Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde
                            Gesetz  über das Halten und Besteuern der Hunde  Vom 30. November 1871 (Stand 1. Januar 2005)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  in Revision des Gesetzes über das Halte  n und Taxieren der Hunde vom 12. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1845,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Die  Gemeinderäte  lassen  jeden  in  der  Gemeinde  gehaltenen    Hund,  welcher  das  Alter  von  drei  Monaten  erreicht  hat,  na  ch  Alter,  Farbe  und  Geschlecht  sowie  mit  dem Namen des Besitzers in eine Kontrolle eintragen. Den Züchtern von Hunden ist  gestattet, die Hunde eigener  Aufzucht erst eintragen zu  lassen, wenn diese das Alter  von sechs Monaten erreicht haben.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nur solche Hunde dürfen gehalten und auf die Kontrolle gebracht werden, welche  nach  einer  kurz  vor  der  Eintragung  sta  ttgefundenen  tierärztlichen  Untersuchung  als  gesund erfunden worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  vom  Hundebesitzer  für  jeden  kontrollp  flichtigen  Hund  zu  entrichtende  Taxe  beträgt Fr. 100.– pro Jahr. Sie wird von  der Gemeinde bei der Eintragung und für die  bereits eingetragenen Hunde je  weilen im Monat Mai erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  in  der  Zeit  zwischen  dem  31.  Oktober  und  dem  1.  Mai  taxpflichtig  werdenden Hunde beträgt die erste Taxe Fr. 50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  März  1978,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1979  (AGS  Bd.  9  S. 567).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  gemäss  Ziff.  1  des  Gesetzes  übe  r  die  Massnahmen  1994  zur  Sanierung  des  kantonalen  Finanzhaushalts  vom  21.  März  1995,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1996  (AGS  1995  S. 136).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  nach  Bezahlung  der  Hundetaxe  eine  n  abgehenden  Hund  ersetzt  oder  seine  Wohngemeinde  ändert,  hat  für  die  Ände  rung  der  Hundekontrolle  eine  Gebühr  von  Fr. 20.– zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Für   Polizei-,   Militär-,   Sanitäts-   und   Blindenhunde   sowie   für   einsatzfähige  Lawinen-  und  Katastrophenhunde  haben  die  Besitzer  lediglich  die  Kontroll-  und  Bezugskosten zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Regierungsrat  kann  Besitzer  von  weiteren  Arbeitshunden  mit  besonderen  Funktionen von der Hundetaxe befreien.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  Hunde  sind  von  den  Besitzern  genau  zu  beaufsichtigen.  Jede  verdächtige  Wahrnehmung  an  denselben  soll  dem  Gemeindeammann  zur  Anordnung  einer  tierärztlichen  Untersuchung  angezeigt  und  bis  zu  dieser  das  Tier  angebunden  gehalten  werden,  sofern  der  Besitzer  nicht  vorzieht,  dasselbe  unter  polizeilicher  Aufsicht sofort beseitigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bösartige oder wutverdächtige sowie he  rrenlose Hunde sind von Polizei wegen zu  beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1     Alle   Hunde   sollen   mit   einem   Halsba  nd   versehen   werden,   an   welchem   die  Kontrollnummer enthalten sein soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In folgenden Fällen ist das frei  e Herumlaufen derselben untersagt:  a)  bei polizeilich angeordneten Hundesperren,  b)  an Jahr- und Viehmärkten,  c)  für Hündinnen während ihrer Brunstzeit,  d)  für Jagdhunde (Stellhunde ausgenommen)   ausser der ordentlichen Jagdzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  den  Fällen  von  litera  b  und  d  ist  jedoch  gestattet,  die  Hunde  an  einer  Leine  mitzuführen;  während  der  Jagd  dürfen  die  Jagdhunde  des  Hals  bandes  entledigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Hunde   fremder   Durchreisender   sollen   ebenfalls   mit   einem   den   Namen   des  Eigentümers tragenden Halsband versehen  sein und an einer Leine geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Den Gemeinderäten wird zur Pflicht gem  acht, von Zeit zu Zeit, und namentlich bei  vorkommender Hundswut, eine tierärztliche   Untersuchung aller im Gemeindebezirk  gehaltenen  Hunde  anzuordnen  und  je  nach    Befund  die  Beseitigung  alter,  kranker  oder sonst verdächtiger Tiere zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt  durch  §  3  Ziff.  9  des  Gesetzes    I  zur  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in  Kraft seit 1. Mai 2003 (AGS 2002 S. 389).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   sind   berechtigt,   auch   in   der   Zwis  chenzeit   verdächtig   scheinende   Hunde  einzelner Besitzer tie  rärztlich untersuchen zu lassen und, auf das daherige Gutachten  gestützt, angemessene Verfügungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ebenso  steht  dem  Bezirksamt  und  der  kant  onalen  Polizeibehörde  das  Recht  zu,  eine  Untersuchung  aller  oder  einzelner  Hunde  einer  Gemeinde  anzuordnen  und  sachgemässe Verfügungen bezüglic  h derselben zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen daherige Verfügungen des Bezirksamtes ist Beschwerdeführung unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1 )       ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hundetaxe fällt der Gemeinde  zu, welche die Kontrolle führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Kanton    kann    den    Gemeinden    die    Hundekontrollmarken    und    die  administrativen Hilfsmittel gegen eine  Aufwandpauschale zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a
                            1   Die Gemeinden entrichten dem Kanton pr  o bezogene Hundekontrollmarke Fr. 4.–.  Die Mittel werden zur Unterstützung de  s Kurs- und Prüfungswesens für Hundehalter  und Hundeführer sowie zur Förderung des Tierschutzes verwendet.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Ausrichtung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeinderat kann Widerh  andlungen gegen Vorschriften   dieses Gesetzes oder  seiner  Ausführungsbestimmungen  mit  Bussen    bis  Fr.  500.  –  bestrafen.  Für  das  Verfahren gelten die Bestimm  ungen der Gemeindegesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die in diesem Gesetz verwendeten Pers  onenbezeichnungen beziehen sich auf beide  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Dahingefallen; Art. 56 des Schwei  zerischen Obligationenrechtes (SR  220  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  gemäss  §  3  Ziff.  9  des  Gesetzes  I  zur  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in  Kraft seit 1. Mai 2003 (AGS 2002 S. 389).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Gesetz vom 22. Juni 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Fassung  gemäss  §  3  Ziff.  9  des  Gesetzes  I  zur  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in  Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 389).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Eingefügt  durch  §  3  Ziff.  9  des  Gesetzes    I  zur  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in  Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 389).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses    Gesetzes,  welches  an  die  Stelle  desjenigen vom 12. Hornung 1845 tritt,   wird der Regierungsrat beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  ist  ferner  ermächtigt,  diej  enigen  Verfügungen  unter  Strafandrohung  zu  erlassen, welche die Erhaltung der Ges  undheit der Hunde und Abwehr ansteckender  Krankheiten bezwecken.  Aarau, den 30. November 1871  De  r Präsident des Grossen Rates  P  L
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  W  EISSENBACH  Die Sekretäre  E  DUARD  R  EINLI  L.  N  USSBAUMER  , Fürsprech  Inkrafttreten: 1. Mai 1872