Gesetz über die Benutzung der Gewässer zur Betreibung von Wasserwerken
1 Gesetz über die Benutzung der Gewässer zur Betreibung von Wasserwerken Vom 28. Februar 1856 Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst:
§ 1
1 Betreibung von Wasserwerken ist ein Hoheitsrecht des Staates.
2 Personen Rechte zustehen, hat der Staat, wenn er solche kraft seines Hoheitsrechtes erwerben will, volle Entschädigungen zu leisten.
§ 2
1 s, zur Vergrösserung oder Verlegung des Gefälles, sowie zur Veränder Gewerbes ist die Bewilligung des Regierungsrates erforderlich.
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§ 3
Die Bewilligung gewährt dem Inhabe r weder eine Beeinträchtigung älterer und besserer Rechte Dritter, Erteilung weiterer Bewilligungen.
§ 4
Für jedes bewilligte Wasserwerk ist dem Staate alljährlich zum Voraus ein Wasserrechtszins zu entrichten.
§ 5
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§ 6
Die Wasserrechtszinse unterliegen alle 10 Jahre einer Revision durch den Regierungsrat.
§ 7
Die Bewilligung eines Wasserwerkes erlischt: a) durch freiwilligen Verzicht auf dieselbe, b) wenn der Wasserrechtszins nich t innert 6 Monaten nach der Verfallzeit entrichtet wird.
§ 8
Von dem nach gegenwärtigem Geset ze zu entrichtenden Wasserrechts- zinse sind ausgenommen: a) die Wasserwerke an Gewässern, auf welche dritte Personen Rechte besitzen, die der Ausübung des st aatlichen Hoheitsrechtes (§§ 1 und
2) entgegenstehen. Dem Staate bleibt jedoch die ge werbepolizeiliche Bewilligung, wo eine solche erforderlich, vorbehalten. b) die ehehaften Wasserwerke, d.h. solchen, welche vor dem 25. Mai 1804 bestanden und seither keine Rekognitionsgebühr entrichtet haben, insofern innerhalb 6 Monaten von Inkrafttretung dieses Gesetzes an deren Anerkennung beim Regierungsrate nachgesucht wird.
§ 9
Wenn der Inhaber eines bewilligten ode r der Besitzer eines ehehaften Wasserrechtes dem § 2 dieses Gesetzes entgegenhandelt, so ist er mit einer Busse von Fr. 30.– bis 600.– zu belegen. Auch kann er je nach Umständen zur Beseitigung der ohne Bewilligung hergestellten Vorrich- tungen auf dem Vollstreckungs wege verhalten werden.
1) Dahingefallen; Art. 48 ff. des Bunde sgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (S R 721.80) und §§ 15 ff. der kantonalen Verordnung dazu vom 29. November 1917 (SAR 763.110).
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§ 10
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§ 11
Der Regierungsrat ist mit der Vollzie hung dieses Gesetzes beauftragt. Inkrafttreten: 1. November 1856
1) Dahingefallen
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