1 – Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (726.1)
CH - VS

1 – Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 1 ) (IVöB) vom 25.11.1994 (Stand 01.07.2010) Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustim - mung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umwelt - schutzdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinde und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har - monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäi - schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über be - stimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbie - ter sowie einer unparteiischen Vergabe; c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 08.05.2003. Inkrafttreten am 01.06.2003. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen

1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweite - rung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln; b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3 Durchführung

1 - mungen, die der Vereinbarung übereinstimmen müssen.
2 ...

Art. 4 Interkantonales Organ

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei - zerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ.
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a) die Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; b) den Erlass von Vergaberichtlinien; c) die Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis ) die Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit ha - ben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet un - ter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklau - sel); d) ... e) die Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f) die Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;
g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinba - rungen; h) die Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen oder inter - nationalen Gremien sowie die Genehmigung der entsprechenden Ge - schäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone ver - treten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherin - nen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

Art. 5 ...

3 Anwendungsbereich

Art. 5 bis

Abgrenzung
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver - trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internatio - nalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden die innerstaatli - chen Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

Art. 6 Auftragsarten

1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere auf: a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c) Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 7 Schwellenwerte

1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufge - führt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht be - rücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge ver - geben, so ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tief - bauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusam - mengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklau - sel).

Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber

1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, soweit sie keinen kommerziellen b) ... c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus - schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele - kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre - chenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Verein - barung überdies: a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, soweit sie kei - nen kommerziellen oder industriellen Charakter haben; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkos - ten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach den Absätzen 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Träger - schaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers nach den Absät - zen 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auf - traggebers oder am Ort des Schwergewichtes der Tätigkeit.

Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht

1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a) in einem beteiligten Kanton; b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be - schaffungswesen verpflichtet ist; c) ...

Art. 10 Ausnahmen

1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden; c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internatio - nalen Organisation vergeben werden; e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmateri - al und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfra - struktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a) die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflan - zen dies erfordert, oder c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4 Verfahren

Art. 11 Allgemeine Grundsätze

1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und An - bieter; b) wirksamer Wettbewerb; c) Verzicht auf Abgebotsrunden; d) Beachtung der Ausstandsregeln; e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingun - gen; f) Gleichbehandlung von Frau und Mann; g) Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 12 Verfahrensarten

1 Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar: a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftragge - ber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterin - nen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag - geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auf - traggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungs - kriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter be - schränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;
b bis ) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Aus - schreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auf - traggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich drei Angebote einholen; c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
2
...
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, re - gelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Ein - zelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teil - weise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, so - weit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinba - rung verstossen.

Art. 12 bis Wahl des Verfahrens

1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se - lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den in - ternationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Ge - genrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen

1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwel - lenwerte; b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikatio - nen; c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und An - bieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f) geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g) den Zuschlag durch Verfügung; h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabever - fahrens auf wichtige Gründe; j) die Archivierung.

Art. 14 Vertragsschluss

1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu - schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Ver - tragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5 Rechtsschutz

Art. 15 Beschwerderecht und Frist

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be - schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entschei - det endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über Aufnahme einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 lit. e; c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren; d) der Ausschluss aus dem Verfahren; e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah - rens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zu - ständig.

Art. 16 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Art. 17 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf - schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend be - gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten In - teressen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeuten - den Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerde - führer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Ver - fahrenskosten und mögliche Parteientschädigung verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die auf - schiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.

Art. 18 Entscheid

1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst ent - scheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechts - widrig ist.
6 Überwachung

Art. 19 Kontrolle und Sanktionen

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmun - gen vor.
7 Schlussbestimmungen

Art. 20 Beitritt und Austritt

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser - klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Or - gan in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim - mungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.

Art. 22 Übergangsrecht

1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkraft - treten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ - gen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. A1 Anhang 1

Art. A1-1 * Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

1 Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: Auftraggeberin - Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftrags - wert SZR) Auftragswert CHF (Auftrags - wert SZR) Auftragswert CHF (Auftrags - wert SZR) Bauarbeiten (Ge - samtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 (5'000'000)
350'000 (200'000)
350'000 (200'000) Behörden und öf - fentliche Unter - nehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te - lekommunikation
8'700'000 (5'000'000)
700'000 (400'000)
700'000 (400'000)
2 Gemäss bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch fol - gende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich un - terstellt:
Auftraggeberin - Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftrags - wert Euro) Auftragswert CHF (Auftrags - wert Euro) Auftragswert CHF (Auftrags - wert Euro) Bauarbeiten (Ge - samtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Be - zirke
8'700'000 (6'000'000)
350'000 (240'000)
350'000 (240'000) Private Unter - nehmen mit aus - schliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseil - bahnen und Ski - liftanlagen)
8'700'000 (6'000'000)
700'000 (480'000)
700'000 (480'000) Öffentliche sowie aufgrund eines besondren oder ausschliesslichen Rechts tätige pri - vate Unterneh - men im Bereich des Schienenver - kehrs und im Be - reich der Gas- und Wasserver - sorgung
8'000'000 (5'000'000)
640'000 (400'000)
640'000 (400'000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige pri - vate Unterneh - men im Bereich der Telekommu - nikation
8'000'000 (5'000'000)
960'000 (600'000)
960'000 (600'000)
Anpassung der Schwellenwerte durch das interkantonale Organ für das öf - fentliche Beschaffungswesen gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c IVöB, in Kraft ab dem 1. Juli 2010 A2 Anhang 2

Art. A2-1 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht er -

fassten Bereich
1 Verfahrens - arten Lieferungen (Auftrags - wert CHF) Dienstleis - tungen (Auf - tragswert CHF) Bauarbeiten (Auftrags - wert CHF) Bauarbeiten (Auftrags - wert CHF) Baunebenge - werbe Bauhauptge - werbe Freihändige Vergabe unter
100’000 unter
150’000 unter
150’000 unter
300’000 Einladungs - verfahren unter
250’000 unter
250’000 unter
250’000 unter
500’000 offenes / se - lektives Ver - fahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.11.1994 01.06.2003 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/2003
01.07.2010 01.07.2010 Art. A1-1 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 25.11.1994 01.06.2003 Erstfassung BO/Abl. 23/2003

Art. A1-1 01.07.2010 01.07.2010 totalrevidiert -

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