Verordnung über das Bestattungswesen
                            1  Verordnung  über das Bestattungswesen  (Bestattungsverordnung)  Vom 22. Januar 1990  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  50  Abs.  2  des  Geset  zes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.  Dezember  2007   1)    und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 des Gesundheitsgesetzes (G esG) vom 10. November 1987
                            2)  ,   3)  beschliesst:  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Das  Bestattungswesen  ist  Aufgabe  de  r  Einwohnergemeinden.  Sie  sorgen  für die Bereitstellung von Friedhöfen und  für eine schickliche Bestattung.  B. Friedhöfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  gefährden.  Sie  sind  in  einem  Gelände    anzulegen,  dessen  natürliche  oder  künstlich  hergerichtete  Bodenbescha  ffenheit  die  Verwesung  nicht  behin-  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nes  Friedhofes  bedarf  der  Zustim-  mung  des  Departements  Bau,  Ve  rkehr  und  Umwelt.  Dem  Bewilligungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Ziff.  21.  der  Veror  dnung  über  die  Anpass  ung  der  kantonalen  Verordnungen  an  das  Verwaltungsrechts  pflegegesetz  vom  21.  Mai  2008,  in  Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 462).  Zuständigkeit  Anlage von  Friedhöfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuch sind die Projektpläne und ein  geologischer Bericht beizulegen. Im  übrigen unterliegen Friedhöfe der  ordentlichen Baubewilligungspflicht.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  Gemeinden  erlassen  ein  Friedho  freglement,  das  die  Anlage  der  Gräber,  insbesondere  deren  Art  und  Anordnung,  das  Ausmass  von  Grab-  steinen  und  allfällige  Bepflanzungsvorsc  hriften  sowie  die  zu  erhebenden  Beiträge und Gebühren regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zuständig  für  den  Erlass  des  Frie  dhofreglementes  ist  die  Gemeinde-  versammlung bzw.  der Einwohnerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   In einem Einzelgrab soll grundsätzlic  h nur eine Person bestattet werden.  Der  Gemeinderat  kann  Ausnahmen  bewilligen,  wenn  mehrere  Personen  zur gleichen Zeit beerdigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  dürfen  gleichzeitig  mehrere  Urnen  in  ein  Grab  gelegt  oder  Urnen  nachträglich  einem  Grab  beigegeben  werden.  Wird  eine  Urne  einem  Einzelgrab  nachträglich  beigelegt,  so  richtet  sich  die  Dauer  der  Grabes-  ruhe nach der Erstbestattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die Gräber müssen folgende Mindesttiefen aufweisen:  a)    Erdbestattungen  1,5    Meter  b)    Urnen  0,8    Meter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Über  den  Friedhof  ist  entweder  ei  hervorgeht,  welche  Person  wo  beerdigt   ist, oder die Gräber sind zu num-  merieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Bestattungen ist ein Register zu führen. Dieses hat den Famili-  ennamen,  den  Vornamen,  den  Heimat  ort,  das  Geburtsdatum,  den  Todes-  tag des Verstorbenen, den Sterbeort  Datum der Beisetzung zu enthalten.  Wo kein Belegungsplan geführt wird,  ist auch die Grabnummer ins Register aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   48   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 399).  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  C. Einsargung und Bestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  izusetzen,  der  die  Verwesung  möglichst  wenig behindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  n  gesonderter  Sarg  zu  verwenden.  Ausnahmen können vom Gemeinderat bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    die  Erdbestattung  (Beisetzung  der  eingesargten Leiche in einem Erdgrab  ) als auch die Feuerbestattung (Ein-  äscherung  der  eingesargten  Leiche)  zulässig.  Der  Feuerbestattung  kann  die Beisetzung der Asche, in einer Urne oder offen, folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  kirchliche Bestattung bzw.   Beisetzung der Asche gewährleistet ist, obliegt  die Sicherstellung der Schi  cklichkeit dem Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  oder, soweit nicht feststellbar, nach  dem Wunsch der nächsten, erreichba-  ren Angehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  eine entsprechende Verfügung getroffe  n wurde oder wenn sich die Ange-  hörigen  darüber  nicht  einigen  können,  erfolgt  die  Bestattung  in  der  Art,  wie sie das Friedhofsreglement der be  treffenden Gemeinde für diese Fälle  vorsieht oder nach ortsüblichem Gebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    jener  Gemeinde,  in  welcher  der  Verstorbene im Zeitpunkt des  Todes seinen Wohnsitz hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  kann  der  Gemeinderat  mit  Zustimm  ung  des  Baudepartementes  Ausnah-  men bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Friedhöfen erfolgen und ist durch di  e Gemeinden zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  r  Frist  zu  erfolgen,  in  der  Regel  nicht vor 48 Stunden seit Todeseintritt.  Einsargung  Bestattungsart  und -form  Verfügungsrecht  Bestattungsort  Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestattung  darf  erst  vorgenomme  n  werden,  wenn  die  Freigabe  zur  Bestattung  und  vom  zuständigen  Zi  vilstandsamt  die  Bestätigung  der  Anmeldung eines Tode  sfalles vorliegen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Ausnahmefällen,  insbesondere  bei  ansteckenden  Krankheiten,  kann  der Gemeinderat, gestützt  sarztes, eine frühere  Bestattung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ist  eine  amtliche  Untersuchung  über  de  n  Todesfall  im  Gang,  so  ist  in  jedem Fall die Einwilligung der Unte  rsuchungsbehörde erforderlich.  D. Aufhebung von Gräbern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Die  Grabesruhe  beträgt  mindestens  25  Jahre.  Vorbehalten  sind  amtliche  oder gerichtlich angeordnete Exhumationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf übereinstimmendes Begehren de  r nächsten Angehörigen sind Urnen  vom  Gemeinderat  vor  Ablauf  dieser    Frist  zur  Entnahme  freizugeben,  soweit  dieser  vorzeitigen  Freigabe  keine  wesentlichen  Interessen  entge-  genstehen.  Der  Grabunterhalt  ist  dabei  von  den  Angehörigen  bis  zum  Ablauf der Grabesruhe weiterhin a  ngemessen sicherzustellen oder gegen-  über der Gemeinde fi  nanziell abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Müssen  Grabfelder  zur  Wiederbenütz  ung  abgeräumt  werden,  so  ist  dies  spätestens  3  Monate  vor  Beginn  de  onsorgan  der  Gemeinde  bekannt  zu  machen  und  den  nächsten  Angehöri-  gen soweit möglich direkt mitzuteile  n. Die Angehörigen sind einzuladen,  Grabmäler,  Pflanzen  usw.  vor  Be  ginn  der  Abräumung  zu  beziehen  und  darauf aufmerksam zu machen, dass si  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die  in  den  Gräberfeldern  aufgefundenen  Gebeine  und  Urnen  werden  in  einem  Gemeinschaftsgrab  oder  an  der  Sohle  der  neuen  Gräber  wieder  beigesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  der  Kantonalen  Zivils  tandsverordnung  (KZStV)    vom  23.  Februar 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS 2005 S. 113).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  E. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  rordnung oder das kommunale Friedhof-  reglement ergehenden Entscheide des  innert 30 Tagen  beim   Departement   Volkswirtschaft   und   Inneres  Beschwerde   erhoben  werden. Dessen Entscheid ist an da  s Verwaltungsgericht weiterziehbar.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Die  Verordnung  über  das  Besta  ttungswesen  von  9.  Dezember  1946   3)  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. März 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Ziff.  21.  der  Veror  dnung  über  die  Anpass  ung  der  kantonalen  Verordnungen  an  das  Verwaltungsrechts  pflegegesetz  vom  21.  Mai  2008,  in  Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 462).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch Ziff. 21. der Vero  rdnung über die Anpass  ung der kantonalen  Verordnungen  an  das  Verwaltungsrechts  pflegegesetz  vom  21.  Mai  2008,  in  Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 462).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 3 S. 492  Verwaltungs-  zwang, Rechts-  mittel, Straf-  bestimmung  Aufhebung  bisherigen Rechts  Inkrafttreten,  Vollzug