Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochsc... (216.10)
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Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 8. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 8 Abs. 2 Bst. c quater , Art. 12b Abs. 2, Art. 12c Abs. 2 und

Art. 12d Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom

19. April 2006 1 als Verordnung 2 I. Berichterstattung und Rechnungslegung (1.)
1. Jährliche Berichterstattung (1.1.)

Art. 1 Inhalt

1 Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
2 Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Pädagogischen Hochschule.

Art. 2 Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbrin - gung und Mittelverwendung.
2 Er enthält zumindest die Kennzahlen nach Anhang 1 dieses Erlasses.

Art. 3 Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang. *
1 sGS 216.0 ; abgekürzt GPHSG.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 21. Dezember 2015, ABl 2015, 3817 ff.; in Vollzug ab 1. Ja - nuar 2016.
2 Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts 3 und den Vorgaben der Schwei - zerischen Hochschulkonferenz geführt. *
2bis Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst. *
3 Werden Teilbereiche der Pädagogischen Hochschule in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.

Art. 4 Anhang zur Jahresrechnung

1 Der Anhang zur Jahresrechnung enthält die Angaben nach Obligationenrecht 4 , einen Rückstellungsspiegel sowie Grundsätze, Art und Höhe der internen Ver - rechnungen zwischen den Teilbereichen der Pädagogischen Hochschule. *

Art. 5 Einreichung und Kenntnisnahme

1 Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden der Regie - rung bis Ende Juni vorgelegt. *
2 Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kennt - nis.

Art. 5a * Kostenrechnung

1 Die Pädagogische Hochschule führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigs - tens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz. 5
2 Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-, erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu Vollkosten.
2. Bericht zur Leistungsperiode (1.2.)

Art. 6 Inhalt

1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung der gesamten Leistungsperiode. 6
2 Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 2 dieses Erlasses.
3 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
4 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
5 Kostenrechnungsmodell für Pädagogische Hochschulen.
6 Art. 12d Abs. 2 Bst. b GPHSG.

Art. 7 Frist zur Einreichung

1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leis - tungsperiode vorgelegt. II. Eigenkapital (2.)

Art. 8 Definition und Zweck

1 Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) redu - zierten Vermögenswerten (Aktiven).
2 Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Pädagogischen Hochschule.

Art. 9 Gliederung

1 Das Eigenkapital besteht aus: a) Grundkapital; b) Fondskapital; b bis ) * strategischem Investitionskapital; c) freiem Kapital.

Art. 10 Grundkapital

1 Das Grundkapital dient der Sicherstellung des Leistungsauftrags bei unerwarte - ten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.
2 Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode höchstens 40 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Kantonsbeitrags. *
3 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag: * a) eine Erhöhung des Kantonsbeitrags zur Aufstockung des Grundkapitals vor - sehen; b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvor - hersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 12c Abs. 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom
19. April 2006 7 berücksichtigen.
4 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 12 Abs. 1 bis Bst. a dieses Erlasses zugewiesen. *
7 sGS 216.0.

Art. 11 Fondskapital

a) Zweck und Gliederung *
1 Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
2 Es umfasst: a) * das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung; b) * das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Be - reich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen; b bis ) * das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren Zweck zugeordnet wurde; c) * das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Rates der Pädagogischen Hochschule einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde.

Art. 11a * b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital aus unternehmeri -

scher Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistun - gen
1 Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b und b bis dieses Erlasses darf am Ende der Leistungsperiode 120 Prozent des durchschnittlichen selbster - wirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.
2 Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss der Leistungsperiode vorangehen.
3 Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Rat der Pädagogischen Hochschule die Einzelheiten zum Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit und stellt deren Einhaltung sicher.

Art. 11b * Strategisches Investitionskapital

1 Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Pädagogischen Hochschule. Es wird zentral geführt.
2 Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tä - tigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen zugewie - sen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach Art. 11a Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.
3 Der Rat der Pädagogischen Hochschule regelt die Einzelheiten.

Art. 12 Freies Kapital

1 Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Eigenkapital handelt. *
1bis Es umfasst: * a) das Entwicklungskapital; b) den während der Leistungsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre; c) den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).
2 Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht. III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen * (3.)

Art. 13 * Erfolg

a) innerhalb der Leistungsperiode
1 Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leis - tungsperiode vorgetragen.

Art. 14 * b) am Ende der Leistungsperiode

1. Ertragsüberschuss
1 Ein während der Leistungsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlas - ses der nachfolgenden Leistungsperiode erreicht.
2 Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Pädagogischen Hochschule verwendet. In Ausnahmefällen kann der Rat der Pädagogischen Hochschule der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.

Art. 15 * 2. Aufwandüberschuss

1 Ein während der Leistungsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-004 08.12.2015 01.01.2016

Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2023

Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2023

Art. 3, Abs. 2 bis eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2023

Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 5a eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2023

Art. 9, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 11 Artikeltitel ge -

ändert
2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 11, Abs. 2, b) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 11, Abs. 2, b bis ) eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 11, Abs. 2, c) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 11a eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2023

Art. 11b eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 12, Abs. 1 bis eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Gliederungstitel 3. eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 13 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 14 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Art. 15 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022

Anhang 1 Inhalt geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Anhang 3 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2016-004
05.04.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 2 bis eingefügt 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2023 Art. 5a eingefügt 2022-022
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.04.2022 01.01.2022 Art. 9, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11 Artikeltitel ge - ändert
2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, b) geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, b bis ) eingefügt 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, c) geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2023 Art. 11a eingefügt 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11b eingefügt 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1 bis eingefügt 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Gliederungstitel 3. eingefügt 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 13 eingefügt 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 14 eingefügt 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Art. 15 eingefügt 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-022
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 3 eingefügt 2022-022
Anhang 1 1 Angaben im Geschäftsbericht Der Geschäftsbericht enthält Angaben: – zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grund - auftrags; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden; – zu den Kosten der einzelnen Ausbildungen; – zum Bestand des Eigenkapitals aus unternehmerischer Tätigkeit und zu dessen Ausschüttungen; – zur Entwicklung und zur Verwendung des Fondskapitals, das durch Beschluss des Rates der Pädagogischen Hochschule einem klaren Zweck zugeordnet wurde und dessen Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde; – zur Entwicklung und zur Verwendung des strategischen Investitionskapitals; – zur Entwicklung und zur Verwendung des Entwicklungskapitals; – zu den genutzten Flächen; – zum Mietobjektportfolio, das Auskunft über Laufzeit, Bruttomietkosten und Mietsubventionen gibt; – zu den Aufwendungen des Rates der Pädagogischen Hochschule. Der Geschäftsbericht informiert weiter über allfällige: – wesentliche Anpassungen des Grundauftrags; – unvorhersehbare Entwicklungen und aussergewöhnliche Umstände.
1 Geändert durch Nachtrag vom 5. April 2022, nGS 2022-022.
Anhang 2 1 Angaben im Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kan - tonsbeitrags enthält Angaben: – zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grund - auftrags; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden; – zu den Kosten der Ausbildung; – zur Struktur und zur Entwicklung des Eigenkapitals; – zu den Drittmitteln; – zu den genutzten Flächen; – zur Entwicklung der Lehrerbildung; – zu wichtigen Forschungsresultaten; – zur Nutzung der Regionalen Didaktischen Zentren; – zur Entwicklung der wettbewerblichen Leistungen; – zur Erreichung der strategischen Ziele; – zu allfällig unvorhersehbaren Entwicklungen oder ausserordentlichen Umstän - den, welche die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage stellen. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kan - tonsbeitrags enthält eine gesamtheitliche Bewertung der Leistungserbringung der Leistungsperiode.
1 Geändert durch Nachtrag vom 5. April 2022, nGS 2022-022.
Anhang 3 1 Umgang mit verbleibendem Ertragsüberschuss am Ende der Leistungs- periode «Kapitalisierung der Pädagogischen Hochschule» 1) Verwendung verbleibender Ertragsüberschuss (nach Äufnung Grundkapital)
1. Zuweisung an Entwicklungskapital
2. Rückführung an Kanton St.Gallen ≥
40 % und < 50 % 80 % 20 % ≥
50 % und < 60 % 60 % 40 % ≥
60 % und < 70 % 40 % 60 % ≥
70 % und < 80 % 20 % 80 % ≥
80 % 0 % 100 %
1) Grundkapital (Art. 10) + Entwicklungskapital (Art. 12 Abs. 1 bis Bst. a) + ½ strategisches Investitionskapital (Art. 11b) Ø Kantonsbeitrag/Jahr [der Folge-Leistungsperiode]
1 Eingefügt durch Nachtrag vom 5. April 2022, nGS 2022-022.
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