Wasserbaugesetz
                            Wasserbaugesetz  vom 17. Mai 2009 (Stand 1. Januar 2023)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 22.  April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung  von Art.  16  f.und Art.  29 der Kantonsverfassung vom 10.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und der eidgenössischen Gesetzgebung über Wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  , Natur-  und Heimatschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sowie Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass regelt:  a)  Gewässerunterhalt;  b)  Wasserbau;  c)  Wasserbaupolizei;  d)  *  Revitalisierung von Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird angewendet auf die stehenden und die fliessenden Oberflächengewässer,  einschliesslich der in den Boden verlegten Abschnitte.  Meteorwasserableitungen  und künstlich geschaffene Gewässernutzungsanlagen gelten nicht als Gewässer  nach diesem Erlass.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2008, 2175 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  721.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  923.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  451.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abgekürzt WBG. Vom Kantonsrat erlassen am 25. November 2008; in der Volksabstim  -  mung angenommen und rechtsgültig geworden am 17. Mai 2009, Art. 43 Abs. 3 und Art. 49  Abs. 2 vom eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; in  Vollzug ab 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a * Begriffe
                            1  Als Gewässer gilt das Gerinne, bei stehenden Gewässern die Wasserfläche, mit  Einschluss des angrenzenden Ufers und allfälliger Schutzbauwerke, jedoch ohne  Rückhalteräume und Notentlastungsräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Gewässerunterhalt gelten Massnahmen, die erforderlich und geeignet sind,  Gerinne und Ufer eines Gewässers sowie die Wasserbauwerke in einem guten Zu  -  stand zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Rückhalteraum gilt ein Gebiet zur kurzzeitigen Speicherung von Wasser bei  einem Hochwasserereignis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Notentlastungsraum gilt ein Abflussraum, der erst im Überlastfall bean  -  sprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieser Erlass bezweckt:  a)  den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädli  -  chen Einwirkungen des Wassers;  b)  Erhaltung naturnaher Gewässer;  c)  Wiederherstellung naturnaher Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Massnahmen
                            1  Für den Schutz vor schädlichen Einwirkungen des Wassers gilt folgende Prioritä  -  tenordnung:  a)  Massnahmen des Gewässerunterhalts;  b)  raumplanerische Massnahmen;  c)  wasserbauliche Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einteilung der Gewässer
                            1  Gewässer werden eingeteilt in:  a)  kantonale Gewässer. Als solche gelten Rhein, Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke  in St.Margrethen, Seez ab Brücke Runggalina in Mels, Linth, Thur ab Brücke  Au in Ebnat-Kappel und Sitter;  b)  Gemeindegewässer. Als solche gelten jene Gewässer oder Gewässerabschnitte,  an die Bund oder Kanton Beiträge an wasserbauliche Massnahmen für den  Hochwasserschutz leisten oder geleistet haben;  c)  übrige Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist streitig, ob ein Gewässer oder ein Gewässerabschnitt als Gemeindegewässer  gilt, entscheidet das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gewässerplan
                            1  Der  Kanton  führt einen   Plan  über  die  kantonalen  Gewässer,  die  politische  Gemeinde über die Gemeindegewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Hoheit
                            1  Der Kanton hat die wasserbaupolizeiliche Hoheit über die kantonalen Gewässer,  die politische Gemeinde über die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wasserbaupflicht
                            1  Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zu Unterhalt und Ausbau der Gewässer.  Sie gilt unabhängig vom Eigentum am Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie obliegt:  a)  für kantonale Gewässer dem Kanton;  b)  für Gemeindegewässer der politischen Gemeinde;  c)  für die übrigen Gewässer den Eigentümerinnen und Eigentümern der betrof  -  fenen Grundstücke, Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht   ein   öffentlich-rechtliches   Unternehmen,   trägt   dieses   die   Wasser  -  baupflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die Gewässer ist Aufgabe:  a)  des zuständigen Departementes für die kantonalen Gewässer;  b)  der politischen Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.  II. Gewässerunterhalt  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterhaltsmassnahmen *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Unterhaltsmassnahmen gelten insbesondere:  *  a)  periodische Pflege der Ufervegetation;  b)  Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und  an Ufern,wenn sie den Abfluss hemmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bau- und Umweltdepartement; Art.  25   Bst. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflu  -  tung es erfordert;  d)  Ausschöpfen von Kiesfängen;  e)  Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen;  f)  *  Entfernen von Unrat;  g)  *  Wiederinstandstellen von Notentlastungs- und Rückhalteräumen, die überflu  -  tet wurden;  h)  *  Bekämpfung von invasiven Neophyten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterhaltsmassnahmen  werden möglichst schonend, nach den Regeln einer na  -  turnahen Gewässerpflege  und nach dem Stand der  Technik im Bodenschutz  durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Meldepflicht *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterhaltsmassnahmen nach Art.  9 Abs. 2 dieses Erlasses, ausgenommen jene  nach Bst. a, f und h, sind meldepflichtig.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Meldepflichtige Unterhaltsmassnahmen  dürfen ausgeführt werden, wenn die zu  -  ständige Gemeindebehörde nach Einbezug der zuständigen kantonalen Stellen  nicht innert zwanzig Tagen nach Eingang der Meldung dem Gesuchsteller schrift  -  lich mitteilt, dass:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die Meldung unvollständig ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die Unterhaltsmassnahmen in das ordentliche Planverfahren oder das verein  -  fachte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn Gefahr in Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur so  -  fortigen Ausführung der notwendigen  Unterhaltsmassnahmen für die unmittel  -  bare Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wir  -  kung. Rekurs-  und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung tref  -  fen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterhaltspflicht
                            1  Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der notwendigen Unter  -  haltsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt die nötigen Verfügungen, wenn der  Gewässerunterhalt auf eine Weise vernachlässigt wird, die:  a)  eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten zur  Folge haben kann;  b)  künftigen Gewässerunterhalt und Wasserbau erschwert;  c)  die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet.  III. Raumplanerische Massnahmen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Naturgefahren
                            1  Die zuständige Stelle des Kantons erstellt die Grundlagen für die Beurteilung der  gravitativen Naturgefahren. Sie führt diese nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politische Gemeinde berücksichtigt diese Grundlagen in der Ortsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Sie vermindert das bestehende Gefahren- und Schadenpotenzial und vermeidet  die Schaffung neuer Schadenpotenziale.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der erforderliche Raum für Gewässer, Rückhalteräume und Notentlastungs  -  räume wird mit den Instrumenten der Ortsplanung gesichert.  *  IV. Wasserbau  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wasserbauliche Massnahmen
                            1  Als wasserbauliche Massnahmen gelten insbesondere:  a)  baulicher Unterhalt von Ufern und Uferverbauungen;  b)  Ausbau,Offenlegung und baulicher Unterhalt von Gerinnen;  c)  *  Revitalisierungen;  d)  Rückhaltemassnahmen;  e)  *  Ausleitung von Hochwasserspitzen, mit Einschluss der Ausscheidung von  Rückhalteräumen und Notentlastungsräumen;  f)  Umleitung von Gewässern;  g)  Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der forstliche Bachverbau richtet sich nach der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vgl. Art.  5   und 103 PBG, sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 19 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1  Bei wasserbaulichen Massnahmen werden insbesondere beachtet:  a)  Schutz von Menschen und Tieren;  b)  Schutz von erheblichen Sachwerten;  c)  wirtschaftlicher Einsatz der Finanzmittel;  d)  Erhaltung naturnaher Gewässer;  e)  Wiederherstellung naturnaher Gewässer;  f)  Natur- und Landschaftsschutz;  g)  Ortsbild- und Heimatschutz;  h)  anerkannte Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Wasserbaus;  i)  sparsamer Verbrauch von Kulturland;  j)  *  die Möglichkeiten zur Gewässernutzung;  k)  *  Schutz von Fruchtfolgeflächen;  l)  *  Erhaltung der Bodenqualität;  m)  *  Verhinderung der Ausbreitung von invasiven Neophyten;  n)  *  Schutz des Waldes;  o)  *  Schutz des Trinkwassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Voraussetzungen
                            1  Gewässer werden ausgebaut oder offen gelegt, wenn der Schutz von Menschen  und Tieren oder von erheblichen Sachwerten es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewässer können zu Verbesserung, Aufbau und Wiederherstellung von Lebens  -  räumen von einheimischen Tieren und Pflanzen ausgebaut oder offen gelegt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Projektierung
                            a) kantonale Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Projektierung  von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmass  -  nahmen   an   kantonalen   Gewässern   ist   Aufgabe   der   zuständigen   Stelle   des  Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Politische Gemeinden, auf deren Gebiet das Wasserbauprojekt liegt, werden bei  der Projektierung angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Stelle des Kantons  sorgt für eine  geeignete  Mitwirkung  der  betroffenen Bevölkerung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Gemeindegewässer und übrige Gewässer
                            1  Die Projektierung  von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmass  -  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern ist Aufgabe der  politischen Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betroffene   Nachbargemeinden   und   betroffene   öffentlich-rechtliche   Un  -  ternehmen werden bei der Projektierung angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die politische Gemeinde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen  Bevölkerung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die politische Gemeinde kann die Projektleitung gegen angemessene Entschädi  -  gung der zuständigen kantonalen Stelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * ...
Art. 19 * ...
Art. 20 * ...
                            2. Verfahren  *  (4.2.)  a) Planverfahren  *  (4.2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Durchführung
                            1  Für wasserbauliche Massnahmen an Gewässern wird das Planverfahren durchge  -  führt,  sofern nicht nach Art.  37a f. dieses Erlasses das vereinfachte Baubewilli  -  gungsverfahren sachgemäss zur Anwendung kommt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a * Sondernutzungsplan
                            1  Politische Gemeinde und Kanton können anstelle des Planverfahrens nach die  -  sem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und  Baugesetzes vom 5. Juli 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann  eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art. 38a GSchG, Art. 41d GSchV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zuständigkeit
                            1  Auflage- und Anzeigeverfahren werden durchgeführt:  a)  bei kantonalen Gewässern von der zuständigen Stelle des Kantons;  b)  bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern von der zuständigen Gemein  -  debehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Projekt
                            1  Die Projektunterlagen enthalten in der Regel:  a)  aktualisierte Gefahrengrundlagen;  b)  den technischen Bericht;  c)  Situationsplan, Längs-, Quer- und Gestaltungsprofile;  d)  Landbedarfslinien über die dauernde und vorübergehende Beanspruchung  von Boden;  e)  *  Rückhalteräume   und   Notentlastungsräume   jeweils   mit   allfälligen   Objekt  -  schutzmassnahmen;  e  bis  )  *  Regelgung von Gewässerraum- und Gewässerabstand;  f)  *  Baulinien;  g)  *  Beitragsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Auflage
                            1  Das Projekt wird in der politischen Gemeinde  unter Eröffnung einer Einsprache  -  frist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt.  Die öffentliche Auflage wird amtlich  bekannt gemacht. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen  Amtsblatt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anzeige
                            1  Mit persönlicher Anzeige wird von der öffentlichen Auflage und vom Enteig  -  nungsbegehren in Kenntnis gesetzt:  a)  wer private Rechte abtreten muss;  b)  *  auf dessen Grundstück ein Gewässerraum oder ein Gewässerabstand ausge  -  schieden wird;  c)  *  auf dessen Grundstück eine Baulinie ausgeschieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer Beiträge leisten muss, wird gleichzeitig mit persönlicher Anzeige von der  öffentlichen Auflage und vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Absteckung im Gelände
                            1  Das Vorhaben wird während der Auflage im Gelände abgesteckt bei:  *  a)  *  Änderung der Linienführung eines Gewässers;  b)  *  Offenlegung eines Gewässers;  c)  *  Änderungen des Ufers;  d)  *  Ausscheidung von Rückhalte- oder Notentlastungsräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * ...
Art. 28 Rechtsschutz
                            a) Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einsprache kann erhoben werden gegen:  a)  das Projekt;  b)  die Zulässigkeit der Enteignung;  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache gegen den Beitragsplan richtet sich nach den Bestimmungen die  -  ses Erlasses über das Kostenverlegungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Ergänzende Vorschriften
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Projektänderungen
                            1  Das Planverfahren wird erneut durchgeführt,wenn das Projekt geändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit ein  -  geschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in  Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Entscheid
                            1  Über die Einsprachen entscheidet bei kantonalen Gewässern das zuständige De  -  partement,   bei   den   Gemeinde-   und   den   übrigen   Gewässern   die   zuständige  Gemeindebehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Genehmigung
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wasserbauliche Massnahmen an  Gemeindegewässern und übrigen Gewässern  nach Art.  17 dieses Erlasses bedürfen der Genehmigung  der zuständigen Stelle des  Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die zuständige Stelle des Kantons prüft die wasserbaulichen Massnahmen auf  Rechtmässigkeit sowie auf Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung  und der Sachplanung des Bundes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Wasserbauliche Massnahmen an Kantonsgewässern bedürfen der Genehmi  -  gung des zuständigen Departementes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Finanzierung
                            1  Kantons- und Bundesbeiträge werden nach Rechtskraft des Projekts zugesichert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über die Zusicherung ist nicht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  (4.3.)  b) Landerwerb und Baubeginn  *  (4.2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abtretung privater Rechte
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Private Rechte werden enteignet,wenn sie nicht anderweitig erworben werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Enteignungsgesetz vom 31. März 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   wird angewendet, soweit dieser Er  -  lass nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 b) Schätzungsverfahren
                            1  Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren des  Enteignungsverfahrens nicht einigen, können sie bei der Präsidentin oder beim  Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   die Durchführung des  Schätzungsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art.  2   ff. EntG, sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art.  34   EntG, sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Beteiligten eine Frist zur Einrei  -  chung der Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Baubeginn
                            1  Mit   der   Ausführung   der   wasserbaulichen   Massnahmen   darf   begonnen  werden,wenn:  a)  das Projekt rechtskräftig ist;  b)  die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder jene Personen, die private  Rechte abtreten müssen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben;  c)  die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kennt  -  nis gesetzt sind;  d)  über beantragte Kantons- und allfällige Bundesbeiträge entschieden ist oder  die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Sofortmassnahmen
                            1  Wenn unmittelbare Gefahr im Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewil  -  ligung zum vorzeitigen Baubeginn für die sofort erforderlichen baulichen Vorkeh  -  ren zur unmittelbaren Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine auf  -  schiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige  Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig.  c) vereinfachtes Baubewilligungsverfahren  *  (4.2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * Durchführung
                            1  Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Art.  140 f. des Planungs- und  Baugesetzes vom 5.  Juli 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   wird von der zuständigen Gemeindebehörde sach  -  gemäss durchgeführt bei:  a)  Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen zu nicht  wasserbaulichen Zwecken über, in oder unter Gewässern;  b)  Erstellung, Änderung und Beseitigung von Schutzbauwerken zu wasserbauli  -  chen Zwecken und baulichen Unterhaltsmassnahmen, sofern auf eine Kosten  -  verlegung verzichtet wird und nur Einzelinteressen betroffen sind;  c)  untergeordneten baulichen Massnahmen, die auf den Wasserstand, auf den  Lauf des Gewässers und auf die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss  haben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung zu Art.  141 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   wer  -  den die beschwerdeberechtigten Organisationen, soweit sie dem Vorhaben nicht  schriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer  Einsprachefrist von vierzehn Tagen in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37b * Zustimmung
                            1  Die Baubewilligung der zuständigen Gemeindebehörde bedarf der Zustimmung  der zuständigen Stelle des Kantons.  V. Finanzierung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kostentragung  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Grundsatz
                            1  Die Kosten für Bau und Unterhalt von Gewässern werden getragen von den  Wasserbaupflichtigen, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Kantonale Gewässer
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer, so  -  weit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politische Gemeinde leistet an die Kosten für Bau und Unterhalt der kanto  -  nalen Gewässer Beiträge von 25  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Baukosten von Revitalisierungen, die im übergeordneten Interesse liegen,  kann der Beitrag der politischen Gemeinde verringert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Gemeindegewässer
                            1  Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeinde  -  gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-recht  -  liches Unternehmen, trägt dieses die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gemeindebeiträge richtet sich nach dem öffentlichen Interesse; sie  beträgt für Bau und Unterhalt wenigstens 25  Prozent der Kosten, die nach Abzug  der Beiträge von Bund, Kanton und Dritten nach Art.  42 des Erlasses verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und  Anlagen leisten an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer Bei  -  träge. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Interesse des Grundeigentums  am Schutz vor Hochwasser und Erosion sowie den Nutzungsmöglichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Für  Revitalisierungsmassnahmen werden keine Beiträge erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Übrige Gewässer
                            1  Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und  Anlagen tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der übrigen Gewässer, soweit  nicht   Beiträge   zur   Verfügung   stehen.   Besteht   ein   öffentlich-rechtliches   Un  -  ternehmen, trägt dieses die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politische Gemeinde kann Beiträge gewähren:  a)  an Unterhaltsmassnahmen, wenn diese finanziell sehr aufwändig sind;  b)  an wasserbauliche Massnahmen, wenn die Kosten das Interesse der Wasser  -  baupflichtigen wesentlich übersteigen und der Unterhalt nicht vernachlässigt  wurde;  c)  *  an Revitalisierungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beiträge Dritter
                            1  Verursachen Werke Dritter höhere oder zusätzliche Bau- und Unterhaltskosten,  die ohne das Werk nicht anfallen würden, tragen diese die Mehrkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kostenverlegung  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Durchführung
                            1  Die Bau- und Unterhaltskosten werden durch Errichtung eines Perimeters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   auf  -  geteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen kann verzichtet werden, wenn:  *  a)  die Kostentragung durch Vereinbarung geregelt wird;  b)  die Gemeinde die Kosten trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kostenverlegungsverfahren wird für die nachträgliche Errichtung oder Än  -  derung eines Unterhaltsperimeters sachgemäss durchgeführt, wenn insbesondere:  a)  die Belastung einzelner Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in ei  -  nem   Missverhältnis   zum  zusätzlichen   oder   erneuerten   Hochwasserschutz  steht;  b)  Grundstücke, Bauten und Anlagen Dritter einen Mehrwert durch den zusätz  -  lichen oder erneuerten Hochwasserschutz nachträglich erfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Vgl. Art.  12   ff. PBG, sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Vgl. Art.  1   ff. GGU, sGS  153.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der zweckmässige Unterhalt es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bau- und Unterhaltspflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffe  -  nen Grundstücke, Bauten und Anlagen werden als öffentlich-rechtliche Grundlast  im Grundbuch angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Grundstück geteilt, wird die Perimeterlast nach den Grundsätzen des  Perimeters   durch   Verfügung   der   Aufsichtsbehörde   auf   die   von   der   Teilung  betroffenen Grundstücke verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Beitragsplan
                            1  Die zuständige kantonale Stelle erstellt für die kantonalen Gewässer einen Bei  -  tragsplan, die politische Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitragsplan enthält:  a)  Kostenvoranschlag;  b)  beitragspflichtige Grundstücke;  c)  Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;  d)  Anteil der politischen Gemeinde;  e)  Anteil des Kantons;  f)  Anteile Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige kantonale Stelle und die politische Gemeinde können für die  Kostenverlegung eine Schätzungskommission einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Anzeige
                            1  Die Beitragspflichtigen werden im Planverfahren mit eingeschriebenem Brief  vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Rechtsschutz
                            1  Gegen den Beitragsplan kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Einsprachen entscheidet:  a)  bei kantonalen Gewässern die zuständige kantonale Stelle;  b)  *  bei den anderen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde oder die Schät  -  zungskommission, wenn sie dazu ermächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fälligkeit
                            1  Die Beiträge werden nach Massgabe der entstandenen Kosten in Raten oder nach  Ausführung des Gewässerbaus gesamthaft erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Vom Eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4.  September 2009; siehe Art.  962  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Stelle verfügt Beiträge und Zahlungsfrist bei kantona  -  len Gewässern, die politische Gemeinde bei den Gemeinde- und den übrigen  Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst. Die Erhebung eines  Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Stundung
                            1  Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet  werden. Für eingezonte nicht überbaute Grundstücke ist dies nur aus wichtigen,  das öffentliche Interesse an der Überbauung überwiegenden Gründen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Gesetzliches Grundpfandrecht
                            1  Für Beiträge besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen  Grundpfandrechten im Rang vorgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Nachträgliche Baubeiträge
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Bauten und Anlagen kön  -  nen nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden,wenn ihre Grundstücke,  Bauten und Anlagen innert fünfzehn Jahren nach dem Gewässerbau durch den  zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz einen Mehrwert erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 b) Verwendung
                            1  Nachträgliche   Baubeiträge   werden   für   Bau   und   Unterhalt   am   betreffenden  Gewässer verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden von der politischen Gemeinde verwaltet, wenn der Unterhalt nicht  gemeinschaftlich besorgt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsbeiträge  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Gegenstand
                            1  Der Kanton leistet an die anrechenbaren Kosten für Ausbauprojekte und Revita  -  lisierungsmassnahmen an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern  Beiträge im Rahmen der gewährten Kredite und der zur Verfügung stehenden  Bundesbeiträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art. 836 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Elementarereignissen kann die Regierung ausserordentliche Beiträge gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Voraussetzungen
                            1  An die anrechenbaren Kosten leistet der Kanton Beiträge, wenn das zuständige  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  a)  vor Beginn der Projektierungsarbeiten die Beitragsberechtigung des Projekts  anerkannt hat;  b)  den Kantonsbeitrag vor der Durchführung des Planverfahrens in Kenntnis  des Projekts und der vorgesehenen Baukostenanteile der übrigen Beteiligten  in Aussicht gestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Höhe
                            1  Der Kantonsbeitrag  beträgt  zwischen 20  und 40  Prozent  der anrechenbaren  Kosten. Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge  gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens 75  Prozent der an  -  rechenbaren Kosten betragen. Für die Kosten von Revitalisierungsmassnahmen,  die im übergeordneten Interesse liegen, und bei Elementarereignissen kann ein  höherer Beitrag gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des Kantonsbeitrags wird bemessen nach:  a)  dem Interesse an der Ausführung des Projekts;  b)  dem ökologischen Wert der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bundesbeiträge  (5.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Verwendung
                            1  Die globalen Bundesbeiträge an den Ausbau der Gewässer werden zur Aufsto  -  ckung der Kantonsbeiträge verwendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die globalen Bundesbeiträge an die Planung und Ausführung von Massnahmen  zur Revitalisierung von Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24    werden anteilsmässig zur Aufstockung der  Kantonsbeiträge für Revitalisierungsmassnahmen der politischen Gemeinden ver  -  wendet, die in der kantonalen Revitalisierungsplanung enthalten sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projektbezogene Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern oder die Aus  -  führung   von   Massnahmen   zur   Revitalisierung   von   Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25    werden   den  Kostenträgerinnen und Kostenträgern der beitragsberechtigten Vorhaben ausbe  -  zahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Bau- und Umweltdepartement; Art.  25   Bst. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Art. 62b Abs. 1 und 3 GSchG, Art. 54b GSchV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Art. 62b Abs. 2 GSchG, Art. 54b GSchV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Besondere Bestimmungen  *  (5.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abfluss, Gerinne und Ufer
                            1  Verboten ist, im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers Material abzulagern, in  anderer Weise den freien Abfluss zu gefährden oder den Lebensraum von im  Wasser lebenden Tieren zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Zutrittsrecht
                            1  Für Unterhalts- und Kontrollarbeiten ist die Benützung fremder Grundstücke  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Schadenwehr
                            1  Die Schadenwehr ist Aufgabe der politischen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung über den Feuerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   und den Bevölkerungsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   wird für  die Schadenwehr sachgemäss angewendet, soweit die Regierung nicht durch Ver  -  ordnung besondere Vorschriften erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Notentlastungsräume
                            1  Ist ein Notentlastungsraum ausgeschieden, besteht  a)  *  für Schäden an Gebäuden der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen  des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  , wenn die verhältnismässigen  und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind;  b)  *  für übrige Schäden, soweit sie nicht durch Dritte gedeckt werden, ein An  -  spruch auf Entschädigung durch den Kanton bei Hochwasser eines kantona  -  len Gewässers und durch die politischen Gemeinden bei Hochwasser eines  Gemeindegewässers insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die Schadenbehebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  entscheidet über Entschädigungen nach Abs.  1 Bst. b dieser Bestimmung, wenn  sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die  Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   werden sachgemäss  angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  sGS  871.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  sGS  421.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  sGS  873.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59a * Rückhalteräume
                            1  Ist ein Rückhalteraum ausgeschieden, werden die dinglich und die obligatorisch  Berechtigten entschädigt für finanzielle Einbussen und allenfalls erforderliche Ob  -  jektschutzmassnahmen. Das Enteignungsgesetz vom 31.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   wird im Übri  -  gen sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Schadenfall obliegen dem Wasserbaupflichtigen insbesondere:  a)  Schadenbehebung, einschliesslich der Kostentragung;  b)  Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen, einschliess  -  lich der Kostentragung;  c)  finanzielle Entschädigung für aus dem Schadenfall resultierende Nutzungsein  -  schränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  entscheidet über Entschädigungen, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem  Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes  vom 31.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Schäden an Gebäuden besteht der Versicherungsschutz nach den Bestim  -  mungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  , wenn die verhältnismässi  -  gen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rückhalteverpflichtung wird im Grundbuch angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Behebung des rechtswidrigen Zustands
                            1  Wird mit der Ausführung baulicher Massnahmen unberechtigterweise begon  -  nen,verfügt die zuständige Stelle die Einstellung der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plä  -  nen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, ver  -  fügt die zuständige Stelle die Entfernung oder die Änderung der rechtswidrig aus  -  geführten Bauten und Anlagen oder anderweitigen Beeinträchtigungen sowie die  Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  sGS  873.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Strafbestimmungen
                            a) Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird mit  Busse bis zu Fr.  30 000.– bestraft, wer:  a)  durch Materialablagerungen im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers oder  auf andere Weise den freien Abfluss gefährdet oder den Lebensraum von im  Wasser lebenden Tieren beeinträchtigt;  b)  ohne Bewilligung im Gewässerbereich oder daran angrenzend bauliche Mass  -  nahmen trifft;  c)  ohne Bewilligung der zuständigen Stelle von bewilligten Projekten abweicht  oder Bedingungen und Auflagen der Plangenehmigung verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 b) Mitteilung
                            1  Strafurteile, die sich auf die kantonale Wasserbaugesetzgebung stützen, werden  der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Wasserbaugesetz vom 23. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Übergangsbestimmung
                            1  Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugs  -  beginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71a * Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 13. April 2021
                            a) ordentliches Planverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf wasserbauliche Massnahmen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009
                            43   in der Fassung vor Vollzugsbe  -  ginn dieses Nachtrags bereits öffentlich aufgelegen sind, werden die Verfahrens  -  vorschriften des bisherigen Rechts angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71b * b) vereinfachtes Planverfahren
                            1  Auf wasserbauliche Massnahmen, für die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags  das vereinfachte Planverfahren nach Art. 27 des Wasserbaugesetzes vom 17.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits eingeleitet war,  werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Vollzug
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 wird rückwirkend ab 1. Januar 2008 angewendet.
Art. 73 Referendum
                            1  Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  nGS 18–58 (sGS 734.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  sGS  734.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  sGS  734.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Art.  6   RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  44–116  17.05.2009  01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 1a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-052  13.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9, Abs. 1 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2, f) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2, g) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2, h) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-052  13.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10, Abs. 1 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2, a) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2, b) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2, c) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3, 1. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3, 2. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3, 3. aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 4 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 12, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 12, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 1, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 1, e) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, j) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, k) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, l) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, m) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, n) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, o) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 16, Abs. 3 eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 17, Abs. 2 bis
                            eingefügt  2021-052  13.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 19 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 20 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
                            Gliederungstitel 4.2.  geändert  2021-052  13.04.2021  01.07.2021  Gliederungstitel 4.2.1.  eingefügt  2021-052  13.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 21a eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 23, Abs. 1, e) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 23, Abs. 1, e bis
                            )  eingefügt  2021-052  13.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23, Abs. 1, f) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 23, Abs. 1, g) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 25, Abs. 1, b) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 25, Abs. 1, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, a) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, b) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, c) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, d) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 27 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 28, Abs. 1, c) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 31, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 32, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 32, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2021-052  13.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32, Abs. 1 ter
                            eingefügt  2022-045  09.08.2022  01.10.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
                            Gliederungstitel 4.3.  aufgehoben  2021-052  13.04.2021  01.07.2021  Gliederungstitel 4.2.2.  eingefügt  2021-052  13.04.2021  01.07.2021  Gliederungstitel 4.2.3.  eingefügt  2021-052  13.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 37b eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 39, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 40, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 41, Abs. 2, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 43, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2021-052  13.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46, Abs. 2, b) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 52, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 54, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 55, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 55, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2017-049  05.07.2016  01.10.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
                            Gliederungstitel 5.5.  eingefügt  2021-052  13.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 2 eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 71a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 71b eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  01.01.2010  Erlass  Grunderlass  44–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 17, Abs. 1  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 21a  eingefügt  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 52, Abs. 1  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 55, Abs. 1  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 55, Abs. 1  bis  eingefügt  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 55, Abs. 2  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 1, Abs. 1, d)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 1, Abs. 2  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 1, Abs. 3  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 1a  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 9  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 9, Abs. 1  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 9, Abs. 2  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 9, Abs. 2, f)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 9, Abs. 2, g)  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 9, Abs. 2, h)  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 9, Abs. 3  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 10  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 10, Abs. 1  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 10, Abs. 2  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 10, Abs. 2, a)  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 10, Abs. 2, b)  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 10, Abs. 2, c)  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 10, Abs. 3  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 10, Abs. 3, 1.  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 10, Abs. 3, 2.  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 10, Abs. 3, 3.  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 10, Abs. 4  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 12, Abs. 2  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 12, Abs. 3  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 13, Abs. 1, c)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 13, Abs. 1, e)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 13, Abs. 2  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 14, Abs. 1, j)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 14, Abs. 1, k)  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 14, Abs. 1, l)  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 14, Abs. 1, m)  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 14, Abs. 1, n)  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 14, Abs. 1, o)  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 16, Abs. 1  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 16, Abs. 3  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 17, Abs. 2  bis  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 18  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 19  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 20  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Gliederungstitel 4.2.  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Gliederungstitel 4.2.1.  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 21, Abs. 1  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 23, Abs. 1, e)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 23, Abs. 1, e  bis  )  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 23, Abs. 1, f)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 23, Abs. 1, g)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 24, Abs. 1  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 24, Abs. 2  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 25, Abs. 1, b)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 25, Abs. 1, c)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 26, Abs. 1  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 26, Abs. 1, a)  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 26, Abs. 1, b)  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 26, Abs. 1, c)  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 26, Abs. 1, d)  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 27  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 28, Abs. 1, c)  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 31, Abs. 1  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 32, Abs. 1  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 32, Abs. 1  bis  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 33, Abs. 1  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Gliederungstitel 4.3.  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Gliederungstitel 4.2.2.  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Gliederungstitel 4.2.3.  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 37a  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 37b  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 39, Abs. 3  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 40, Abs. 3  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 41, Abs. 2, c)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 43, Abs. 1  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 43, Abs. 1  bis  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 46, Abs. 2, b)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 49, Abs. 2  aufgehoben  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 54, Abs. 1  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 55, Abs. 1  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Gliederungstitel 5.5.  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 59, Abs. 1, a)  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 59a  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 71a  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 71b  eingefügt  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.08.2022  01.10.2022  Art. 32, Abs. 1  ter  eingefügt  2022-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.01.2023  Art. 59, Abs. 1, a)  geändert  2023-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.01.2023  Art. 59, Abs. 1, b)  geändert  2023-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.01.2023  Art. 59, Abs. 1, b), 1.  eingefügt  2023-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.01.2023  Art. 59, Abs. 1, b), 2.  eingefügt  2023-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.01.2023  Art. 59, Abs. 1, b), 3.  eingefügt  2023-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.01.2023  Art. 59, Abs. 2  eingefügt  2023-001