Verordnung über die Initiative und das Referendum in Gemeindeangelegenheiten
1 Verordnung über die Initiative und das Referendum in Gemeindeangelegenheiten Vom 29. Juni 1981 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 22 Abs. 2, 31, 33, 52, 53, 57, 58, 60–64 und 118 des Gesetzes über die Einwohnergemeinde n (Gemeindegesetz) vom 19. De- zember 1978 1) und die §§ 9, 15 und 19 des Gesetzes über die Orts- bürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 2) beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1 tiv- und Referendumsverfahren in Gemeinden mit Gemeindeversa mmlung (Einwohner- und Ortsbürger- gemeinden) sowie jenen mit Einwohnerrat.
2 verbänden das Initiativ- und Refe- rendumsrecht vor, kommen die Vorschriften dieser Verordnung sinn- gemäss zur Anwendung.
§ 2
3) Initiativ- und Referendumsbegehren kommen durch Sammlung von Einzelunterschriften auf Unterschrift haben folgende Angaben zu enthalten: a) den Wortlaut des Begehrens,
1) SAR 171.100
2) SAR 171.200
3) Fassung gemäss § 43a der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) vom 17. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AGS 2000 S. 93). Geltungsbereich For m
b) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initia- tiv- oder Referendumsbegehren teiln immt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB 1) ) oder bei einer Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum be sticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
§ 3
1 Das Initiativbegehren darf nur ei nen Gegenstand zum Inhalt haben.
2 Das Referendumsbegehren darf si ch nur gegen einen einzelnen Beschluss der Gemeinde versammlung oder des Ei nwohnerrates richten, muss denselben eindeutig bezeic hnen und darf keine Bedingungen ent- halten.
§ 4
1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste setzen sowie seine eigenhändige Unterschrift beifügen. Ein Schreibunfähiger kann die Eintragung auf der Unterschrif- tenliste durch eine stimmberechtig te Person seiner Wahl vornehmen lassen.
2 Er muss alle weiteren Angaben m achen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse. 3)
3 Der Stimmberechtigte darf das gleiche Initiativ- oder Referendums- begehren nur einmal unterschreiben.
§ 5
Eingereichte Unterschriftenliste n können nicht eingesehen werden.
§ 6
1 Die dreissigtägige Frist beginnt am Tage nach der amtlichen Veröffent- lichung des dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlusses.
2 Läuft die Referendumsfrist an eine m Samstag, Sonntag, staatlich aner- kannten Feiertag oder an einem dies em gleichgestellten Tag ab, so kann das Referendum noch am nächstfolge nden Werktag eingereicht werden.
1) Schweizerisches Strafgesetzbuc h vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
2) Fassung gemäss § 43a der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) vom 17. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AGS 2000 S. 93).
3) Fassung gemäss § 43a der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) vom 17. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AGS 2000 S. 93).
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§ 7
1 rforderlichen Unterschriftenzahl ist die Zahl der Stimmberechtigten am Tage der Einreichung des Initiativ- oder Referendumsbegehrens.
2 die Berechnung der Unterschriftenzahl der Tag der Einreichung der letz- ten Unterschriftenliste massgebend.
§ 8
Für die Durchführung der Abstimmungen an der Urne bildet die Gemeinde einen Ab
§ 9
Die Urnenabstimmungen werden vom Gemeinderat angeordnet.
§ 10
Der Gemeinderat gibt die Abstimm ungen spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag öffentlich bekannt unter Angabe der zur Abstimmung gelangenden Geschäfte.
§ 11
Abstimmungsprotokolle sind durch da s Wahlbüro zu erstellen und vom Bezirksamt zu genehmigen.
§ 12
Das Wahlbüro veröffentlicht unverz üglich die Abstimmungsergebnisse.
§ 13
Veröffentlichungen auf Grund dieser Verordnung erfolgen gemäss der Regelung in der Gemeindeordnung.
§ 14
1 rendums sowie Abstimmungen können inne rt sechs Tagen nach der Ver- öffentlichung beim Departement Volksw irtschaft und Inneres angefochten werden. 1)
1) Fassung gemäss Ziff. 7 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 349). Berechnung der erforderlichen Unterschriften- zahl Abstimmungs- kreis Anordnung der Abstimmungen Bekanntgabe der Abstimmungen Abstimmungs- protokolle Abstimmungs- ergebnisse Veröffent- lichungen Beschwerde- führung
2 Dessen Entscheid kann innert zehn gezogen werden.
§ 15
Der Gemeinderat gibt den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsgültigkeit von der Urnenabstimmung unterstellbar en Beschlüssen der Gemeinde- versammlung bzw. des Einwohne rrates öffentlich bekannt. B. Verfahren in Gemeinden mit Gemeindeversammlung
§ 16
Gegenstand eines Initiativbegehrens ist ein in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, der Versammlung der Einwohnergemeinde oder jener der Or tsbürgergemeinde fallendes Sach- geschäft.
§ 17
Die Unterschriftenlisten eines In itiativbegehrens sind der Gemeinde- kanzlei einzureichen.
§ 18
Der Gemeinderat prüft, ob die form ellen und materiellen Erfordernisse eines Initiativbegehrens erfüllt sind.
§ 19
1 Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Initiativbegehren die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufw eist, und erklärt es gegebenenfalls als zu Stande gekommen.
2 Ein Initiativbegehren ist nicht zu Stande gekommen, wenn die Voraus- setzungen der §§ 2–4 nicht erfüllt sind.
3 Bei der Ermittlung der Zahl der gültigen Unterschriften fallen insbe- sondere ausser Betracht: a) die Unterschriften nicht stimmberechtigter Unterzeichner; b) die Unterschriften auf ungültigen Listen; c) die Unterschriften, die den Erfordernissen von § 4 nicht genügen.
4 Der Gemeinderat veröffentlicht den Beschluss übe r das Zustande- kommen unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschrif- ten.
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§ 20
Bei Gemeindeversammlungs beschlüssen, welche gefasst worden sind, stellt der Ge meindeammann unmittelbar nach der Beschlussfassung fest, dass sie dur ch Einreichung eines Referendums- begehrens der Urnenabstimm ung unterstellt werden können.
§ 21
1 Beschlüsse hat unverzüglich unter Angabe des Ablauf s der Referendumsfrist zu veröf- fentlichen.
2 schriftenlisten unterzeichnet werden.
§ 22
1 ungen über die Jahresrechnung, den Voranschlag und den Steuerfuss verlange n, gelten folgende Vorschriften: a) Das Begehren auf Urnenabs timmung über die Jahresrechnung oder den Voranschlag hat die zu ändernden Posten zu bezeichnen. b) Im Begehren auf Urnenabsti mmung über den Steuerfuss ist ein bestimmter Steuerfuss vorzuschlagen.
2 lag oder Steuerfuss an der Urne abgelehnt, ist sinngemäss nach § 98 Ab des Gemeindegeset zes vorzugehen.
3 gehrens verlangte Urnenabstimmung wiederum ablehnend aus, so ist sinnge mäss nach § 98 Abs. 3 in Verbin- dung mit Absatz 4 des Gemei
§ 23
Die Unterschriftenlisten eines Refe dekanzlei einzureichen. Sie stellt den Zeitpunkt des Einganges fest und vermerkt diesen auf den Listen.
§ 24
Für die Prüfung und Feststellung des Zustandekommens eines Referen- dumsbegehrens durch den Gemei nderat gelten die §§ 18 und 19 sinn- gemäss. Ausser Betracht fallen hier zusätzlich Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendums frist eingereicht worden sind. II. Referendums- begehren: Feststellung Veröffentlichung Begehren auf Urnen- abstimmung über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss Einreichung Prüfung und Feststellung des Zustande- kommens
§ 25
Der Gemeinderat veröffentlicht das Ergebnis seiner Prüfung und die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften.
§ 26
1 Die Urnenabstimmung ist innert zwei Monaten nach Ablauf der Refe- rendumsfrist durchzuführen. In Ausn ahmefällen kann beim Departement Volkswirtschaft und Inneres um ei ne Fristverlängerung nachgesucht werden. 1)
2 Der Gemeinderat kann den Sti mmberechtigten einen erläuternden Bericht zur Abstimmungsvorlage zuste llen. Dabei hat er die Argumente des Referendumskomitees in angeme ssener Weise zu berücksichtigen. 2) C. Verfahren zur Einführung des Einwohnerrates
§ 27
Die Urnenabstimmung über den Grunds atzentscheid betreffend die Ein- führung des Einwohnerrates ist spätes Beschluss der Gemeinde versammlung oder der Einreichung des schriftli- chen Begehrens der Stimmberechtigten durchzuführen.
§ 28
Die Gemeindeordnung ist vom Gemeinde rat innert sechs Monaten nach der Urnenabstimmung de r Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen und innert eines weiteren Monats den Stimmberechtigten an der Urne zu unterbreiten. D. Verfahren in Gemeinden mit Einwohnerrat
§ 29
Die Unterschriftenlisten eines Initia tiv- oder Referendumsbegehrens sind dem Präsidenten des Einwohnerrates oder der Gemeinde kanzlei zuhanden des Präsidenten einzureichen.
1) Fassung gemäss Ziff. 7 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 349).
2) Fassung gemäss § 43a der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) vom 17. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AGS 2000 S. 93). ung
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§ 30
Der Gemeinderat prüft zuhanden de s Einwohnerrates nach Massgabe der §§ 18, 19 und 24 die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Initiative oder eines Referendums.
§ 31
Der Einwohnerrat beschliesst über da s Zustandekommen einer Initiative oder eines Referendums.
§ 32
Der Beschluss des Einwohne rrates ist unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften zu veröffentlichen.
§ 33
1 nde gekommener Referendumsbegeh- ren oder von Unterstellungsbeschlü tes gemäss § 58 Abs. 2 des Gemei ndegesetzes sind nach Massgabe von § 26 Abs. 1 durch- zuführen.
2 t den Stimmberechtigten in allen Fällen ein erläuternder Bericht zuzust ellen, in welchem die Argumente des Referendumskomitees in angeme ssener Weise zu berücksichtigen sind. 1)
§ 34
1 rfuss in der Urnenabstimmung abge- lehnt, so ist unverzüglich, spätestens ab er innert zwei Monaten, eine neue Vorlage zur Abstimmung zu bringen.
2 rfuss ein zweites Mal an der Urne nicht zugestimmt, so findet sinnge mäss § 98 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Gemei ndegesetzes Anwendung. E. Schlussbestimmung
§ 35
1 zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
1) Fassung gemäss § 43a der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) vom 17. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AGS 2000 S. 93). Vorprüfung Feststellung des Zustande- kommens Veröffentlichung Absti m mungen, erläuternder Bericht Voranschlag und Steuerfuss, Nichtgeneh- migung an der Urne Inkrafttreten, Weisungen
2 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres erlässt die notwendigen Weisungen. 1)
1) Fassung gemäss Ziff. 7 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 350).
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