Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (617.111)
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Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände

Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Finanzverordnung) Vom 9. Juli 1984 (Stand 1. September 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 118 des Gemein degesetzes vom 19. Dezember 1978 1 ) , § 19 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 2 ) , das Finanzdekret vom 17. März 1981
3 ) , das Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni
1983 4 ) sowie das Dekret über den Finanzausgleich vom 29. Mai 1984 5 ) , beschliesst:

§ 1 Geldanlagen

1 Soweit Gemeindegelder nicht für die Fi nanzierung eigener Vorhaben eingesetzt werden können, sind sie Ertrag bringend und sicher anzulegen. Über die Anlage entscheidet der Gemeinde rat im Rahmen der nach folgenden Bestimmungen.
2 Die Gemeindegelder sind so anzulegen, dass sie in der Regel einen Ertrag abwerfen, der mindestens de m landesüblichen Zins von Sp arheftguthaben entspricht. Davon ausgenommen sind die Anlagen in Grundstücken.
3 Als sichere Anlage gelten: a) festverzinsliche Wertpapiere wie Depositen-, Spar- und Anlagehefte sowie Festgeldanlagen und Kassaobligatione n von Geldinstituten, die dem eidgenössischen Bankengesetz unterstehen und öffentlich Rechnung ablegen; b) Obligationen des Bundes, de r Kantone und Gemeinden, von Kraftwerkunternehmungen in der Schwei z sowie Anleihensobligationen der Emissionszentralen der Schwei zer Städte und Gemeinden;
1) SAR 171.100
2) SAR 171.200
3) SAR 617.110
4) SAR 615.100
5) SAR 615.110
c) Darlehen an andere Gemeinden des Kantons Aargau, an den Kanton Aargau oder an eigene Anstalten mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren; d) Grundpfanddarlehen auf Wohnbauten in der eigenen Gemeinde bis zu zwei Drittel des Realwertes; e) Grundstücke in aargauischen Gemeinden.
4 Weitere Anlagen sind im Einvernehmen mit dem Departement Volkswirtschaft und Inneres gestattet. Für solche Anlagen übernimmt der Kanton keine Verpflichtungen. 1 )

§ 2 Abschreibungsmethode

1 Die Einwohner- und Ortsbürgergemei nden schreiben vom massgebenden Restbuchwert des Verw altungsvermögens ab.
2 Der massgebende Restbuchwert des Verw altungsvermögens errechnet sich wie folgt: Verwaltungsvermögen zu Beginn des Rechnungsjahres zuzüg lich Investitions- ausgaben abzüglich Investitionseinnahmen des Rechnungsjahres vermindert um das Eigenkapital, die passivierten Abschreibungen und die von der Gemeinde beschlossenen Einlagen in Spezialfonds . Darlehen und Beteiligungen im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung werd en in der Regel nicht abgeschrieben.
3 Sind über die vorgeschriebene Abschrei bung hinaus noch Mittel verfügbar, sind diese vorab zu zusätzlichen Abschreibunge n auf dem Bilanzfehlbetrag zu ver- wenden. Sind weitere Mittel verfügbar, sind zusätzlich e Abschreibungen mindestens im Ausmass des budgetierten Betrages vorzunehmen. Darüber hinaus können Reserven als Eigenkapital gebildet werden.
4 Die Eigenwirtschaftsbetriebe schreibe n von den jährlichen Nettoinvestitionsquoten oder vom Restbuchwert ab. Die Abschrei bungsmethode wird für alle kommunalen Betriebe einheitlich vom Gemeinderat be stimmt. Die Änderung der Abschreibungs- methode bedarf der Zustimm ung des Departements Volkswirtschaft und Inneres. 1)

§ 3

2 ) Abschreibungssätze, Kapitaldienst
1 Die vorgeschriebenen Ab schreibungen betragen 10 % vom massgebenden Rest- buchwert des Verwaltungsvermögens Ende Jahr und 20 % des Bilanzfehlbetrages anfangs Jahr.
2 Als angemessene Amortisati on der Schulden gemäss § 87 Ab s. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 3 ) gelten für eine erforderliche Selbstfinanzierung die vorgeschriebenen Abschreibungen. Als Verzinsung gelten die Nettozinsen.
1) Fassung gemäss Ziffer 24 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 762).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 22. September 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 (AGS Bd. 14 S. 474).
3) SAR 171.100
3
...
1 )

§ 4

2 ) ...

§ 5 Bestandesrechnung

1 Die Bestandesrechnung gliedert sich in Kontenklassen, Bilanzabteilungen, Kontengruppen, Sammelkonten und Einzelkonten.
2 Die Bestandesrechnung gliedert sich wie folgt: a) Bilanzabteilungen de r Kontenklasse AKTIVEN:

1. Finanzvermögen

2. Verwaltungsvermögen

3. Spezialfinanzierungen (Vorschüsse)

4. Bilanzfehlbetrag

b) Bilanzabteilungen der Kontenklasse PASSIVEN:

1. Fremdkapital

2. Spezialfinanzierungen (Verpflichtungen)

3. Eigenkapital

3 Die Kontengruppen, Sammelkonten und Einzelkonten werden vom Departement Volkswirtschaft und Inneres im Detail-Kontenplan bestimmt. 3 )
4 Im Anhang zur Bilanz sind aufzuführen: 4 ) a) Eventualverpflichtungen wie Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen und Defizitgarantien gegenüber Gemeindeve rbänden, öffentlich rechtlichen Körperschaften und Dritten, b) nicht bilanzierte Leasingverbindlichkeiten, c) Eventualguthaben, d) Anmerkungen zur Bewertung von Aktiv- und Passivkonten

§ 6 Liegenschaften

1 Liegenschaften des Finanzvermögens sind Grundstücke und darauf errichtete Bauten und Anlagen (Art. 655 ZGB), die al s Kapitalanlage oder im Rahmen der Bodenpolitik der Gemeinde für einen allf älligen Wiederverkauf erworben werden (Förderung des Wohnungsbaus, Industriean siedlung, Realersatz), sowie der vorsorgliche Landerwerb und Grundstücke, di e im Baurecht für nicht öffentliche Zwecke genutzt werden.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 712).
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 14. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 531).
3) Fassung gemäss Ziffer 24 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 762).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 14. November 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2007 S. 531).
2 Zum Verwaltungsvermögen gehören: a) Grundstücke, die mit Bauten und Anla gen für öffentliche Zwecke überbaut sind, b) Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, c) Grundstücke in der Grünzone, d) Waldungen und dem Forstbetrieb dienende Gebäude und Anlagen.
3 Liegenschaften des Finanzvermögens werden zu Verwaltungsvermögen im Zeitpunkt der Erlangung der Rechtskraft eines Überbauungsbeschlusses mit Verwaltungsliegenschaften ode r der Umteilung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oder in die Grünzone.
4 Liegenschaften des Verwaltungsvermöge ns, die nicht mehr der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen, sind dem Finanzvermögen zuzuteilen.

§ 7 Investitionsbegriff

a) Ausgaben
1 Investitionen sind Ausgaben für den Er werb, die Erstellung und die Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Ve rwaltungsvermögen gehören, insbesondere Ausgaben für bauliche Eigeninvestitionen, Investitionsbeiträge an Dritte, die Anschaffung von Mobilien, Entschädigungen für materielle Enteignungen, die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung sowie die Übertragung von Liegenschaften des Finanzvermögens ins Ve rwaltungsvermögen.
2 Folgende Ausgaben fallen unter den Inve stitionsbegriff, sofern die Bruttokosten pro Einzelprojekt Fr. 10'000.– oder 1 % der budgetierten Gemeindesteuererträge bzw. Fr. 100'000.– übersteigen: 1 ) a) Bauliche Eigeninvestitionen; b) Anschaffung von Mobilien; c) Kosten für Planprojekte; d) Instandstellungs- und Unterh altskosten an Sachgütern.
3 Investitions- und andere Beiträge werden der Investitionsrechnung belastet, sofern sie zusammen die Investitionslimite des beitragsempfangenden Dritten übersteigen. 1)
4 Die Anschaffung von Messgeräten in de n kommunalen Versorgungsbetrieben fällt unter den Investitionsbegriff, wenn die Ausgaben im Jahr mehr als 5 % der Verbrauchsgebühren betragen.
5 Liegen die Ausgaben unter den vorsteh enden Limiten, sind sie als Aufwand zu verbuchen. 2 )
1) Fassung gemäss Verordnung vom 22. September 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 (AGS Bd. 14 S. 474).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 22. September 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 (AGS Bd. 14 S. 474).
6 Die Höchst- und Mindestlimiten gemäss Absatz 2 entsprechen dem Landesindex für Konsumentenpreise von 100 Punkten im Dezember 1982. Der Indexstand vom Monat Mai gilt für die Festsetzung der Li miten des kommenden Jahres. Sie sind auf die nächsten 1'000 Franken aufzurunden. 1 )

§ 8 b) Einnahmen

1 Unter den Investitionsbegriff fallen folgende Einnahmen: a) Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte wie Anschlussgebühr en, Klär-, Bau-, Perimeter- und andere Grundeigentümerbeiträge; b) Rückerstattungen für Hoch- und Tiefbauten; c) Rückzahlung früher geleis teter Investitionsbeiträge; d) Bundes-, Kantons- und andere Beiträge an Investitionen sowie freiwillige Zuwendungen, sofern sie die in § 7 Ab s. 2 genannten Limiten übersteigen; e) Übertragungen von Liegenschaften des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen.

§ 9 Ausnahmen vom Investitionsbegriff

1 Liegenschaftskäufe des Finanzvermögens und Erschliessungsausgaben auf solchen Grundstücken sind in der Bestandesrechnung zu verbuchen. 2 )
2 Zahlungen der Einwohnergemeinden an öffentlich-rechtliche Pensions- versicherungen zur Ausfinanzierung von Unterdeckungen sowie zur Finanzierung von Besitzstandansprüchen ihrer Versicherten beim Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat sind in der Investitionsrechnung zu verbuchen. 3 )

§ 10 Getrennte Verbuchung

1 Die laufenden Ausgaben und Einnahmen (Aufwand und Ertrag) sind von den Investitionsausgaben und Investitions einnahmen getrennt zu verbuchen.

§ 11

4 ) Voranschlagskredite
1 Ausgaben für die Erfüllung von bestehenden Aufgaben dürfen mit dem Voranschlag bewilligt werden, wenn sie im gleichen Rechnungsjahr abgerechnet werden können und 2 % der budgetierten Geme indesteuererträge nicht übersteigen.
2 Andere Ausgaben dürfen mit dem Voranschlag nur bewilligt werden, wenn sie Fr. 1'000.– oder 0,2 % der budgetierten Geme indesteuererträge nicht übersteigen.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 22. September 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 (AGS Bd. 14 S. 474).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 14. November 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2007 S. 531).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 14. November 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2007 S. 531).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 22. September 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 (AGS Bd. 14 S. 474)
3 Voranschlagskredite verfallen Ende Rechnungsjahr.
4 Beträge, die diese Limiten übersteigen , bedürfen eines Verp flichtungskredites.

§ 12 Abstimmung über Voranschlag und Rechnung

1 Das zuständige Organ berät und be schliesst über den Voranschlag der Verwaltungsrechnung und bewilligt die Zahlungskredite der laufenden und
2 Das zuständige Organ genehmigt die Verwaltungsrechnung und die Bestandes- rechnung.

§ 13 Zahlungskredite

1 Zahlungskredite sind die im Voranschlag bewilligten Jahreskredite für laufende und investive Ausgaben.
2 Zahlungskredite dürfen nur so weit in Anspruch genommen werden, als es für die öffentliche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
3 Der Gemeinderat ist ermächtigt, Zahl ungskredite für Investitionsausgaben im Rahmen des Verpflichtungskredites zu erhöhen.

§ 14 Kreditabrechnungen

1 Kreditabrechnungen sind für jene Ausgab en zu erstellen, deren Rechnungsverkehr sich über mehrere Jahre erstreckt und die unter den Investitionsbegriff fallen.

§ 14a

1 ) Übermittlung der Statistikdaten
1 Die Datensätze zum Budget sind bis zum 31. Dezember des Vorjahres an das Departement Volkswirtschaft und Inneres zu übermitteln.
2 Die Datensätze zum Rechnungs abschluss sind bis zum 20. März des Folgejahres dem Departement Volkswirtschaf t und Inneres zu übermitteln.

§ 14b

2 ) Externe Bilanzprüfung
1 Die jährliche externe Bilanzpr üfung umfasst folgende Elemente: a) korrekte Zuweisung der Aktiven und Passiven gemäss gelte ndem Kontenplan, b) korrekte Übertragung der Schlussbilanz des Vorjahres in die Eingangsbilanz des Rechnungsjahres, c) formelle Prüfung der Sa ldonachweise der Bilanzkonti, d) Prüfung der Werthaltigkeit der bilanzierten Aktiven so wie Angemessenheit und Höhe der bilanzierten Passiven,
1) Eingefügt durch Verordnung vom 14. November 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2007 S. 531).
2) Eingefügt am 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. September 2011 (AGS 2011/4-4)
e) Prüfung der Rechtmässigkeit allfäl liger Kapitalanlagen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Die externe Revisionsstelle (natürli che Personen und Revisionsunternehmen), welche die externe Bilanzprüfung vor nimmt, muss über die entsprechende eidgenössische Zulassung ge mäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005 1 ) verfügen.
3 Für die externe Revisionsstelle ist § 6 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom

29. November 1983

2 ) sinngemäss anwendbar.
4 Die externe Bilanzprüfung ist zeitlich so vorzunehmen, dass die schriftliche Berichterstattung über die Prüfungspunkte ge mäss Absatz 1 im Sc hlussbericht der Finanzkommission zuhanden der Gemeindeversamml ung beziehungsweise des Einwohnerrats berücksichtigt werden kann.
5 Der mit der Bilanzprüfung beauftragten externen Revisionsstelle ist das uneinge- schränkte Einsichtsrecht in die Unte rlagen der Rechnungslegung zu gewähren.

§ 15 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
1984 in Kraft.
2 Die Vorschriften über den Investitionsbegriff sind ab Rechnungsjahr 1985 anzuwenden.
3 Die Verordnung über den Finanzha ushalt der Gemeinden und der Ge- meindeverbände (Finanzverordnung) vom 6. Juli 1981 3 ) ist aufgehoben. Aarau, den 9. Juli 1984 Regierungsrat Aargau Landammann L AREIDA Staatsschreiber S IEBER
1) SR 221.302
2) SAR 150.300
3) AGS Bd. 10 S. 409
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