Regulativ über die Dr. Käppeli-Stiftung für Hochschulstipendien
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Regulativ über die Dr. Käppeli-Stiftung für  Hochschulstipendien  Vom 14. Januar 1910 (Stand 1. Januar 2006)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  auf  Grund  des  Testamentes  des  Herrn  Dr.  jur.  Gottlieb  Käppeli,  gewesener  Regie-  rungsrat,  von  und  in  Aarau,  vom  2.  Ma  i  1906  und  gestützt  auf  §  208  des  aargaui-  schen Schulgesetzes vom 1. Juni 1865  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Das  von  Herrn  Dr.  G.  Käppeli  für  Hochsc  hulstipendien  gestiftete  Kapital  von  Fr.  150'000.–  soll  durch  die  Staatskasse  al  s  staatlicher  Separatfonds  nach  den  ein-  schlägigen Vorschriften verwaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Staat  bezieht  aus  dem  Fonds  ei  ne  Verwaltungsentschädigung  von  4  %  der  eingegangenen Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Die jährliche Rechnung über die Stiftung  ist in der aargauischen Staatsrechnung zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  Zinserträgnisse  der  Stiftung  sollen  zu  akademischen  Stipendien  verwendet  werden, und zwar unter den folgenden,  im Testament enthaltenen Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ein Stipendium soll Fr. 500.– bis 1'000.– per Jahr betragen.
2. Es können nur solche Studierende bedacht werden, welche
                            a)  im  Kanton  Aargau  verbürgert  sind  und  deren  Familien  in  demselben  b)  dürftig oder finanziell  bescheiden situiert sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     alte Sammlung; aufgehoben (AGS Bd. 3 S. 71)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich durch Fleiss, gute Beanlagung und gute Sitten und Lebensführung  auszeichnen,  d)  zu den Universitätsstudien   die nötige Vorbildung haben,  e)  auf  der  Hochschule  folgenden  Disziplinen  sich  widmen:  Jurisprudenz,  protestantische Theologie, Medizin, christkatholische Theologie, Philo-  sophie,  Philologie,  Geschichte,  Lite  ratur,  moderne  Fremdsprachen,  Pä-  dagogik, Geografie (faculté ès lettres).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Ein Stipendium kann auf 4 Jahre (8 Semester) erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Wenn  der  Zinsertrag  für  Stipendien  in  einem  Jahre  nicht  aufgebraucht  wird,  so  wird der Rest zum Stiftungskapital geschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Die  Stipendien  aus  der  Dr.  Käppeli-Stif  tung  sind  alljährlich  mit  den  staatlichen  akademischen Stipendien auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Zuteilung  derselben  beschliesst    auf  Vorschlag  des  Departementes  Bil-  dung, Kultur und Sport der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 *
                            1    Dieses  Regulativ  soll  in  die  Geset  zessammlung  aufgenomme  n  und  durch  das  De-  partement  Bildung,  Kultur  und  Sport  und  das  Departement  Finanzen  und  Ressour-  cen vollzogen werden.  Aarau, den 14. Januar 1910  Im   Namen des Regierungsrates  Der Landammann  P.  C  ONRAD  Der Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  CHULTHESS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                23.11.2005 01.01.2006 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 759
23.11.2005 01.01.2006 § 7 totalrevidiert AGS 2005 S. 759
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle