Wasserbaugesetz (734.1)
CH - SG

Wasserbaugesetz

Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 22. April 2008
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 16 f.und Art. 29 der Kantonsverfassung vom 10. Juni
2001
2 und der eidgenössischen Gesetzgebung über Wasserbau
3 , Fischerei
4 , Natur- und Heimatschutz
5 sowie Gewässerschutz
6 als Gesetz:
7 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt: a) Gewässerunterhalt; b) Wasserbau; c) Wasserbaupolizei; d) * Revitalisierung von Gewässern.
2 Er wird angewendet auf die stehenden und die fliessenden Oberflächengewässer, einschliesslich der in den Boden verlegten Abschnitte. Meteorwasserableitungen und künstlich geschaffene Gewässernutzungsanlagen gelten nicht als Gewässer nach diesem Erlass. *
3
... *
1 ABl 2008, 2175 ff.
2 sGS 111.1 .
3 SR 721.100 .
4 SR 923.0 .
5 SR 451.0 .
6 SR 814.20 .
7 Abgekürzt WBG. Vom Kantonsrat erlassen am 25. November 2008; in der Volksabstim - mung angenommen und rechtsgültig geworden am 17. Mai 2009, Art. 43 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 2 vom eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; in Vollzug ab 1. Januar 2010.

Art. 1a * Begriffe

1 Als Gewässer gilt das Gerinne, bei stehenden Gewässern die Wasserfläche, mit Einschluss des angrenzenden Ufers und allfälliger Schutzbauwerke, jedoch ohne Rückhalteräume und Notentlastungsräume.
2 Als Gewässerunterhalt gelten Massnahmen, die erforderlich und geeignet sind, Gerinne und Ufer eines Gewässers sowie die Wasserbauwerke in einem guten Zu - stand zu erhalten.
3 Als Rückhalteraum gilt ein Gebiet zur kurzzeitigen Speicherung von Wasser bei einem Hochwasserereignis.
4 Als Notentlastungsraum gilt ein Abflussraum, der erst im Überlastfall bean - sprucht wird.

Art. 2 Zweck

1 Dieser Erlass bezweckt: a) den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädli - chen Einwirkungen des Wassers; b) Erhaltung naturnaher Gewässer; c) Wiederherstellung naturnaher Gewässer.

Art. 3 Massnahmen

1 Für den Schutz vor schädlichen Einwirkungen des Wassers gilt folgende Prioritä - tenordnung: a) Massnahmen des Gewässerunterhalts; b) raumplanerische Massnahmen; c) wasserbauliche Massnahmen.

Art. 4 Einteilung der Gewässer

1 Gewässer werden eingeteilt in: a) kantonale Gewässer. Als solche gelten Rhein, Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke in St.Margrethen, Seez ab Brücke Runggalina in Mels, Linth, Thur ab Brücke Au in Ebnat-Kappel und Sitter; b) Gemeindegewässer. Als solche gelten jene Gewässer oder Gewässerabschnitte, an die Bund oder Kanton Beiträge an wasserbauliche Massnahmen für den Hochwasserschutz leisten oder geleistet haben; c) übrige Gewässer.
2 Ist streitig, ob ein Gewässer oder ein Gewässerabschnitt als Gemeindegewässer gilt, entscheidet das zuständige Departement.
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Art. 5 Gewässerplan

1 Der Kanton führt einen Plan über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeindegewässer.

Art. 6 Hoheit

1 Der Kanton hat die wasserbaupolizeiliche Hoheit über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.

Art. 7 Wasserbaupflicht

1 Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zu Unterhalt und Ausbau der Gewässer. Sie gilt unabhängig vom Eigentum am Gewässer.
2 Sie obliegt: a) für kantonale Gewässer dem Kanton; b) für Gemeindegewässer der politischen Gemeinde; c) für die übrigen Gewässer den Eigentümerinnen und Eigentümern der betrof - fenen Grundstücke, Bauten und Anlagen.
3 Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Wasser - baupflicht.

Art. 8 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Gewässer ist Aufgabe: a) des zuständigen Departementes für die kantonalen Gewässer; b) der politischen Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer. II. Gewässerunterhalt (2.)

Art. 9 Unterhaltsmassnahmen *

1
... *
2 Als Unterhaltsmassnahmen gelten insbesondere: * a) periodische Pflege der Ufervegetation; b) Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern,wenn sie den Abfluss hemmen;
8 Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3 .
c) Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflu - tung es erfordert; d) Ausschöpfen von Kiesfängen; e) Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen; f) * Entfernen von Unrat; g) * Wiederinstandstellen von Notentlastungs- und Rückhalteräumen, die überflu - tet wurden; h) * Bekämpfung von invasiven Neophyten.
3 Unterhaltsmassnahmen werden möglichst schonend, nach den Regeln einer na - turnahen Gewässerpflege und nach dem Stand der Technik im Bodenschutz durchgeführt. *

Art. 10 Meldepflicht *

1
... *
2 Unterhaltsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses, ausgenommen jene nach Bst. a, f und h, sind meldepflichtig. * a) * ... b) * ... c) * ...
3 Meldepflichtige Unterhaltsmassnahmen dürfen ausgeführt werden, wenn die zu - ständige Gemeindebehörde nach Einbezug der zuständigen kantonalen Stellen nicht innert zwanzig Tagen nach Eingang der Meldung dem Gesuchsteller schrift - lich mitteilt, dass: *
1. * die Meldung unvollständig ist oder
2. * die Unterhaltsmassnahmen in das ordentliche Planverfahren oder das verein - fachte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden;
3. * ...
4 Wenn Gefahr in Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur so - fortigen Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen für die unmittel - bare Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wir - kung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung tref - fen. *

Art. 11 Unterhaltspflicht

1 Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der notwendigen Unter - haltsmassnahmen.
2 Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt die nötigen Verfügungen, wenn der Gewässerunterhalt auf eine Weise vernachlässigt wird, die: a) eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten zur Folge haben kann; b) künftigen Gewässerunterhalt und Wasserbau erschwert; c) die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet. III. Raumplanerische Massnahmen (3.)

Art. 12 Naturgefahren

1 Die zuständige Stelle des Kantons erstellt die Grundlagen für die Beurteilung der gravitativen Naturgefahren. Sie führt diese nach.
2 Die politische Gemeinde berücksichtigt diese Grundlagen in der Ortsplanung
9
. Sie vermindert das bestehende Gefahren- und Schadenpotenzial und vermeidet die Schaffung neuer Schadenpotenziale. *
3 Der erforderliche Raum für Gewässer, Rückhalteräume und Notentlastungs - räume wird mit den Instrumenten der Ortsplanung gesichert. * IV. Wasserbau (4.)
1. Allgemeines (4.1.)

Art. 13 Wasserbauliche Massnahmen

1 Als wasserbauliche Massnahmen gelten insbesondere: a) baulicher Unterhalt von Ufern und Uferverbauungen; b) Ausbau,Offenlegung und baulicher Unterhalt von Gerinnen; c) * Revitalisierungen; d) Rückhaltemassnahmen; e) * Ausleitung von Hochwasserspitzen, mit Einschluss der Ausscheidung von Rückhalteräumen und Notentlastungsräumen; f) Umleitung von Gewässern; g) Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich.
2 Der forstliche Bachverbau richtet sich nach der Waldgesetzgebung.
10 *
9 Vgl. Art. 5 und 103 PBG, sGS 731.1 .
10 Art. 19 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .

Art. 14 Grundsätze

1 Bei wasserbaulichen Massnahmen werden insbesondere beachtet: a) Schutz von Menschen und Tieren; b) Schutz von erheblichen Sachwerten; c) wirtschaftlicher Einsatz der Finanzmittel; d) Erhaltung naturnaher Gewässer; e) Wiederherstellung naturnaher Gewässer; f) Natur- und Landschaftsschutz; g) Ortsbild- und Heimatschutz; h) anerkannte Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Wasserbaus; i) sparsamer Verbrauch von Kulturland; j) * die Möglichkeiten zur Gewässernutzung; k) * Schutz von Fruchtfolgeflächen; l) * Erhaltung der Bodenqualität; m) * Verhinderung der Ausbreitung von invasiven Neophyten; n) * Schutz des Waldes; o) * Schutz des Trinkwassers.

Art. 15 Voraussetzungen

1 Gewässer werden ausgebaut oder offen gelegt, wenn der Schutz von Menschen und Tieren oder von erheblichen Sachwerten es erfordert.
2 Gewässer können zu Verbesserung, Aufbau und Wiederherstellung von Lebens - räumen von einheimischen Tieren und Pflanzen ausgebaut oder offen gelegt wer - den.

Art. 16 Projektierung

a) kantonale Gewässer
1 Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmass - nahmen an kantonalen Gewässern ist Aufgabe der zuständigen Stelle des Kantons. *
2 Politische Gemeinden, auf deren Gebiet das Wasserbauprojekt liegt, werden bei der Projektierung angehört.
3 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung. *

Art. 17 b) Gemeindegewässer und übrige Gewässer

1 Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmass - nahmen
11 an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern ist Aufgabe der politischen Gemeinde. *
2 Betroffene Nachbargemeinden und betroffene öffentlich-rechtliche Un - ternehmen werden bei der Projektierung angehört.
2bis Die politische Gemeinde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung. *
3 Die politische Gemeinde kann die Projektleitung gegen angemessene Entschädi - gung der zuständigen kantonalen Stelle übertragen.

Art. 18 * ...

Art. 19 * ...

Art. 20 * ...

2. Verfahren * (4.2.) a) Planverfahren * (4.2.1.)

Art. 21 Durchführung

1 Für wasserbauliche Massnahmen an Gewässern wird das Planverfahren durchge - führt, sofern nicht nach Art. 37a f. dieses Erlasses das vereinfachte Baubewilli - gungsverfahren sachgemäss zur Anwendung kommt. *
2 Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren.

Art. 21a * Sondernutzungsplan

1 Politische Gemeinde und Kanton können anstelle des Planverfahrens nach die - sem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016
12 erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.
11 Art. 38a GSchG, Art. 41d GSchV.
12 sGS 731.1 .

Art. 22 Zuständigkeit

1 Auflage- und Anzeigeverfahren werden durchgeführt: a) bei kantonalen Gewässern von der zuständigen Stelle des Kantons; b) bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern von der zuständigen Gemein - debehörde.

Art. 23 Projekt

1 Die Projektunterlagen enthalten in der Regel: a) aktualisierte Gefahrengrundlagen; b) den technischen Bericht; c) Situationsplan, Längs-, Quer- und Gestaltungsprofile; d) Landbedarfslinien über die dauernde und vorübergehende Beanspruchung von Boden; e) * Rückhalteräume und Notentlastungsräume jeweils mit allfälligen Objekt - schutzmassnahmen; e bis ) * Regelgung von Gewässerraum- und Gewässerabstand; f) * Baulinien; g) * Beitragsplan.

Art. 24 Auflage

1 Das Projekt wird in der politischen Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprache - frist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wird amtlich bekannt gemacht. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt. *
2
... *

Art. 25 Anzeige

1 Mit persönlicher Anzeige wird von der öffentlichen Auflage und vom Enteig - nungsbegehren in Kenntnis gesetzt: a) wer private Rechte abtreten muss; b) * auf dessen Grundstück ein Gewässerraum oder ein Gewässerabstand ausge - schieden wird; c) * auf dessen Grundstück eine Baulinie ausgeschieden wird.
2 Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.
3 Wer Beiträge leisten muss, wird gleichzeitig mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.

Art. 26 Absteckung im Gelände

1 Das Vorhaben wird während der Auflage im Gelände abgesteckt bei: * a) * Änderung der Linienführung eines Gewässers; b) * Offenlegung eines Gewässers; c) * Änderungen des Ufers; d) * Ausscheidung von Rückhalte- oder Notentlastungsräumen.

Art. 27 * ...

Art. 28 Rechtsschutz

a) Einsprache
1 Einsprache kann erhoben werden gegen: a) das Projekt; b) die Zulässigkeit der Enteignung; c) * ...
2 Die Einsprache gegen den Beitragsplan richtet sich nach den Bestimmungen die - ses Erlasses über das Kostenverlegungsverfahren.

Art. 29 b) Ergänzende Vorschriften

1 Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.
13

Art. 30 Projektänderungen

1 Das Planverfahren wird erneut durchgeführt,wenn das Projekt geändert wird.
2 Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit ein - geschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt haben.

Art. 31 Entscheid

1 Über die Einsprachen entscheidet bei kantonalen Gewässern das zuständige De - partement, bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde. *
13 sGS 951.1 .

Art. 32 Genehmigung

a) Allgemeines
1 Wasserbauliche Massnahmen an Gemeindegewässern und übrigen Gewässern nach Art. 17 dieses Erlasses bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle des Kantons. *
1bis Die zuständige Stelle des Kantons prüft die wasserbaulichen Massnahmen auf Rechtmässigkeit sowie auf Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes. *
1ter Wasserbauliche Massnahmen an Kantonsgewässern bedürfen der Genehmi - gung des zuständigen Departementes. *
2 Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 33 b) Finanzierung

1 Kantons- und Bundesbeiträge werden nach Rechtskraft des Projekts zugesichert. *
2 Der Entscheid über die Zusicherung ist nicht anfechtbar.
... * (4.3.) b) Landerwerb und Baubeginn * (4.2.2.)

Art. 34 Abtretung privater Rechte

a) Grundsatz
1 Private Rechte werden enteignet,wenn sie nicht anderweitig erworben werden können.
2 Das Enteignungsgesetz vom 31. März 1984
14 wird angewendet, soweit dieser Er - lass nichts anderes bestimmt.

Art. 35 b) Schätzungsverfahren

1 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren des Enteignungsverfahrens nicht einigen, können sie bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen
15 die Durchführung des Schätzungsverfahrens
16 verlangen.
14 sGS 735.1 .
15 Art. 2 ff. EntG, sGS 735.1 .
16 Art. 34 EntG, sGS 735.1 .
2 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Beteiligten eine Frist zur Einrei - chung der Begehren.
3 Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung ist ausgeschlossen.

Art. 36 Baubeginn

1 Mit der Ausführung der wasserbaulichen Massnahmen darf begonnen werden,wenn: a) das Projekt rechtskräftig ist; b) die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder jene Personen, die private Rechte abtreten müssen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben; c) die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kennt - nis gesetzt sind; d) über beantragte Kantons- und allfällige Bundesbeiträge entschieden ist oder die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt.

Art. 37 Sofortmassnahmen

1 Wenn unmittelbare Gefahr im Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewil - ligung zum vorzeitigen Baubeginn für die sofort erforderlichen baulichen Vorkeh - ren zur unmittelbaren Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine auf - schiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig. c) vereinfachtes Baubewilligungsverfahren * (4.2.3.)

Art. 37a * Durchführung

1 Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Art. 140 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016
17 wird von der zuständigen Gemeindebehörde sach - gemäss durchgeführt bei: a) Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen zu nicht wasserbaulichen Zwecken über, in oder unter Gewässern; b) Erstellung, Änderung und Beseitigung von Schutzbauwerken zu wasserbauli - chen Zwecken und baulichen Unterhaltsmassnahmen, sofern auf eine Kosten - verlegung verzichtet wird und nur Einzelinteressen betroffen sind; c) untergeordneten baulichen Massnahmen, die auf den Wasserstand, auf den Lauf des Gewässers und auf die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss haben können.
17 sGS 731.1 .
2 In Ergänzung zu Art. 141 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016
18 wer - den die beschwerdeberechtigten Organisationen, soweit sie dem Vorhaben nicht schriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von vierzehn Tagen in Kenntnis gesetzt.

Art. 37b * Zustimmung

1 Die Baubewilligung der zuständigen Gemeindebehörde bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons. V. Finanzierung (5.)
1. Kostentragung (5.1.)

Art. 38 Grundsatz

1 Die Kosten für Bau und Unterhalt von Gewässern werden getragen von den Wasserbaupflichtigen, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.

Art. 39 Kantonale Gewässer

1 Der Kanton trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer, so - weit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.
2 Die politische Gemeinde leistet an die Kosten für Bau und Unterhalt der kanto - nalen Gewässer Beiträge von 25 Prozent.
3 Für Baukosten von Revitalisierungen, die im übergeordneten Interesse liegen, kann der Beitrag der politischen Gemeinde verringert werden. *

Art. 40 Gemeindegewässer

1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeinde - gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-recht - liches Unternehmen, trägt dieses die Kosten.
2 Die Höhe der Gemeindebeiträge richtet sich nach dem öffentlichen Interesse; sie beträgt für Bau und Unterhalt wenigstens 25 Prozent der Kosten, die nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und Dritten nach Art. 42 des Erlasses verbleiben.
18 sGS 731.1 .
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen leisten an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer Bei - träge. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Interesse des Grundeigentums am Schutz vor Hochwasser und Erosion sowie den Nutzungsmöglichkeiten
19
. Für Revitalisierungsmassnahmen werden keine Beiträge erhoben. *

Art. 41 Übrige Gewässer

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der übrigen Gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Un - ternehmen, trägt dieses die Kosten.
2 Die politische Gemeinde kann Beiträge gewähren: a) an Unterhaltsmassnahmen, wenn diese finanziell sehr aufwändig sind; b) an wasserbauliche Massnahmen, wenn die Kosten das Interesse der Wasser - baupflichtigen wesentlich übersteigen und der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde; c) * an Revitalisierungsmassnahmen.

Art. 42 Beiträge Dritter

1 Verursachen Werke Dritter höhere oder zusätzliche Bau- und Unterhaltskosten, die ohne das Werk nicht anfallen würden, tragen diese die Mehrkosten.
2. Kostenverlegung (5.2.)

Art. 43 Durchführung

1 Die Bau- und Unterhaltskosten werden durch Errichtung eines Perimeters
20 auf - geteilt. *
1bis Auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen kann verzichtet werden, wenn: * a) die Kostentragung durch Vereinbarung geregelt wird; b) die Gemeinde die Kosten trägt.
2 Das Kostenverlegungsverfahren wird für die nachträgliche Errichtung oder Än - derung eines Unterhaltsperimeters sachgemäss durchgeführt, wenn insbesondere: a) die Belastung einzelner Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in ei - nem Missverhältnis zum zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz steht; b) Grundstücke, Bauten und Anlagen Dritter einen Mehrwert durch den zusätz - lichen oder erneuerten Hochwasserschutz nachträglich erfahren;
19 Vgl. Art. 12 ff. PBG, sGS 731.1 .
20 Vgl. Art. 1 ff. GGU, sGS 153.1 .
c) der zweckmässige Unterhalt es erfordert.
3 Bau- und Unterhaltspflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffe - nen Grundstücke, Bauten und Anlagen werden als öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch angemerkt.
21
4 Wird ein Grundstück geteilt, wird die Perimeterlast nach den Grundsätzen des Perimeters durch Verfügung der Aufsichtsbehörde auf die von der Teilung betroffenen Grundstücke verlegt.

Art. 44 Beitragsplan

1 Die zuständige kantonale Stelle erstellt für die kantonalen Gewässer einen Bei - tragsplan, die politische Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.
2 Der Beitragsplan enthält: a) Kostenvoranschlag; b) beitragspflichtige Grundstücke; c) Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; d) Anteil der politischen Gemeinde; e) Anteil des Kantons; f) Anteile Dritter.
3 Die zuständige kantonale Stelle und die politische Gemeinde können für die Kostenverlegung eine Schätzungskommission einsetzen.

Art. 45 Anzeige

1 Die Beitragspflichtigen werden im Planverfahren mit eingeschriebenem Brief vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.

Art. 46 Rechtsschutz

1 Gegen den Beitragsplan kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Über Einsprachen entscheidet: a) bei kantonalen Gewässern die zuständige kantonale Stelle; b) * bei den anderen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde oder die Schät - zungskommission, wenn sie dazu ermächtigt ist.

Art. 47 Fälligkeit

1 Die Beiträge werden nach Massgabe der entstandenen Kosten in Raten oder nach Ausführung des Gewässerbaus gesamthaft erhoben.
21 Vom Eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; siehe Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
2 Die zuständige kantonale Stelle verfügt Beiträge und Zahlungsfrist bei kantona - len Gewässern, die politische Gemeinde bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern.
3 Die Beiträge werden nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst. Die Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.

Art. 48 Stundung

1 Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet werden. Für eingezonte nicht überbaute Grundstücke ist dies nur aus wichtigen, das öffentliche Interesse an der Überbauung überwiegenden Gründen zulässig.

Art. 49 Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Für Beiträge besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Grundpfandrechten im Rang vorgeht.
22
2
... *

Art. 50 Nachträgliche Baubeiträge

a) Grundsatz
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Bauten und Anlagen kön - nen nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden,wenn ihre Grundstücke, Bauten und Anlagen innert fünfzehn Jahren nach dem Gewässerbau durch den zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz einen Mehrwert erfahren.

Art. 51 b) Verwendung

1 Nachträgliche Baubeiträge werden für Bau und Unterhalt am betreffenden Gewässer verwendet.
2 Sie werden von der politischen Gemeinde verwaltet, wenn der Unterhalt nicht gemeinschaftlich besorgt wird.
3. Kantonsbeiträge (5.3.)

Art. 52 Gegenstand

1 Der Kanton leistet an die anrechenbaren Kosten für Ausbauprojekte und Revita - lisierungsmassnahmen an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern Beiträge im Rahmen der gewährten Kredite und der zur Verfügung stehenden Bundesbeiträge. *
22 Art. 836 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
2 Bei Elementarereignissen kann die Regierung ausserordentliche Beiträge gewäh - ren.

Art. 53 Voraussetzungen

1 An die anrechenbaren Kosten leistet der Kanton Beiträge, wenn das zuständige Departement
23 a) vor Beginn der Projektierungsarbeiten die Beitragsberechtigung des Projekts anerkannt hat; b) den Kantonsbeitrag vor der Durchführung des Planverfahrens in Kenntnis des Projekts und der vorgesehenen Baukostenanteile der übrigen Beteiligten in Aussicht gestellt hat.

Art. 54 Höhe

1 Der Kantonsbeitrag beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens 75 Prozent der an - rechenbaren Kosten betragen. Für die Kosten von Revitalisierungsmassnahmen, die im übergeordneten Interesse liegen, und bei Elementarereignissen kann ein höherer Beitrag gewährt werden. *
2 Die Höhe des Kantonsbeitrags wird bemessen nach: a) dem Interesse an der Ausführung des Projekts; b) dem ökologischen Wert der Massnahmen.
4. Bundesbeiträge (5.4.)

Art. 55 Verwendung

1 Die globalen Bundesbeiträge an den Ausbau der Gewässer werden zur Aufsto - ckung der Kantonsbeiträge verwendet. *
1bis Die globalen Bundesbeiträge an die Planung und Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern
24 werden anteilsmässig zur Aufstockung der Kantonsbeiträge für Revitalisierungsmassnahmen der politischen Gemeinden ver - wendet, die in der kantonalen Revitalisierungsplanung enthalten sind. *
2 Projektbezogene Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern oder die Aus - führung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern
25 werden den Kostenträgerinnen und Kostenträgern der beitragsberechtigten Vorhaben ausbe - zahlt. *
23 Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3 .
24 Art. 62b Abs. 1 und 3 GSchG, Art. 54b GSchV.
25 Art. 62b Abs. 2 GSchG, Art. 54b GSchV.
5. Besondere Bestimmungen * (5.5.)

Art. 56 Abfluss, Gerinne und Ufer

1 Verboten ist, im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers Material abzulagern, in anderer Weise den freien Abfluss zu gefährden oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren zu beeinträchtigen.

Art. 57 Zutrittsrecht

1 Für Unterhalts- und Kontrollarbeiten ist die Benützung fremder Grundstücke zulässig.

Art. 58 Schadenwehr

1 Die Schadenwehr ist Aufgabe der politischen Gemeinde.
2 Die Gesetzgebung über den Feuerschutz
26 und den Bevölkerungsschutz
27 wird für die Schadenwehr sachgemäss angewendet, soweit die Regierung nicht durch Ver - ordnung besondere Vorschriften erlässt.

Art. 59 Notentlastungsräume

1 Ist ein Notentlastungsraum ausgeschieden, besteht a) * für Schäden an Gebäuden der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
28 , wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind; b) * für übrige Schäden, soweit sie nicht durch Dritte gedeckt werden, ein An - spruch auf Entschädigung durch den Kanton bei Hochwasser eines kantona - len Gewässers und durch die politischen Gemeinden bei Hochwasser eines Gemeindegewässers insbesondere für:
1. * die Schadenbehebung;
2. * die Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen;
3. * aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen.
2 Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984
29 entscheidet über Entschädigungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 1984
30 werden sachgemäss angewendet. *
26 sGS 871.1 .
27 sGS 421.1 .
28 sGS 873.1 .
29 sGS 735.1 .
30 sGS 735.1 .

Art. 59a * Rückhalteräume

1 Ist ein Rückhalteraum ausgeschieden, werden die dinglich und die obligatorisch Berechtigten entschädigt für finanzielle Einbussen und allenfalls erforderliche Ob - jektschutzmassnahmen. Das Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984
31 wird im Übri - gen sachgemäss angewendet.
2 Im Schadenfall obliegen dem Wasserbaupflichtigen insbesondere: a) Schadenbehebung, einschliesslich der Kostentragung; b) Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen, einschliess - lich der Kostentragung; c) finanzielle Entschädigung für aus dem Schadenfall resultierende Nutzungsein - schränkungen.
3 Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984
32 entscheidet über Entschädigungen, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 1984
33 werden sachgemäss angewendet.
4 Für Schäden an Gebäuden besteht der Versicherungsschutz nach den Bestim - mungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
34 , wenn die verhältnismässi - gen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind.
5 Die Rückhalteverpflichtung wird im Grundbuch angemerkt.

Art. 60 Behebung des rechtswidrigen Zustands

1 Wird mit der Ausführung baulicher Massnahmen unberechtigterweise begon - nen,verfügt die zuständige Stelle die Einstellung der Arbeiten.
2 Wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plä - nen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, ver - fügt die zuständige Stelle die Entfernung oder die Änderung der rechtswidrig aus - geführten Bauten und Anlagen oder anderweitigen Beeinträchtigungen sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
31 sGS 735.1 .
32 sGS 735.1 .
33 sGS 735.1 .
34 sGS 873.1 .
VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 61 Strafbestimmungen

a) Übertretungen
1 Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird mit Busse bis zu Fr. 30 000.– bestraft, wer: a) durch Materialablagerungen im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers oder auf andere Weise den freien Abfluss gefährdet oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren beeinträchtigt; b) ohne Bewilligung im Gewässerbereich oder daran angrenzend bauliche Mass - nahmen trifft; c) ohne Bewilligung der zuständigen Stelle von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen der Plangenehmigung verletzt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 62 b) Mitteilung

1 Strafurteile, die sich auf die kantonale Wasserbaugesetzgebung stützen, werden der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.
Art. 63
35
Art. 64
36
Art. 65
37
Art. 66
38
Art. 67
39
Art. 68
40
Art. 69
41
35 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
36 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
39 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
40 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
41 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Wasserbaugesetz vom 23. März 1969
42 wird aufgehoben.

Art. 71 Übergangsbestimmung

1 Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugs - beginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab.

Art. 71a * Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 13. April 2021

a) ordentliches Planverfahren
1 Auf wasserbauliche Massnahmen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach

Art. 22 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009

43 in der Fassung vor Vollzugsbe - ginn dieses Nachtrags bereits öffentlich aufgelegen sind, werden die Verfahrens - vorschriften des bisherigen Rechts angewendet.

Art. 71b * b) vereinfachtes Planverfahren

1 Auf wasserbauliche Massnahmen, für die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags das vereinfachte Planverfahren nach Art. 27 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai
2009
44 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits eingeleitet war, werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.

Art. 72 Vollzug

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2

Art. 67 wird rückwirkend ab 1. Januar 2008 angewendet.

Art. 73 Referendum

1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
45
42 nGS 18–58 (sGS 734.11).
43 sGS 734.1 .
44 sGS 734.1 .
45 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–116 17.05.2009 01.01.2010

Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 1a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 9 Artikeltitel ge -

ändert
2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 9, Abs. 1 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 9, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 9, Abs. 2, f) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 9, Abs. 2, g) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 9, Abs. 2, h) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 9, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 10 Artikeltitel ge -

ändert
2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 10, Abs. 1 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 10, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 10, Abs. 2, a) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 10, Abs. 2, b) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 10, Abs. 2, c) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 10, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 10, Abs. 3, 1. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 10, Abs. 3, 2. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 10, Abs. 3, 3. aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 10, Abs. 4 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 12, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 12, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 13, Abs. 1, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 13, Abs. 1, e) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 14, Abs. 1, j) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 14, Abs. 1, k) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 14, Abs. 1, l) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 14, Abs. 1, m) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 14, Abs. 1, n) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 14, Abs. 1, o) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 16, Abs. 3 eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 17, Abs. 2 bis

eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 18 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 19 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 20 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Gliederungstitel 4.2. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.1. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 21a eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 23, Abs. 1, e) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 23, Abs. 1, e bis

) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 23, Abs. 1, f) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 23, Abs. 1, g) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 25, Abs. 1, b) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 25, Abs. 1, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 26, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 26, Abs. 1, a) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 26, Abs. 1, b) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 26, Abs. 1, c) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 26, Abs. 1, d) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 27 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 28, Abs. 1, c) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 31, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 32, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 32, Abs. 1 bis

eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 32, Abs. 1 ter

eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022

Art. 33, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Gliederungstitel 4.3. aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.2. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.3. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 37a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 37b eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 39, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 40, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 41, Abs. 2, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 43, Abs. 1 bis

eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 46, Abs. 2, b) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 52, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 54, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 55, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 55, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 55, Abs. 1 bis

eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 55, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Gliederungstitel 5.5. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2023-001 24.01.2023 01.01.2023

Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2023-001 24.01.2023 01.01.2023

Art. 59, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023

Art. 59, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023

Art. 59, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023

Art. 59, Abs. 2 eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023

Art. 59a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 71a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 71b eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.05.2009 01.01.2010 Erlass Grunderlass 44–116
05.07.2016 01.10.2017 Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 21a eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 52, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 55, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 55, Abs. 1 bis eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 55, Abs. 2 geändert 2017-049
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9 Artikeltitel ge - ändert
2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 1 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2, f) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2, g) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2, h) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10 Artikeltitel ge - ändert
2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 1 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2, a) aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2, b) aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2, c) aufgehoben 2021-052
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3, 1. geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3, 2. geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3, 3. aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 4 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 12, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 12, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 1, c) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 1, e) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, j) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, k) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, l) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, m) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, n) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, o) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 16, Abs. 3 eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 17, Abs. 2 bis eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 18 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 19 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 20 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2. geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.1. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, e) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, e bis ) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, f) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, g) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 25, Abs. 1, b) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 25, Abs. 1, c) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, a) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, b) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, c) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, d) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 27 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 28, Abs. 1, c) aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 31, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 32, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 32, Abs. 1 bis eingefügt 2021-052
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.04.2021 01.07.2021 Art. 33, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.3. aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.2. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.3. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 37a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 37b eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 39, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 40, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 41, Abs. 2, c) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 43, Abs. 1 bis eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 46, Abs. 2, b) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 54, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 55, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 5.5. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 59a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 71a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 71b eingefügt 2021-052
09.08.2022 01.10.2022 Art. 32, Abs. 1 ter eingefügt 2022-045
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 2 eingefügt 2023-001
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