Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei
                            Verordnung  zum Gesetz über die Kantonspolizei  (PolV)  vom 20.12.2017 (Stand 01.01.2020)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über die Kantonspolizei vom 11. November 2016  (PolG);  eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die vorliegende Verordnung bestimmt:  a)  die allgemeine Organisation der Einheiten der Kantonspolizei, ihre ter  -  ritoriale Einteilung, ihre Bezeichnung und ihre Aufträge;  b)  die Dienstgradordnung;  c)  den Bestand an Polizisten;  d)  die Dauer der Aufbewahrung von Polizeidaten;  -  personal und Polizeiaspiranten;  f)  die Pauschalgebühren für präventive Einsätze der Kantonspolizei, für  ihre Intervention bei Veranstaltungen oder für Leistungen zugunsten  Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti  -  on in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Organisation
                            1  Die Kantonspolizei bildet ein einziges Korps, das militärisch organisiert ist  und durch einen Kommandanten geführt wird. Sie umfasst:  a)  zwei operative Einheiten: die Gendarmerie und die Kriminalpolizei;  b)  fünf Unterstützungseinheiten: die Einheiten Leitung und Controlling,  Kommunikation und Prävention, Planung, Verwaltung und Rechtsan  -  gelegenheiten und Logistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Einheit wird von einem Stabsoffizier geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommandant und die Stabsoffiziere bilden das Kommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einheiten arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Aufträge
                            1  Die Aufträge der Kantonspolizei sind im Gesetz über die Kantonspolizei  definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Angehörige der Kantonspolizei kann sowohl für den einen als auch  für den anderen dieser Aufträge herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allgemeine Organisation der Einheiten der Kantonspolizei,  Bezeichnung und Aufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Operative Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gendarmerie
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gendarmerie umfasst:  a)  drei regionale Kreise, und zwar das Oberwallis, das Mittelwallis und  das Unterwallis;  b)  spezialisierte Abteilungen, und zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Abteilung Spezialeinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Abteilung Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Regionale Kreise
                            1  Jeder regionale Kreis umfasst:  a)  eine mobile Einheit, die hauptsächlich die Polizeipräsenz und die 24  Stunden-Interventionsbereitschaft in allen Sektoren des Kreises ein  -  schliesslich der Nationalstrassen übernimmt;  b)  die territorialen Basen A, die territorialen Basen B und die Posten, die  hauptsächlich die Aufgaben der bürgernahen Polizei und der Verwal  -  tungspolizei übernehmen und die Tatbestände aufnehmen und die Er  -  mittlungen durchführen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die territoria  -  len Basen A bieten einen regelmässigen Schalterdienst. Die territoria  -  len Basen B und die Posten bieten einen eingeschränkten Schalter  -  dienst;  c)  ein Führungsbüro des Kreises, das die Planung, die operative Koordi  -  nation sowie die Verwaltungsaufsicht des Kreises gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Abteilung Spezialeinheiten
                            1  Die Abteilung Spezialeinheiten umfasst:  a)  eine Interventionsgruppe;  b)  eine Hundegruppe;  c)  eine Gruppe Rückschaffungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Spezialeinheiten unterstützt die operativen Einheiten bei ge  -  fährlichen Einsätzen. Sie koordiniert ausserdem die Rückschaffungen von  Migranten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 d) Abteilung Verkehr
                            1  Die Abteilung Verkehr umfasst:  a)  technische Gruppen;  b)  eine Gruppe, die für das Kompetenzzentrum für Schwerverkehr zu  -  ständig ist;  c)  eine Gruppe für Verkehrsprävention;  d)  eine Gruppe, die für das Verkehrsbüro zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Verkehr unterstützt die Gendarmeriekreise bei speziellen  und technischen Kontrollen im Strassenverkehr. Sie koordiniert ausserdem  die Tätigkeiten rund um die Verkehrserziehung und -prävention und leitet  die Verwaltungsaufgaben insbesondere in Zusammenhang mit der Aufnah  -  me von Unfällen und Verkehrsübertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kriminalpolizei
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kriminalpolizei umfasst:  a)  drei regionale Kreise, und zwar das Oberwallis, das Mittelwallis und  das Unterwallis;  b)  Spezialabteilungen, und zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die kriminaltechnische Abteilung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Abteilung Wirtschaftsdelikte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Abteilung Betäubungsmittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Abteilung für operative Unterstützung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Abteilung für Jugend und Sitte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Abteilung für Auskünfte, Analyse und Dokumentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Regionale Kreise
                            1  Jeder regionale Kreis beugt Straftaten vor, ermittelt diese und führt Ermitt  -  lungen durch. Er sammelt Indizien und Beweise, sucht die Täter, ermittelt  deren Identität und stellt diese Informationen der Justiz zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen seiner Zuständigkeiten koordiniert der Kreis die Ermittlungen,  die in seinem Gebiet durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Kriminaltechnische Abteilung
                            1  Die kriminaltechnische Abteilung ermittelt Spuren und Indizien an den Tat  -  orten und wertet diese aus. Sie identifiziert lebende und tote Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 d) Abteilung Wirtschaftsdelikte
                            1  Die Abteilung Wirtschaftsdelikte führt wichtige umfassende Ermittlungen  im Bereich Wirtschaftskriminalität durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Geldwäsche und organisierter Kriminalität ergreift und koordiniert sie  Massnahmen in den einzelnen Regionen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 e) Abteilung Betäubungsmittel
                            1  Die Abteilung Betäubungsmittel führt in erster Linie Ermittlungen bezüglich  Betäubungsmittel-handel durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kontrolliert regelmässig die von Betäubungsmittelkonsumenten aufge  -  suchten Orte und betreibt insbesondere zusammen mit den Suchthilfeein  -  richtungen Prävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 f) Abteilung für operative Unterstützung
                            1  Die Abteilung für operative Unterstützung umfasst:  a)  eine Gruppe Observation;  b)  eine technische Gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt die Einheiten bei der Suche nach Informationen und bei  der gezielten Suche nach Personen sowie beim Einsatz von technischen  Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 g) Abteilung für Jugend und Sitte
                            1  Die Abteilung für Jugend und Sitte behandelt Angelegenheiten bezüglich  Jugendstraftaten und stellt die Koordination der Prävention sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernimmt Sittlichkeitsdelikte und führt Einvernahmen unter Anwen  -  dung besonderer Massnahmen gemäss der schweizerischen Strafprozess  -  ordnung zum Schutz von Opfern und Kindern durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie koordiniert die Aufgaben der Kantonspolizei gemäss der Gesetzge  -  bung über Prostitution und die Ermittlungen bei Menschenhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 h) Abteilung für Auskünfte, Analyse und Dokumentation
                            1  Die Abteilung für Auskünfte, Analyse und Dokumentation umfasst:  a)  eine Gruppe Spezialermittlungen und Gewaltbekämpfung bei Sport  -  veranstaltungen;  b)  eine Gruppe Koordination und Dokumentation;  c)  eine Gruppe Digitale Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sammelt, verarbeitet und wertet ständig Auskünfte und Statistiken für  die operativen Einheiten und das Kommando aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Führungsbüro
                            1  Die operativen Einheiten verfügen über ein Führungsbüro, das die Chefs  der Einheiten im Hinblick auf die strategische und operative Verwaltung und  bei der Planung der Einheit direkt unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Führungsbüro wird vom Vertreter des Chefs der Einheit geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusätzliche operative Strukturen
                            1  Die Kantonspolizei verfügt über zusätzliche operative Strukturen, die im  Bedarfsfall vom Kommandanten mobilisiert werden und für die ein Offizier  die Verantwortung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Pikettdienst
                            1  Die operativen Einheiten verfügen über Interventions- und Kommandopi  -  ketts, deren Zahl und Organisation vom Kommandanten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Unterstützungseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Leitung und Controlling
                            1  Die Einheit Leitung und Controlling unterstützt direkt den Kommandanten  insbesondere in den Bereichen Personalwesen, Behandlung von strategi  -  schen Dossiers des Polizeikorps und des Controllings der Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Chef der Einheit fungiert als stellvertretender Kommandant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kommunikation und Prävention
                            1  Die Einheit Kommunikation und Prävention ist für die interne und externe  Kommunikation des Polizeikorps sowie für die Verbrechensprävention zu  -  ständig. Sie informiert die Bevölkerung über die Medien und das Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Planung
                            1  Die Einheit Planung verwaltet die Einsatzzentrale der Kantonspolizei, die  ausserdem als kantonale Warnungs- und Alarmzentrale fungiert, und die  dazugehörigen Redundanzen. Sie ist zudem für die Grundausbildung und  die Weiterbildung und die Planung einer Krisenverwaltung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leiter der Einheit fungiert im Bedarfsfall als Krisenstabschef der  Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verwaltung und Rechtsangelegenheiten
                            1  Die Einheit Verwaltung und Rechtsangelegenheiten ist für die Gerichts-  und Gesetzesunterlagen, für die Finanzverwaltung, Beschlagnahmungen  und die Kanzlei zuständig. Sie verwaltet ausserdem das kantonale Waffen  -  büro und achtet auf die Anwendung der Gesetzgebung über Sicherheitsun  -  ternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Logistik
                            1  Die Einheit Logistik ist für die materielle, informationstechnologische und  technische Unterstützung (Telekommunikation) des Korps, für die Verwal  -  tung der Räumlichkeiten, für die Intendanz, für die Garage und die Wartung  der Fahrzeuge zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Organisation
                            1  Die Unterstützungseinheiten sind in Abteilungen oder Gruppen eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können über ein Führungsbüro verfügen, das für die Verwaltung, für  die Einsätze und für die Planung der Einheit zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Pikettdienst
                            1  Die Unterstützungseinheiten können über Reserve- und Interventionspi  -  ketts verfügen, deren Zahl und Organisation vom Kommandanten festge  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Spiel der Kantonspolizei und Ehrendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Spiel der Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei verfügt über ein Spiel, welches sich insbesondere aus  Korpsmitgliedern und anderen Mitarbeitern des Staats Wallis zusammen  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat ist für die Genehmigung der Proben und der Konzerte des  Spiels sowie für die Komiteesitzungen während der Dienstzeit zuständig.  Diese Zuständigkeit kann auf den Kommandanten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommandant regelt die Organisation und die Einsatzmodalitäten über  eine Dienstanweisung und spezielle Dienstbefehle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Ehrendienst
                            1  Die Kantonspolizei verfügt über einen Ehrendienst in Paradeuniform, de  -  ren Mitglieder aus sämtlichen Einheiten stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ehrendienst wird insbesondere bei Beisetzungen von Persönlichkei  -  ten des öffentlichen Lebens und kantonalen Veranstaltungen eigesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommandant regelt die Organisation, die Einsatzmodalitäten und die  einzelnen Entwicklungsphasen über eine Dienstanweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Dienstgrade und Bestand an Polizisten im Korps
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Dienstgrade
                            1  Der Leiter der Kantonspolizei trägt den Grad des Kommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stabsoffiziere tragen den Grad des Oberstleutnants.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anderen Dienstgrade der Kantonspolizei, beziehungsweise der Krimi  -  nalpolizei, sind die Folgenden:  a)  Offiziere: Major, Hauptmann und Leutnant;  b)  Höher Unteroffiziere: Adjutant, Feldweibel; Hauptinspektor;  c)  Unteroffiziere:  Wachtmeister,  Korporal; Hauptinspektor Adjunkt, In  -  spektor I;  d)  Agenten: Gefreiter, Gendarm; Inspektor II, Inspektor III;  e)  Agenten in Ausbildung: Aspiranten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stellvertreter der Chefs der operativen Einheiten tragen den Grad des  Majors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kreise und die Spezialabteilungen der operativen Einheiten werden  von einem Hauptmann geleitet, dessen Stellvertreter ein Leutnant ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Stabsoffizier, der für eine Unterstützungseinheit zuständig ist, ernennt  seinen Stellvertreter unter seinen Untergebenen. Die Chefs der Abteilungen  der Unterstützungseinheiten tragen den Dienstgrad des Hauptmannes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bestand an Polizisten im Korps
                            1  Der Bestand an Polizisten im Korps wird durch den Staatsrat bestimmt. Er  beläuft sich maximal auf einen Polizisten für 650 Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personalanstellung erfolgt gemäss den im Budget verfügbaren Mit  -  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufbewahrung von Polizeidaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Die von der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gesammelten  Daten werden für die erneute Nutzung für polizeiliche Zwecke aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufbewahrungsfrist
                            1  Die Aufbewahrungsfrist für Daten:  a)  der gerichtlichen Polizei ist durch die Gesetzgebung über die Akten  der gerichtlichen Polizei geregelt;  b)  der Verkehrspolizei oder der Verwaltungspolizei ist auf 7 Jahre festge  -  setzt;  c)  der öffentlichen Sicherheit ist auf 10 Jahre festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten bezüglich des Verschwindens einer Person werden solange  aufbewahrt, bis die verschwundene Person gefunden wurde. Diese Frist  darf 50 Jahre jedoch nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durch das Bundesrecht festgesetzten Aufbewahrungsfristen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Enthalten Dateien Daten unterschiedlicher Art, gilt die längste Aufbewah  -  rungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verlängerung
                            1  Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Kommandant anhand der  Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Verlängerung der Aufbewahrung  verfallener Daten für eine von ihm festgesetzte Dauer anordnen. Dabei darf  die durch das Gesetz vorgegebene Höchstfrist jedoch nicht überschritten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verlängerung ist namentlich zulässig:  a)  wenn die Aufbewahrung verfallener Daten für die Verhütung oder die  Verfolgung von schweren Straftatbeständen weiterhin notwendig ist;  b)  wenn die Aufbewahrung durch besondere, unter anderem wissen  -  schaftliche, didaktische oder statistische Gründe gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Status der Mitglieder der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Polizisten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anstellungsbedingungen
                            1  Um als Polizist angestellt zu werden, muss man:  a)  Schweizerbürger sein;  b)  ohne Vorstrafen sein und einen ausgezeichneten Leumund genies  -  sen;  c)  in guter körperlicher und gesundheitlicher Verfassung sein;  d)  eine anerkannte akademische, berufliche oder militärische Ausbildung  absolviert haben;  e)  Inhaber   eines   eidgenössischen   Fähigkeitszeugnisses   oder   einer  gleichwertigen Bescheinigung sein;  f)  darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursver  -  fahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde entscheidet über jeden Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zuteilung und Versetzung
                            1  Die Zuteilungen und Versetzungen liegen in der Zuständigkeit des Kom  -  mandanten und erfüllen die Dienstanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Zuteilung oder der Versetzung kann die familiäre Situation des  Betreffenden berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufstieg und Beförderung
                            1  Der Aufstieg fällt in die Zuständigkeit des Departementschefs und erfolgt  unter Berücksichtigung:  a)  der Dienstanforderungen;  b)  des Ergebnisses einer Eignungsprüfung;  c)  der Dienstjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann in Anspruch genommen werden für den Dienstgrad:  a)  des Gefreiten oder des Inspektors II, sofern der Agent mindestens  drei vollendete Dienstjahre vorweisen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  des Korporals oder des Inspektors I, sofern der Agent mindestens  neun vollendete Dienstjahre vorweisen kann;  c)  des Wachtmeisters oder des stellvertretenden Hauptinspektors, so  -  fern der Agent mindestens dreizehn vollendete Dienstjahre vorweisen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beförderung oder die Versetzung in den Grad eines Stabsoffiziers, ei  -  nes Offiziers oder eines höheren Unteroffiziers muss den strukturellen An  -  forderungen entsprechen, erfolgt über eine interne oder externe Ausschrei  -  bung und geht aus den Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staats  -  personal hervor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Schiessen, persönliche Sicherheit und körperliche Verfassung
                            1  Die Polizisten müssen jederzeit dazu in der Lage sein, ihren Auftrag aus  -  zuführen. Daher müssen sie in guter körperlicher Verfassung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommandant schreibt über Dienstanweisungen und -befehle Pflicht  -  trainings vor, insbesondere in den Bereichen Schiessen, persönliche Si  -  cherheit und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Ausrüstung
                            1  Je nach Aufgabe und Zuteilung können die Polizisten dazu verpflichtet  werden, eine Uniform und Dienstabzeichen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Dienst sind die Polizisten bewaffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden auf Kosten des Staates gemäss den Richtlinien des Komman  -  danten ausgerüstet. Sie sind dazu verpflichtet, die Ausrüstung bei Kündi  -  gung, Entlassung oder Pensionierung zurückzugeben. Der Departements  -  chef ist dafür zuständig, auf Vormeinung des Kommandanten über den  Rückkauf eines Teils der Ausrüstung zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommandant händigt den Polizisten eine Polizeikarte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Interventionspflicht
                            1  Bei Notfällen, Ertappen auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug sind die  Polizisten dazu verpflichtet, auch ausserhalb ihrer Arbeitszeiten einzugrei  -  fen oder aufgrund der Gefahr Straftaten zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Fall gelten sie als im Dienst befindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Wohnort
                            1  Die Polizisten müssen im Kanton Wallis wohnen, es sei denn es liegen  aussergewöhnliche Umstände vor und die Polizisten können innerhalb einer  vom Kommandanten vorgegebenen Zeit ihren Arbeitsplatz erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach den Bedürfnissen des Dienstes und seiner Funktion können sie  dazu verpflichtet werden, ihren Wohnsitz in einem festgelegten Sektor zu  wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Militärdienst
                            1  Die Polizisten sind gemäss dem Bundesgesetz über die Armee und die  Militärverwaltung von der Militärdienstpflicht befreit. Sie können daher kei  -  nen Anspruch auf eine Beförderungsausbildung (Unteroffizier Offizier) gel  -  tend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuteilungen in spezielle Militäreinheiten bleiben vorbehalten. Der Kom  -  mandant ist dafür zuständig, über Ausnahmen zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Entschädigungsleistung bei Beendigung des Dienstverhältnis -
                            ses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Polizist, der vor dem erfüllten fünften Dienstjahr kündigt oder aus  eigener Schuld entlassen wird, hat dem Staat als Entgelt für die Beteiligung  an den vom Kanton übernommenen Ausbildungskosten in der Regel eine  Entschädigung in Höhe von 50'000 Franken zu entrichten. Dieser Betrag  wird proportional zu den geleisteten Dienstjahren reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Urlaub, Ferien und Überstunden
                            1  Wenn aussergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Kommandant  den Bezug von Ferien und Freitagen für eine begrenzte Zeit untersagen. Er  kann zudem Ferien vorschreiben, sie verschieben oder sogar die Rückkehr  der Polizisten aus ihren Ferien anordnen. In diesen Fällen übernimmt der  Staat die den Polizisten gegebenenfalls entstandenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizisten sind verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn die Anforde  -  rungen des Dienstes dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Verhalten
                            1  Die Polizisten vermeiden - auch ausserhalb des Dienstes - jegliches Ver  -  halten, das ihrer Stellung schadet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Administrative Massnahmen *
                            1  Für die administrativen Massnahmen gelten die Bestimmungen des Ge  -  setzes über das Personal des Staates Wallis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Polizeihilfspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Begriffsbestimmung
                            1  Zum Polizeihilfspersonal gehören:  a)  die zivilen Mitarbeiter;  b)  die öffentlichen Sicherheitsassistenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können aufgefordert werden, einen Eid abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Anstellungsbedingungen
                            1  Um als Polizeihilfskraft angestellt zu werden, muss man:  a)  volljährig sein;  b)  ohne Vorstrafen sein und einen ausgezeichneten Leumund genies  -  sen;  c)  und darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkurs  -  verfahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erforderliche berufliche Ausbildung hängt von dem vom Korps zuge  -  wiesenen Auftrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Zivile Mitarbeiter
                            1  Bei vereidigten zivilen Mitarbeitern handelt es sich namentlich um Finanz  -  analytiker,   strafrechtliche   Ermittlungsspezialisten,   technische   Mitarbeiter  des Kompetenzzentrums für Schwerverkehr und Mediensprecher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zivilen Mitarbeiter, die das Polizeikorps unterstützen, insbesondere  das Verwaltungspersonal, die Angestellten der Polizeigarage und der Inten  -  danz sowie das Abwartspersonal sind nicht vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Öffentliche Sicherheitsassistent
                            a) Anstellungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um als öffentlicher Sicherheitsassistent angestellt zu werden, muss man:  a)  die Anstellungsbedingungen für das Polizeihilfspersonal erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in bester körperlicher und gesundheitlicher Verfassung sein;  c)  in Besitz eines Führerausweises der für die Funktion notwendigen Ka  -  tegorien sein;  d)  Inhaber   eines   eidgenössischen   Fähigkeitszeugnisses   oder   einer  gleichwertigen Bescheinigung sein;  e)  eine Ausbildung zum öffentlichen Sicherheitsassistenten absolviert  und ein Diplom oder eine gleichwertige Bescheinigung erhalten ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 b) Aufgaben
                            1  Die öffentlichen Sicherheitsassistenten übernehmen insbesondere die fol  -  genden Aufgaben:  a)  Unterstützung der Agenten der Gendarmerie;  b)  Transport von Gefangenen;  c)  Arbeit als Operator in den Einsatzzentralen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach Funktion und Art des zugewiesenen Auftrags können sie für die  Anwendung der in der Verordnung über die Anwendung von Zwangsmitteln  durch   die   Kantonspolizei   vorgesehenen   Zwangsmittel,   darunter   die  Feuerwaffe, geschult und dazu berechtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Uniform der öffentlichen Sicherheitsassistenten unterscheidet sich von  der Uniform der Polizisten und dient ihrer Legitimation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 c) Schiessen, persönliche Sicherheit und körperliche Verfas -
                            sung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die öffentlichen Sicherheitsassistenten müssen jederzeit in der Lage sein,  ihren Auftrag auszuführen. Daher müssen sie stets in guter körperlicher  Verfassung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommandant schreibt über Dienstanweisungen und -befehle Pflicht  -  trainings vor, insbesondere in den Bereichen persönliche Sicherheit und  Sport sowie im Bereich Schiessen für bewaffnete Sicherheitsassistenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Anwendbares Recht
                            1  Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen gelten die Artikel 34, 35 Absatz 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Absatz 1 und 3, 39 und 42 bis 44 analog für das Polizeihilfspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Polizeiaspiranten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Begriffsbestimmung
                            1  Der Aspirant ist Mitglied der Kantonspolizei in Ausbildung an einer Polizei  -  schule oder in der praktischen Ausbildung mit dem Ziel des Erhalts des eid  -  genössischen Fachausweises Polizist unter Berücksichtigung der Richtlini  -  en des schweizerischen Polizeiinstituts und des Staatssekretariats für Bil  -  dung, Forschung und Innovation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aspirant zählt nicht zum Bestand des Polizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Anstellungsbedingungen für die Aspirantenschule
                            1  Die Anstellungsbedingungen für die Aspirantenschule sind die Folgenden:  a)  Schweizerische Staatsbürgerschaft oder laufendes Einbürgerungsver  -  fahren, das spätestens zum Ausbildungsende abgeschlossen sein  muss;  b)  keine Vorstrafen und ausgezeichneter Leumund;  c)  beste körperliche und gesundheitliche Verfassung;  d)  Mindestalter 18 Jahre bei der Einreichung der Bewerbung;  e)  abgeschlossene Ausbildung gemäss den für das Erscheinen zu den  Prüfungen für den eidgenössischen Fachausweis Polizist verlangten  Anforderungen;  f)  darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursver  -  fahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein;  g)  in der Regel Mindestgrösse von 160 Zentimetern bei Frauen und 170  Zentimetern bei Männern;  h)  Besitz des Führerausweises der Kategorie B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Ausbildungszentrum vorgeschriebenen ergänzenden Anstellungs  -  bedingungen sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Prüfung und Auswahl
                            1  Bewerber, welche die Anstellungsbedingungen erfüllen, werden zu einer  Prüfung eingeladen. Diese umfasst namentlich Sprach-, Sport-, Psycholo  -  gie- und Psychometrietests sowie Bewerbungsgespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auswahl erfolgt in Ausscheidungsphasen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Anwendbares Recht
                            1  Die Aspiranten unterliegen denselben Vorschriften wie die Polizisten; die  -  se gelten analog unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Ausbildungszentrums sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Überstunden und Entschädigungen
                            1  Während der Ausbildung müssen die Aspiranten ihre gesamte Zeit der  Ausbildung widmen. Überstunden werden nicht vergütet; Nachtarbeit und  Tätigkeiten, die nicht im Lehrplan enthalten sind, sind integrierender Be  -  standteil der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern der Kommandant keine besonderen Richtlinien festlegt, haben die  Aspiranten keinen Anspruch auf Entschädigungen im Sinne der Verordnung  über Besoldung, Spesen und Zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Arbeitsverhältnis
                            1  Die Anstellung der Aspiranten ist zeitlich begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern nichts anderes vereinbart wird, kann die Anstellung während der  ersten drei Monate von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von sieben Tagen beendet werden. Danach und bis zum Ende der Ausbil  -  dung gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Aspirant, der während seiner Ausbildung kündigt oder aus eigener  Schuld entlassen wird, hat dem Staat als Entgelt eine Entschädigung in  Höhe von maximal 50'000 Franken zu entrichten, die proportional anhand  der Dauer der absolvierten Ausbildung ermittelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung begründet keinen Anspruch auf  eine anschliessende Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Pauschalgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Ordnungsdienst bei Veranstaltungen
                            1  In folgenden Fällen wird eine Pauschalgebühr von 250 Franken pro Stun  -  de und Agent erhoben:  a)  Einsatz des Ordnungsdienstes der Kantonspolizei bei einer nicht ge  -  nehmigten Veranstaltung oder bei einer genehmigten Veranstaltung,  bei der die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...  c)  Einsatz der Kantonspolizei, der in erster Linie durch das Verhalten ei  -  nes Einzelnen oder durch von Veranstaltungsteilnehmern begangene  Gewalttätigkeiten notwendig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle eines präventiven Einsatzes der Kantonspolizei bei Veranstaltun  -  gen mit wirtschaftlichen, sportlichen, kulturellen oder anderen Zwecken wird  eine Tagespauschale von 200 Franken pro Agent erhoben.  *  T1 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsrecht
                            1  Die aktuelle Lohnsituation der Mitglieder der Kantonspolizei wird sich auf  -  grund der strukturellen Änderungen in Zusammenhang mit dem Inkrafttre  -  ten der vorliegenden Verordnung nicht verschlechtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.04.2019  01.01.2019  Art. 58 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2019-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.04.2019  01.01.2019  Art. 58 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2019-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 44  Titel geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 44 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.12.2017  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 52/2017