Regulativ zur Vollziehungsverordnung über die Grundbuchvermessung
                            Regulativ zur Vollziehungsverordnung über die  Grundbuchvermessung  Vom 17. Oktober 1921 (Stand 1. September 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines und Organisation
§ 1
                            1   Vor Beginn der Arbeiten einer Grundbuc  hvermessung sind die Ausführungsorgane  durch  den  Kantonsgeometer  und  den  zu  ständigen  Grundbuchverwalter  über  die  Durchführung    der    Dienstbarkeitsbere  inigung,    Vermarkung,    Vermessung    und  Grundbuchanlage eingehend zu instruieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der ausführende Grundbuchgeometer hat si  ch unmittelbar nach Vertragsabschluss  mit  den  staatlichen  Organen  (Vermessungs  amt,  Kreisingenieu  r,  Wasserbauamt,  Kreisforstamt) betreffend die Vermessung de  s öffentlichen Gutes in Verbindung zu  setzen und deren Weisungen zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vermarkung
§ 2
                            1    Anstände,  die  sich  bei  Grenzbereini  gungen  gemäss  §  14  der  Grossratsverordnung  über  die  Grundbuchvermessung  vom  5.  März  1915
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    ergeben,  sind  nach  den  gesetzlichen   Bestimmungen   über   die   Grundbuchvermessung   zu   erledigen.   Bei  derartigen Regulierungen ist in der Regel ei  ne Stipulation nicht notwendig. Wie bei  den    Güterregulierungen    sollen    die    Gr  undstückblätter    nachher    den    neuen  Grundbuchplänen   angepasst   werden.   Insofern   aber   Grenzverschiebungen   nicht  durch  Landaustausch  ausgeglichen  werd  en  können,  sondern  Geldentschädigungen  eintreten  müssen,  so  dürfen  letztere  nur  mit  Zustimmung  der  Grundpfandgläubiger  dem Grundeigentümer ausgehändigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1      Bei    schwierigen    Grenz-    und    Dienstba  rkeitsverhältnissen,    wie    z.B.    bei  Stockwerkseigentum   us  w.,   ist   zur   Grenzbestimmung   der   Grundbuchverwalter  beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Wasserläufe  sind  nur  zu  vermarken,  wenn  solche  korrigiert  sind,  und  im  Übrigen  als  selbstständige  Parzellen  im  Plan  nur  auszuscheiden,  wenn  sie  von  gewisser  Bedeutung sind und eine Breite besitzen,  die im Grundbuchplan noch gut dargestellt  werden kann. Das kantonale   Vermessungsamt und Wasserb  auamt haben darüber zu  entscheiden. Sie sind vor Beginn der Aufnahme darum anzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Neueintrag der Parzelle eine  s unkorrigierten Gewässers im Grundbuch und  die   Nachführung   ihrer   Grenzen   gilt   da  s   rechtskräftige   Vermessungswerk   als  Rechtstitel.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Wirtschaftlich einheitliche Grundstücke,   die von derartigen Wasserläufen oder von  ausgemarkten   Wegen   bzw.   Strassen   durchschnitten   werden   und   deshalb   im  Vermessungswerk mehrere  Parzellen-Nummern erhalt  en, können im Grundbuch auf  Kollektivblättern aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Dekret über die Grundbuchve  rmessung vom 5. März 1915 (SAR  723.110  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Eingefügt  durch  Regulativ  vom  29.  Novemb  er  1995,  in  Kraft  seit  29.  November  1995  (AGS 1995 S. 212).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Parzellierte  Privatwaldungen  dürfen  nicht  vermarkt  und  vermessen  werden,  bevor  die  Wirtschaftlichkeit  der  Vermessung  und  die  Möglic  hkeit  der  Zusammenlegung  im   Sinne   von   Art.   26   des   eidgenössischen   Forstgesetzes  1 )     und   §   30  2 )     des  Flurgesetzes durch den zuständigen Kreisförster geprüft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Über     die     Durchführung     der     Verme  ssung     entscheidet     die     kantonale  Vermessungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Die  Bereinigung  und  Verpflockung  der  Eige  ntumsgrenzen  soll  in  der  Regel  in  Regie  erfolgen,  der  Steinsat  z  dagegen  im  Akkord  unter  der  direkten  Aufsicht  der  Ausführungskommission und der Oberleitung  durch den ausführenden Geometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Walddurchhiebe  sind,  wo  sie  nicht  verm  ieden  werden  können,  nach  Möglichkeit  einzuschränken; die Grundbesi  tzer sind jeweilen vorher davon zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Die  Vermarkung  soll  eine  gute  und  dauerh  afte  sein.  Die  Marksteine  sind  beim  Setzen mit steinigem Material gut zu ve  rspannen und sollen in der Regel in Dörfern  und  der  offenen  Flur  höchstens  10  cm  aus  dem  Boden  ragen.  Die  Marksteine  der  Land- und Ortsverbindungsstrassen sollen mit dem ganzen behauenen Kopf aus dem  Boden   ragen.   Bei   Einfahrten,   öffentlich  en   Plätzen   usw.   sind   die   Marksteine  bodeneben zu setzen. Die Entfernung der Grenzzeichen soll in der Regel nicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 m betragen. Steine von historischer  Bedeutung sind ins Vermessungswerk auf-  zunehmen, auch wenn sie ihre Bedeut  ung als Grenzzeichen verloren haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1     Für   die   Vermarkung   der   Land-   und   Or  tsverbindungsstrassen   sind   folgende  Weisungen zu beachten:  a)  Für  die  Landstrassen  dürfen  nur  dauerhafte  Steine  von  mindestens  16–20  cm  Querschnitt,  90  cm  Länge,  stumpfer  Fi  rst  und  guter  Standfläche  und  für  die  Ortsverbindungsstrassen solche von 15–18  cm Querschnitt, 80–90 cm Länge,  stumpfer First und breiter Standfläche verwendet werden.  b)  Die Entfernung der Steine soll in Geraden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei Wiesen und schwacher Parzellierung 100 m nicht überschreiten
2. bei Ackerland und starker Parzellierung sowie in
                            Dörfern  60 m nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Bundesgesetz über den Wald (W  aldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (SR  921.0  ;  AS 1992 2521).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Aufgehoben  durch  §  44  Abs.  1  lit.  l  des  Gesetzes  über  die  Erhaltung  und  Förderung  der  Landwirtschaft  (Landwirtschaftsgesetz)  vom  11.  November  1980,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982 (AGS Bd. 10 S. 496).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die   Strassengräben   sind   zum   Strassengebiet   zu   vermar  ken,   desgleichen  Einschnitts-  und  Dammbös  chungen,  sofern  sie  unproduktiv  sind  oder  für  den  Abtreter  keinen  Wert  haben  oder  auch    zum  Unterhalt  der  Strasse  notwendig  sind.  d)  Stützmauern,  die  die  Strasse  stützen,  sind  zum  Strassengebiet,  Futtermauern  dagegen in der Regel zum anstossenden Land zu schlagen.  e)  Wenn  es  ohne  Nachteile  für  die  Strassenvermarkung  ge  ht,  so  sind  die  Strassensteine gleichzeitig in di  e Grundstücksgrenzen zu setzen.  f)  Kiesbehälter  mit  rechtwinklig  auf  di  e  Strasse  stossenden  Grenzen  sind  in  der  Regel  nur  an  den  beiden  äussern  Ecken  zu  vermarken;  in  der  Planzeichnung  sind sie zum Strassengebiet zu schlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1     Nach   durchgeführter   Verpflockung  sind   dem   Grundbuchamt   die   Vermar-  kungskrokis  mit  den  eingezeichneten  Wegr  echten  zur  rechtlichen  Prüfung  der  Vermarkung und der Dienstbarkeiten vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufnahme und Ausarbeitung der Vermessungswerke
§ 11
                            1    Über  die  Aufnahme  und  Zeichnung  der  Wä  sserungsrechte  ist  das  Kreisschreiben  der Justiz- und Baudirektion Nr. 3023  vom 12. Februar 1918 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Hinsichtlich   der   Vermessung   und   N  achführung   von   Bundesbahngebiet   sind  jeweilen vorgängig die Weisungen der SBB  bzw. des kantonalen Vermessungsamtes  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1     Bei   Kreuzungen   von   Staats-   und   Ge  meindestrassen   mi  t   Gewässern,   die  öffentliches Gut des Staates  sind, sollen die Letzteren im Plan durchgezogen und die  Erstern unterbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Da  wo  Bäche  und  Kanäle  ausnahmswe  ise  im  Besitze  von  Privaten  oder  der  Gemeinde    stehen,    sind    dagegen    die    öffentlichen    Strassen    und    Wege  durchzuzeichnen und die Wasserläufe zu unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1   In den Grundbuchplänen sind die Wohn- und Ökonomiegebäude auszuschneiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1     Bei   der   Eintragung   in   die   Pläne   der   durch   die   Dienstbarkeitsbereinigung  festgestellten  Wegrechte  ist  auf  die  Terr  aingestaltung  bzw.  deren  wirkliche  Lage  gebührend Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1     In   den   Übersichtsplan   (1:5'000)   sind   auch   die   Grenzen   der   Staats-   und  Gemeindewaldungen   einzutragen.   Im     Weitern   können   im   Einverständnis   der  Gemeinden auch die Grenzen der Privatgr  undstücke darin eingeze  ichnet werden (auf  dem Originalplan nur in Blei).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1    Grundstücke,  die  auf  verschiedenen  Blätte  rn  erscheinen,  erhalten  doch  nur  eine  Nummer, und zwar bei Privatgrundstücken in  der Regel diejenige, die ihnen auf dem  Blatte, wo sie mit der grössten Fläche auftre  ten, zufällt. Strassen,   Wege, Flüsse usw.  erhalten  diejenige  Parzellennummer,  die  ihnen  auf  dem  ersten  Grundbuchplan  zufällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    In  Waldungen  sind  Strasse  n  und  Wege  bei  der  Flächenberechnung  als  besondere  Kulturart nur zu berechnen, wenn sie entweder einen festen Unterbau oder dann eine  Gebietsbreite von wenigstens 6 m besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im offenen Kulturland sind sie in der  Flächenberechnung nur auszuscheiden, wenn  der Boden unabträglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1   Bei Feldwegen in Privatbesitz sind, sofe  rn sie nicht den Anstössern zugeschrieben  werden   können,   in   der   Eigentümerkolonne   des   Flurbuches   die   berechtigten  Parzellennummern einzutragen und nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1     Bei   der   Grundbuchvermessung   wie   auch   bei   deren   Nachführung   und   der  Grundbuchanlage     ist     möglichste     Über  einstimmung     von     Parzellen-     und  Grundbuchnummern anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1     Von   den   Plänen   der   Staats-   und   Geme  indewaldungen   sind   je   zwei   Doppel  zuhanden der kantonalen Forstbehörden zu  erstellen. Diese Pl  andoppel müssen auch  die   Höhenkurven   enthalten,   welche   der  Topografie   des   Übersichtsplanes   zu  entnehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1   Vom Übersichtsplan der Gemeinde sind  sechs Abzüge auszuarbeiten, und zwar:  a)  1 Doppel (aufgezogen) für das Grundbuchamt,  b)  2 Doppel (aufgezogen) für die Geme  inde, wovon eines mit Blatteinteilung,  c)  1 Doppel (unaufgezogen) für den Kanton (Vermessungsamt),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  1 Doppel (unaufgezogen) für den Kanton (Oberforstamt),  e)  1 Doppel (unaufgezogen) für den Kantonsingenieur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Auf   dem   Doppel   des   Oberforstamtes     sind   die   Staatswaldungen   rot,   die  Gemeindewaldungen grün und die Privatwaldungen gelb anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auflage, Bereinigung und Kostenverteilung
§ 22
                            1    Für  die  öffentliche  Auflage  sind  in  der  Regel  Plankopien  zu  verwenden,  welche  nachher  für  die  Dienstbarkeitsberein  igung  des  Grundbuchamtes  zu  benützen  und  nach    der    Vervollständigung    des    Vermessungswerkes    im    Planarchiv    des  Grundbuchamtes aufzubewahren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1    Bei  der  öffentlichen  Auflage  soll  in  der  Regel  das  Grundbuchamt  mitwirken  und  dabei   durch   Befragen   der   vorgeladenen   Grundeigentümer   die   in   die   Pläne  einzutragenden     Dienstbarkeiten     weitm  öglichst     bereinigen.     Die     endgültige  Dienstbarkeitsbereinigung  kann  dann  nachhe  r  anlässlich  der  öffentlichen  Auflage  der  Grundstücksblätter  erfolgen  (Kreissc  hreiben  der  Justizdirektion  Nr.  893  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. März 1920).
§ 24
                            1    Die  Gemeindebehörden  sowie  die  Urkunds  personen  sollen  darüber  wachen,  dass  die    Vermarkungs-    und    Vermessungsko  sten    bei    Handänderungen    vor    der  Kostenverteilung      tunlichst      dem  Käufer      überbunden      werden      (siehe  Liegenschaftssteigerungspr  otokoll der Konkursämter).
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Nachführung
§ 25
                            1   Das Nummerierungssystem bei Änderungen  an Grundstücken wird demjenigen des  Grundbuches angepasst, d.h. bei Teilungen  verbleibt künftig die Stammnummer der  Parzelle  und  nur  der  abgetrennte  Teil  erhä  lt  eine  neue  Parzellennummer,  die  sich  fortlaufend an die letzte der ganzen Gemeinde eventuell Flur anschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Vereinigung  von  Grundstücken  bzw.    Grundstücksteilen  kann  ebenfalls  die  Stammnummer     bela  ssen     werden.     Die     Nachführungsgeometer     und     der  Grundbuchverwalter  haben  sich    jeweilen  über  die  Numme  rierung  der  veränderten  Parzellen zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1   Im Flurbuch darf nicht radiert werden. Die  alte Flächenangabe bleibt bestehen und  die  neue  wird  auf  die  folgende  Linie  eingetragen.  Bei  allen  Nachtragungen  im  Flurbuch sind die Mutationsnummern   immer vollständig anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1      Die    Feldaufnahmen    sind    auf    den    be  im    kantonalen    Vermessungsamt    zu  beziehenden Feldbuchblättern zu verurkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1      In    nicht    dringenden    Fällen    sind  die    Nachführungsarbeiten    periodisch  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Teilungen    in    subventionierten    Güterregulierungsgebieten    dürfen    nur    mit  ausdrücklicher    Einwilligung    des    zust  ändigen    Departemen  ts    Finanzen    und  Ressourcen vollzogen werden (Regulativ vom 16. April 1919).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1     Wenn   die   Liegenschaftsverzeichnisse     der   Gemeinden   und   die   Register   des  Grundbuchamtes  den  Ergebnisse  n  der  Neuvermessung  entsprechend  bereinigt  sind,  kann die Nachführung der Besitzst  andsregister unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1    Die  Grundlagen  für  die  Nachführung  de  r  nach  der  Anleitung  des  Bundes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Dezember 1919 erstellten Original übersichtspläne si nd dem kantonalen
                            Vermessungsamt  auf  Ende  des  Kalenderj  ahres  zuhanden  der  Landestopografie  zu  übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1   Die Ablieferung der Mutationstabellen  und der bezüglichen Kostenrechnungen soll  in der Regel an das Grundbuchamt erfolgen,  welches sie nach Einsichtnahme an die  Urkundspersonen weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Ziff. 84 der Verordnung 1 über   die Umsetzung der Regierungsreform vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 428).
§ 33
                            1    Diese  Verordnung  tritt  mit  deren  Genehm  igung  durch  das  Eidgenössische  Justiz-  und Polizeidepartement in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Die  ihr  widersprechenden  Bestimmungen  der  Vollziehungsverordnung  betreffend  die  Grundbuchvermessung vom 17. September 1915  1 )   werden dadurch aufgehoben.  Aarau, den 17. Oktober 1921  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann  S  TALDER  Der Staatsschreiber  Dr. R  ENOLD  Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt und in Kraft  getreten am 29. November 1921.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 2 S. 90