Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (321.311)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose Vom 6. Dezember 1930 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 19 des Bundesges etzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose 1) , die Bundesratsverordnung vom 4. Januar 1929 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose 2) , die Vollziehungsverordnung des Bun- desrates vom 20. Juni 1930 3) zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose und § 5 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vom 28. November 1919 4) , beschliesst:

§ 1

1 zes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose und der vorliegenden Gesundheit und Soziales unter der Aufsicht des Regierungsrates ob. 5)
2 neben der kantonalen Gesundheits- kommission, die für die Behandlung der a für die speziellen Fragen der Tube rkulosebekämpfung eine kantonale Tuberkulosekommission beigegeben , die vom Regierungsrat gewählt wird.
3 Tuberkuloseko mmission oder des Kantonsarztes, welche finanzielle Folg en für den Staat haben, unterliegen
1) SR 818.102
2) Aufgehoben
3) SR 818.102.1
4) AGS Bd. 2 S. 203; der genannten Besti mmung entspricht heute § 48 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 10. November 1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR

301.100).

5) Fassung gemäss Ziff. 40 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 388).
der Genehmigung des Departements Gesundheit und Soziales beziehungs- weise des Regierungsrates. 1)
4 Als Vollzugsorgane stehen der Ka ntonsarzt, die Bezirksärzte und die Bezirksauskunftsstellen zur Verfügung.

§ 2

1 Die kantonale Tuberkulosekommi ssion besteht aus 3–5 Mitgliedern, von denen die Mehrzahl Vertreter der freiwilligen Fürsorgetätigkeit sein sollen. Vorsitzender der Ko mmission ist der Kantonsarzt.
2 Diese Kommission bildet die Verbindung mit der freiwilligen Fürsorge- tätigkeit. Sie begutachtet alle Gesu che um Bundessubventionen im Sinne des Art. 14 des Bundesgesetzes.
3 Sie sorgt in Verbindung mit dem Ze ntralvorstand der Aargauischen Frauenliga dafür, dass in jede m Bezirk in Verbindung mit dem Bezirksarzt eine Auskunftsstelle best eht, welche die Gesuche um Unter- stützung bedürftiger Tuberkulöser, Versorgung Kranker und Gefährdeter, Anordnung von Schlussdesinfektionen und dergleichen entgegennimmt und alles Notwendige anordnet.
4 Sie erstattet dem Departement Ge sundheit und Soziales nach Jahres- schluss einen umfassenden Bericht über die Durchführung des Bundesge- setzes. 2)

§ 3

1 Die Bezirksauskunftsstelle hat di e Aufgabe, Tuberkulösen und Tuber- kulosegefährdeten mit Rat und Tat be izustehen und ihnen im Verkehr mit Ärzten, Anstalten und Behörden an die Hand zu gehen.
2 Sie soll durch eine Fürsorgerin, die von der Aargauischen Frauenliga angestellt wird, versehen werden . Für notwendig werdende amtliche Verfügungen wendet sie sich an den Bezirksarzt.
3 Jede Bezirksauskunftsstelle ersta ttet auf Jahresschluss dem Zentral- vorstand der Aargauischen Frauenliga Bericht über die Tätigkeit und ihre Einnahmen und Ausgaben; der Zentra lvorstand leitet die Berichte und Rechnungen mit seinem eigenen Berich t an die kantonale Tuberkulose- kommission weiter.
1) Fassung gemäss Ziff. 40 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 388).
2) Fassung gemäss Ziff. 40 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 389).
3

§ 4

Fürsorgerinnen können nur solche Persone n sein, die in der Aargauischen Heilstätte einen Instruktionskurs durchgemacht oder eine andere gleichwertige Ausbildung genossen haben und von der Aargauischen Frauenliga angestellt sind.

§ 5

Ärztlich geleitete Anstalten verkehre kulosekommission. Sie haben ihr de n Voranschlag der mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben zum Zwecke der Ausrichtung der Bundessub- vention jeweilen bis 30. November Rechnung über ein Betriebsjahr bis am 31. März des darauf folgenden Jahres einzurichten.

§ 6

Fürsorgeeinrichtungen mit kantonaler Organisation verkehren ebenfalls direkt mit der kantonalen Tuberkul osekommission, während solche, die ihre Tätigkeit auf einzelne Bezirke oder Orte beschränken, durch den Bezirksarzt mit ihr verkehren.

§ 7

1 1)
2 ziales übermittelt die Meldungen der kantonalen Tuberkul osekommission, welche sie weiter behandelt, notwendig erscheinende Massnahme n anordnet und die Ausführung der vom behandelnden Arzt oder Bezirksa rzt oder ihr selbst getroffenen Anordnungen überwacht. 2)

§ 8

Von Ärzten oder Fürsorgerinnen zu r Untersuchung auf Tuberkelbazillen an die Prosektur eingesandtes Materi al wird von der kantonalen Prosektur für Unbemittelte unentgeltlich untersu cht. Ergibt die Untersuchung des von einer Fürsorgerin ohne Zuzug eine s Arztes eingesandten Materials das Vorhandensein von Tuberkelbazillen, so ist der betreffende Kranke durch die Prosektur der Tuberkul osekommission zu melden und von der Fürsorgerin zu veranlassen, einen Arzt zuzuziehen.
1) Aufgehoben durch § 6 des Reglem entes über die Entschädigung der Medizinalpersonen für amtliche
2) Fassung gemäss Ziff. 40 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 389).

§ 9

Ärztlich oder von der Fürsorgerin ange ordnete Schlussdesinfektionen bei Bedürftigen sind von der Wohngemeinde zu bezahlen.

§ 10

1 ... 1)
2 Die staatlichen Schulen haben eigene Schulärzte, die vom Regierungsrat gewählt werden. §§ 11–13 2)

§ 14

1 ... 3)
2 Tuberkulöse Lehrer und Lehrerinnen in fester Anstellung, die wegen Ansteckungsgefahr aus de m Schuldienst entlassen werden müssen, erhal- ten vom Staat ein Rücktrittsgehalt von 70 % der bezogenen haupt- amtlichen Besoldung. Das Rücktr ittsgehalt wird aufgehoben oder entsprechend gekürzt, wenn der Lehrer oder die Lehrerin wieder erwerbs- fähig ist.

§ 15

Kinder, die in fremden Familien untergebracht werden, sind vorher ärzt- lich zu untersuchen, ob sie nicht tuber kulös seien; anderseits ist auch dafür zu sorgen, dass Kinder nicht in Familien versorgt werden, wo sie der Ansteckungsgefahr durch Tube rkulöse ausgesetzt wären.

§ 16

Wenn Ärzte oder Fürsorgerinnen Tube rkulosefälle auf die Einwirkung ungünstiger Wohnverhältnisse oder übe führen zu dürfen, so haben sie hievon dem Bezirksarzt Anzeige zu machen. Der Bezirksarzt hat die ve rdächtigen Räume zu inspizieren und dem Gemeinderat die notwendig er scheinenden Massnahmen vorzu- schlagen unter Kenntnisgabe an di e kantonale Tuber kulosekommission. Der Gemeinderat kann die bauliche Sanierung der beanstandeten Räume
1) Aufgehoben durch § 38 der Verordnung über die Gesundheitspflege in der Volksschule vom 19. Juni 1943 (AGS Bd. 3 S. 262).
2) Aufgehoben durch § 38 der Verordnung über die Gesundheitspflege in der Volksschule vom 19. Juni 1943 (AGS Bd. 3 S. 262).
3) Aufgehoben durch § 38 der Verordnung über die Gesundheitspflege in der Volksschule vom 19. Juni 1943 (AGS Bd. 3 S. 262).
5 vorschreiben und bis nach deren Vo rnahme die weitere Benützung der Räume verbieten.

§ 17

Bezirksärzte und Fürsorgerinnen habe n darüber zu wachen, dass keine Geheimmittel zur Behandlung der Tube rkulose angekündigt, feilgehalten oder verkauft werden.

§ 18

Belehrungen über Wesen, Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose haben nur dann Anspruch auf einen Bundesbeitrag, wenn sie im Einver- nehmen mit einer Bezirksauskunftsst elle oder der kantonalen Tuberkulo- sekommission veranstaltet werden.

§ 19

Der Staat leistet an die Kosten von Sc hlussdesinfektionen bei Bedürftigen einen Beitrag von 1 /
3 und an die Auslagen der Gemeinden für den schulärztlichen Dienst Beiträge nach Massgabe des Gesetzes über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen (§ 1 lit. e).

§ 20

Alle Subventionsgesuche sind gehör ig zu begründen und zu belegen und innert den anberaumten Fristen einzureichen.

§ 21

Widerhandlungen gegen das Bundesges etz vom 13. Juni 1928, die dazu gehörenden Verordnungen vom 4. Januar 1929 und 20. Juni 1930 oder gegen diese Verordnung werden nach geahndet.

§ 22

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft. Vom Bundesrat genehmigt und in Kra ft getreten am 26. Januar 1931.
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