Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde
Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde Vom 30. November 1871 (Stand 1. Januar 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, in Revision des Gesetzes über das Halte n und Taxieren der Hunde vom 12. Februar
1845, beschliesst:
§ 1
1 Die Gemeinderäte lassen jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund, welcher das Alter von drei Monaten erreicht hat, na ch Alter, Farbe und Geschlecht sowie mit dem Namen des Besitzers in eine Kontrolle eintragen. Den Züchtern von Hunden ist gestattet, die Hunde eigener Aufzucht erst eintragen zu lassen, wenn diese das Alter von sechs Monaten erreicht haben. 1 )
2 Nur solche Hunde dürfen gehalten und auf die Kontrolle gebracht werden, welche nach einer kurz vor der Eintragung sta ttgefundenen tierärztlichen Untersuchung als gesund erfunden worden sind.
§ 2
2 )
1 Die vom Hundebesitzer für jeden kontrollp flichtigen Hund zu entrichtende Taxe beträgt Fr. 100.– pro Jahr. Sie wird von der Gemeinde bei der Eintragung und für die bereits eingetragenen Hunde je weilen im Monat Mai erhoben.
2 Für die in der Zeit zwischen dem 31. Oktober und dem 1. Mai taxpflichtig werdenden Hunde beträgt die erste Taxe Fr. 50.–.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 14. März 1978, in Kraft seit 1. Januar 1979 (AGS Bd. 9 S. 567).
2) Fassung gemäss Ziff. 1 des Gesetzes übe r die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushalts vom 21. März 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 136).
3 Wer nach Bezahlung der Hundetaxe eine n abgehenden Hund ersetzt oder seine Wohngemeinde ändert, hat für die Ände rung der Hundekontrolle eine Gebühr von Fr. 20.– zu entrichten.
4 Für Polizei-, Militär-, Sanitäts- und Blindenhunde sowie für einsatzfähige Lawinen- und Katastrophenhunde haben die Besitzer lediglich die Kontroll- und Bezugskosten zu ersetzen.
5 Der Regierungsrat kann Besitzer von weiteren Arbeitshunden mit besonderen Funktionen von der Hundetaxe befreien. 1 )
§ 3
1 Die Hunde sind von den Besitzern genau zu beaufsichtigen. Jede verdächtige Wahrnehmung an denselben soll dem Gemeindeammann zur Anordnung einer tierärztlichen Untersuchung angezeigt und bis zu dieser das Tier angebunden gehalten werden, sofern der Besitzer nicht vorzieht, dasselbe unter polizeilicher Aufsicht sofort beseitigen zu lassen.
2 Bösartige oder wutverdächtige sowie he rrenlose Hunde sind von Polizei wegen zu beseitigen.
§ 4
1 Alle Hunde sollen mit einem Halsba nd versehen werden, an welchem die Kontrollnummer enthalten sein soll.
2 In folgenden Fällen ist das frei e Herumlaufen derselben untersagt: a) bei polizeilich angeordneten Hundesperren, b) an Jahr- und Viehmärkten, c) für Hündinnen während ihrer Brunstzeit, d) für Jagdhunde (Stellhunde ausgenommen) ausser der ordentlichen Jagdzeit.
3 In den Fällen von litera b und d ist jedoch gestattet, die Hunde an einer Leine mitzuführen; während der Jagd dürfen die Jagdhunde des Hals bandes entledigt werden.
4 Hunde fremder Durchreisender sollen ebenfalls mit einem den Namen des Eigentümers tragenden Halsband versehen sein und an einer Leine geführt werden.
§ 5
1 Den Gemeinderäten wird zur Pflicht gem acht, von Zeit zu Zeit, und namentlich bei vorkommender Hundswut, eine tierärztliche Untersuchung aller im Gemeindebezirk gehaltenen Hunde anzuordnen und je nach Befund die Beseitigung alter, kranker oder sonst verdächtiger Tiere zu verfügen.
1) Eingefügt durch § 3 Ziff. 9 des Gesetzes I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AGS 2002 S. 389).
2 Sie sind berechtigt, auch in der Zwis chenzeit verdächtig scheinende Hunde einzelner Besitzer tie rärztlich untersuchen zu lassen und, auf das daherige Gutachten gestützt, angemessene Verfügungen zu treffen.
3 Ebenso steht dem Bezirksamt und der kant onalen Polizeibehörde das Recht zu, eine Untersuchung aller oder einzelner Hunde einer Gemeinde anzuordnen und sachgemässe Verfügungen bezüglic h derselben zu erlassen.
4 Gegen daherige Verfügungen des Bezirksamtes ist Beschwerdeführung unzulässig.
§ 6
1 ) ...
§ 7
2 )
1 Die Hundetaxe fällt der Gemeinde zu, welche die Kontrolle führt.
2 Der Kanton kann den Gemeinden die Hundekontrollmarken und die administrativen Hilfsmittel gegen eine Aufwandpauschale zur Verfügung stellen.
§ 7a
1 Die Gemeinden entrichten dem Kanton pr o bezogene Hundekontrollmarke Fr. 4.–. Die Mittel werden zur Unterstützung de s Kurs- und Prüfungswesens für Hundehalter und Hundeführer sowie zur Förderung des Tierschutzes verwendet. 3 )
2 Der Regierungsrat regelt die Ausrichtung der Beiträge.
§ 8
4 )
1 Der Gemeinderat kann Widerh andlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen mit Bussen bis Fr. 500. – bestrafen. Für das Verfahren gelten die Bestimm ungen der Gemeindegesetzgebung.
§ 8a
5 )
1 Die in diesem Gesetz verwendeten Pers onenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
1) Dahingefallen; Art. 56 des Schwei zerischen Obligationenrechtes (SR 220 ).
2) Fassung gemäss § 3 Ziff. 9 des Gesetzes I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AGS 2002 S. 389).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 22. Juni 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 181).
4) Fassung gemäss § 3 Ziff. 9 des Gesetzes I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 389).
5) Eingefügt durch § 3 Ziff. 9 des Gesetzes I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 389).
§ 9
1 Mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes, welches an die Stelle desjenigen vom 12. Hornung 1845 tritt, wird der Regierungsrat beauftragt.
2 Dieser ist ferner ermächtigt, diej enigen Verfügungen unter Strafandrohung zu erlassen, welche die Erhaltung der Ges undheit der Hunde und Abwehr ansteckender Krankheiten bezwecken. Aarau, den 30. November 1871 De r Präsident des Grossen Rates P L
. W EISSENBACH Die Sekretäre E DUARD R EINLI L. N USSBAUMER , Fürsprech Inkrafttreten: 1. Mai 1872
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