Kaminfegerverordnung (587.111)
CH - AG

Kaminfegerverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Kaminfegerverordnung Vom 7. Januar 1991 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 17 Abs. 2 des Brandschut zgesetzes (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz) vom 21. Februar 1989 1 ) , beschliesst:

§ 1 Konzession

1 Die Konzessionsdauer für Kaminfeger fällt in der Regel mit der Amtszeit der Ge- meindebehörden zusammen.

§ 2 Entlassung während der Konzessionsdauer

1 Der Gemeinderat kann den Kaminfeger auf dessen Gesuch hin während der Kon- zessionsdauer entlassen, wenn die Interessen der Gemeinde dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das Entlassungsgesu ch ist der Wahlbehörde schriftlich
3 Monate vor dem gewünschten Entlassungstermin einzureichen.
2 Das Konzessionsverhältnis kann vom Ge meinderat aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Mona ten vorzeitig aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten alle Umstände, be i deren Vorhandensein der Behörde die Fortsetzung des Konzessionsverhältni sses nicht zugemutet werden kann.
3 Vorbehalten bleibt der Entzug der K onzession aus diszipli narischen Gründen ge- mäss § 20 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes.

§ 3 Kantonaler Höchsttarif

1 Der kantonale Höchsttarif berücksichtig t den Aufwand für die Arbeitsvorbereitung und -durchführung, wobei die Entschädigung im Einzelnen nach dem effektiven Zeitaufwand oder als Pauschal e festgelegt werden kann.
2 Der Gemeindetarif darf vom Höchsttarif nur in Bezug auf die Höhe der Tarifposi- tionen abweichen.
1) SAR 585.100

§ 4 Reinigungspflicht, Zahl der Reinigungen

1 Der Kaminfeger ist verpflichtet, alle in Gebrauch stehenden Kamin- und Feue- rungsanlagen mit sämtlichen Rauchzügen, Rohren und Kunstöfen (Sitzkünste) un- aufgefordert gründlich zu reinigen.
2 Sofern eine saubere Reinigung mittels de r Werkzeuge nicht möglich ist, sind auch andere geeignete Verfahren , z.B. das Ausbrennen von Kaminen, Rauchzügen und Sitzkünsten, statthaft.
3 Die Zahl der jährlichen Reinigungen richtet sich nach der Beanspruchung der An- lage und dem Russansatz.

§ 5 Ausbrennen von Kaminen, Rauchzügen usw.

1 Das Ausbrennen darf nur bei Tag und unt er ständiger Aufsicht und Leitung des Kaminfegers vorgenommen werden. Wo es wegen der Gefährdung des betreffenden Gebäudes oder der Nachbarschaft erforderlic h ist, benachrichtigt der Kaminfeger das Feuerwehrkommando, we lches die nötigen Schutz- und Löschvorkehren zu treffen hat.
2 Nach dem Ausbrennen hat der Kaminfeger die gesamte Anlage mit Bezug auf eine Brandgefahr eingehend zu kontrollieren und nötigenfalls die erforderlichen Mass- nahmen zur Verhütung eines Br andausbruches zu treffen.

§ 6 Tätigkeitskontrolle

1 Der Kaminfeger hat die ausgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel sowie die bezogene Entschädigung in die Tätigke itskontrolle fortlaufend einzutragen.
2 Der Gemeinderat kann jederzeit Einsicht in die Tätigke itskontrolle nehmen. Eine Überprüfung der Kontrolle hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

§ 7 Kaminfegerheft

1 Der Kaminfeger ist verpflichtet, die au sgeführten Arbeiten nach Datum, Art und Entschädigung in das von der Gebäudeversicherung allen Gebäudeeigentümern zur Verfügung gestellte Kaminfegerheft einzutragen.
2 Der Besitzer von Feuerungsanlagen hat das Kaminfeger heft dem Feuer- schaubeamten auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

§ 8 * Meldung von Mängeln

1 Der Kaminfeger hat allfällige Mängel der Feuerungsanlagen und der Kamine der zuständigen Brandschutzbehörde (Gemeinde rat bzw. Aargauisch e Gebäudeversiche- rung) schriftlich zu melden.

§ 9 * Instruktionskurse

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung führt Instruktionskurse für die Kaminfeger durch. Sie kann den Besuch dieser Vera nstaltungen für die Kaminfeger und deren Angestellte obligatorisch erklären.

§ 10 Berufshaftpflichtversicherung

1 Die Berufshaftpflichtversicherung der Kaminfeger hat Versicherungsschutz gegen Schadenersatzansprüche zu gewähren, welche kraft gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden erhoben werden.

§ 11 Disziplinarische Massnahmen

1 Beanstandungen der Tätigkeit des Kaminfeg ers sind beim Gemeinderat anzubrin- gen.
2 Der Gemeinderat kann Kaminfeger, welche ihre Pflichten verletzen, ermahnen oder ihnen den Entzug der Konzession androhen.
3 Vorbehalten bleibt der sofortige Entzug der Konzession wegen schwerer oder wie- derholter Pflichtverletzung (§ 20 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes).

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten, Publikation

1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben: a) Die Verordnung über den Kaminf egerdienst vom 10. Dezember 1955 1 ) ; b) der Kaminfegertarif vom 22. März 1982 2 ) .
2 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 1992 in Kraft.

Aarau, den 7. Januar 1991 Regierungsrat Aargau Landammann S IEGRIST Staatsschreiber S IEBER
1) AGS Bd. 4 S. 426; Bd. 7 S. 446; Bd. 9 S. 142; Bd. 10 S. 628
2) AGS Bd. 10 S. 621; Bd. 11 S. 126, 451; Bd. 12 S. 156; Bd. 13 S. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

02.05.2007 01.01.2008 § 8 totalrevidiert AGS 2007 S. 215

02.05.2007 01.01.2008 § 9 totalrevidiert AGS 2007 S. 215

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 8 02.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2007 S. 215

§ 9 02.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2007 S. 215

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