Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände
                            Verordnung  über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der  Gemeindeverbände (Finanzverordnung)  Vom 9. Juli 1984 (Stand 1. September 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  118  des  Gemein  degesetzes  vom  19.  Dezember  1978  1 )  ,  §  19  des  Gesetzes    über    die    Ortsbürgergemeinden    vom    19.    Dezember    1978  2 )  ,    das  Finanzdekret  vom  17.  März  1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  ,  das  Finanzausgleichsgesetz  vom  29.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983  4 )   sowie das Dekret über den Finanzausgleich vom 29. Mai 1984  5 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geldanlagen
                            1    Soweit  Gemeindegelder  nicht  für  die  Fi  nanzierung  eigener  Vorhaben  eingesetzt  werden  können,  sind  sie  Ertrag  bringend  und  sicher  anzulegen.  Über  die  Anlage  entscheidet der Gemeinde  rat im Rahmen der nach  folgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeindegelder  sind  so  anzulegen,  dass  sie  in  der  Regel  einen  Ertrag  abwerfen, der mindestens de  m landesüblichen Zins von Sp  arheftguthaben entspricht.  Davon ausgenommen sind die Anlagen in Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als sichere Anlage gelten:  a)       festverzinsliche       Wertpapiere       wie  Depositen-,  Spar-  und  Anlagehefte  sowie  Festgeldanlagen    und    Kassaobligatione  n    von    Geldinstituten,    die    dem  eidgenössischen Bankengesetz   unterstehen und öffentlich Rechnung ablegen;  b)       Obligationen     des     Bundes,     de  r     Kantone     und     Gemeinden,     von  Kraftwerkunternehmungen  in  der  Schwei  z  sowie  Anleihensobligationen  der  Emissionszentralen der Schwei  zer Städte und Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  171.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  617.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     SAR  615.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     SAR  615.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Darlehen  an  andere  Gemeinden  des  Kantons  Aargau,  an  den  Kanton  Aargau  oder an eigene Anstalten mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren;  d)  Grundpfanddarlehen  auf  Wohnbauten  in  der  eigenen  Gemeinde  bis  zu  zwei  Drittel des Realwertes;  e)  Grundstücke in aargauischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Weitere  Anlagen  sind  im  Einvernehmen  mit  dem  Departement  Volkswirtschaft  und   Inneres   gestattet.   Für   solche  Anlagen   übernimmt   der   Kanton   keine  Verpflichtungen.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abschreibungsmethode
                            1      Die    Einwohner-    und    Ortsbürgergemei  nden    schreiben    vom    massgebenden  Restbuchwert des Verw  altungsvermögens ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  massgebende  Restbuchwert  des  Verw  altungsvermögens  errechnet  sich  wie  folgt: Verwaltungsvermögen zu Beginn des  Rechnungsjahres zuzüg  lich Investitions-  ausgaben abzüglich Investitionseinnahmen  des Rechnungsjahres vermindert um das  Eigenkapital,   die   passivierten   Abschreibungen   und   die   von   der   Gemeinde  beschlossenen  Einlagen  in  Spezialfonds  .  Darlehen  und  Beteiligungen  im  Rahmen  der öffentlichen Aufgabenerfüllung werd  en in der Regel nicht abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sind  über  die  vorgeschriebene  Abschrei  bung  hinaus  noch  Mittel  verfügbar,  sind  diese  vorab  zu  zusätzlichen  Abschreibunge  n  auf  dem  Bilanzfehlbetrag  zu  ver-  wenden. Sind weitere Mittel   verfügbar, sind zusätzlich  e Abschreibungen mindestens  im   Ausmass   des   budgetierten   Betrages     vorzunehmen.   Darüber   hinaus   können  Reserven als Eigenkapital gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Eigenwirtschaftsbetriebe schreibe  n von den jährlichen Nettoinvestitionsquoten  oder  vom  Restbuchwert  ab.  Die  Abschrei  bungsmethode  wird  für  alle  kommunalen  Betriebe einheitlich vom Gemeinderat be  stimmt. Die Änderung der Abschreibungs-  methode bedarf der Zustimm  ung des Departements Volkswirtschaft und Inneres.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            2 )       Abschreibungssätze,     Kapitaldienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  vorgeschriebenen  Ab  schreibungen  betragen  10  %  vom  massgebenden  Rest-  buchwert  des  Verwaltungsvermögens  Ende  Jahr  und  20  %  des  Bilanzfehlbetrages  anfangs Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als angemessene Amortisati  on der Schulden gemäss § 87 Ab  s. 2 des Gesetzes über  die  Einwohnergemeinden  (Gemeindegesetz)  vom  19.  Dezember  1978  3 )    gelten  für  eine  erforderliche  Selbstfinanzierung  die  vorgeschriebenen  Abschreibungen.  Als  Verzinsung gelten  die Nettozinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Ziffer  24  der  Verordnung  2  über  die  Umsetzung  der  Regierungsreform  vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 762).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  22.  September  1993,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1994  (AGS Bd. 14 S. 474).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            2 )       ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bestandesrechnung
                            1     Die   Bestandesrechnung   gliedert   sich   in     Kontenklassen,   Bilanzabteilungen,  Kontengruppen, Sammelkonten und Einzelkonten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestandesrechnung gliedert sich wie folgt:  a)       Bilanzabteilungen       de  r Kontenklasse AKTIVEN:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Finanzvermögen
2. Verwaltungsvermögen
3. Spezialfinanzierungen (Vorschüsse)
4. Bilanzfehlbetrag
                            b)       Bilanzabteilungen       der  Kontenklasse PASSIVEN:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fremdkapital
2. Spezialfinanzierungen (Verpflichtungen)
3. Eigenkapital
                            3    Die  Kontengruppen,  Sammelkonten  und  Einzelkonten  werden  vom  Departement  Volkswirtschaft und Inneres im  Detail-Kontenplan bestimmt.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Anhang zur Bilanz sind aufzuführen:  4 )  a)  Eventualverpflichtungen  wie  Bürgschaften  oder  Sicherheitsleistungen  und  Defizitgarantien    gegenüber    Gemeindeve  rbänden,    öffentlich    rechtlichen  Körperschaften und Dritten,  b)       nicht       bilanzierte       Leasingverbindlichkeiten,  c)       Eventualguthaben,  d)  Anmerkungen zur Bewertung von Aktiv- und Passivkonten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Liegenschaften
                            1    Liegenschaften  des  Finanzvermögens  sind  Grundstücke  und  darauf  errichtete  Bauten  und  Anlagen  (Art.  655  ZGB),  die  al  s  Kapitalanlage  oder  im  Rahmen  der  Bodenpolitik  der  Gemeinde  für  einen  allf  älligen  Wiederverkauf  erworben  werden  (Förderung    des    Wohnungsbaus,    Industriean  siedlung,    Realersatz),    sowie    der  vorsorgliche  Landerwerb  und  Grundstücke,  di  e  im  Baurecht  für  nicht  öffentliche  Zwecke genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben  durch  Verordnung  vom  16.  November  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006  (AGS 2005 S. 712).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Aufgehoben  durch  Verordnung  vom  14.  November  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS 2007 S. 531).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung  gemäss  Ziffer  24  der  Verordnung  2  über  die  Umsetzung  der  Regierungsreform  vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 762).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Eingefügt durch Verordnung vom 14. November 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2007  S. 531).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Verwaltungsvermögen gehören:  a)  Grundstücke,  die  mit  Bauten  und  Anla  gen  für  öffentliche  Zwecke  überbaut  sind,  b)  Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen,  c)  Grundstücke in der Grünzone,  d)  Waldungen und dem Forstbetrieb   dienende Gebäude und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Liegenschaften   des   Finanzvermögens     werden   zu   Verwaltungsvermögen   im  Zeitpunkt   der   Erlangung   der   Rechtskraft  eines   Überbauungsbeschlusses   mit  Verwaltungsliegenschaften  ode  r  der  Umteilung  in  die  Zone  für  öffentliche  Bauten  und Anlagen oder in die Grünzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Liegenschaften   des   Verwaltungsvermöge  ns,   die   nicht   mehr   der   öffentlichen  Aufgabenerfüllung dienen, sind  dem Finanzvermögen zuzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Investitionsbegriff
                            a) Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Investitionen sind Ausgaben für den Er  werb, die Erstellung und die Verbesserung  dauerhafter Vermögenswerte, die zum Ve  rwaltungsvermögen gehören, insbesondere  Ausgaben   für   bauliche   Eigeninvestitionen,   Investitionsbeiträge   an   Dritte,   die  Anschaffung  von  Mobilien,  Entschädigungen  für  materielle  Enteignungen,  die  Gewährung  von  Darlehen  und  der  Erwerb    von  Beteiligungen  im  Rahmen  der  öffentlichen  Aufgabenerfüllung  sowie  die  Übertragung  von  Liegenschaften  des  Finanzvermögens ins Ve  rwaltungsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Folgende  Ausgaben  fallen  unter  den  Inve  stitionsbegriff,  sofern  die  Bruttokosten  pro  Einzelprojekt  Fr.  10'000.–  oder  1  %  der  budgetierten  Gemeindesteuererträge  bzw. Fr. 100'000.– übersteigen:  1 )  a)       Bauliche       Eigeninvestitionen;  b)  Anschaffung von Mobilien;  c)  Kosten für Planprojekte;  d)  Instandstellungs- und Unterh  altskosten an Sachgütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Investitions- und andere Beiträge werden der Investitionsrechnung belastet, sofern  sie     zusammen     die     Investitionslimite     des     beitragsempfangenden     Dritten  übersteigen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Anschaffung von Messgeräten in de  n kommunalen Versorgungsbetrieben fällt  unter  den  Investitionsbegriff,  wenn  die  Ausgaben  im  Jahr  mehr  als  5  %  der  Verbrauchsgebühren betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Liegen  die  Ausgaben  unter  den  vorsteh  enden  Limiten,  sind  sie  als  Aufwand  zu  verbuchen.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  22.  September  1993,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1994  (AGS Bd. 14 S. 474).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Eingefügt  durch  Verordnung  vom  22.  September  1993,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1994  (AGS Bd. 14 S. 474).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Höchst-  und  Mindestlimiten  gemäss  Absatz  2  entsprechen  dem  Landesindex  für  Konsumentenpreise  von  100  Punkten  im  Dezember  1982.  Der  Indexstand  vom  Monat Mai gilt für die Festsetzung der Li  miten des kommenden Jahres. Sie sind auf  die nächsten 1'000 Franken aufzurunden.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Einnahmen
                            1   Unter den Investitionsbegriff fallen folgende Einnahmen:  a)  Nutzungsabgaben  und  Vorteilsentgelte  wie  Anschlussgebühr  en,  Klär-,  Bau-,  Perimeter- und andere Grundeigentümerbeiträge;  b)  Rückerstattungen für Hoch- und Tiefbauten;  c)  Rückzahlung früher geleis  teter Investitionsbeiträge;  d)  Bundes-,  Kantons-  und  andere  Beiträge  an  Investitionen  sowie  freiwillige  Zuwendungen, sofern sie die in § 7 Ab  s. 2 genannten Limiten übersteigen;  e)       Übertragungen     von     Liegenschaften       des     Verwaltungsvermögens     ins  Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ausnahmen vom Investitionsbegriff
                            1   Liegenschaftskäufe des Finanzvermögens   und Erschliessungsausgaben auf solchen  Grundstücken sind in der Bestandesrechnung zu verbuchen.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Zahlungen     der     Einwohnergemeinden     an     öffentlich-rechtliche     Pensions-  versicherungen  zur  Ausfinanzierung  von  Unterdeckungen  sowie  zur  Finanzierung  von  Besitzstandansprüchen  ihrer  Versicherten  beim  Wechsel  vom  Leistungs-  zum  Beitragsprimat sind in der Investitionsrechnung zu verbuchen.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Getrennte Verbuchung
                            1    Die  laufenden  Ausgaben  und  Einnahmen  (Aufwand  und  Ertrag)  sind  von  den  Investitionsausgaben und Investitions  einnahmen getrennt zu verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            4 )     Voranschlagskredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Ausgaben   für   die   Erfüllung   von   bestehenden   Aufgaben   dürfen   mit   dem  Voranschlag  bewilligt  werden,  wenn  sie  im  gleichen  Rechnungsjahr  abgerechnet  werden können und 2 % der budgetierten Geme  indesteuererträge nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Andere  Ausgaben  dürfen  mit  dem  Voranschlag  nur  bewilligt  werden,  wenn  sie  Fr. 1'000.– oder 0,2 % der budgetierten Geme  indesteuererträge nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt  durch  Verordnung  vom  22.  September  1993,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1994  (AGS Bd. 14 S. 474).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Verordnung vom 14. November 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2007  S. 531).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Eingefügt durch Verordnung vom 14. November 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2007  S. 531).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  22.  September  1993,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1994  (AGS Bd. 14 S. 474)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Voranschlagskredite verfallen Ende Rechnungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beträge, die diese Limiten übersteigen  , bedürfen eines Verp  flichtungskredites.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abstimmung über Voranschlag und Rechnung
                            1     Das   zuständige   Organ   berät   und   be  schliesst   über   den   Voranschlag   der  Verwaltungsrechnung   und   bewilligt   die  Zahlungskredite   der   laufenden   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Organ  genehmigt  die  Verwaltungsrechnung  und  die  Bestandes-  rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zahlungskredite
                            1    Zahlungskredite  sind  die  im  Voranschlag  bewilligten  Jahreskredite  für  laufende  und investive Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zahlungskredite dürfen nur so weit in Anspruch genommen werden, als es für die  öffentliche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gemeinderat  ist  ermächtigt,  Zahl  ungskredite  für  Investitionsausgaben  im  Rahmen des Verpflichtungskredites zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kreditabrechnungen
                            1   Kreditabrechnungen sind für jene Ausgab  en zu erstellen, deren Rechnungsverkehr  sich über mehrere Jahre erstreckt und die unter den Investitionsbegriff fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a
                            1 )    Übermittlung der Statistikdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Datensätze  zum  Budget  sind  bis  zum  31.  Dezember  des  Vorjahres  an  das  Departement Volkswirtschaft und Inneres zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Datensätze  zum  Rechnungs  abschluss  sind  bis  zum  20.    März  des  Folgejahres  dem Departement Volkswirtschaf  t und Inneres zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14b
                            2 )   Externe Bilanzprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die jährliche externe Bilanzpr  üfung umfasst folgende Elemente:  a)  korrekte Zuweisung der Aktiven und  Passiven gemäss gelte  ndem Kontenplan,  b)  korrekte  Übertragung  der  Schlussbilanz  des  Vorjahres  in  die  Eingangsbilanz  des Rechnungsjahres,  c)  formelle Prüfung der Sa  ldonachweise der Bilanzkonti,  d)  Prüfung  der  Werthaltigkeit  der  bilanzierten  Aktiven  so  wie  Angemessenheit  und Höhe der bilanzierten Passiven,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt durch Verordnung vom 14. November 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2007  S. 531).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Eingefügt am 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. September 2011 (AGS 2011/4-4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)       Prüfung    der    Rechtmässigkeit    allfäl  liger    Kapitalanlagen    gemäss    den  Bestimmungen dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  externe  Revisionsstelle  (natürli  che   Personen   und   Revisionsunternehmen),  welche   die   externe   Bilanzprüfung   vor  nimmt,   muss   über   die   entsprechende  eidgenössische  Zulassung  ge  mäss  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  die  Zulassung      und      Beaufsichtigung      der      Revisorinnen      und      Revisoren  (Revisionsaufsichtsgesetz,   RAG) vom 16. Dezember 2005  1 )   verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  externe  Revisionsstelle  ist  §  6  Abs.  1  des  Unvereinbarkeitsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. November 1983
                            2 )   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die   externe   Bilanzprüfung ist zeitlich   so     vorzunehmen,   dass   die   schriftliche  Berichterstattung  über  die  Prüfungspunkte  ge  mäss  Absatz  1  im  Sc  hlussbericht  der  Finanzkommission   zuhanden   der   Gemeindeversamml  ung   beziehungsweise   des  Einwohnerrats berücksichtigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  mit  der  Bilanzprüfung  beauftragten  externen  Revisionsstelle  ist  das  uneinge-  schränkte Einsichtsrecht in die Unte  rlagen der Rechnungslegung zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schlussbestimmungen
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml  ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Vorschriften   über   den   Investitionsbegriff   sind   ab   Rechnungsjahr   1985  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Verordnung   über   den   Finanzha  ushalt   der   Gemeinden   und   der   Ge-  meindeverbände (Finanzverordnung) vom 6. Juli 1981  3 )   ist aufgehoben.  Aarau, den 9. Juli 1984  Regierungsrat Aargau  Landammann  L  AREIDA  Staatsschreiber  S  IEBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  221.302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  150.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 10 S. 409