Dekret über die Organisation der Staatsanwaltschaft sowie des kantonalen Untersuchungsamtes und die ergänzende Organisation des Strafuntersuchungswesens bei den Bezirksämtern
Dekret über die Organisation der St aatsanwaltschaft sowie des kantonalen Untersuchungsa mtes und die ergänzende Organisation des Strafuntersuchungswesens bei den Bezirksämtern (Organisationsdekret zur Strafprozessordnung) Vom 11. Juni 1974 (Stand 1. April 2001) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 2 und 3 des Ge setzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 1 ) sowie auf § 2 bis des Gesetzes über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 1854 2 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die Staatsanwaltschaft wird mit 6 Staatsanwälten besetzt. 3 )
2 Es ist die gleichmässige Vertei lung der Geschäfte anzustreben.
3 Dem 1. Staatsanwalt ist neben der Ge schäftsleitung die Verwirklichung einer einheitlichen Anklagepraxis übertragen.
§ 2
1 Es wird ein kantonales Untersuchungsamt geschaffen.
2 Die ausserordentlichen hauptamtlichen Untersuchungsbeamten werden auf Vorschlag des Regierungsrates vom Grossen Rat ge wählt. Sie führen den Titel eines kantonalen Untersuchungsrichters.
3 Dem Amt wird vom Regierungsrat das e rforderliche Kanzleipersonal beigegeben.
1) SAR 251.100
2) AGS Bd. 1 S. 121; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 575).
3) Fassung gemäss Dekret vom 14. Juni 1983, in Kraft seit 25. Juli 1983 (AGS Bd. 11 S. 62).
§ 3
1 )
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, neben dem ordentlichen Stellvertreter des Bezirksamtmannes weitere Angestellte des Bezirksamtes mit selbstständigen Stellvertretungsfunktionen im Strafuntersuchungswesen zu betrauen.
§ 3a
2 )
1 Die in diesem Dekret verwende ten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 4
1 Dieses Dekret tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
2 Das Dekret über die Organisation der Staatsanwaltschaft sowie die Schaffung von Stellen eines kantonalen Untersuchungsb eamten und eines Amtsstatthalters des Bezirks Baden vom 1. Dezember 1959 3 ) /26. Mai 1971 4 ) ist aufgehoben. Aarau, den 11. Juni 1974 Präsident des Grossen Rates W ALTER W EBER Staatsschreiber i.V. E RNST S ALM
1) Fassung gemäss Dekret vom 27. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 95).
2) Eingefügt durch Dekret vom 27. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 95).
3) AGS Bd. 4 S. 798
4) AGS Bd. 7 S. 671
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