Dekret über die Organisation der Staatsanwaltschaft sowie des kantonalen Untersuchungsamtes und die ergänzende Organisation des Strafuntersuchungswesens bei den Bezirksämtern
                            Dekret  über die Organisation der St  aatsanwaltschaft sowie des  kantonalen Untersuchungsa  mtes und die ergänzende  Organisation des Strafuntersuchungswesens bei den  Bezirksämtern  (Organisationsdekret zur  Strafprozessordnung)  Vom 11. Juni 1974 (Stand 1. April 2001)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt    auf    die    §§    2    und    3    des    Ge  setzes    über    die    Strafrechtspflege  (Strafprozessordnung,   StPO)   vom   11.   November   1958  1 )     sowie   auf   §   2  bis   des  Gesetzes über die Einrichtung der  Bezirksämter vom 16. März 1854  2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Die Staatsanwaltschaft wird mit 6 Staatsanwälten besetzt.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist die gleichmässige Vertei  lung der Geschäfte anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  1.  Staatsanwalt  ist  neben  der  Ge  schäftsleitung  die  Verwirklichung  einer  einheitlichen Anklagepraxis übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Es wird ein kantonales  Untersuchungsamt geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    ausserordentlichen    hauptamtlichen    Untersuchungsbeamten    werden    auf  Vorschlag des Regierungsrates vom Grossen Rat ge  wählt. Sie führen den Titel eines  kantonalen Untersuchungsrichters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Amt wird vom Regierungsrat das e  rforderliche Kanzleipersonal beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  251.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 1 S. 121; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 575).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Dekret vom 14. Juni 1983, in Kraft seit 25. Juli 1983 (AGS Bd. 11 S. 62).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Regierungsrat   ist   ermächtigt,   neben   dem   ordentlichen   Stellvertreter   des  Bezirksamtmannes   weitere   Angestellte   des   Bezirksamtes   mit   selbstständigen  Stellvertretungsfunktionen im Strafuntersuchungswesen zu betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   in   diesem   Dekret   verwende  ten   Funktions-   und   Personenbezeichnungen  beziehen sich auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Dieses Dekret tritt am  1. Juli 1974 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Dekret über die Organisation der  Staatsanwaltschaft sowie die Schaffung von  Stellen  eines  kantonalen  Untersuchungsb  eamten  und  eines  Amtsstatthalters  des  Bezirks Baden vom 1. Dezember 1959  3 )  /26. Mai 1971  4 )   ist aufgehoben.  Aarau, den 11. Juni 1974  Präsident des Grossen Rates  W  ALTER  W  EBER  Staatsschreiber i.V.  E  RNST  S  ALM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Dekret vom 27. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Eingefügt durch Dekret vom 27. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 4 S. 798
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 7 S. 671