Verordnung über die Drogerien
1 Verordnung über die Drogerien Vom 6. August 1979 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 1 Abs. 2 der Vo llziehungsverordnung vom 26. Februar 1946 zum Gesetz über das öffe ntliche Gesundheitswesen 1) , beschliesst: A. Begriff und Bewilligungen
§ 1
Drogerien sind Geschäfte zum Verk auf von Heilmitteln, Drogen, Chemi- kalien und Giften im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 2
1 rf es einer Betriebsbewilligung.
2 gung.
§ 3 2)
Die Bewilligungen werden durch das Departement Gesundheit und Soziales erteilt.
1) AGS Bd. 3 S. 434; der genannten Bes timmung entsprechen heute die §§ 35 und
41 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR 301.100).
2) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 386). Begriff der Drogerie Bewilligungs- pflicht Zuständige Behörde
§ 4
1 Die Betriebsbewilligung wird dem Eigentümer 1) der Drogerie erteilt, a) wenn die Räumlichkeiten und Einr ichtungen den Vorschriften ent- sprechen, b) wenn der verantwortliche Geschä ftsleiter im Besitze der Berufs- ausübungsbewilligung ist.
2 Die Drogerie ist nach den Vorschri ften des Bundesrechts im Handels- register einzutragen.
3 Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem Departement Gesundheit und Soziales vor jedem Wechsel des verantwortlichen Geschäftsleiters 2) Meldung zu erstatten. Die Berufsausübungsbewilligung des Geschäftsleiters ist der Anzeige beizulegen.
§ 5 4 )
1 Die Betriebsbewilligung berechtigt de gerie. Sie kann sowohl juristischen 5) als auch natürlichen Personen erteilt werden.
2 Dieselbe Person kann Inhaberin mehrerer 6) Betriebsbewilligungen sein.
3 Der Inhaber der Betriebs- und der Berufsausübungsbewilligung kann identisch sein.
§ 6
1 Die Berufsausübungsbewilligung wird dem verantwortlichen Leiter der Drogerie erteilt, a) wenn er das Schweizerbürgerr echt besitzt; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, b) wenn er die höhere Fachprüfung für Drogist oder das pharmazeuti- sche Staatsexamen mit E rfolg bestanden hat,
1) Gemäss § 40 GesG wird die Betriebs bewilligung dem verantwortlichen Leiter erteilt.
2) Gemäss § 40 des Gesundheitsgesetzes wird die Betriebsbewilligung dem verantwortlichen Leiter erteilt.
3) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 386).
4) Gemäss § 40 GesG wird die Betriebs bewilligung dem verantwortlichen Leiter erteilt.
5) Gemäss § 40 GesG wird die Betriebs bewilligung dem verantwortlichen Leiter erteilt.
6) Gemäss § 40 GesG wird die Betriebs bewilligung dem verantwortlichen Leiter erteilt.
3 c) wenn er sich über einen guten Leumund ausweist und für eine gewis- senhafte und korrekte Berufsausübung Gewähr bietet.
2 für das ganze Kantonsgebiet.
§ 7
1 digen Leitung einer Drogerie. Sie ka nn nur natürlichen Personen erteilt werden.
2 willigung kann nicht zugleich ver- antwortlicher Leiter von zwei oder mehreren Drogerien sein.
§ 8
1 grundsätzlich während der Öffnungs- zeiten in der Drogerie anwesend sein.
2 ist für eine sachkundige Stellver- tretung zu sorgen. Der Geschäftsleite r behält in solchen Fällen die volle Verantwortung.
3 ziales kann in Ausnahmefällen einem fachkundigen Stellvertreter ohne Berufsausübungsbewilligung die Führung der Drogerie für eine 1) B. Firma und Geschäftsräume
§ 9
1 müssen an jeder Drogerie aussen deutlich sichtbar angebracht sein.
2 Bezeichnungen wie z.B. «Medizi- naldrogerie» oder «drugstore» ist verboten.
§ 10
1 über einen Verkaufsraum, genügend Lagerraum und einen verschliessbaren feuersicheren Raum zur Aufbe- wahrung von leicht entzündlichen und explosiven Stoffen verfügen.
2 gut beleucht- und belüftbar sowie geräumig genug sein, um eine übersichtliche und zweckentsprechende
1) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 386). Umfang der Berufsausübungs- bewilligung Stellvertretung Benennung des Geschäftes Räumlichkeiten
Aufbewahrung der vorhandenen Vorrä te, insbesondere der Heilmittel, Drogen, Gifte und Chemikalien zu ermöglichen.
3 Ist mit der Drogerie ein anderes Ve rkaufsgeschäft ve rbunden, muss eine deutlich erkennbare Trennung vorhanden sein.
4 Vor Neueröffnungen, Neu- und Umba uten sind die Pläne dem Departe- ment Gesundheit und Soziales zu r Genehmigung einzureichen. 1) C. Sortiment und Verkaufsbefugnisse
§ 11
1 Der Inhaber der Betriebsbewilligung is t verpflichtet, das zu einer Droge- rie gehörende übliche Sortiment an Heilmitteln, Drogen, Chemikalien und Giften zu führen.
2 Das Sortiment ist in Weisunge n des Departements Gesundheit und Soziales zu umschreiben. 2)
§ 12
1 Die Stoffe (Heilmittel, Drogen, Chem ikalien, Gifte), welche in der Dro- gerie abgegeben werden dürfen, sind dur ch die Listen der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel, bzw. des Eidgenössischen Gesundheits- amtes 3) bezeichnet.
2 In Drogerien dürfen pharmazeutisch e Spezialitäten nur abgegeben wer- den, wenn diese von der Interkant onalen Kontrollstelle für Heilmittel begutachtet und für die Abgabe in Drogerien registriert sind.
§ 13
1 Die Bewilligung zum Betrieb und zur Leitung einer Drogerie schliesst das Recht zur Herstellung von Heilmitteln nicht ein.
2 Zulässig ist jedoch die Defektur sowie die Herstellung von Hausspezia- litäten zum direkten Verkauf im Ra hmen der Verkaufsbefugnisse für Drogerien.
3 Als Hausspezialitäten gelten die im IKS-Regulativ im Sinne von Absatz
2 umschriebenen pharmazeutischen Spezialitäten.
1) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 386).
2) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 386).
3) Heute: Bundesamt für Gesundheitswesen
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§ 14
Die Berechtigung zum Verkehr mit Giften richtet sich nach der speziellen Gesetzgebung des Bunde s und des Kantons. D. Betriebsvorschriften
§ 15
1 entsprechenden Raume und in besonde ren Behältern derart aufzubewah- ren, dass keine Veränder ung des eigenen Inhalts oder desjenigen benach- barter Behälter eintreten kann.
2 ren bestimmt sind, müssen allseitig mit Zwischenwänden versehen sein.
3 aufs- und Vorratsräumen alphabetisch geordnet aufzubewahren.
§ 16
1 sich und von anderen Waren so ab zusondern, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
2 scher Spezialitäten abzugeben befugt ist, dürfen nicht vorrätig gehalten werden. Vorbehalten bleiben Arznei stoffe gemäss § 13 Abs. 2 und 3.
3 nur gelagert und abgegeben werden, wenn sie den Qualitätsvorschriften der Pharmakopöe entsprechen. Sie sind nach den Vorschriften der Pharmakopöe aufzubewahren.
§ 17
Jeder Behälter ist mit einer seiner Gr össe und den Vorschriften der Phar- makopöe entsprechenden deutlichen und da uerhaften Aufschrift in deut- scher oder lateinischer Sprache zu versehen. Lateinische Aufschriften sind durch eine kleinere deutsche Bezeichnung zu ergänzen.
§ 18
1 nd bei der Abgabe mit einer Auf- schrift zu versehen, welche den Na men der Substanz und die Firma ent- hält.
2 befolgen. Gifte Schutzvorkehren Lagerung Aufschriften Abgabe- vorschriften
3 Im übrigen sind die Vorschriften der Heilmittel- und Giftgesetzgebung massgebend.
§ 19
In der Drogerie müssen die eidgenössi schen und kantonalen Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Erlasse und Weisungen über den Verkeh r mit Heilmitteln und Giften, die Liste D mit Nachträgen, die pharmazeu tische Spezialitätenkartei der IKS oder die nachgeführte Spezialitätenkart ei des Schweizerischen Drogisten- verbandes aufliegen. E. Aufsicht
§ 20 1)
Die Drogerien stehen unter der Au fsicht des Departements Gesundheit und Soziales.
§ 21
1 Jede Drogerie wird in der Regel alle drei Jahre kontrolliert.
2 Zusätzlich finden Drogerieinspektionen statt: a) vor der Eröffnung, b) bei der Verlegung, c) bei erheblichen baulichen Änderungen, d) beim Wechsel des Eigentümers 2) , e) beim Wechsel des verantwortlichen Leiters.
§ 22
Die Durchführung der Kontrollen wird nebenamtlichen Inspektoren übertrage n. Diese Inspektoren müssen die Voraussetzung zur selbstständigen erfüllen.
§ 23
1 Die Kontrolle bezieht sich auf alle Zweige der betreffenden Drogerie.
1) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 386).
2) Gemäss § 40 GesG wird die Betriebs bewilligung dem verantwortlichen Leiter erteilt.
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2 und Sauberkeit herrschen und ob die Vorschriften beachtet werden.
3 proben zu erheben, welche zur Untersuchung auf Reinheit und Überein- stimmung mit der Deklaration de r Pharmakopöe dem Departement Gesundheit und Soziales einzusenden sind. 1)
§ 24
1 anen des Departements Gesundheit und Soziales ist der Zutritt zu allen Räumen der Drogerie zu gestatten, jede gewünschte Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen. 2)
2 turen während drei Jahren aufzu- bewahren und auf Verlangen lückenlos vorzuweisen.
§ 25
1 ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Befund ist vom Drogisten zu unterzei chnen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, allfällige Bemerkungen anzubri ngen. Dem inspizierten Drogisten ist ein Doppel des Inspektionsprotokolls auszuhändigen.
2 Soziales einzureichen. 3)
3 über alles, was sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, Stillschweigen zu bewahren. F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26
1 weisung an den Strafrichter kann das Departement Gesundheit und Soziales als Zwangsmassnahme verfügen 4) :
1) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 386).
2) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 387).
3) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 387).
4) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 387). Einsichtsrecht Protokoll Administrative Massnahmen
a) die Erteilung einer Verwarnung, b) die Verhängung einer Ordnungsbusse bis Fr. 100.– unter Auferle- gung der Untersuchungskosten, c) die vorübergehende Schliessung der Drogerie, d) die Ersatzvornahme.
2 Gegen derartige Verfügungen de s Departements Gesundheit und Soziales kann nach den Bestimmunge n des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG) 1) 2)
§ 27
Bewilligungen zur Führung einer Drogeri e, die auf Grund des bisherigen Rechts erteilt worden sind, gelten weiterhin und müssen nicht erneuert werden.
§ 28
1 Diese Verordnung ist in der Gese tzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft. Das Departement Gesundheit und Soziales ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann spezielle Weisungen erlassen. 3)
2 Die Verordnung über die Drogerien vom 3. Februar 1950 4) ist aufgeho- ben.
1) SAR 271.100
2) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 387).
3) Fassung gemäss Ziff. 38 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 387).
4) AGS Bd. 3 S. 639
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