Verordnung über das Schloss Hallwyl und dessen Benützung (495.311)
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Verordnung über das Schloss Hallwyl und dessen Benützung

1 Verordnung über das Schloss Hallwyl und dessen Benützung Vom 11. Mai 1994 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 5 und 27 des Organi sationsgesetzes vom 26. März 1985 1) sowie Ziff. 6 des Grossratsbesch lusses vom 16. März 1993 betreffend Genehmigung des Sche nkungsvertrages über da s Schloss Hallwyl, beschliesst:

§ 1

1 nken der Familie von Hallwyl und der aargauischen Geschichte gewidmet.
2 der Familiengeschichte von Hallwyl gewidmet sind, bernisch-patrizisch und ländlich-aargauisch eingerichtet.
3 en der nachfolgenden Bestimmungen für kulturelle Zwecke und Veranstaltungen zur Verfügung.

§ 2

1 ffnungszeiten, die vom Departement Bildung, Kultur und Sport festgelegt werden, der Öffentlichkeit zugäng- lich. 2)
2 können vorübergehend für kulturelle Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wenn sie deren Charakter nicht verändern und die Erhaltung des Schlosses nicht gefährden.
3 cht zu Wohnzwecken benutzt wer- den.
4 des Schlosses) darf nicht campiert werden.
1) SAR 153.100
2) Fassung gemäss Ziff. 67 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 414). Zwec k - bestimmung Schlossanlage

§ 3

1 Veranstaltungen (Bankette, Apéritifs, kulturelle Anlässe) finden nur in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober statt.
2 Für die Benützung sind eine Miet e und die durch die Veranstaltungen verursachten besonderen Aufwendungen zu bezahlen.
3 Die Mieten werden vom Departem ent Bildung, Kultur und Sport in der Benützungsordnung festgelegt. 1)

§ 4

1 Für Bankette bis höchstens 100 Pers onen steht ein Raum zur Verfügung; das Essen ist anzuliefern.
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst mit den Wirten oder Wirtinnen einen Rahmenvertra g über die einzuhaltenden Auflagen ab. 2)
3 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann den Bankettbetrieb einschränken, wenn für die Aufrechterh altung dieses Betriebes bauliche Veränderungen oder kostspielige Massn ahmen erforderlich werden soll- ten. 3)

§ 5

1 Für Apéritifs stehen der Schloss hof und/oder ein Raum zur Verfügung.
2 Die Personenzahl ist auf 120 beschränkt.

§ 6

1 Kulturelle Anlässe finden im Schl osshof oder im Bankettraum statt.
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport untersagt kulturelle An- lässe, wenn diese der Zweckbestimm ung des Schlosses widersprechen oder wenn diese mit Eingriffen in die Bausubstanz oder in die bauliche Erscheinung verbunden sind. 4)
1) Fassung gemäss Ziff. 67 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 414).
2) Fassung gemäss Ziff. 67 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 415).
3) Fassung gemäss Ziff. 67 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 415).
4) Fassung gemäss Ziff. 67 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 415). ) Bankette
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§ 7

1) Das Departement Bildung, Kultur und Sport erlässt eine Benützungsord- nung, die weitere Einzelheiten regelt.

§ 8

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu veröffentlichen. Sie tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
1) Fassung gemäss Ziff. 67 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 415). Benützungs- ordnung Inkrafttreten
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