Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (271.131)
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Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen

1 Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen Vom 22. Dezember 1964 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf – das Bundesgesetz über die Kranke n- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911/13. März 1964 1) bis , 71, 73, 120, 121) und das Bundesgesetz über dessen Er gänzung vom 18. Juni 1915 (Art.
12), – das Bundesgesetz über die Militä rversicherung vom 20. September
1949/19. Dezember 1963 2) (Art. 11, 56), – das Bundesgesetz über die Alte rs- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 und die seitherigen Änderungen 3) (Art. 85) sowie dessen Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 4) (Art. 81), – das Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung vom 19. Juni
1959 5) (Art. 11, 69), – das Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern vom 20 Juni 1952/16. März 1962 6) (Art. 22), – das Bundesgesetz über die Er werbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatz ordnung) vom 25. September 1952/

19. Dezember 1963

7) – das Bundesgesetz über die Arbeits losenversicherung vom 22. Juni
1951 8) (Art. 54), – das Einführungsgesetz zum Bunde sgesetz über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung vom 6. Dezember 1947 9) (§ 12),
1) SR 832.10
2) SR 833.1
3) SR 831.10
4) SR 831.101
5) SR 831.20
6) SR 836.1
7) SR 834.1
8) Heute: Bundesgesetz über die obligator ische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenve Juni 1982 (SR 837.0).
9) SAR 831.100
– das Einführungsgesetz zum Bunde sgesetz über die Invalidenversi- cherung vom 12. April 1960 1) (§ 5), – das Einführungsgesetz zu den B undesgesetzen über die Arbeitsver- mittlung und die Arbeitslosenversicherung vom 16. Juni 1952 2) (§§
9, 12), – das Gesetz über kantona le Zuschüsse zu den Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenve rsicherung des Bundes (Zusatz- rentengesetz) vom 11. Januar 1956/8. Januar 1963 3) (§ 16), – das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember
1963 4) (§§ 32, 35), beschliesst: I. Organe

§ 1

Die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen wird ausgeübt durch: a) das Versicherungsgericht, b) die Rekursbehörde, c) die Schiedsgerichte, d) die Rekursbehörden in Arbeitslosenversicherungssachen.
1) SAR 835.100
2) SAR 811.300
3) AGS Bd. 5 S. 357; heute: Gesetz übe r Ergänzungsleistungen zu Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (Ergänzungsleistungsgesetz) vom

14. Juni 1966, in Kraft seit 1. Januar 1967 (SAR 831.200).

4) SAR 815.100
3 II. Versicherungsgericht

1. Organisation

§ 2

1)

2. Zuständigkeit

§ 3

Das Versicherungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz im Kla- geverfahren: a) Streitigkeiten gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung und gemäss Ar t. 12 des Bundesgesetzes über dessen Ergänzung, b) Streitigkeiten gemäss Art. 55 de s Bundesgesetzes über die Militär- versicherung.

§ 4

Das Versicherungsgericht beurteilt al s einzige kantonale Instanz im Beschwerdeverfahren: a) Streitigkeiten gemäss Art. 30 Abs. 2 und 3 und Art. 30 bis des Bun- desgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, b) Streitigkeiten der kantonalen Un fallversicherungskasse mit ihren Versicherten.

§ 5

Die Erhebungen gemäss Art. 71 Abs. Kranken- und Unfallversicherung und gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Militärversicherung macht das Bezirksamt.
1) Aufgehoben durch § 52 des Dekretes übe r die Organisation des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Versicherungs gerichts und des Verwaltungsgerichts (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 23. Juni 1987, in Kraft seit 1. Januar
1988 (AGS Bd. 12 S. 449). Klage vor Versicherungs- gericht Beschwerde vor Versicherungs- gericht Erhebungen des Bezirksamtes

3. Klageverfahren

a) Allgemeine Vorschriften

§ 6

1 Der Richter erforscht die für di e Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amtes wegen.
2 Er soll darauf hinwirken, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit in ihren Rechten gekürzt wird.

§ 7

1 Die Parteien sollen Tatsachen, Beweismittel und Begehren bis zur Beendigung des Schriftenwechsels vor bringen. Ergänzungen sind jedoch bis zum Entscheid des Gerichts zulä ssig. Entstehen hieraus Mehrkosten, so können sie der betreffenden Partei auferlegt werden, wenn die Verzö- gerung ungerechtfertigt war.
2 Hat ein Versicherter irrtümlich zu wenig gefordert, so ist er von Amtes wegen hierauf aufmerksam zu machen.

§ 8

1 Die Parteien haben das Recht auf Akteneinsicht.
2 Die Einsicht in einzelne Aktens tücke kann einem Versicherten aus- nahmsweise verweigert werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere medizinischer Art, hiezu vorliegen.

§ 9

1 Ein Instruktionsrichter leitet das Verfahren und bereitet den Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor.
2 Instruktionsrichter ist in der Regel der Präsident.

§ 10

Die Vertretung ist durch jede handl ungsfähige, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person zulässig. Der Vertreter hat eine Vollmacht einzureichen, sofern sich seine Bevollmächtigung nicht schon aus den Akten ergibt.
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§ 11

1 Gericht verfügen auf Antrag oder von Amtes wegen die Beiladung eines Dritte n, der am Entscheid unmittelbar beteiligt ist. Intervention und Streitverkündung sind ausgeschlossen.
2 scheid wird für ihn verbindlich.
3 t Beigeladene sind, kann Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben werden.

§ 12

1 e Partei persönlich zu erscheinen hat oder ob ihr das Erscheinen freigestellt ist.
2 Entschuldigung der Vorladung keine Folge, so können ihr die Tageskosten auferlegt werden.
3 Vorladung ohne genügende Entschuldi- gung wiederum aus, so würdigt das Ge richt dieses Verhalten nach freier Überzeugung.
4 lich bestimmte Frist, so gilt dies als Verzicht auf die Vorkehr, sofern diese Folge angedroht wurde.
5 en unverschuldeter Säumnis bleibt vorbehalten. Über das Gesuch entschei det der Instruktionsrichter, wenn er die versäumte Prozesshandlung verf ügt hat, sonst das Gericht.

§ 13

Die bedürftige Partei hat Anspruch auf das Armenrecht. Nötigenfalls ist ihr ein Kostenvorschuss zu gewähren.

§ 14

1 Gerichtsverfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Der Partei, die offensichtlich aussichtslos pro- zessiert, können die Gerichtskosten auferlegt werden.
2 schen Militärversicherung wird in der Regel kein Kostenersatz zugespro- chen. Beiladung und Vernehmlassung Dritter Vorladung und richterliche Fristen, Wiederher- stellung Unentgeltliche Rechtspflege Kosten
b) Vorverfahren

§ 15

1 Die Klage ist schriftlich im Doppel einzureichen.
2 Die Klagefrist ist auch dann gewahrt, wenn die Klage fristgerecht bei einer unzuständigen Behörde oder Amt gabe ist an das Versicher ungsgericht weiterzuleiten.

§ 16

1 Die Klage muss ein Rechtsbegehren, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten; sie ist zu unterzeichnen.
2 Genügt die Klage diesen Anforder tionsrichter, bevor er sie der Gege npartei zustellt, dem Kläger eine angemessene Frist zur Verbesser ung an, mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Klage nicht eingetreten werde.

§ 17

Die Verfügung der Unfallversicherungsan stalt bzw. der Militärversiche- rung sowie allfällige Beweismittel sind der Klage beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, zu bezeichnen.

§ 18

Der Instruktionsrichter kann nach Eingang der Klage diejenigen vorsorg- lichen Verfügungen treffen, die erford erlich sind, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen.

§ 19

1 Mit der Zustellung der Klage wird dem Beklagten Frist zur Beantwor- tung angesetzt.
2 Für Einreichung und Inhalt gelten si nngemäss die Vorschriften für die Klageschrift.

§ 20

Der Instruktionsrichter kann einen

§ 21

1 Das Verfahren kann auf die Beha ndlung der prozessualen Zulässigkeit der Klage oder einer einzelnen mate riellen Frage beschränkt werden, sofern dies zweckmässig erscheint.
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2 eendigung des Verfahrens, so ist der Schriftenwechsel zu ergänzen.

§ 22

1 e notwendigen Beweise durch Partei- befragung, Expertise, Zeugeneinvern ahme, Urkunden, Augenscheine und durch weitere Vorkehren.
2 verhandlung zu verschieben, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch da s Gericht aus besondern Gründen geboten erscheint oder wenn es eine Partei verlangt.

§ 23

Der Instruktionsrichter ist befugt, au f Begehren einer Partei oder von sich aus jederzeit Vergleichsverhandlungen durchzuführen.

§ 24

1 h oder mündlich in Pflicht genom- men und instruiert werden.
2 , ob das Gutachten schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erstatten ist. c) Hauptverfahren

§ 25

1 voraussetzungen von Amtes wegen. Zu diesen gehören insbesondere die Zust ändigkeit des Gerichts, die Partei- und Prozessfähigkeit der Beteiligten, die Zulässigkeit des Vertreters, die Einhaltung der Klagefrist und Klagefor m, die Befugnis zur Klage sowie der Umstand, dass die gleiche Sache nicht schon rechtshängig oder bereits beurteilt ist.
2

§ 26

1 ündliche Hauptverhandlung statt.
2 einen Vertreter hat, in der Regel persönlich vorzuladen und anzuhören. Da s Erscheinen ist ihm freizustel- len, wenn er vertreten ist und di e Einvernahme nicht unerlässlich erscheint.
3 uptverhandlung vorgese henen Beweise. Beweiserhebung durch den Instruktions- richter Vergleichs- verhandlungen Sachverständige Prozess- voraussetzungen Haupt- verhandlung
4 Es kann die Beweiserhebungen des In struktionsrichters ergänzen oder vom Instruktionsrichter erhobene Beweise wiederholen, insbesondere wenn ihm die unmittelbare Wahrnehmung geboten erscheint. Es kann auch die Sache zur Ergänzung an den
5 Die Parteien erhalten das Wort zur Begründung ihrer Anträge.
6 Werden nachträglich noch Beweise er hoben, so ist den Parteien Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben.
7 Auf die Hauptverhandlung können die Parteien, wenn keine Beweise zu erheben sind, verzichten.

§ 27

Das Gericht ist in der Beweiswürdigung frei.

§ 28

1 Die mit einer Begründung versehenen teien binnen 30 Tagen von der Ausfällung an schriftlich mitzuteilen, unter Angabe der Rechtsmittelfrist und der Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzureichen ist.
2 Aktenstücke sind erst zurückzuge ben, wenn binnen der gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel ergriffen wurde.

4. Beschwerdeverfahren

§ 29

Für das Beschwerdeverfahren finden di e Vorschriften über das Verfahren vor der Rekursbehörde sinngemäss Anwendung.

5. Ergänzendes Recht

§ 30

Soweit diese Verordnung nichts Ab weichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen der Zivilprozessor dnung, insbesondere über Ausstand und Ablehnung der Richter und des Prot okollführers, Öffentlichkeit der Verhandlungen, Prozessfähigkeit, Bevollmächtigte und Anwälte, Pro- zesskosten, Armenrecht, Vorladungen, Tagfahrten, Fristen und Zustel- lungen, Gerichtsferien, Endurteil, Beweisverfahren und Wiederherstellung (Revision).
9 III. Rekursbehörde

1. Organisation

§ 31

1) Als kantonale Rekursbehörde am tet das Versicherungsgericht.

2. Zuständigkeit

§ 32

Die Rekursbehörde beurteilt als einzige kantonale Instanz:

1. Beschwerden gemäss Art. 84 de s Bundesgesetzes über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung,

2. Schadenersatzklagen der Ausgle ichskasse gegen Arbeitgeber gemäss

Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung und Art. 81 der d azugehörenden Vollzugsverordnung,

3. Beschwerden gemäss Art. 69 de s Bundesgesetzes über die Invali-

denversicherung,

4. Schadenersatzklage n gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-

zes über die Invalidenversicherung,

5. Beschwerden gemäss Art. 22 de s Bundesgesetzes über die Familien-

zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern,

6. Beschwerden gemäss Art. 24 de s Bundesgesetzes über die Erwerbs-

ausfallentschädigungen an Wehrpf lichtige (Erwerbsersatzordnung).

§ 33

Die Rekursbehörde entscheidet endgültig:

1. Beschwerden gegen Bussenve rfügungen der Ausgleichskassen

gemäss Art. 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung,

2. Beschwerden gemäss § 16 des Gesetzes über ka ntonale Zuschüsse zu

den Renten der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung des Bundes (Zusatzrentengesetz),
1) Fassung gemäss § 52 des Dekretes über di e Organisation des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Versicherungsge richts und des Verwaltungsgerichts (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 23. Juni 1987, in Kraft seit 1. Januar
1988 (AGS Bd. 12 S. 449). Zusammen- setzung und Wahl Weiterziehbare Entscheide Endgültige Entscheide

3. Beschwerden gemäss § 32 des Gesetzes über Kinderzulagen für

Arbeitnehmer.

3. Verfahren

§ 34

1 Beschwerden gegen Verfügungen de Aargau sind bei dieser zuhanden de s Obergerichts, Beschwerden gegen Verfügungen aller andern Ausgleichska ssen beim Obergericht einzurei- chen.
2 Die Ausgleichskasse des Kantons Aa rgau klärt in Zweifelsfällen durch Rückfrage und Belehrung ab, ob eine Ei ngabe als Beschwerde zu behan- deln sei.
3 Die Beschwerde muss eine gedrängt e Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so setzt der Instruk tionsrichter gemäss § 16 Abs. 2 Frist zur Verbesserung an.

§ 35

1 Die Frist zur Vernehmlassung und zur Vorlage der Akten beträgt für die Ausgleichskasse und die Invalidenve rsicherungskommission 30 Tage. Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau holt in Invalidenversicherungs- sachen innert der ihr angesetzten Frist die Vernehmlassung der Invali- denversicherungskommission ein.
2 Der Instruktionsrichter kann diese Frist gestützt auf das Gesuch der Ausgleichskasse aus Gründen der Zweckmässigkeit, insbesondere bei Vornahme ergänzender Erhebungen dur ch die Ausgleichskasse oder die Invalidenversicherungskommission, angemessen verlä ngern oder das Verfahren aussetzen.
3 Ein weiterer Schriftenwechsel ist nur aus besonderen Gründen durchzu- führen.

§ 36

Der Instruktionsrichter prüft die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

§ 37

Rechtfertigen es die Umstände, so si nd die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen.
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§ 38

1 e Begehren der Parteien gebunden.
2 Beschwerdeführers geändert oder diesem mehr zugesprochen werden, als er verlangt hat, so ist den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 39

1 st oder weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
2 hriftlichen begründeten Antrag des Instruktionsrichters auf dem Zi rkulationswege entscheiden.
3 ter oder ein Mitglied eine solche für angezeigt hält.

§ 40

Anerkennung und Vergleich bedürfen de r richterlichen Genehmigung.

§ 41

1
2 er Beschwerdeführung können dem Beschwerdeführer eine Staatsge bühr bis zu Fr. 200.– und die Verfah- renskosten auferlegt werden.

§ 42

Im Übrigen finden die Vorschriften über das Klageverfahren vor dem Versicherungsgerich t sinngemäss Anwendung.

§ 43

Schadenersatzprozesse gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicher ung und Art. 81 der dazugehörenden Vollzugsverordnung sowie gemäss Ar t. 11 Abs. 1 und 2 des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicher ung richten sich nach den Vorschrif- ten über das Klageverfahren vor Versicherungsgericht. Parteibegehren, Rückzug der Beschwerde Entscheid Anerkennung und Vergleich Kosten Ergänzendes Recht Schadenersatz- prozesse
IV. Schiedsgerichte A. Kantonales Schiedsgericht gemäss Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung

1. Organisation

§ 44

1 Das Schiedsgericht besteht aus de m Präsidenten des kantonalen Versi- cherungsgerichts als Vorsitzendem, je zwei ständigen Mitgliedern und je zwei Ersatzleuten aus der Gruppe theker, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Labo- ratorien und Heilanstalten, welche vom Regierungsrat, nach Anhören der entsprechenden kantonalen Organisation, gewählt werden. Ist die Schweizerisch e Unfallversicherungsanstalt Partei, so schlägt sie ihrerseits dem Regierungsrat von Fall zu Fall zwei Mitglieder vor. Diese können Angehörige der Anstalt selbst sein.
2 Das urteilende Schiedsgericht is t zusammengesetzt aus dem Vorsitzen- den und je einem Mitglied aus der Gr uppe der am Streite beteiligten Par- teien.
3 Übersteigt der Streitwert Fr. 1'000.– oder handelt es sich um einen Streit aus Art. 24 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallver- sicherung, so sind je zwei Mitglieder beizuziehen.
4 Die Gerichtsschreiber- und Kanzleiges chäfte werden durch einen Ober- gerichtsschreiber und die Ober gerichtskanzlei besorgt.

2. Zuständigkeit

§ 45

Das Schiedsgericht beurteilt gemä ss Art. 25 und 73 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversich erung Streitigkeiten zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt in Luzern, Krankenkassen oder Kassenmitgliedern einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiroprakto- ren, Hebammen, medizi nischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heil- anstalten anderseits.
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3. Verfahren

§ 46

1 riften über das Klageverfahren vor dem Versicherungsgeri cht sinngemäss Anwendung.
2 s Streitfalles hat, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat, gemäss Art. 25 Abs. 4 des Bunde sgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung ein Vermittlungsve rfahren vorauszugehen, welches der Instruktionsrichter durchführt.
3 Parteien unter Mitteilung des Klage- begehrens zu einer Vermittlungsverh andlung vorladen, mit der Andro- hung, dass im Falle une ntschuldigten oder ungenügend entschuldigten Ausbleibens das Schiedgerichtsverfahr en eingeleitet werde. Der säumigen Partei können die Tageskosten auferlegt werden. B. Kantonales Schiedsgericht gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

1. Organisation

§ 47

1 m Präsidenten der Rekursbehörde und zwei oder vier Mitgliedern, die vom Regierungsrat von Fall zu Fall nach Anhören der Beteiligten paritätisch bestellt werden.
2 chäfte werden durch einen Ober- gerichtsschreiber und die Ober gerichtskanzlei besorgt.

2. Zuständigkeit

§ 48

Das Schiedsgericht entscheidet gemä ss Art. 26 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung übe r den Entzug der Befugnis zur Behandlung von Versicherten oder zur Abgabe von Arzneien oder Hilfsmitteln. Verfahren Zusammen- setzung und Wahl Zuständigkeit

3. Verfahren

§ 49

Für das Verfahren finden die Vorschri ften über das Klageverfahren vor dem Versicherungsgeri cht sinngemäss Anwendung. V. Rekursbehörden in Ar beitslosenversicherungssachen §§ 50 und 51 1) VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 52

Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

1. die §§ 2–7 der Grossratsver ordnung über den Vollzug des Bundes-

gesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 10. März
1947/8. Januar 1952 2) ,

2. die Grossratsverordnung über de n Vollzug des Bundesgesetzes über

die Militärversicherung vom 27. April 1950 3) ,

3. die Grossratsverordnung über das Ve rfahren vor dem Obergericht in

Alters- und Hinterlassenenversicher ungssachen vom 14. Juni 1948/ 8. Januar 1952 4) ,

4. die Verordnung des Regierungsrate s über das Beschwerdeverfahren

in Arbeitslosenversicherungssachen vom 2. Oktober 1953 5) .

§ 53

Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.
1) Aufgehoben durch II. Abs. 2 des Einf ührungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG) in der Fassung vom 19. August 1975, in Kraft seit 1. November
1975 (AGS Bd. 9 S. 179).
2) SAR 837.110
3) AGS Bd. 3 S. 649
4) AGS Bd. 3 S. 579
5) AGS Bd. 4 S. 110 bergangs- bestimmung
15

§ 54

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Vom Bundesrat genehmigt am 2. August 1965. Inkrafttreten
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