Dekret über die Berufsbildung
1 Dekret über die Berufsbildung (Berufsbildungsdekret) Vom 5. November 1985 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 19, 36 und 40 de s Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 8. November 1983 1) , beschliesst: A. Kantonsbeiträge an die Bau- und Betriebskosten von Einrichtungen der Berufsbildung I. Allgemeines
§ 1
Dieses Dekret regelt die Beiträge des Kantons, die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung de s Organisationsstatut s und das Disziplinar- verfahren der Berufsschulen.
§ 1a 2)
Alle Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Dekret beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 2
1 der nachfolgenden Vorschriften die anrechenbaren Kosten und die Vora ussetzungen für die Gewährung der Kantonsbeiträge fest.
2
1) SAR 422.100
2) Eingefügt durch Ziff. 3 des Dekrets I über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262). Zweck und Geltungsbereich Funktions- und Berufs- bezeichnungen Beitragsverfahren
II. Berufsberatungsstellen
§ 3
1) III. Berufsschulen, Lehrwerkstätten und Einführungskurse
§ 4
1 Anrechenbare Aufwendungen für Baut en der Berufsbildung sind die mit dem Ausbildungszweck verbundenen Baukosten.
2 Die Kosten für den Unterhalt de r Gebäude sind nicht anrechenbar.
3 Die Landerwerbskosten werden ve rzinst, aber nicht amortisiert.
4 Mieten sind höchstens so weit anr echenbar, als sie die Verzinsung der Kosten entsprechender Schul- oder We rkstattbauten nicht übersteigen.
§ 5
1 Der Kanton übernimmt 65 % der n ach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden anrechenbaren Aufw endungen für den Bau von Werkstät- ten zur Durchführung von Einführungskursen. 2)
2 Wenn eine Berufsschule die Werkstä wird die Hälfte der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Aufwendungen über die Rechnung de r Berufsschule verzinst und amortisiert. Der Kanton übernimmt 65 % der verbleibenden Hälfte der Aufwendungen. 3)
3 Die restlichen Baukosten gehen zu Lasten der Benützerorganisationen.
§ 6
1 Der Erlös aus zweckentfremdeten Bauten und Einrichtungen wird für den Neubau oder zur Amortisation de r Bauschulden für bestehende Bauten der Berufsbildung verwendet.
2 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der Trägerschaft über die Verwendung.
1) Aufgehoben durch Ziffer 1 des Dekret Kanton und Gemeinden (DAT III) vom 22. Fe
2006 (AGS 2005 S. 579).
2) Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).
3) Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262). ) Werkstätten
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§ 7
1) Der Kanton übernimmt 46 % der nach Abzug der Schulgelder verblei- benden Kosten für Schüler gemäss § 35 Abs. 4 EG BBG, wenn deren Anteil mindestens 10 % des Gesamtsc hülerbestandes der Berufsschule beträgt.
§ 8
Der Kanton leistet seinen Beitrag an die Aufwendungen gemäss § 34 EG BBG nur so weit, als diese dem be ruflichen Unterricht oder der beruf- lichen Instruktion dienen.
§ 9
1 Einführungskurs-Werkstätten fallen zu Lasten der Benützerorganisatio- nen.
2 r Instruktoren leistet der Kanton einen Beitrag von 23 %. 2)
3 von ausserkantonalen Einführungskursen durch Lehrlinge mit aargauischem Lehrort können Beiträge geleistet werden. Diese dürfen in der Regel nicht höher sein als die Beiträge an kantonale Einführungskurse.
§ 10
1 ung von Berufsschulen und Lehrwerk- stätten entstehen, sind für Zwecke der Berufsbildung zu verwenden.
2 Anhören des Schulvorstandes über die Verwendung.
§ 11
3) Der Kanton leistet einen Beitrag von 14 % an die Kosten von Lehrlings- heimen im Kanton.
1) Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).
2) Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).
3) Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262). Betriebskosten a) Ausser- kantonale Berufsschüler b ) Leh r werkstätten c) Werkstätten für Einführungskurse Ü berschüsse Lehrlingsheime
IV. Aus-, Fort- und Weiterbildungskurse
§ 12
1 Der Kanton stellt Schulungsräume und Lehrmittel zur Verfügung. Für die Schulung der Kursinstruktoren übern immt er die Kosten, soweit diese nicht der Bund trägt.
2 Zur Deckung der nach Abzug des Bunde erhebt der Kanton von den Kursteilnehmern ein Kursgeld.
3 Wenn die Durchführung der Lehrmeis terkurse einem Berufsverband übertragen wird, leistet der Kanton einen Beitrag, der den Aufwendungen für die eigenen Kurse entspricht.
§ 13
1 An die Kosten für den Besuch von Ausbildungskursen des Schweizeri- schen Instituts für Berufspädagogik SIBP und weiterer gleichwertiger Ausbildungsstätten für Fachlehrer le istet der Kanton auf Gesuch der Berufsschule einen Beitrag. Dieser entspricht 46 % der Höchstansätze gemäss Stipendiendekret. 1)
2 Bei kantonalen Kursen übernimmt der Kanton die Kosten für die Organisation und die Entschädigung der Kursinstruktoren.
§ 14
1 Beiträge werden an Fort- und Weiterbildungskurse mit folgenden Zweckbestimmungen geleistet: a) Vorbereitung auf die Berufsprüfung, die höhere Fachprüfung sowie auf Kaderfunktionen; b) Einführung in berufliche Spezialgebiete; c) Umschulung.
2 Der Kantonsbeitrag wird gewährt, wenn a) der Kurs einem allgemeinen Bedürfnis entspricht und öffentlich zugänglich ist; b) der Kurs mit einem vom Kanton anerkannten Diplom abschliesst; c) der Träger des Kurses nicht gewinnorientiert ist.
3 Der Kantonsbeitrag kann bis zu 20 % der anrechenbaren Kosten decken, höchstens jedoch das Kursdefizit. In besonderen Fällen, vor allem bei Massnahmen zur Umschulung von Arbeits kräften, die durch Arbeits-
1) Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).
2) Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).
5 losigkeit gefährdet sind, kann der Regierungsrat höhere Beiträge gewäh- ren. 1)
4 äge geleistet werden, sofern im Kanton keine gleichwertigen Ausbildungsmöglichkeiten bestehen.
§ 15
Kurse an Berufsschulen, die auf den Besuch von Höheren Fachschulen vorbereiten, gelten als Freifachunterricht. V. Weitere Aufwendungen des Kantons für die Berufsbildung
§ 16
Der Kanton übernimmt die anreche nbaren Kosten für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen, soweit diese nicht vom Lehrmeister zu tragen sind.
§ 17
Der Regierungsrat kann Beiträge ausrichten a) für Ausarbeitung von Lehrmitteln und kantonalen Publikationen; b) für Lehrlingswettbewerbe; c) an Forschungsprojekte im Bere ich des beruflichen Bildungswesens, soweit diese von kantona lem Interesse sind.
§ 18
Der Regierungsrat kann den kantonalen Konferenzen der Berufsberater, der Lehrer und der Rektoren an Be rufsschulen für die Erfüllung ihrer Aufgaben jährliche Beiträge ausrichten.
§ 19
Der Regierungsrat kann Beiträge an Or ganisationen ausrichten, welche sich mit der interkantonalen Zusa mmenarbeit der zuständigen Behörden befassen.
1) Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262). Vorbereitung auf den Besuch Höherer Fachschulen Lehrabschluss- prüfungen Lehrmittel, Lehrlings- wettbewerbe, Forschungs- projekte Kantonale Konferenzen Interkantonale Zusammenarbeit
B. Grundsätze für die inhaltliche Gestaltung des Organisationsstatuts
§ 20
Die Organe der Berufsschulen sind der Schulvorstand, die Schulleitung und die Lehrerkonferenz.
§ 21
1 Der Schulvorstand setzt si ch wie folgt zusammen: a) bei Berufsschulen mit Gemeinden als Trägern: aus 13 Mitgliedern, wovon 7 Vert reter der Gemeinden und je 3 Vertreter der Arbeitgeber- und Ar beitnehmerorganisationen sind; oder aus 9 Mitgliedern, wovon 5 Ge meindevertreter und je 2 Vertre- ter der Arbeitgeber- und Arbeitn ehmerorganisationen sind. b) bei Berufsschulen mit privatrechtlicher Trägerschaft: aus 4 Gemeindevertretern, 5 Vert retern der Trägerschaft und je 2 Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.
2 Die Standortgemeinde der Berufsschul e ist im Schulvorstand vertreten.
3 Der Träger der Berufsschulen wäh lt aus der Mitte des Schulvorstandes den Präsidenten, der bei S timmengleichheit entscheidet.
4 Für die Beschlussfähigkeit muss die Mehrheit der Mitglieder des Schulvorstandes anwesend sein.
5 Der Rektor der Berufsschule ni mmt an den Sitzungen des Schul- vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 22
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfo lgt durch den Träger der Berufs- schule a) bei den Gemeindevertretern au des Standortbezirkes; b) bei den Vertretern der Arbeitg eber- und Arbeitnehmerorganisationen nach Anhören der interessierten Verbände.
§ 23
1)
1 Der Schulvorstand ist insb esondere zuständig für:
1) Fassung gemäss Dekret über die L Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
2004 S. 210). ) Wahl
7 a) den Erlass ergänzender Vorschri ften über Organisation und Betrieb der Schule; b) den Erlass von Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse und die Löhne; c) die Anstellung der Schulleitung, der Lehrpersonen und des übrigen Personals; d) die Beschlussfassung über de n Voranschlag und die Genehmigung der von der Kontrollstelle geprüften Rechnung; e) den Antrag an den Träger der Berufsschulen auf Beschaffung von Schulräumen sowie die Stellungna hme zu Bau- und Mietvorhaben; f) den Erlass der Bussenordnung.
2 die Anstellungsverhältnisse sind die Grundzüge der kantonalen Ge setzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen, insbesondere di e Arbeitszeitregelungen und die Schutznormen der Arbeitnehmenden einzuhalten, oder es können die betreffenden Normen soweit wie möglich als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Das Lohnsystem und die Löhne können frei geregelt werden.
3 zen des Personalwesens ganz oder teilweise an die Schulleitung delegieren.
4 ll bei allen Personalentscheiden anzuhören.
§ 24
Die Kontrolle der Schulrechnung wird im Organisationsstatut geregelt.
§ 25
1 der Leitung eines Rektors.
2 der Schulleitung werden vom
§ 26
1
2 und die Befugnisse der Lehrerkonferenz sowie die Art der Vertretung im Schulvorstand werden im Organi- sationsstatut geregelt.
§ 27
1 lt die Mitsprache der Schüler.
2 Kontrollstelle Schulleitung Lehrerkonferenz Mitsprache der Schüler
§ 28
1 Gegen Entscheide der Schulleit ung und der Lehrerkonferenz kann jeder Betroffene innert 20 Tagen, von de Schulvorstand Beschwerde führen.
2 Gegen Entscheide des Trägers und des Schulvorsta ndes kann jeder Betroffene innert 20 Tagen, von de Erziehungsdepartement 1) Beschwerde führen.
§ 29
Über die Erhebung der Gemeindebe iträge durch die Schulvorstände erlässt der Regierungsrat die nötigen Vorschriften. C. Disziplinarwesen an Berufsschulen
§ 30
1 Disziplinarbefugnisse der Schulleitung sind: a) Bussen für unentschuldigte Abse nzen bis zum Höchstbetrag von Fr. 10.– pro Lektion; b) Verwarnung; c) Verpflichtung zu einer erzieherisch sinnvollen Tätigkeit von höch- stens 8 Stunden pro Woche während der Freizeit; d) Bemerkung im Se mester-Zeugnis.
2 Bussengelder sind für Schülerve ranstaltungen zu verwenden. D. Schlussbestimmungen
§ 31
1 Dieses Dekret wird zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bun- desgesetz über die Berufsbildung vom in der Gesetzessammlung publiziert.
2 Der Regierungsrat erlässt die erfo rderlichen Übergangsbestimmungen. Inkrafttreten: 1. Januar 1986 2)
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2)
§ 83 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung
(Berufsbildungsverordnung) vom 23. Dezember 1985 (AGS Bd. 11 S. 647). r -
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