Regulativ zur Vollziehungsverordnung über die Grundbuchvermessung (723.112)
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Regulativ zur Vollziehungsverordnung über die Grundbuchvermessung

Regulativ zur Vollziehungsverordnung über die Grundbuchvermessung Vom 17. Oktober 1921 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau beschliesst:

1. Allgemeines und Organisation

§ 1

1 Vor Beginn der Arbeiten einer Grundbuc hvermessung sind die Ausführungsorgane durch den Kantonsgeometer und den zu ständigen Grundbuchverwalter über die Durchführung der Dienstbarkeitsbere inigung, Vermarkung, Vermessung und Grundbuchanlage eingehend zu instruieren.
2 Der ausführende Grundbuchgeometer hat si ch unmittelbar nach Vertragsabschluss mit den staatlichen Organen (Vermessungs amt, Kreisingenieu r, Wasserbauamt, Kreisforstamt) betreffend die Vermessung de s öffentlichen Gutes in Verbindung zu setzen und deren Weisungen zu befolgen.

2. Vermarkung

§ 2

1 Anstände, die sich bei Grenzbereini gungen gemäss § 14 der Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung vom 5. März 1915
1 ) ergeben, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Grundbuchvermessung zu erledigen. Bei derartigen Regulierungen ist in der Regel ei ne Stipulation nicht notwendig. Wie bei den Güterregulierungen sollen die Gr undstückblätter nachher den neuen Grundbuchplänen angepasst werden. Insofern aber Grenzverschiebungen nicht durch Landaustausch ausgeglichen werd en können, sondern Geldentschädigungen eintreten müssen, so dürfen letztere nur mit Zustimmung der Grundpfandgläubiger dem Grundeigentümer ausgehändigt werden.

§ 3

1 Bei schwierigen Grenz- und Dienstba rkeitsverhältnissen, wie z.B. bei Stockwerkseigentum us w., ist zur Grenzbestimmung der Grundbuchverwalter beizuziehen.

§ 4

1 Wasserläufe sind nur zu vermarken, wenn solche korrigiert sind, und im Übrigen als selbstständige Parzellen im Plan nur auszuscheiden, wenn sie von gewisser Bedeutung sind und eine Breite besitzen, die im Grundbuchplan noch gut dargestellt werden kann. Das kantonale Vermessungsamt und Wasserb auamt haben darüber zu entscheiden. Sie sind vor Beginn der Aufnahme darum anzugehen.
2 Für den Neueintrag der Parzelle eine s unkorrigierten Gewässers im Grundbuch und die Nachführung ihrer Grenzen gilt da s rechtskräftige Vermessungswerk als Rechtstitel. 2 )

§ 5

1 Wirtschaftlich einheitliche Grundstücke, die von derartigen Wasserläufen oder von ausgemarkten Wegen bzw. Strassen durchschnitten werden und deshalb im Vermessungswerk mehrere Parzellen-Nummern erhalt en, können im Grundbuch auf Kollektivblättern aufgenommen werden.
1) Heute: Dekret über die Grundbuchve rmessung vom 5. März 1915 (SAR 723.110 ).
2) Eingefügt durch Regulativ vom 29. Novemb er 1995, in Kraft seit 29. November 1995 (AGS 1995 S. 212).

§ 6

1 Parzellierte Privatwaldungen dürfen nicht vermarkt und vermessen werden, bevor die Wirtschaftlichkeit der Vermessung und die Möglic hkeit der Zusammenlegung im Sinne von Art. 26 des eidgenössischen Forstgesetzes 1 ) und § 30 2 ) des Flurgesetzes durch den zuständigen Kreisförster geprüft ist.
2 Über die Durchführung der Verme ssung entscheidet die kantonale Vermessungsbehörde.

§ 7

1 Die Bereinigung und Verpflockung der Eige ntumsgrenzen soll in der Regel in Regie erfolgen, der Steinsat z dagegen im Akkord unter der direkten Aufsicht der Ausführungskommission und der Oberleitung durch den ausführenden Geometer.
2 Walddurchhiebe sind, wo sie nicht verm ieden werden können, nach Möglichkeit einzuschränken; die Grundbesi tzer sind jeweilen vorher davon zu verständigen.

§ 8

1 Die Vermarkung soll eine gute und dauerh afte sein. Die Marksteine sind beim Setzen mit steinigem Material gut zu ve rspannen und sollen in der Regel in Dörfern und der offenen Flur höchstens 10 cm aus dem Boden ragen. Die Marksteine der Land- und Ortsverbindungsstrassen sollen mit dem ganzen behauenen Kopf aus dem Boden ragen. Bei Einfahrten, öffentlich en Plätzen usw. sind die Marksteine bodeneben zu setzen. Die Entfernung der Grenzzeichen soll in der Regel nicht über
100 m betragen. Steine von historischer Bedeutung sind ins Vermessungswerk auf- zunehmen, auch wenn sie ihre Bedeut ung als Grenzzeichen verloren haben.

§ 9

1 Für die Vermarkung der Land- und Or tsverbindungsstrassen sind folgende Weisungen zu beachten: a) Für die Landstrassen dürfen nur dauerhafte Steine von mindestens 16–20 cm Querschnitt, 90 cm Länge, stumpfer Fi rst und guter Standfläche und für die Ortsverbindungsstrassen solche von 15–18 cm Querschnitt, 80–90 cm Länge, stumpfer First und breiter Standfläche verwendet werden. b) Die Entfernung der Steine soll in Geraden:

1. bei Wiesen und schwacher Parzellierung 100 m nicht überschreiten

2. bei Ackerland und starker Parzellierung sowie in

Dörfern 60 m nicht überschreiten.
1) Heute: Bundesgesetz über den Wald (W aldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0 ; AS 1992 2521).
2) Aufgehoben durch § 44 Abs. 1 lit. l des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980, in Kraft seit 1. Januar
1982 (AGS Bd. 10 S. 496).
c) Die Strassengräben sind zum Strassengebiet zu vermar ken, desgleichen Einschnitts- und Dammbös chungen, sofern sie unproduktiv sind oder für den Abtreter keinen Wert haben oder auch zum Unterhalt der Strasse notwendig sind. d) Stützmauern, die die Strasse stützen, sind zum Strassengebiet, Futtermauern dagegen in der Regel zum anstossenden Land zu schlagen. e) Wenn es ohne Nachteile für die Strassenvermarkung ge ht, so sind die Strassensteine gleichzeitig in di e Grundstücksgrenzen zu setzen. f) Kiesbehälter mit rechtwinklig auf di e Strasse stossenden Grenzen sind in der Regel nur an den beiden äussern Ecken zu vermarken; in der Planzeichnung sind sie zum Strassengebiet zu schlagen.

§ 10

1 Nach durchgeführter Verpflockung sind dem Grundbuchamt die Vermar- kungskrokis mit den eingezeichneten Wegr echten zur rechtlichen Prüfung der Vermarkung und der Dienstbarkeiten vorzulegen.

3. Aufnahme und Ausarbeitung der Vermessungswerke

§ 11

1 Über die Aufnahme und Zeichnung der Wä sserungsrechte ist das Kreisschreiben der Justiz- und Baudirektion Nr. 3023 vom 12. Februar 1918 massgebend.
2 Hinsichtlich der Vermessung und N achführung von Bundesbahngebiet sind jeweilen vorgängig die Weisungen der SBB bzw. des kantonalen Vermessungsamtes einzuholen.

§ 12

1 Bei Kreuzungen von Staats- und Ge meindestrassen mi t Gewässern, die öffentliches Gut des Staates sind, sollen die Letzteren im Plan durchgezogen und die Erstern unterbrochen werden.
2 Da wo Bäche und Kanäle ausnahmswe ise im Besitze von Privaten oder der Gemeinde stehen, sind dagegen die öffentlichen Strassen und Wege durchzuzeichnen und die Wasserläufe zu unterbrechen.

§ 13

1 In den Grundbuchplänen sind die Wohn- und Ökonomiegebäude auszuschneiden.

§ 14

1 Bei der Eintragung in die Pläne der durch die Dienstbarkeitsbereinigung festgestellten Wegrechte ist auf die Terr aingestaltung bzw. deren wirkliche Lage gebührend Rücksicht zu nehmen.

§ 15

1 In den Übersichtsplan (1:5'000) sind auch die Grenzen der Staats- und Gemeindewaldungen einzutragen. Im Weitern können im Einverständnis der Gemeinden auch die Grenzen der Privatgr undstücke darin eingeze ichnet werden (auf dem Originalplan nur in Blei).

§ 16

1 Grundstücke, die auf verschiedenen Blätte rn erscheinen, erhalten doch nur eine Nummer, und zwar bei Privatgrundstücken in der Regel diejenige, die ihnen auf dem Blatte, wo sie mit der grössten Fläche auftre ten, zufällt. Strassen, Wege, Flüsse usw. erhalten diejenige Parzellennummer, die ihnen auf dem ersten Grundbuchplan zufällt.

§ 17

1 In Waldungen sind Strasse n und Wege bei der Flächenberechnung als besondere Kulturart nur zu berechnen, wenn sie entweder einen festen Unterbau oder dann eine Gebietsbreite von wenigstens 6 m besitzen.
2 Im offenen Kulturland sind sie in der Flächenberechnung nur auszuscheiden, wenn der Boden unabträglich ist.

§ 18

1 Bei Feldwegen in Privatbesitz sind, sofe rn sie nicht den Anstössern zugeschrieben werden können, in der Eigentümerkolonne des Flurbuches die berechtigten Parzellennummern einzutragen und nachzuführen.

§ 19

1 Bei der Grundbuchvermessung wie auch bei deren Nachführung und der Grundbuchanlage ist möglichste Über einstimmung von Parzellen- und Grundbuchnummern anzustreben.

§ 20

1 Von den Plänen der Staats- und Geme indewaldungen sind je zwei Doppel zuhanden der kantonalen Forstbehörden zu erstellen. Diese Pl andoppel müssen auch die Höhenkurven enthalten, welche der Topografie des Übersichtsplanes zu entnehmen sind.

§ 21

1 Vom Übersichtsplan der Gemeinde sind sechs Abzüge auszuarbeiten, und zwar: a) 1 Doppel (aufgezogen) für das Grundbuchamt, b) 2 Doppel (aufgezogen) für die Geme inde, wovon eines mit Blatteinteilung, c) 1 Doppel (unaufgezogen) für den Kanton (Vermessungsamt),
d) 1 Doppel (unaufgezogen) für den Kanton (Oberforstamt), e) 1 Doppel (unaufgezogen) für den Kantonsingenieur.
2 Auf dem Doppel des Oberforstamtes sind die Staatswaldungen rot, die Gemeindewaldungen grün und die Privatwaldungen gelb anzulegen.

4. Auflage, Bereinigung und Kostenverteilung

§ 22

1 Für die öffentliche Auflage sind in der Regel Plankopien zu verwenden, welche nachher für die Dienstbarkeitsberein igung des Grundbuchamtes zu benützen und nach der Vervollständigung des Vermessungswerkes im Planarchiv des Grundbuchamtes aufzubewahren sind.

§ 23

1 Bei der öffentlichen Auflage soll in der Regel das Grundbuchamt mitwirken und dabei durch Befragen der vorgeladenen Grundeigentümer die in die Pläne einzutragenden Dienstbarkeiten weitm öglichst bereinigen. Die endgültige Dienstbarkeitsbereinigung kann dann nachhe r anlässlich der öffentlichen Auflage der Grundstücksblätter erfolgen (Kreissc hreiben der Justizdirektion Nr. 893 vom

30. März 1920).

§ 24

1 Die Gemeindebehörden sowie die Urkunds personen sollen darüber wachen, dass die Vermarkungs- und Vermessungsko sten bei Handänderungen vor der Kostenverteilung tunlichst dem Käufer überbunden werden (siehe Liegenschaftssteigerungspr otokoll der Konkursämter).

5. Nachführung

§ 25

1 Das Nummerierungssystem bei Änderungen an Grundstücken wird demjenigen des Grundbuches angepasst, d.h. bei Teilungen verbleibt künftig die Stammnummer der Parzelle und nur der abgetrennte Teil erhä lt eine neue Parzellennummer, die sich fortlaufend an die letzte der ganzen Gemeinde eventuell Flur anschliesst.
2 Bei Vereinigung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen kann ebenfalls die Stammnummer bela ssen werden. Die Nachführungsgeometer und der Grundbuchverwalter haben sich jeweilen über die Numme rierung der veränderten Parzellen zu verständigen.

§ 26

1 Im Flurbuch darf nicht radiert werden. Die alte Flächenangabe bleibt bestehen und die neue wird auf die folgende Linie eingetragen. Bei allen Nachtragungen im Flurbuch sind die Mutationsnummern immer vollständig anzumerken.

§ 27

1 Die Feldaufnahmen sind auf den be im kantonalen Vermessungsamt zu beziehenden Feldbuchblättern zu verurkunden.

§ 28

1 In nicht dringenden Fällen sind die Nachführungsarbeiten periodisch vorzunehmen.

§ 29

1 )
1 Teilungen in subventionierten Güterregulierungsgebieten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des zust ändigen Departemen ts Finanzen und Ressourcen vollzogen werden (Regulativ vom 16. April 1919).

§ 30

1 Wenn die Liegenschaftsverzeichnisse der Gemeinden und die Register des Grundbuchamtes den Ergebnisse n der Neuvermessung entsprechend bereinigt sind, kann die Nachführung der Besitzst andsregister unterbleiben.

§ 31

1 Die Grundlagen für die Nachführung de r nach der Anleitung des Bundes vom

27. Dezember 1919 erstellten Original übersichtspläne si nd dem kantonalen

Vermessungsamt auf Ende des Kalenderj ahres zuhanden der Landestopografie zu übermitteln.

§ 32

1 Die Ablieferung der Mutationstabellen und der bezüglichen Kostenrechnungen soll in der Regel an das Grundbuchamt erfolgen, welches sie nach Einsichtnahme an die Urkundspersonen weiterleitet.
1) Fassung gemäss Ziff. 84 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 428).

§ 33

1 Diese Verordnung tritt mit deren Genehm igung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Die ihr widersprechenden Bestimmungen der Vollziehungsverordnung betreffend die Grundbuchvermessung vom 17. September 1915 1 ) werden dadurch aufgehoben. Aarau, den 17. Oktober 1921 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann S TALDER Der Staatsschreiber Dr. R ENOLD Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt und in Kraft getreten am 29. November 1921.
1) AGS Bd. 2 S. 90
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