Verordnung über die Drogerien
                            1  Verordnung  über die Drogerien  Vom 6. August 1979  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 1 Abs. 2 der Vo  llziehungsverordnung vom 26. Februar 1946  zum Gesetz über das öffe  ntliche Gesundheitswesen   1)  ,  beschliesst:  A. Begriff und Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Drogerien  sind  Geschäfte  zum  Verk  auf  von  Heilmitteln,  Drogen,  Chemi-  kalien und Giften im Rahmen der  Vorschriften dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  rf es einer Betriebsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2)
                            Die   Bewilligungen   werden   durch  das   Departement   Gesundheit   und  Soziales erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 3 S. 434; der genannten Bes  timmung entsprechen heute die §§ 35 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  des  Gesundheitsgesetzes  (GesG)  vom  10.  November  1987,  in  Kraft  seit  1.  Mai 1988 (SAR 301.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 386).  Begriff der  Drogerie  Bewilligungs-  pflicht  Zuständige  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Die Betriebsbewilligung wird dem Eigentümer   1)   der Drogerie erteilt,  a)     wenn  die  Räumlichkeiten  und  Einr  ichtungen  den  Vorschriften  ent-  sprechen,  b)    wenn  der  verantwortliche  Geschä  ftsleiter  im  Besitze  der  Berufs-  ausübungsbewilligung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Drogerie  ist  nach  den  Vorschri  ften  des  Bundesrechts  im  Handels-  register einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Inhaber  der  Betriebsbewilligung  ist  verpflichtet,  dem  Departement  Gesundheit   und   Soziales   vor   jedem  Wechsel   des   verantwortlichen  Geschäftsleiters   2)   Meldung zu erstatten. Die Berufsausübungsbewilligung  des Geschäftsleiters ist  der Anzeige beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 )
                            1    Die  Betriebsbewilligung  berechtigt  de  gerie. Sie kann sowohl juristischen   5)   als auch natürlichen Personen erteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieselbe Person kann Inhaberin mehrerer   6)   Betriebsbewilligungen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Inhaber  der  Betriebs-  und  der  Berufsausübungsbewilligung  kann  identisch sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Die  Berufsausübungsbewilligung  wird  dem  verantwortlichen  Leiter  der  Drogerie erteilt,  a)    wenn   er   das   Schweizerbürgerr  echt   besitzt;   vorbehalten   bleiben  staatsvertragliche Vereinbarungen,  b)     wenn  er  die  höhere  Fachprüfung  für  Drogist  oder  das  pharmazeuti-  sche Staatsexamen mit E  rfolg bestanden hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gemäss  §  40  GesG  wird  die  Betriebs  bewilligung  dem  verantwortlichen  Leiter  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gemäss   §   40   des   Gesundheitsgesetzes  wird   die   Betriebsbewilligung   dem  verantwortlichen Leiter erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 386).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Gemäss  §  40  GesG  wird  die  Betriebs  bewilligung  dem  verantwortlichen  Leiter  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Gemäss  §  40  GesG  wird  die  Betriebs  bewilligung  dem  verantwortlichen  Leiter  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Gemäss  §  40  GesG  wird  die  Betriebs  bewilligung  dem  verantwortlichen  Leiter  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)    wenn er sich über einen guten  Leumund ausweist und für eine gewis-  senhafte und korrekte Berufsausübung Gewähr bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  für das ganze Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  digen  Leitung  einer  Drogerie.  Sie  ka  nn  nur  natürlichen  Personen  erteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  willigung  kann  nicht  zugleich  ver-  antwortlicher Leiter von zwei oder mehreren Drogerien sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  grundsätzlich  während  der  Öffnungs-  zeiten in der Drogerie anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ist  für  eine  sachkundige  Stellver-  tretung  zu  sorgen.  Der  Geschäftsleite  r  behält  in  solchen  Fällen  die  volle  Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ziales  kann  in  Ausnahmefällen  einem  fachkundigen  Stellvertreter    ohne  Berufsausübungsbewilligung  die  Führung der Drogerie für eine   1)  B. Firma und Geschäftsräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  müssen an jeder Drogerie aussen deutlich sichtbar angebracht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezeichnungen  wie  z.B.  «Medizi-  naldrogerie» oder «drugstore» ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  über  einen  Verkaufsraum,  genügend  Lagerraum  und  einen  verschliessbaren    feuersicheren  Raum  zur  Aufbe-  wahrung von leicht entzündlichen und  explosiven Stoffen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    gut  beleucht-  und  belüftbar  sowie  geräumig  genug  sein,  um  eine  übersichtliche  und  zweckentsprechende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 386).  Umfang der  Berufsausübungs-  bewilligung  Stellvertretung  Benennung des  Geschäftes  Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrung  der  vorhandenen  Vorrä  te,  insbesondere  der  Heilmittel,  Drogen, Gifte und Chemikalien zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist mit der Drogerie ein anderes Ve  rkaufsgeschäft ve  rbunden, muss eine  deutlich erkennbare Trennung vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vor  Neueröffnungen,  Neu-  und  Umba  uten  sind  die  Pläne  dem  Departe-  ment Gesundheit und Soziales zu  r Genehmigung einzureichen.   1)  C. Sortiment und Verkaufsbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   Der Inhaber der Betriebsbewilligung is  t verpflichtet, das zu einer Droge-  rie gehörende übliche Sortiment an Heilmitteln, Drogen, Chemikalien und  Giften zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Sortiment  ist  in  Weisunge  n  des  Departements  Gesundheit  und  Soziales zu umschreiben.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1   Die Stoffe (Heilmittel, Drogen, Chem  ikalien, Gifte), welche in der Dro-  gerie abgegeben werden dürfen, sind dur  ch die Listen der Interkantonalen  Kontrollstelle  für  Heilmittel,  bzw.    des  Eidgenössischen  Gesundheits-  amtes   3)   bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Drogerien  dürfen  pharmazeutisch  e  Spezialitäten  nur  abgegeben  wer-  den,  wenn  diese  von  der  Interkant  onalen  Kontrollstelle  für  Heilmittel  begutachtet und für die Abgabe in   Drogerien registriert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Die  Bewilligung  zum  Betrieb  und  zur  Leitung  einer  Drogerie  schliesst  das Recht zur Herstellung von Heilmitteln nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zulässig  ist  jedoch  die  Defektur  sowie  die  Herstellung  von  Hausspezia-  litäten  zum  direkten  Verkauf  im  Ra  hmen  der  Verkaufsbefugnisse  für  Drogerien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Hausspezialitäten gelten die im  IKS-Regulativ im Sinne von Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 umschriebenen pharmazeutischen Spezialitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 386).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 386).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Bundesamt für Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die Berechtigung zum Verkehr mit Giften   richtet sich nach der speziellen  Gesetzgebung des Bunde  s und des Kantons.  D. Betriebsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  entsprechenden  Raume  und  in  besonde  ren  Behältern  derart  aufzubewah-  ren, dass keine Veränder  ung des eigenen Inhalts oder desjenigen benach-  barter Behälter eintreten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ren bestimmt sind, müssen allseitig  mit Zwischenwänden versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  aufs-  und  Vorratsräumen  alphabetisch  geordnet aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  sich  und  von  anderen  Waren  so  ab  zusondern,  dass  eine  Verwechslung  ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  scher  Spezialitäten  abzugeben  befugt  ist,  dürfen  nicht  vorrätig  gehalten  werden. Vorbehalten bleiben Arznei  stoffe gemäss § 13 Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nur  gelagert  und  abgegeben  werden,  wenn  sie  den  Qualitätsvorschriften  der  Pharmakopöe  entsprechen.  Sie  sind nach den Vorschriften der Pharmakopöe aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Jeder Behälter ist mit einer seiner Gr  össe und den Vorschriften der Phar-  makopöe  entsprechenden  deutlichen  und  da  uerhaften  Aufschrift  in  deut-  scher oder lateinischer Sprache zu versehen. Lateinische Aufschriften sind  durch eine kleinere deutsche Bezeichnung zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  nd bei der Abgabe mit einer Auf-  schrift  zu  versehen,  welche  den  Na  men  der  Substanz  und  die  Firma  ent-  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  befolgen.  Gifte  Schutzvorkehren  Lagerung  Aufschriften  Abgabe-  vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  übrigen  sind  die  Vorschriften    der  Heilmittel-  und  Giftgesetzgebung  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            In der Drogerie müssen die eidgenössi  schen und kantonalen Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln    und  Gebrauchsgegenständen,  die  Erlasse und Weisungen über den Verkeh  r mit Heilmitteln und Giften, die  Liste  D  mit  Nachträgen,  die  pharmazeu  tische  Spezialitätenkartei  der  IKS  oder die nachgeführte Spezialitätenkart  ei des Schweizerischen Drogisten-  verbandes aufliegen.  E. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 1)
                            Die  Drogerien  stehen  unter  der  Au  fsicht  des  Departements  Gesundheit  und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1   Jede Drogerie wird in der Regel alle drei Jahre kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzlich finden Drogerieinspektionen statt:  a)    vor der Eröffnung,  b)    bei der Verlegung,  c)    bei erheblichen baulichen Änderungen,  d)    beim Wechsel des Eigentümers   2)  ,  e)    beim Wechsel des verantwortlichen Leiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Die Durchführung der Kontrollen wird  nebenamtlichen  Inspektoren  übertrage  n.  Diese  Inspektoren  müssen  die  Voraussetzung  zur  selbstständigen  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1   Die Kontrolle bezieht sich auf alle   Zweige der betreffenden Drogerie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 386).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gemäss  §  40  GesG  wird  die  Betriebs  bewilligung  dem  verantwortlichen  Leiter  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  Sauberkeit  herrschen  und  ob  die  Vorschriften beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  proben  zu  erheben,  welche  zur  Untersuchung  auf  Reinheit  und  Überein-  stimmung   mit   der   Deklaration   de  r   Pharmakopöe   dem   Departement  Gesundheit und Soziales einzusenden sind.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1  anen des Departements Gesundheit  und  Soziales  ist  der  Zutritt  zu  allen  Räumen  der  Drogerie  zu  gestatten,  jede gewünschte Einsicht zu  gewähren und Auskunft zu erteilen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  turen  während  drei  Jahren  aufzu-  bewahren und auf Verlangen lückenlos vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Der  Befund ist vom Drogisten zu unterzei  chnen und es ist ihm Gelegenheit zu  geben,  allfällige  Bemerkungen  anzubri  ngen.  Dem  inspizierten  Drogisten  ist ein Doppel des Inspektionsprotokolls auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soziales einzureichen.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  über  alles,  was  sie  bei  der  Ausübung  ihrer Tätigkeit wahrnehmen, Stillschweigen zu bewahren.  F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  weisung  an  den  Strafrichter  kann  das  Departement Gesundheit und Soziales   als Zwangsmassnahme verfügen   4)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 386).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 387).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 387).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 387).  Einsichtsrecht  Protokoll  Administrative  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)    die Erteilung einer Verwarnung,  b)    die  Verhängung  einer  Ordnungsbusse    bis  Fr.  100.–  unter  Auferle-  gung der Untersuchungskosten,  c)    die vorübergehende Schliessung der Drogerie,  d)    die    Ersatzvornahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Gegen   derartige   Verfügungen   de  s   Departements   Gesundheit   und  Soziales  kann  nach  den  Bestimmunge  n  des  Gesetzes  über  die  Verwal-  tungsrechtspflege (VRPG)   1)   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            Bewilligungen  zur  Führung  einer  Drogeri  e,  die  auf  Grund  des  bisherigen  Rechts  erteilt  worden  sind,  gelten  weiterhin  und  müssen  nicht  erneuert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gese  tzessammlung  zu  publizieren  und  tritt  am  1.  Oktober  1979  in  Kraft.  Das  Departement  Gesundheit  und  Soziales  ist mit dem Vollzug beauftragt. Es   kann spezielle Weisungen erlassen.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verordnung über die Drogerien vom 3. Februar 1950   4)   ist aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 271.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 387).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   38   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 387).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 3 S. 639