Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuche... (916.400)
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Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen und seiner Verordnung

- 1 - Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tie r seuchen und seiner Verordnung vom 11. Juni 1969 Der Staatsrat des Kantons Wallis in Ausführung: a) des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierse u- chen (T ierseucheng e setz); b) der Verordnung vom 15. Dezember 1967 zum Bundesgesetz über die B e- kämpfung von Tierse u chen (Tierseuchenverordnung); c) des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 24. November 1890, nach Einsicht in die Artikel 54 und 60 des Bundesgesetzes s owie Artikel 62.3 und 62.4 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung, auf Antrag des Departementes des Innern, verordnet: Einführung
1. Die Tierseuchenbekämpfung im Kanton wird geregelt durch die eidgenö s- sische Tierseuchengesetzgebung (Tierseuchengesetz u nd Tierseuchenve r- ordnung), die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die gestützt auf di e- selben erlassenen kanton a len Reglemente.
2. Als Tierseuchen gelten die in Artikel 1, Absatz 1 des eidgenössischen Tie r- seuchengesetzes genannten Krankheiten sowie alle ü brigen, deren B e- kämpfung der Bundesrat, gestützt auf die Absätze 2, 3 und 4 dieses Art i- kels anor d net.
1. Teil: Organisation der Tierseuchenpolizei

Art. 1 Kantonale Aufsichtsbehörden

1.1 Dem Staatsrat obliegt die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei, di e Fleischschau, den Viehhandel und den Tierschutz. Sie wird ausgeübt durch sein Departement des Innern.
1.2 Vollzugsorgan dieses Departementes ist das kantonale Veter i näramt.
Art. 2
2.1 Der Staatsrat ernennt, vorzugsweise aus den im Kanton praktizierenden Tierärzten den im Hauptamt tätigen Vorsteher des Veterinäramtes, der den Titel "Kantonstierarzt" trägt. Er hat Wohnsitz in Sitten.
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2.2 Neben den im Artikel 3.2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung übertragenen Aufgaben übt der Kantonstierarzt die Au fsicht aus über:
1. die berufliche Tätigkeit der Tierärzte;
2. die verschiedenen Tiergesundheitsdienste;
3. die künstliche Besamung;
4. die Verwaltung der Viehversicherungska s sen;
5. die Klauenschneider;
6. die Sömmerung und Winterung der Tiere ;
7. die Transporte von Tieren und tierischen Stoffen;
8. die Gerbereien, die Leder - und Häuteindustrie sowie die Rosshaa r- spinnere i en;
9. die Wanderschafherden;
10. den Grenzverkehr im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Vet e- rinäramt;
11. die Ko ntrolle der tollwutverdächtigen Ti e re;
12. die von den eidgenössischen und kantonalen Behörden angeordneten Viehz ä hlungen;
13. den Tierschutz;
14. die tierärztlichen Medikamente und die b e sonderen Futtermittel.

Art. 3 Die amtlichen Tierärzte

3.1 Das Departement des Innern bestimmt die amtlichen Tierärzte, die das Veterinäramt gegenüber Gemeindebehörden und Privatpersonen vertr e- ten.
3.2 Die amtlichen Tierärzte besorgen unter der Aufsicht des Kantonstierar z- tes die ihnen von diesem zugewiesenen Aufgaben . Insbesondere haben sie in den ihnen zugeteilten Ortschaften die genaue Durchführung der Gesetze, Dekrete, Beschlüsse und Verordnungen betreffend die Tierse u- chenpolizei, die Schlachtung der Tiere, die Fleischschau einschliesslich dem Handel mit Fleisch un d Fleischwaren sowie den Tierschutz zu g e- währleisten.

Art. 4 Die Polizeiorgane

4.1 Bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit stehen den seuchenpolizeil i- chen Organen sowie den Kantons - und Gemeindepolizeibeamten die in

Artikel 8 der eidgenössischen Tierse uchenverordnung vorgesehenen B e-

fugnisse zu.

Art. 5 Die Viehinspektoren

5.1 Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Viehinspektionskreis. Imme r- hin ist das Departement des Innern befugt, eine Gemeinde in mehrere Kreise aufzuteilen oder mehrere Gemeinden zu einem Kreis zusamme n- zul e gen.
5.2 Zu Beginn jeder Amtsperiode ernennt der Staatsrat für deren Dauer im Einvernehmen mit den Gemeinden für jeden Kreis einen Viehinspektor sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Diese haben den Inspektor bei dessen Ve r hinder ung zu vertreten.
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5.3 Mit dem Amt eines Viehinspektors wird vorzugsweise ein Tierarzt b e- treut, sofern di e ser sich zu dessen Übernahmen bereit erklärt. Ferner können berücksichtig werden, Kandidaten mit landwirtschaftl i- chen Studien (Diplom einer landwirts chaftlichen Schule).
5.4 Neu ernannte Inspektoren und deren Stellvertreter, die nicht Tierärzte sind, können ihr Amt erst antreten, wenn sie im Besitze des in Artikel
5.6 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vorgesehenen kanton a- len Fähigkeitszeugnisse s, das vom Departement des Innern ausgestellt wird, sind. Vor ihrem Amtsantritt werden die Viehinspektoren vom Präfekten des Bezirkes v e reidigt.
5.5 Wird das Amt des Viehinspektors vakant, hat dies die Gemeindebehö r- de dem Departement des Innern innert zeh n Tagen bekannt zu g e ben. Ist der Viehinspektor oder sein Stellvertreter verhindert, sein Amt au s- zuüben oder im Falle einer Vakanz, bezeichnet der Kantonstierarzt e i- nen provisor i schen Stellvertreter.
5.6 Der bisherige Amtsinhaber übt seine Funktion solang e aus, bis die E r- nennung seines Nachfolgers öffentlich bekannt gemacht worden ist, ausgenommen in den Fällen von Amtsniederlegung, Entzug oder En t- lassung. Innert 24 Stunden nach Kenntnis von ihrer Ersetzung haben sie ihrem Nachfolger die Register, Formula re, Gesetze und Verordnungen, die sie zur Au s übung ihres Amtes erhielten, zu übergeben.
5.7 Die Viehinspektoren haben die ihnen in der eidgenössischen Tierse u- chengesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere o b- liegt ihnen: a) bei Auftreten einer ansteckenden Tierkrankheit in ihrem Kreis oder bei Verdacht einer solchem dem Kantonstierarzt Anzeige zu ersta t- ten und die ersten Massnahmen anzuordnen, die notwendig sind, um den A n steckungsherd zu begrenzen; b) die Nachführung sämtlicher Tierbestä nde; c) die Ausgabe der Verkehrsscheine, der Rückzug der unbenützten oder ungültig gewordenen, sowie die geordnete Aufbewahrung der ihm übertragenen Ve r kehrs - , bzw. Passierscheine; d) die Erstellung einer Statistik der Jahr - und Viehmärkte ihres Kre i ses; e) die Vornahme der Viehzählungen zu dem von den eidgenössischen und kantonalen Behörden festgesetzten Zeitpunkten in der hiefür vorg e schriebenen Form; f) die Überwachung des Gesundheitszustandes der Tiere seines Kre i- ses; g) die Kontrolle der Tierverlu ste sowie die Sorge für den vorschrift s- gemässen Vollzug der Vergr a bungen; h) die Überwachung der von der Sanitätsbehörde angeordneten Desi n- fektion der Ställe, anderer Räumlichkeiten und Gegenständen, nach Anweisung des am t lichen Tierarztes; i) die Führun g eines besonderen Registers für die in seinem Kreise neugebor e nen Kälber;
- 4 - k) die Sorge dafür, dass nur zugelassene männliche Zuchttiere (Stiere, Eber, Böcke, Widder) sowie für die öffentliche als auch private Au f- zucht verwendet werden; l) die Erfüllun g der ihm durch die Gesetzgebung auferlegten Pflichten in bezug auf die Versicherung, Veredelung, den Viehhandel sowie die Ausführung aller von den zuständigen Behörden erlassenen B e- fehle und Weisu n gen; m) die Überwachung der Befolgung der eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen und Reglemente über die Tie r- seuchenpolizei, die Fleischschau und den Tierschutz; er hat dem D e- partement des Innern alle festgestellten Zuwiderhandlungen anz u- zeigen.
5.8 Das Departement des Innern (kantonale Veterinäramt) hält für die Vie h- inspektoren und deren Stellvertreter dreitägige Instruktionskurse, Wi e- derholungskurse und Konferenzen ab. Die Kosten dieser Kurse werden hälftig zw i schen Staat und Gemeinde geteilt. Das Fähigkeitszeugnis wird vom kantonalen Veterinäramte entzogen, und für ungültig erklärt, wenn dessen Inhaber ohne triftigen Grund den Ergänzungskursen fernbleibt oder die nötige Eignung nicht mehr b e- sitzt.
5.9 Für die Tätigkeit einschliesslich der Registerführung werden die Vie h- inspektoren von den Gemeinden gemäss einem vom Staatsrat ausg e- stellten Tarif entschädigt.
5.10 Es ist den Viehinspektoren untersagt, Tiere, für die kein gültiger Ve r- kehrs - oder Passierschein vorliegt, in die Register ihres Kreises einz u- schreiben. In diesem Falle hat der Viehinspektor die Tiere unverzüglich in einem besonderen Stall abzusondern und den Kantonstierarzt zu b e- nachrichtigen. Dieser ordnet die geeigneten Massnahmen an.
5.11 Schwere Zuwiderhandlungen der Viehinspektoren und deren Stellve r- treter werden disziplina risch geahndet. Nötigenfalls können sie vom Departement des Innern auf begründeten Antrag des Kantonstierarztes in ihrem Amte eingestellt oder vom Amte enthoben werden. Gegen eine solche Verfügung kann innert zehn Tagen beim Staatsrat Beschwerde geführt we r den.

Art. 6 Die Bieneninspektoren

6.1 Der Staatsrat ernennt einen kantonalen Bieneninspektor und seinen Stel l- vertreter, die den Kantonstierarzt in der Bekämpfung der Bienenkrankhe i- ten unter s tützen. Der kantonale Bieneninspektor organisiert und überwacht die Arbeit der Regional - Inspektoren, ergänzt sie, sichert und bestätigt Diagnose, unte r- sucht deren Herkunft, beantragt dem Kantonstierarzt die Sperre des Bi e- nenstandes oder bestimmter Regionen und trifft alle zur Verhinderung e i- ner Seuchenverschleppung er forderl i chen Massnahmen.
6.2 Das Kantonsgebiet ist in Bieneninspektionskreise aufgeteilt. In der Regel bildet jeder Bezirk einen Bieneninspektionskreis. In jedem Kreis amtet ein regionaler Bieneninspe k tor und ein Stellvertreter.
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6.3 Die regionalen Bienen inspektoren und ihre Stellvertreter werden vom Staatsrat ernannt und durch den Präfekten des Bezirkes ve r eidigt. Die regionalen Inspektoren und ihre Stellvertreter haben an den für sie durchgeführten Instruktions - und Ergänzungskursen teilzunehmen. Diese werden im Einvernehmen mit der Bienenabteilung der eidgenössischen milchwirtschaftlichen Versuchsanstalt, Liebefeld und dem Eidgenöss i- schen Veterinäramt durchgeführt.
6.4 Die Aufgaben der regionalen Bieneninspektoren sind in der eidgenöss i- schen Tierse u chen gesetzgebung umschrieben. Insbesondere obliegt ihnen: a) dem kantonalen Bieneninspektor unverzüglich das Auftreten oder den Verdacht einer anste c kenden Bienenkrankheit anzuzeigen; b) im Einvernehmen mit dem kantonalen Inspektor die Bienenstände ihres Kr eises regelmässig zu untersuchen, die Standortsliste der Bi e- nenkolonien und deren E i gentümer nachzuführen; c) über jeden Fall ausführlich Bericht zu e r statten; d) die allgemeine Aufsicht sicherzustellen und die Massnahmen anz u- ordnen, die keinen Aufschub dulden. Der kantonale Inspektor, die regionalen Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter sind jederzeit berechtigt, sämtliches Material der Biene n- züchter oder Materialinhaber vollständig zu kontrollieren. Nöt i genfalls haben sie sämtliche Räumlichkeiten, in denen die zu einem Bienenbetrieb gehörenden Gegenstände aufbewahrt werden, zu b e sichtigen.
6.5 Bei schweren Zuwiderhandlungen des Bieneninspektors finden die B e- stimmungen des Artikels 5.11 dieser Verordnung Anwendung.
Art. 7
1 Tierkörperbeseitigung und Wasenmeister Aufgehoben

Art. 8 Para - tierärztliche Berufe

8.1 Den Kastrierern ist die Berufsausübung im Gebiet des Kantons Wallis unte r sagt.
8.2 Die künftigen Besamer, die Klauenschneider sowie sämtliche Personen, die eine Tätigk eit, die als para - tierärztlicher Beruf bezeichnet werden kann, ausüben, unterstehen den Anordnungen des kantonalen Veterinä r- amtes und den vom Staatsrat erlassenen Reglementen.
8.3 Wer einen para - tierärztlichen Beruf ausüben will, hat dem Departement des In nern (kantonales Veterinäramt) vorgängig ein Gesuch einzureichen und seinen Fähigkeitsausweis vo r zulegen. Die Bewilligungen sind befristet; sie werden auf Gesuch hin gegen B e- zahlung der vorgeschri e benen Gebühr erneuert.
8.4 Die Bewilligung zur Ausführung eines para - tierärztlichen Berufes kann entzogen werden, wenn der Inhaber den in bezug auf die Ausübung se i- nes Berufes bestehenden Reglementen sowie den Vorschriften der Tie r- seuchenpolizei zuwiderh a ndelt.
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2. Teil: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen G e- ge n ständen

Art. 9 Kennzeichnung

9.1 Alle Tiere der Rindergattung im Alter von über drei Monaten müssen gemäss den Bestimmungen des Artikels 10.1 der eidgenössischen Tie r- seuchenverordnung g e kennzeichnet werden.
9.2 Jeder Hund, dessen Eigentümer o der Halter im Kanton Wallis Wohnsitz hat, oder sich mehr als drei Monate im Jahr daselbst aufhält, muss mit e i- ner numerierten und mit der Jahrzahl gekennzeichneten Kontrollmarke, die am Halsband des Tieres zu befestigen ist, versehen sein. Die Hundekontro lle wird gemäss der kantonalen Verordnung vom 9. Dezember 1960 vom Finanzd e partement ausgeübt.

Art. 10 Verkehrsscheine

Tiere der Pferde - , Rinder - , Schaf - , Ziegen - oder Schweinsgattung
10.1 Für die Verkehrsscheine sind massgebend: Artikel 11 der eidgenöss i- schen Tierseuchenverordnung, die Weisungen des kantonalen Veter i- näramtes an die Viehinspektoren sowie die fo l genden Bestimmungen.
10.2 In den entsprechenden Rubriken des Verkehrsscheines sind deutlich anzugeben: Name, Vorname sowie Wohnsitz des Verkäufers und des Käufers, des Vermittlers, jeden weiteren Erwerbers sowie den Ort des Jahrmarktes, bzw. Mar k tes.
10.3 Die Verkehrsscheinhefte mit Seriennummern in römischen, und Or d- nungsnummern in arabischen Ziffern werden von der Staatskasse au s- schliesslich an die Viehinspektoren abgeg e ben.
10.4 Die Gebühren für die Ausstellung der Verkehrsscheine werden in einer besonderen Ve r ordnung des Staatsrates festgesetzt.
10.5 Jedes an einer Ausstellung oder an einem "combat de reines" teilne h- mende Tier muss von einem gülti gen Verkehrsschein begleitet sein.
10.6 Für Tiere, die zur Selbstversorgung in Kollektivhaushaltungen an Ort und Stelle geschlachtet, ebenso für solche, die im Auftrage der Viehve r- sicherungskassen notgeschlachtet werden, ist ein Verkehrsschein erfo r- de r lich .
10.7 Wer ein Tier in oder ausserhalb der Gemeinde auf einem Markt ve r- kauft, ist verpflichtet, spätestens am folgenden Tage dem Viehinspektor seines Kre i ses Namen und Wohnsitz des Erwerbers anzugeben. Ebenso hat der Eigentümer den Verlust oder die Abschl achtung innert der gleichen Frist dem Viehinspektor anzuzeigen.
10.8 Der Viehinspektor führt ein Bestandesregister für die Rindergattung (Synoptik - Karthotek) und ein weiteres für die Kälber. In den Gemeinden und Kreisen, wo eine obligatorische Viehversich e- rung besteht, genügt für die Rindergattung ein kombiniertes Register für die B e standes - und Viehversicherungskontrolle. Ein weiteres Register ist für die nicht versicherten Tiere, für das Klei n- vieh und die Tiere der Pferdegattung zu führen. Die Kennzeich nung der Tiere der Pferde - und Rindergattung ist ins Register einzutragen; für die anderen Ga t tungen genügt die Angabe der Stückzahl. Jedes neugeborene Kalb ist in ein besonderes Register einzutragen.
- 7 - Kälber, deren Fleisch zum Verkauf bestimmt ist, dürf en nicht vor dem
21. Tage geschlachtet werden. Infolgedessen ist der Halter verpflichtet, innert drei Tagen dem für die Eintragung zuständigen Viehinspektor die Geburt des Tieres, sein Geschlecht, die Farbe seines Fells und allfällige Unterscheindung s merkm ale zu melden. Verkehrscheine für Kälber, die zum Verkauf bestimmt sind müssen auf der Rückseite die Nummer des Registers, das Eintragungsdatum und gegebenenfalls die Angabe des Tages, ab welchem das Tier geschlac h- tet werden darf, enthalten. Wird die Ein tragung eines Kalbes nicht innert drei Monaten wegen Verkauf, Schlachtung oder Verlust nicht gelöscht, wird es von Amtes wegen im Bestandesr e gister eingetragen. Bienen
10.9 Die Gebühren für Verkehrsscheine, Formular D werden in einer Ve r- ordnung des Staatsr ates festgesetzt.
10.10 Die Standortsveränderungen von Bienen für Wander - Bienenzucht, we r- den durch die in der jährlich zu erlassenden Verordnung über die Sö m- merung enthaltenen besonderen Bestimmungen geregelt.

Art. 11 Tiertransporte

11.1 Bei gelegentliche n Tiertransporten mit Fahrzeugen ist dafür zu sorgen, dass die Ausscheidungen der Tiere nicht auf die Strasse fliessen. Zu diesem Zweck muss der Boden des Laderaumes mit einer genügenden Menge Sägemehl oder Torf be s treut werden.
11.2 Zu regelmässigen Trans porten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger oder gewerbsmässige Transportunternehmer, dü r- fen nur solche Strassenfahrzeuge verwendet werden, aus deren Fah r- zeugsausweis hervorgeht, dass sie für solche Transporte zugelassen sind.
11.3 Für j edes Tier ist genügend Platz vorzusehen. Tiere verschiedener Ga t- tungen sind durch eine Zwischenwand voneinander zu tre n nen.
11.4 Die Tiere sind so zu verladen, dass sie sich nicht verletzen, den Kopf nicht seitlich hinausstrecken, oder entweichen können. S ie sind gegen Kälte, übermässige Hitze, Regen, Feuchtigkeit und Wind zu schützen. Auch muss eine genügende Lüftung vorhanden sein. Auf schlechten Strassen und in Ku r ven ist langsam zu fahren.
11.5 Nach jedem Tiertransport sind die Strassenfahrzeuge gründli ch zu re i- nigen und so oft als möglich zu desinfizieren, namentlich in den im A r- tikel 13.8 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vorgesehenen Fä l len.
11.6 Die Aufsicht über die Tiertransporte sowie die Kontrolle über die Re i- nigung und Desinfektion der B ahnwagen und Strassenfahrzeuge ist S a- che des Kantonstierarztes, bzw. der amtlichen Tierärzte sowie der O r- gane der Ka n tons - und Gemeindepolizei.
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Art. 12 Jahrmärkte, Märkte, Viehausstellungen, "combats de reines", und

andere Veranstaltungen
12.1 Jahr - und Viehmärkte können nur in Ortschaften, die hiefür eine Ko n- zession des Staatsrates besitzen, abgehalten werden. Daselbst muss für jede Tiergattung ein besonderer Platz nebst Absonderungsstall zur Ve r- fügung st e hen. Änderungen und Streichungen im Jahresverzei chnis über die Märkte sind nur mit Zustimmung des Departementes des Innern zulässig. Viehversteigerungen dürfen nur mit Genehmigung des kantonalen Vet e- rinäramtes stattfinden. Dieses kann je nach den Umständen eine tierärz t- liche Untersuchung auf Kosten der Tiereigentümer anordnen.
12.2 Die "combats de reines" sind einem Jahrmarkt oder Markt gleichg e- stellt. Sie werden geregelt durch den Beschluss des Staatsrates vom
8. März 1963 sowie die Weisungen des Departementes des Innern vom
16. April 1963.
12.3 Alle T iere werden bei der Aufführung von einem vom kantonalen Vet e- rinäramt hiefür bezeichneten Tierarzt untersucht. Die Gemeinden stellen dem mit der Untersuchung beauftragten Tierarzt das erforderliche Personal zur Verfügung. Die tierärztlichen Unters u- chungsko sten gehen zulasten der Gemeinden. Diese sind berechtigt, zur Deckung dieser Kosten Gebühren zu erheben, die für alle Tiere derse l- ben Gattung gleich sein müssen, und die in Artikel 15.4, Absatz 2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung festgelegten Höchs tansätze nicht überschreiten dürfen.
12.4 Um die Durchführung einer ordnungsgemässen Untersuchung zu e r- möglichen, werden die Ankunftszeiten auf dem Platze auf dem der Markt abgehalten wird wie folgt festgesetzt: November bis April von 7.30 bis 9 Uhr. Mai bis Oktober von 7 bis 9 Uhr.
12.5 Die Tiere haben den Marktplatz bis spätestens um 12 Uhr zu verlassen. Das Stationieren der Tiere, ebenso der Handel auf öffentlichen Strassen ist untersagt.
12.6 Über jeden Markt stellt der Ortsviehinspektor einen statis tischen Bericht auf und übermittelt ihn dem Departement des Innern (kantonales Vet e- rinäramt).
12.7 Die Vorschriften über die Märkte finden ebenfalls Anwendung auf Viehschauen, Ausstellungen, "combats de reines" und ähnliche Vera n- staltu n gen.
12.8 Für die Ab haltung von Hunde - , Kaninchen - und Geflügelausstellungen sowie von Viehversteigerungen bedarf es einer Bewilligung des kant o- nalen Veterinäramtes, das in jedem Falle die notwendigen Anordnungen trifft.

Art. 13 Sömmerung und Winterung

13.1 Der Staatsrat erl ässt jedes Frühjahr auf Grund der anlässlich der Al p- fahrtskonferenzen gefassten Beschlüsse die Vorschriften betreffend Sömm e rung und Winterung.
13.2 Der Kantonstierarzt übt die allgemeine Aufsicht aus und ist im Falle von Verdacht oder Auftreten von Seuche n berechtigt, die notwendigen Massna h men anzuordnen.
- 9 - Die Gemeindebehörden, die amtlichen Tierärzte, die Viehinspektoren und Fleischschauer, die Kantons - oder Gemeindepolizeiorgane, die Alpvorstände und Vögte sind beauftragt, die Einhaltung dieser Vo r- schr iften zu überw a chen.
13.3 Während des Aufenthaltes in den Maiensässen im Frühjahr und Herbst sowie während der Sömmerung wird keine Bewilligung für die Abha l- tung von "co m bats de reines" erteilt.
13.4 Die Alpvorstände und Alpvögte sind für die Kontrolle und Abgabe der Verkehrssche i ne, Formular C, verantwortlich. Ferner haben sie für ihre entsprechenden Alpweiden eine Liste der g e- kennzeichneten Tiere mit Namen, Vornamen und Wohnort der Eige n- tümer zu erstellen. Diese Liste ist auf Verlangen der Sanitätsbehörd e vorzul e gen. Die Viehinspektoren sind gehalten: a) die zur Sömmerung in ihren Inspektionskreis verbrachten Tiere zu kontrolli e ren; b) sich zu vergewissern, dass alle Tiere von einem gültigen Verkehr s- schein begleitet sind.
13.5 Für die Sömmerung oder W interung von Tieren im Ausland bedarf es einer Bewilligung des Eidgenössischen Veterinäramtes, das die entspr e- chenden B e dingungen festlegt. Bewilligungen für die Benützung von Grenzweiden erteilt das kantonale Veterin ä ramt. Der Aufenthalt von Walliser Ti eren auf ausländischen Gebiet erfolgt auf eig e ne Gefahr der Eigentümer.

Art. 14 Seuchenpolizeiliche Massnahmen im Viehhandel

14.1 Das Departement des Innern lässt durch das kantonale Veterinäramt die Ausübung des Vie h handels im Kanton überwachen.
14.2 Im übrigen sind sämtliche Vorschriften, die den Viehhandel regeln, Gegenstand e i ner besonderen Verordnung des Staatsrates.

Art. 15 Seuchenpolizeiliche Massnahmen im Handel mit Bienen und H o-

nig
15.1 Auf den Handel mit Bienen und Honig finden die in Artikel 18 der ei d- genössischen Tierseuchenverordnung vorgesehenen tierseuchenpolize i- lichen Massnahmen Anwendung.

Art. 16 Wanderherden

16.1 Das Departement des Innern (kantonales Veterinäramt) erteilt auf Grund der eidgenössischen Vorschriften die Bewilligungen für das Treiben von Wanderschafherden und setzt die B e dingungen fest.

Art. 17 Schlachtanlagen und Metzgereien

17.1 Die Schlachtanlagen und Metzgereien stehen unter der Aufsicht des Departementes des Innern (kantonales Veterinäramt). Sie haben den eidgenössisc hen und kantonalen Bestimmungen über die Fleischschau sowie der eidgenössischen Tierse u chengesetzgebung zu entsprechen.
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17.2 Die Pläne zum Bau neuer oder erheblicher Änderungen bereits best e- hender Schlachtanlagen sind von den Gemeinden dem kantonalen Vet e- rinäramt zuzuste l len. Sämtliche Schlachtanlagen müssen vom Kantonstierarzt abgenommen werden. Ohne seine Genehmigung ist ihre Inbetriebnahme nicht gesta t- tet. Sämtliche Räumlichkeiten und Nebenräume müssen so eingerichtet sein, dass deren Reinigung und De sinfektion gründlich und ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Einrichtungen für Druckwasser, Dampf oder Heisswasser vorhanden sind, damit eine gründliche Reinigung der Transportmittel möglich ist.
Art. 18
1 Tierkörperbeseitigung Aufgehoben.
Art. 19
1 Massnahmen betreffend die Verwendung von Produkten tierischer Herkunft und Speiseresten als Tierfutter Aufgehoben.

Art. 20 Gerbereien, Fell - und Häutebehand lungen, Tie r haarspinnereien

20.1 Das kantonale Veterinäramt übt die Aufsicht aus über die Gerbereien, Fell - und Häutebehandlungen sowie über die Betriebe, die Tierhaare ve r arbeiten.
20.2 Häute von kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren, deren Vernic h- tu ng nicht angeordnet wurde, sind vor ihrem Transport zu desinfizi e ren.

Art. 21 Laboratorien für Untersuchungen und tierärztl i che Diagnosen

21.1 Für die Eröffnung oder den Betrieb eines Laboratoriums für die Unte r- suchungen und tierärztliche Diagnosen ist vo rgängig eine Bewilligung des D e partementes des Innern einzuholen.
21.2 Sofern die mit der Bewilligung festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt werden, kann das Departement des Innern jederzeit die vorübergehende oder dauernde Schliessung des Betriebes verfü gen.
3. Teil: Allgemeine Massnahmen zur Tierseuchenbekäm p fung

Art. 22 Melde - und Anzeigepflicht; erste Massnahmen

22.1 Wer gemäss Artikel 26.1 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung verpflichtet ist, den Ausbruch oder den Verdacht einer der in Artikel 1 des Tierseuchengesetzes aufgeführten Krankheiten zu melden, hat seine Meldung unverzüglich bei einem Tierarzt oder beim Ortsviehinspektor zu ersta t ten. Diese Personen sind überdies verpflichtet, soweit als möglich geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung der Übertragung der Krankheit auf a n- dere Tiere zu tre f fen. Bei Bienenseuchen hat die Meldung an den regionalen Bieneninspektor zu erfolgen, der sie unverzüglich an den kantonalen Bieneninspektor zwecks Durchführung einer Untersuchung weiter leitet.
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22.2 Der Viehinspektor, bzw. der amtliche Tierarzt haben dem Kantonstie r- arzt telephonisch die Seuche oder den Seuchenverdacht anzuze i gen. Sie ordnen die ersten Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenau s- breitung an.

Art. 23 Weitere Massnahmen nach Eingang der Anzeige

23.1 Nach Eingang der Anzeige hat sich der Kantons - , bzw. der amtliche Tierarzt unverzüglich an Ort und Stelle zu begeben, um die Herkunft der Seuche abzuklären, und die bereits getroffenen Massnahmen zu be s- tätigen oder zu ergä n zen.
23.2 Je nach de n Umständen wird er die in den Artikeln 27 bis 32 der eidg e- nössischen Tierseuchenverordnung vorgesehenen Massnahmen verf ü- gen.
23.3 Vorschriften betreffend die Infektions - oder Schutzzone erlässt der Staatsrat. Er kann je nach der Seuchenlage und den örtlic hen Verhäl t- nissen Jahrmärkte und Märkte, Ausstellungen, Viehversteigerungen s o- wie andere ähnliche Anlässe, wie Versammlungen, öffentliche Feste, den Schul - und Kirchenbesuch usw. unters a gen.

Art. 24 Mitwirkung beim Vollzug der Massnahmen

24.1 Die Gemeinde n haben dem Kantonstierarzt oder dem amtlichen Tierarzt sowie dem Viehinspektor das zur Ausführung der Sperrmassnahmen notwe n dige Überwachungspersonal zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Auslagen gehen zu Lasten der Gemeinden. Der Staat kann hier an Beiträge le i sten.
24.2 Gemeinden, Eigentümer und Tierhalter sind verpflichtet, den Verf ü- gungen, und Weisungen der zuständigen Sanitätsbehörde Folge zu lei s- ten. Im Weigerungsfalle trifft das Departement des Innern auf Kosten des Fehlbaren die no t wendigen Vollzugsmassnahmen.
24.3 Der Staat ist nicht verpflichtet, für Schaden, der zufolge von in Anwe n- dung der Gesetze, Verordnungen, Reglemente und Verfügungen der Tierseuchenpolizei angeordneten Massnahmen entstanden ist, Ersatz zu le i sten.
24.4 Die Reinigung s - auszuführen. Ist dies nicht möglich, werden sie auf deren Kosten vorg e- no m men.
24.5 Der Staat stellt die Desinfektionsmittel lediglich bei Maul - und Klaue n- seuche zur Verfügung.
24.6 Die Kosten der tierär ztlichen Aufsicht bei Desinfektionen trägt der Staat. Er kann zudem für die Vernichtung von Gegenständen, Futtermi t- tel, Streue usw. Entschädigungen leisten, und an die Desinfektionsko s- ten Beiträge ausric h ten.
24.7 Nötigenfalls kann die Vernichtung von Ratt en, Mäusen usw. angeordnet werden, ebenso die entschädigungslose Abschlachtung von Hunden, Katzen, Geflügel und Kaninchen, wenn diese Kleintiere Seuche übe r- tragen können.

Art. 25 Expropriationen

25.1 Zur Sicherstellung der Verpflegung von unter Sperre ste henden Tieren,
- 12 - kann das Departement des Innern die Versetzung von Herden verfügen, sowie gegen eine Entschädigung, die von ihm bezeichneten Experten festgesetzt wird, und die unanfechtbar ist. Räumlichkeiten und Futte r- mittel beschlagnahmen. Zu demselben Z weck kann es auch die notwe n- digen Futte r mittel für Rechnung der Gemeinden ankaufen.

Art. 26 Tierschatzung

26.1 Wird die Abschlachtung oder Tötung von Tieren als Mittel zur B e- kämpfung ansteckender Krankheiten vom eidgenössischen oder kant o- nalen Veterinäram t angeordnet, ist vor der Durchführung der Schlac h- tung eine Schatzung der Tiere durch einen oder mehrere vom Staatsrat ernannte Experten vorz u nehmen.
26.2 Massgebend für die Festsetzung des Schatzungswertes ist, im Rahmen der vom Eidgenössischen Veterinära mt erlassenen Richtlinien und der in der gültigen eidgenössischen Tabelle vorgesehenen Ansätze, der Verkehr s wert.
26.3 Gegen die Schatzungen der Experten steht den Tiereigentümern das Beschwerderecht an den Staatsrat zu, der in letzter Instanz entsche i det. Die Beschwerde ist, bei Folge der Verwirkung im Unterlassungsfalle, innert zwei Tagen, vom Datum der Mitteilung der Schatzung an g e- rechnet, dem kantonalen Vet e rinäramt einzureichen.

Art. 27 Entschädigung für Tierverluste

27.1 Gestützt auf die Artikel 32 und folgende des eidgenössischen Tierse u- chengesetzes gewährt der Staat im Rahmen der im Voranschlag vorg e- sehenen Beträgen oder des Tierseuchenfonds den Eigentümer, die durch ansteckende Krankheiten, die als Seuchen im Sinne von Artikel 1, Zi f- fern 1 bis 17 des zitierten Gesetzes gelten, Verluste erlitten, unter A n- rechnung des Verwertungserlöses eine Entschädigung bis zu 90% des Schatzungswertes der Tiere. Diese Entschädigungen sind unter den in Artikel 34 des eidgenöss i- schen Tierseuchengesetzes genannten V oraussetzungen nicht geschu l- det.
27.2 Wird um einer Seuche Einhalt zu gebieten auf Anordnung des Depa r- tementes des Innern Wild vernichtet, kann der Staat hiefür Prämien au s- ric h ten.

Art. 28 Allgemeine Bekämpfungskosten

28.1 Die Beteiligung des Staates an d en allgemeinen Bekämpfungskosten richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 2 bis 8 der eidgenöss i- schen Beitragsverordnung vom 27. Dezember 1967.

Art. 29 Kantonaler Tierseuchenfonds

29.1 Der unter der Bezeichnung "Tierseuchenfonds" bestehende kantonal e Fonds wird beibehalten. Er dient zur Deckung ausserordentlicher tie r- seuchenpolizeilicher Kosten und von Verlusten, die durch ansteckende Krankheiten verursacht wu r den.
29.2 Dieser Fonds wird gespiesen aus:
1. den im Staatsvoranschlag vorgesehenen Be i trä gen;
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2. eventuellen Beiträgen der Tiereigentümer;
3. dem Nettoerlös der an die Viehinspektoren und Fleischschauer ve r- kauften Verkehrsscheine sowie den Gebühren für andere Zeugnisse;
4. den Kapitalzinsen;
5. den Gebühren für die Metzger - und Viehhän d le rpatente;
6. den für Übertretungen der Vorschriften der Sanitätspolizei und des Viehhandels ausgespr o chenen Bussen;
7. eventuellen Schenkungen.
29.3 Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet.
29.4 Der Staatsrat beschliesst auf Antrag des Departement es des Innern über Entnahmen aus diesem Fonds.

Art. 30 Tierschutz

30.1 Die Tierhalter sind verpflichtet, ihren Tieren eine angemessene Pflege, Nahrung und U n
30.2 Unnötige Misshandlungen, die einem Tier Schmerzen oder Verstümm e- lungen verursachen oder seine Gesundheit schädigen, sind verb o ten. Als Misshandlungen gelten insbesondere alle den Umständen nach nicht gerechtfertigten gewalttätigen Handlungen, ferner solche, die eine o f- fensichtliche Grausamkeit zeigen, vorsätzliches oder nach lässiges Fe h- le n lassen an Pflege sowie dauernde Überanstrengung.
30.3 Der Handel mit Hunden und Katzen zur menschlichen Ernährung ist verboten.
30.4 Der Bau von offenen Stallungen, von industriellen Schweinemästereien, die Errichtung von Zuchtbetrieben und Kollektivmästereien, die für ve r- schiedene Tiergattungen geschaffen sind, von Hundezwingern, Tie r- heimen, Wachtlokalen, Hundesalons usw. ist nur mit Bewilligung des kantonalen V e terinäramtes gestattet.
30.5 Zur Sicherung eines wirksamen Tierschutzes wird der Staatsrat ergä n- zende Besti m mungen erlassen, insbesondere in bezug auf: a) die hygienischen Mindestanforderungen an Ställen, Hühnerfarmen und andere Räumlichke i ten, wo Tiere untergebracht sind; b) die Überwachung und Ausstellung wilder Ti e re; c) die Tra nsportbedingungen für die verschied e nen Tiergattungen; d) die Hausschlachtungen sowie das Schlachten in Schlachthöfen und auf dem W a senplatz; e) Ausführung von Versuchen an lebenden Tieren zu wissenschaftl i- chen oder therapeutischen Zwecken.
30.6 Das kant onale Veterinäramt, die amtlichen Tierärzte, die Viehinspekt o- ren, die Fleischschauer sowie die Organe der Kantons - und Gemeind e- polizei überwachen die Durchführung sämtlicher Massnahmen über den Tie r schutz.
4. Teil: Straf - , Rechtsschutz - und Schlussbestimmu ngen
Art. 31
2
31.1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der eidgenössischen Tie r- seuchengesetzgebung, gegen die der vorliegenden Verordnung sowie die auf diesen beruhenden Einzelverfügungen werden gemäss den B e -
- 14 - stimmungen der Artikel 47 und 48 des eidgenössischen Tierseucheng e- setzes b e straft.
31.2 Tierärzte, Viehinspektoren, Fleischschauer, die Organe der Kantons - und Gemeindepolizei sowie die Jagd - und Feldaufseher haben über die von ihnen festgestellten oder anlässlich einer Untersuchung entdeckten Übertretungen Strafanzeige in zwei Exemplaren einzure i chen. Die Protokolle und Berichte sind unverzüglich dem Departement des Innern zuzu s tellen.
31.3 Das Departement des Innern setzt die Bussen im Verwaltungsverfahren fest. Bei Rückfall wird die Busse verdoppelt, wobei jedoch der im Gesetz festg e setzte Höchstbetrag der Busse nicht überschritten werden darf. Überdies sind die Fehlbaren für den infolge der Missachtung der Mas s- nahmen entstandenen Schaden haftbar.
31.4 Handelt ein O rgan der Tierseuchenpolizei (Sanitätspolizeiangestellter, Viehinspektor, Fleischschauer, Wasenmeister) den Vorschriften zuw i- der, kann der Fehlbare überdies seines Postens enthoben werden.
31.5 Je nach Schwere der Zuwiderhandlung kann einem Viehhändler nebe n der Strafe vorübergehend oder dauernd das Patent entzogen we r den.
31.6 In schweren Fällen sowie bei Rückfall kann das Volkswirtschaftsdepa r- tement den Fehlbaren an die zuständige Gerichtsbehörde zur Aburte i- lung gemäss den Strafbestimmungen der einschlägig en Geset z gebung übe r weisen.
31.7 Beschwerden gegen Entscheide des Departementes des Innern können innert zehn Tagen nach Empfang der Verfügung an den Staatsrat we i- tergezogen werden, bei Vermeidung der Ve r wirkung. Der Entscheid des Staatsrates ist endgülti g unter Vorbehalt der B e- schwerde an den Bundesrat gemäss Artikel 46 des eidgenössischen Tierseucheng e setzes.

Art. 32 Schlussbestimmung

32.1 Es sind aufgehoben die kantonale Ausführungsverordnung über die Viehseuchenpolizei vom 19. April 1921 sowie sämtlic he kantonale Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse, die mit der eidgenöss i- schen Tierseuchengesetzgebung sowie der vorliegende Verordnung im Widerspruch st e hen.
32.2 Diese Verordnung tritt unmittelbar nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft1. Sie wird jedermann durch Veröffentlichung im kantonalen "Amtsblatt" zur Kenntnis gebracht. So verordnet in der Sitzung des Staatsrates zu Sitten am 11. Juni 1969. Der Präsident des Staatsrates: A. Bender Der Staatskanzler: N. Roten
- 15 - Titel und Änderungen Publikation In Kraft V zum BG über die Bekämpfung von Tierse u- chen und seiner Verordnung vom 11. Juni 1969 GS/VS 1969, 127
4.9.1969
1 Änderung vom 12. Mai 1987: a.: Art. 7, 18, 19 GS/VS 1987, 27 1.10.1987
2 Änderung vom 13. Mai 1992: n.W.: Art. 31 GS/V S 1992, 103 1.1.1993 a.: aufgehoben; n.: neu; n.W.: neuer Wortlaut
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