Dekret über die Umsetzung des Umweltschutzrechts (781.110)
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Dekret über die Umsetzung des Umweltschutzrechts

1 Dekret über die Umsetzung des Umweltschutzrechts (Umweltschutzdekret, USD) Vom 27. Oktober 1998 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 36 des Bundesges etzes über den Umweltschutz (Umwelt- schutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 1) , § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980, § 39 und § 63 lit. f des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 2) sowie § 23 Abs. 1 und § 29 des Einführungs- gesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom

11. Januar 1977

3) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen I. Zweck

§ 1

Dieses Dekret regelt die Umsetzung des Umweltschutzrechts und legt die Ausnahmen von der Zuständi gkeit der Gemeinden fest. II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden

§ 2

Unter Vorbehalt der besonderen Bes timmungen dieses Dekrets obliegen dem Kanton folgende Aufgaben:
1) SR 814.01
2) SAR 713.100
3) SAR 761.100 Gegenstand Kantonale Aufgaben
a) Vollzug der Vorschriften über den Schutz vor Störfällen; b) Grossräumige Überwachung der Luftqualität, Erstellung der Mass- nahmenpläne sowie Vollzug der Be stimmungen über die Luftrein- haltung bei Gas- und Ölfeuerungsan lagen mit einer Feuerungswär- meleistung ab 1 Megawatt, bei Ho lz- und Kohlefeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 70 Kilowatt sowie bei speziellen Anlagen mit Feuerungsabgase n wie Zementöfen, Verbren- nungsanlagen für Siedlungsabfälle, Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle, thermischen N achverbrennungsanlagen und Deponie- gasfackeln; c) 1) ten betreffend Kantonsstrassen sowie Anordnung von Schallschutzm Gebäuden entlang von Anlagen nati onaler und kantonaler Bedeutung, namentlich Eisenbahnanlag en und Kantonsstrassen; d) Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe; e) Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Organismen; f) Abfallplanung, Entsorgung von Sonde rabfällen aus Haushalten, Erteilung von Betriebsbewilligungen für die Entsorgung von Abfäl- len, Erteilung von Errichtungs - und Betriebsbewilligungen für Deponien, Vollzug der Vorschriften über die Sanierung von durch Abfälle belasteten Standorte n (Altlasten) und Vollzug der Vor- schriften über den Verkehr mit Sonderabfällen; g) Vollzug der Vorschriften über Getränkeverpackungen; h) Grossräumige Beobachtung des Bodens, Ermittlung der Schadstoff- quellen und Festlegung weiterer i) Unterstützung des Bundes beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) 2) k) Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 4)

§ 3

1 Kanton und Gemeinden arbeite n bei der Anwendung des Umwelt- schutzrechts zusammen. Insbes ondere können Kanton und Gemeinden
1) Fassung gemäss Ziff. 5. des Dekrets zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabente ilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Aargau (NFA-Dekret Aargau, NFAD) vom 26. Juni 2007, in Kraft seit

1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 344).

2) SR 814.013.21
3) Eingefügt durch Dekret vom 20. Augus t 2002, in Kraft seit 30. September 2002 (AGS 2002 S. 246).
4) SR 814.710
3 miteinander Vereinbarungen über di e Art der Aufgabenerfüllung mit Zielen und Programmen schliessen. Der Kanton berät die Gemeinden.
2 Kanton und erfüllen die übrigen Auf- gaben des Umweltschutzrechts. Sie arbeiten untereinander und mit den Gemeindeverbänden zu sammen. Über Verträ ge der Gemeinden und Gemeindeverbände über die Kantonsgrenzen hinweg ist das Baudepar- tement 1) rechtzeitig vor deren Abschluss zu informieren.
3 ist in folgenden Fällen vor dem Ent- scheid der Gemeinden die vorherige Zustimmung des Kantons erforder- lich: a) Bewilligung von Bauten und Anlage n im Geltungsbereich der Ver- ordnung über den Schutz vor Störfä llen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 2) ; b) Bewilligung der Errichtung und we sentlichen Änderung der in § 2 lit. b genannten Feuerungsanlagen und speziellen Anlagen mit Feue- rungsabgasen; c) Bewilligung von Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglich- keitsprüfung unterliegen; d) Zuordnung der Empfindlichkeitsstuf en im Einzelfall in der Umge- bung von Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, fest eingerichteten Schiess- und Übungsplätzen sowie Nati onal- und Kantonsstrassen; e) Bewilligung von Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Rä umen, bei denen trotz baulicher oder gestalterischer Massnah men oder Anordnung der lärm- empfindlichen Räume auf der de m Lärm abgewandten Seite des Gebäudes die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden kön- nen und am Vorhaben ein überw iegendes Interesse besteht; f) Bewilligung von Bauten und Anlagen, die sich auf Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (Altlasten) auswirken; g) 3) Bewilligung der Errichtung und Ä nderung von Bauten und Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtioni- sierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999.

§ 4

1 4) ist die allgemein zuständige kantonale Vollzugs- und Aufsichtsbehörde.
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) SR 814.012
3) Eingefügt durch Dekret vom 20. Augus t 2002, in Kraft seit 30. September 2002 (AGS 2002 S. 246).
4) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt Innerkantonale Organisation
2 Die Abteilung für Umwelt des Baudepartements 1) ist die kantonale Fachstelle für Umweltschutz im Sinne der Bundesvorschriften. Sie nimmt Aufgaben der Koordination, der In formation und der Ausbildung für die Tätigkeit der kantonalen Verwaltung sowie bei Gemeinden und Gemein- denverbänden wahr. 2)
3 Der Regierungsrat kann bestimmte Aufgaben und Befugnisse anderen kantonalen Amtsste llen übertragen. III. Vollzugsanordnungen

§ 5

1 Jede Person ist verpflichtet, den Schutz der Umwelt eigenverantwortlich wahrzunehmen und die Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen selbst zu kontrollieren.
2 Kanton und Gemeinden informieren die Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt und die nötigen Ma ssnahmen. Der Regierungsrat gewährleistet eine angemessene E rfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Massnahmen.
3 Private können mit Vollzugsaufgaben betraut werden. Auch bei Über- tragung von Vollzugsaufgaben an Private bleiben die Behörden für den Erlass von Verfügungen zuständig.
4 Zur Verbesserung der Eigenverant wortung und im Dienste eines koor- dinierten Vollzuges können die Behörde n mit Betrieben oder Branchen- verbänden Kooperationsverträge ab schliessen. Diese regeln Art und Umfang der Selbstkontrolle, die nötige Berichterstattung an die Behörde sowie das Ausmass der unerlässlic hen behördlichen Kontrolle. Sie berücksichtigen insbesondere die Eigenleistungen der Betriebe im Rahmen von Umweltman agement-Systemen.

§ 6

1 Wer Massnahmen nach dem Um weltschutzrecht von Bund und Kanton verursacht, trägt dafür die Kosten.
2 Für Amtshandlungen des Kantons bei der Umsetzung des Umwelt- schutzrechts ist das Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 3) massgebend. Für Bewilligungen,
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) Fassung gemäss Dekret vom 20. August 2002, in Kraft seit 30. September 2002 (AGS 2002 S. 246).
3) SAR 661.110 r -
5 Kontrollen und besondere Dienstleis tungen wird eine kostendeckende Gebühr bis maximal Fr. 50'000.– erhoben.

§ 7

1 n Bewilligungen von einer angemes- senen Sicherheitsleistung für di e Erfüllung von Bedingungen und Aufla- gen sowie für die Kosten möglicher Schadenfälle oder einer allfälligen Ersatzvornahme abhängig machen.
2 Einwirkung sowie zu deren Festste llung und Behebung, wenn die hierfür verantwortlichen Personen nicht ermittelt werden können oder zah- lungsunfähig sind. Das gilt insbes ondere bei Massnahmen bezüglich umweltrechtskonformen regionalen Deponien.

§ 8

Der Kanton kann die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage zur Durchführung von Abklärungen, die für die kantonalen Aufgaben erfor- derlich sind, direkt verpflichten, auch wenn er nicht selber Vollzugs- behörde ist. In diesem Fall info rmiert der Kanton unverzüglich die Gemeinde. B. Besondere Bestimmungen I. Schutz vor Störfällen

§ 9

1 chten und Risikoermittlungen sowie der Anordnung von zusätzlichen Massn ahmen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.
2 llzug zuständig, bezieht der Kanton die betroffenen Gemeinden in die Anhörung ein.
3 ssen an Dritte erfolgt durch die Gemeinden. II. Luftreinhaltung

§ 10

1 ete, bei denen feststeht oder zu erwarten ist, dass überm ässige Immissionen auftre ten. Er erlässt einen Sicherheits- leistung und subsidiäre Kostentragung durch den Kanton Anordnung von Abklärungen durch den Kanton Kont r oll- und Beurteilungs- verfahren nach Störfall- verordnung Massnahmenplan Luftreinhaltung
Massnahmenplan, soweit die Immissione tionären Anlage verursacht werden , und weist die Vollzugsbehörden an, diese Massnahmen innert einer Frist zu vollziehen.
2 Zur Verhinderung oder Beseitigung von übermässigen Immissionen, die von mehreren stationären Anlagen verursacht werden, kann der Regie- rungsrat die notwendigen Massnahme n durch Verordnung festlegen.
3 Der Regierungsrat überprüft die Verhä ltnisse alle fünf Jahre und erlässt bei Bedarf einen geänderten Massnah menplan. Er informiert die Bevöl- kerung über die Wirksamkeit der in de n Plänen enthaltenen Massnahmen.

§ 11

1 Die Gemeinden führen nach den Weisungen des Kantons die Emissi- onsmessungen und -kontrollen bei den i hnen unterstellten Anlagen durch.
2 Für die Emissionsmessungen bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 Me gawatt bestimmen die Gemeinden fachlich ausgewiesene Personen. Die Kontrolle von Feuerungsanlagen dürfen nur Personen vornehmen, die im Besitz des eidgenössischen Fachausweises «Feuerungskontrolleur/- in» sind. Anlagebetreiberinnen und Anlagebetreiber können die Messungen einer Wartungsfirma übertragen, wenn diese die geste llten Anforderungen in personeller und technischer Hinsicht erfüllt.
3 Die Gemeinden erstatte n dem Kanton jährlich Be richt über den Zustand der ihnen unterstellte n Feuerungsanlagen. III. Lärmschutz

§ 12

1 Der Kanton und die Gemeinden koordinieren die Ermittlung der Lärm- immissionen an National-, Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen und integrieren die Ergebnisse in eine n gesamtheitlichen Strassenlärmbelas- tungskataster.
2 Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der betroffenen Gemein- den über die Sanierungsprogramme so wie die Mehrjahrespläne für die Kantonsstrassen. Er stimmt sie au f die zur Verfügung stehenden Mittel ab. 1)
1) Fassung gemäss Ziff. 5. des Dekrets zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabente ilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Aargau (NFA-Dekret Aargau, NFAD) vom 26. Juni 2007, in Kraft seit

1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 344).

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3 nierungsprogramme und Mehrjahres- pläne für die übrigen Strassen und koordinieren mit dem Kanton die Weiterleitung an den Bund. IV. Umweltgefährdende Stoffe

§ 13

Die Gemeinden sorgen dafür, dass Düngern und Pflanzenbehandlungsmitte ln an dafür nicht zulässigen Standorten eingehalten werden.

§ 14

Die Gemeinden überprüfen öffentliche und private Anlagen und Betriebe auf schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren und deren Deklaration gemäss den Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe. Die Ergebnisse dieser Kontrollen ste llen sie dem Kanton zur Verfügung. V. Abfälle

§ 15

Die Gemeinden sorgen dafür, dass geeignete Annahmestellen für Sonder- abfälle aus Haushalten bereitstehen.

§ 16

1 ften über die Entsorgung tierischer Abfälle. Er bezeichnet insbesondere die Entsorgungsbetriebe für die Gemeinden und regelt die Koste nverteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Er hört die be
2 ieb von Sammelstellen verpflichten.
3 chneten Entsorgungsbetrieben eine Vereinbarung ab.

§ 17

1 schliesslich der Behandlung oder Zwischenlagerung) von Abfällen gewe rbsmässig betreiben will, bedarf einer Betriebsbewilligung des Kantons . Wer Abfälle bloss sammelt oder transportiert, benötigt keine Betriebsbewilligung.
2 technische und organisatorische Vorkehren Gewähr für die umwelt- Dünger und Pflanzenbehand- lungsmittel Kondensatoren und Transformatoren Sonderabfälle aus Haushalten Tierische Abfälle Betriebs- bewilligung für die Entsorgung von Abfällen
gerechte Entsorgung (einschliess lich der Behandlung oder Zwischen- lagerung) der Abfälle besteht.
3 Die Bewilligung kann jederzeit einge schränkt oder entzogen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Vor- aussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt oder gegen Bestimmun- gen, insbesondere der Umwelt- ode r Gewässerschutzgesetzgebung, ver- stösst.

§ 18

1 Wer auf einer Parzelle, bei der eine Verunreinigung besteht oder ein begründeter Verdacht dafür vorliegt, Boden ausheben und an einem anderen Ort wieder verwenden ode r ablagern will, muss das Aushub- material vorgängig auf Schadstoffe untersuchen.
2 Ist das Aushubmaterial verunrei zuständigen Behörde vorgängig Vorsch läge zur umweltverträglichen Ent- sorgung (einschliesslich der Verwertung) unterbreiten. VI. Bodenbelastungen

§ 19

1 Der Kanton betreibt ein Messnet z zur Überwachung der Bodenbelastung und führt an ausgewählten Standorten Untersuchungen über die Bodenbelastung durch. Er erhebt dam it in regelmässigen Abständen: a) physikalische, chemische und biol ogische Eigenschaften des Bodens; b) im Boden enthaltene Schadstoffe.
2 Der Kanton sorgt bei Bedarf für weitere Untersuchungen zur Boden- belastung, z.B. über die Belastung au s der Luft oder die Belastung durch landwirtschaftliche Hilfsstoffe. C. Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

§ 20

1 Überlässt das Bundesrecht die Fe stsetzung des massg eblichen Verfah- rens dem Kanton, wird die Umweltv erträglichkeit in demjenigen Ver- fahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird. Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutz ungsplanung durchgeführt, so erfolgt die erste Stufe der UVP bereits in diesem Verfahren. Für Nutzungspläne, die nur eine Freihaltung bezwecken , ist keine UVP erforderlich.
2 Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die UVP möglichst frühzeitig und in jede m Verfahren so weit durchgeführt,
9 wie die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen. Einw ände gegen UVP-pflichtige Anlagen sind nur so weit zulässig, wie sie nicht im vorausgegangenen Verfahrensstadium vorgebracht werden konnten.
3 ichtet werden, wenn in der ersten Stufe das Vorhaben im Hinblick au f das Umweltrecht bereits umfassend beurteilt werden kann.

§ 21

1 behörde im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der entsprechenden Gemeinde die öffentliche Auflage des Gesuches an.
2 UVP unterliegen, sind im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der entsprechenden Gemeinde zu veröffentlichen. Die Bewilligungsbehörde weist dabei auf den ergangenen Entscheid hin. Sie teilt mit, wo der Bericht, die Beurtei- lung durch die Umweltschutzfachstelle , die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes und der Ents cheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. D. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 22

Für die Verletzung von Vorschriften dieses Dekrets sind die Straf- bestimmungen des Baugesetzes massgebend.

§ 23

1 e Kontrolle von Feuerungsanlagen gemäss § 11 Abs. 2 auch von Persone n vorgenommen werden, die nicht im Besitz des eidgenössischen Fachausweises «Feuerungskontrolleur / -in» sind.
2 n zur Entsorgung von Abfällen müssen Gesuche um Erteilung einer Betriebs bewilligung gemäss § 17 innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Dekrets eingereicht werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
3 räge gemäss § 3 Abs. 2 mit einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren si
1) SAR 713.100 Publikations- vorschriften Strafrecht Ü bergangs- bestimmungen

§ 24

1 Das Dekret über den Vollzug des Umweltschutzrechtes vom 13. März
1990 1) wird aufgehoben.
2 Dieses Dekret ist nach Genehmi sammlung zu publizieren. Der Regierungs rat bestimmt das Inkrafttreten. Vom Bund genehmigt am 20. Januar 1999. Inkrafttreten: 1. April 1999 2)
1) AGS Bd. 13 S. 389; Bd. 14 S. 481 (SAR 781.110)
2) RRB vom 24. Februar 1999 (AGS 1999 S. 54). b ung bisherigen Rechts, Publikation und Inkrafttreten
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