Dekret über die Umsetzung des Umweltschutzrechts
                            1  Dekret  über die Umsetzung des Umweltschutzrechts  (Umweltschutzdekret, USD)  Vom 27. Oktober 1998  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 36 des Bundesges  etzes über den Umweltschutz (Umwelt-  schutzgesetz,  USG)  vom  7.  Oktober  1983   1)  ,  §  82  Abs.  1  lit.  f  der  Kantonsverfassung  vom  25.  Juni  1980,  §  39  und  §  63  lit.  f  des  Gesetzes  über  Raumplanung,  Umweltschutz  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG)  vom  19.  Januar  1993   2)    sowie  §  23  Abs.  1  und  §  29  des  Einführungs-  gesetzes  zum  eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz  (EG  GSchG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Januar 1977
                            3)  ,  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen  I. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dieses Dekret regelt die Umsetzung  des Umweltschutzrechts und legt die  Ausnahmen von der Zuständi  gkeit der Gemeinden fest.  II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Unter  Vorbehalt  der  besonderen  Bes  timmungen  dieses  Dekrets  obliegen  dem Kanton folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    SR  814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    SAR  761.100  Gegenstand  Kantonale  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)    Vollzug der Vorschriften über den Schutz vor Störfällen;  b)    Grossräumige  Überwachung  der  Luftqualität,  Erstellung  der  Mass-  nahmenpläne  sowie  Vollzug  der  Be  stimmungen  über  die  Luftrein-  haltung  bei  Gas-  und  Ölfeuerungsan  lagen  mit  einer  Feuerungswär-  meleistung ab 1 Megawatt, bei Ho  lz- und Kohlefeuerungsanlagen mit  einer  Feuerungswärmeleistung  ab  70  Kilowatt  sowie  bei  speziellen  Anlagen     mit     Feuerungsabgase  n     wie     Zementöfen,     Verbren-  nungsanlagen    für    Siedlungsabfälle,    Verbrennungsanlagen    für  Sonderabfälle,  thermischen  N  achverbrennungsanlagen  und  Deponie-  gasfackeln;  c)   1)  ten   betreffend   Kantonsstrassen  sowie   Anordnung   von   Schallschutzm  Gebäuden entlang von Anlagen nati  onaler und kantonaler Bedeutung,  namentlich Eisenbahnanlag  en und Kantonsstrassen;  d)    Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe;  e)    Vollzug der Vorschriften über  umweltgefährdende Organismen;  f)     Abfallplanung,   Entsorgung   von   Sonde  rabfällen   aus   Haushalten,  Erteilung  von  Betriebsbewilligungen  für  die  Entsorgung  von  Abfäl-  len,   Erteilung   von   Errichtungs  -   und   Betriebsbewilligungen   für  Deponien,  Vollzug  der  Vorschriften  über  die  Sanierung  von  durch  Abfälle   belasteten   Standorte  n   (Altlasten)   und   Vollzug   der   Vor-  schriften über den Verkehr mit Sonderabfällen;  g)    Vollzug der Vorschriften   über Getränkeverpackungen;  h)     Grossräumige  Beobachtung  des  Bodens,  Ermittlung  der  Schadstoff-  quellen und Festlegung weiterer  i)     Unterstützung  des  Bundes  beim    Vollzug  der  Verordnung  über  die  Lenkungsabgabe     auf     flüchtigen       organischen     Verbindungen  (VOCV)   2)  k)    Vollzug  der  Verordnung  über  den  Schutz  vor  nichtionisierender  Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Kanton  und  Gemeinden  arbeite  n  bei  der  Anwendung  des  Umwelt-  schutzrechts  zusammen.  Insbes  ondere  können  Kanton  und  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Ziff.  5.  des  Dekrets  zur  Umsetzung  der  Neugestaltung  des  Finanzausgleichs  und  der  Aufgabente  ilung  zwischen  Bund  und  Kantonen  im  Kanton Aargau (NFA-Dekret Aargau, NFAD) vom 26. Juni 2007, in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 344).
                            2)  SR 814.013.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt durch Dekret vom 20. Augus  t 2002, in Kraft seit 30. September 2002  (AGS 2002 S. 246).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 814.710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  miteinander  Vereinbarungen  über  di  e  Art  der  Aufgabenerfüllung  mit  Zielen und Programmen schliessen.  Der Kanton berät die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton  und  erfüllen  die  übrigen  Auf-  gaben  des  Umweltschutzrechts.  Sie  arbeiten  untereinander  und  mit  den  Gemeindeverbänden   zu  sammen.   Über   Verträ  ge   der   Gemeinden   und  Gemeindeverbände  über  die  Kantonsgrenzen  hinweg  ist  das  Baudepar-  tement   1)   rechtzeitig vor deren Abschluss zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ist in folgenden Fällen vor dem Ent-  scheid  der  Gemeinden  die  vorherige    Zustimmung  des  Kantons  erforder-  lich:  a)     Bewilligung  von  Bauten  und  Anlage  n  im  Geltungsbereich  der  Ver-  ordnung  über  den  Schutz  vor  Störfä  llen  (Störfallverordnung,  StFV)  vom 27. Februar 1991   2)  ;  b)     Bewilligung  der  Errichtung  und  we  sentlichen  Änderung  der  in  §  2  lit.  b  genannten  Feuerungsanlagen  und speziellen Anlagen mit Feue-  rungsabgasen;  c)     Bewilligung  von  Bauten  und  Anlagen,  die  der  Umweltverträglich-  keitsprüfung unterliegen;  d)    Zuordnung  der  Empfindlichkeitsstuf  en  im  Einzelfall  in  der  Umge-  bung von Eisenbahnanlagen, Flugplätzen,  fest eingerichteten Schiess-  und Übungsplätzen sowie Nati  onal- und Kantonsstrassen;  e)     Bewilligung   von   Neubauten   und  wesentlichen   Änderungen   von  Gebäuden mit lärmempfindlichen Rä  umen, bei denen trotz baulicher  oder    gestalterischer    Massnah  men    oder    Anordnung    der    lärm-  empfindlichen  Räume  auf  der  de  m  Lärm  abgewandten  Seite  des  Gebäudes  die  Immissionsgrenzwerte    nicht  eingehalten  werden  kön-  nen und am Vorhaben ein überw  iegendes Interesse besteht;  f)  Bewilligung  von  Bauten  und  Anlagen,  die  sich  auf  Deponien  und  andere durch Abfälle belastete  Standorte (Altlasten) auswirken;  g)   3)    Bewilligung  der  Errichtung  und  Ä  nderung  von  Bauten  und  Anlagen  im  Geltungsbereich  der  Verordnung  über  den  Schutz  vor  nichtioni-  sierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   4)    ist  die  allgemein  zuständige  kantonale  Vollzugs-  und Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    SR  814.012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt durch Dekret vom 20. Augus  t 2002, in Kraft seit 30. September 2002  (AGS 2002 S. 246).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Innerkantonale  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Abteilung  für  Umwelt  des  Baudepartements   1)    ist  die  kantonale  Fachstelle für Umweltschutz im Sinne   der Bundesvorschriften. Sie nimmt  Aufgaben  der  Koordination,  der  In  formation  und  der  Ausbildung  für  die  Tätigkeit  der  kantonalen  Verwaltung  sowie  bei  Gemeinden  und  Gemein-  denverbänden wahr.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  bestimmte  Aufgaben  und  Befugnisse  anderen  kantonalen Amtsste  llen übertragen.  III. Vollzugsanordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Jede Person ist verpflichtet, den  Schutz der Umwelt eigenverantwortlich  wahrzunehmen  und  die  Einhaltung  der  massgeblichen  Bestimmungen  selbst zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kanton und Gemeinden informieren  die Öffentlichkeit über den Zustand  der    Umwelt    und    die    nötigen    Ma  ssnahmen.    Der    Regierungsrat  gewährleistet  eine  angemessene  E  rfolgskontrolle  über  die  Wirksamkeit  der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Private  können  mit  Vollzugsaufgaben  betraut  werden.  Auch  bei  Über-  tragung  von  Vollzugsaufgaben  an  Private  bleiben  die  Behörden  für  den  Erlass von Verfügungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zur  Verbesserung  der  Eigenverant  wortung  und  im  Dienste  eines  koor-  dinierten  Vollzuges  können  die  Behörde  n  mit  Betrieben  oder  Branchen-  verbänden   Kooperationsverträge   ab  schliessen.   Diese   regeln   Art   und  Umfang  der  Selbstkontrolle,  die  nötige  Berichterstattung  an  die  Behörde  sowie   das   Ausmass   der   unerlässlic  hen   behördlichen   Kontrolle.   Sie  berücksichtigen   insbesondere   die  Eigenleistungen   der   Betriebe   im  Rahmen von Umweltman  agement-Systemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Wer  Massnahmen  nach  dem  Um  weltschutzrecht  von  Bund  und  Kanton  verursacht, trägt dafür die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Amtshandlungen  des  Kantons    bei  der  Umsetzung  des  Umwelt-  schutzrechts  ist  das  Dekret  über  die  durch  den  Staat  zu  beziehenden  Gebühren  vom  23.  November  1977   3)    massgebend.  Für  Bewilligungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Dekret vom 20. August  2002, in Kraft seit 30. September 2002  (AGS 2002 S. 246).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    SAR  661.110  r  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kontrollen  und  besondere  Dienstleis  tungen  wird  eine  kostendeckende  Gebühr bis maximal Fr. 50'000.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  n  Bewilligungen  von  einer  angemes-  senen  Sicherheitsleistung  für  di  e  Erfüllung  von  Bedingungen  und  Aufla-  gen  sowie  für  die  Kosten  möglicher  Schadenfälle  oder  einer  allfälligen  Ersatzvornahme abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwirkung  sowie  zu  deren  Festste  llung und Behebung, wenn die hierfür  verantwortlichen   Personen   nicht  ermittelt   werden   können   oder   zah-  lungsunfähig  sind.  Das  gilt  insbes  ondere  bei  Massnahmen  bezüglich  umweltrechtskonformen regionalen Deponien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Der  Kanton  kann  die  Betreiberin  oder  den  Betreiber  einer  Anlage  zur  Durchführung  von  Abklärungen,  die  für  die  kantonalen  Aufgaben  erfor-  derlich  sind,  direkt  verpflichten,  auch  wenn  er  nicht  selber  Vollzugs-  behörde  ist.  In  diesem  Fall  info  rmiert  der  Kanton  unverzüglich  die  Gemeinde.  B. Besondere Bestimmungen  I. Schutz vor Störfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  chten  und  Risikoermittlungen  sowie  der   Anordnung   von   zusätzlichen   Massn  ahmen   sind   die   betroffenen  Gemeinden anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  llzug  zuständig,  bezieht  der  Kanton  die betroffenen Gemeinden in die Anhörung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ssen  an  Dritte  erfolgt  durch  die  Gemeinden.  II. Luftreinhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  ete,  bei  denen  feststeht  oder  zu  erwarten  ist,  dass  überm  ässige  Immissionen  auftre  ten.  Er  erlässt  einen  Sicherheits-  leistung und  subsidiäre  Kostentragung  durch den Kanton  Anordnung von  Abklärungen  durch den Kanton  Kont  r  oll- und  Beurteilungs-  verfahren nach  Störfall-  verordnung  Massnahmenplan  Luftreinhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmenplan,  soweit  die  Immissione  tionären  Anlage  verursacht  werden  ,  und  weist  die  Vollzugsbehörden  an,  diese Massnahmen innert einer Frist zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Verhinderung oder Beseitigung  von übermässigen Immissionen, die  von  mehreren  stationären  Anlagen  verursacht  werden,  kann  der  Regie-  rungsrat die notwendigen Massnahme  n durch Verordnung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  überprüft  die  Verhä  ltnisse  alle  fünf  Jahre  und  erlässt  bei  Bedarf  einen  geänderten  Massnah  menplan.  Er  informiert  die  Bevöl-  kerung über die Wirksamkeit der in de  n Plänen enthaltenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1    Die  Gemeinden  führen  nach  den  Weisungen  des  Kantons  die  Emissi-  onsmessungen und -kontrollen bei den i  hnen unterstellten Anlagen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Emissionsmessungen bei Gas-   und Ölfeuerungsanlagen mit einer  Feuerungswärmeleistung  unter  1  Me  gawatt  bestimmen  die  Gemeinden  fachlich  ausgewiesene  Personen.  Die  Kontrolle  von  Feuerungsanlagen  dürfen  nur  Personen  vornehmen,  die  im  Besitz  des  eidgenössischen  Fachausweises   «Feuerungskontrolleur/-  in»   sind.   Anlagebetreiberinnen  und   Anlagebetreiber   können   die  Messungen   einer   Wartungsfirma  übertragen,  wenn  diese  die  geste  llten  Anforderungen  in  personeller  und  technischer Hinsicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden erstatte  n dem Kanton jährlich Be  richt über den Zustand  der ihnen unterstellte  n Feuerungsanlagen.  III. Lärmschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Der  Kanton  und  die  Gemeinden  koordinieren  die  Ermittlung  der  Lärm-  immissionen  an  National-,  Kantons-,    Gemeinde-  und  Privatstrassen  und  integrieren  die  Ergebnisse  in  eine  n  gesamtheitlichen  Strassenlärmbelas-  tungskataster.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  beschliesst  nach    Anhörung  der  betroffenen  Gemein-  den  über  die  Sanierungsprogramme  so  wie  die  Mehrjahrespläne  für  die  Kantonsstrassen.  Er  stimmt  sie  au  f  die  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  ab.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Ziff.  5.  des  Dekrets  zur  Umsetzung  der  Neugestaltung  des  Finanzausgleichs  und  der  Aufgabente  ilung  zwischen  Bund  und  Kantonen  im  Kanton Aargau (NFA-Dekret Aargau, NFAD) vom 26. Juni 2007, in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 344).
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nierungsprogramme  und  Mehrjahres-  pläne  für  die  übrigen  Strassen  und  koordinieren  mit  dem  Kanton  die  Weiterleitung an den Bund.  IV. Umweltgefährdende Stoffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Die  Gemeinden  sorgen  dafür,  dass  Düngern   und   Pflanzenbehandlungsmitte  ln   an   dafür   nicht   zulässigen  Standorten eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die Gemeinden überprüfen öffentliche   und private Anlagen und Betriebe  auf   schadstoffhaltige   Kondensatoren   und   Transformatoren   und   deren  Deklaration gemäss den Vorschriften  über umweltgefährdende Stoffe. Die  Ergebnisse dieser Kontrollen ste  llen sie dem Kanton zur Verfügung.  V. Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Die Gemeinden sorgen dafür, dass  geeignete Annahmestellen für Sonder-  abfälle aus Haushalten bereitstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  ften  über  die  Entsorgung  tierischer  Abfälle.  Er  bezeichnet  insbesondere  die  Entsorgungsbetriebe  für  die  Gemeinden   und   regelt   die   Koste  nverteilung   zwischen   Kanton   und  Gemeinden. Er hört die be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ieb von Sammelstellen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  chneten  Entsorgungsbetrieben  eine  Vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  schliesslich  der  Behandlung  oder  Zwischenlagerung)  von  Abfällen  gewe  rbsmässig  betreiben  will,  bedarf  einer  Betriebsbewilligung  des  Kantons  .  Wer  Abfälle  bloss  sammelt  oder  transportiert, benötigt keine Betriebsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  technische   und   organisatorische  Vorkehren   Gewähr   für   die   umwelt-  Dünger und  Pflanzenbehand-  lungsmittel  Kondensatoren  und  Transformatoren  Sonderabfälle  aus Haushalten  Tierische Abfälle  Betriebs-  bewilligung für  die Entsorgung  von Abfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gerechte  Entsorgung  (einschliess  lich  der  Behandlung  oder  Zwischen-  lagerung) der Abfälle besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bewilligung  kann  jederzeit  einge  schränkt  oder  entzogen  werden,  wenn  die  Bewilligungsinhaberin  oder  der  Bewilligungsinhaber  die  Vor-  aussetzungen für die Erteilung nicht  mehr erfüllt oder gegen Bestimmun-  gen,  insbesondere  der  Umwelt-  ode  r  Gewässerschutzgesetzgebung,  ver-  stösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1    Wer  auf  einer  Parzelle,  bei  der  eine  Verunreinigung  besteht  oder  ein  begründeter  Verdacht  dafür  vorliegt,  Boden  ausheben  und  an  einem  anderen  Ort  wieder  verwenden  ode  r  ablagern  will,  muss  das  Aushub-  material vorgängig auf Schadstoffe untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ist   das   Aushubmaterial   verunrei  zuständigen Behörde vorgängig Vorsch  läge zur umweltverträglichen Ent-  sorgung (einschliesslich der  Verwertung) unterbreiten.  VI. Bodenbelastungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1   Der Kanton betreibt ein Messnet  z zur Überwachung der Bodenbelastung  und    führt    an    ausgewählten    Standorten    Untersuchungen    über    die  Bodenbelastung durch. Er erhebt dam  it in regelmässigen Abständen:  a)    physikalische, chemische und biol  ogische Eigenschaften des Bodens;  b)    im Boden enthaltene Schadstoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  sorgt  bei  Bedarf  für  weitere  Untersuchungen  zur  Boden-  belastung,  z.B.  über  die  Belastung  au  s der Luft oder die Belastung durch  landwirtschaftliche Hilfsstoffe.  C. Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1    Überlässt  das  Bundesrecht  die  Fe  stsetzung  des  massg  eblichen  Verfah-  rens  dem  Kanton,  wird  die  Umweltv  erträglichkeit  in  demjenigen  Ver-  fahren  geprüft,  in  dem  das  Vorhaben  öffentlich  aufgelegt  wird.  Wird  im  Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutz  ungsplanung durchgeführt, so erfolgt  die erste Stufe der UVP bereits in  diesem Verfahren. Für Nutzungspläne,  die nur eine Freihaltung bezwecken  , ist keine UVP erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die  UVP  möglichst  frühzeitig  und  in  jede  m  Verfahren  so  weit  durchgeführt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  wie  die  Auswirkungen  des  Projekts  auf  die  Umwelt  für  den  jeweiligen  Entscheid bekannt sein müssen. Einw  ände gegen UVP-pflichtige Anlagen  sind   nur   so   weit   zulässig,   wie   sie   nicht   im   vorausgegangenen  Verfahrensstadium vorgebracht werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ichtet  werden,  wenn  in  der  ersten  Stufe  das  Vorhaben  im  Hinblick  au  f  das  Umweltrecht  bereits  umfassend  beurteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  behörde im kantonalen Amtsblatt und  im amtlichen Publikationsorgan der  entsprechenden Gemeinde die öffentliche Auflage des Gesuches an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  UVP unterliegen, sind im kantonalen  Amtsblatt   und   im   amtlichen   Publikationsorgan   der   entsprechenden  Gemeinde  zu  veröffentlichen.  Die  Bewilligungsbehörde  weist  dabei  auf  den  ergangenen  Entscheid  hin.  Sie  teilt  mit,  wo  der  Bericht,  die  Beurtei-  lung  durch  die  Umweltschutzfachstelle  ,  die  Ergebnisse  einer  allfälligen  Anhörung  des  Bundesamtes  und  der  Ents  cheid,  soweit  er  die  Ergebnisse  der Prüfung betrifft, eingesehen werden können.  D. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Für  die  Verletzung  von  Vorschriften    dieses  Dekrets  sind  die  Straf-  bestimmungen des Baugesetzes   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1  e  Kontrolle  von  Feuerungsanlagen  gemäss  §  11  Abs.  2  auch  von  Persone  n  vorgenommen  werden,  die  nicht  im Besitz des eidgenössischen  Fachausweises «Feuerungskontrolleur  /  -in»  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  n  zur  Entsorgung  von  Abfällen  müssen  Gesuche um Erteilung einer Betriebs  bewilligung gemäss § 17 innert eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  dieses  Dekrets  eingereicht  werden,  soweit  das  Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  räge  gemäss  §  3  Abs.  2  mit  einer  Vertragsdauer  von mehr als fünf Jahren si
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    SAR  713.100  Publikations-  vorschriften  Strafrecht  Ü  bergangs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1    Das  Dekret  über  den  Vollzug  des  Umweltschutzrechtes  vom  13.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990   1)   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  Dekret  ist  nach  Genehmi  sammlung zu publizieren. Der Regierungs  rat bestimmt das Inkrafttreten.  Vom Bund genehmigt am 20. Januar 1999.  Inkrafttreten: 1. April 1999   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    AGS Bd. 13 S. 389; Bd. 14 S. 481 (SAR 781.110)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RRB vom 24. Februar 1999 (AGS 1999 S. 54).  b  ung  bisherigen  Rechts,  Publikation und  Inkrafttreten