Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen * vom 28. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt als Verordnung:
1 I. Grundlagen (1.)
Art. 1 * Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt das Arbeitsverhältnis des Personals der Pädagogischen Hoch - schule St.Gallen.
Art. 2 * ...
II. Arbeitsverhältnis * (2.)
1. Allgemeines (2.1.)
Art. 3 * Rechtsnatur
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich und wird durch schriftlichen Arbeitsvertrag begründet.
Art. 4 * Zuständigkeit
1 Für das Arbeitsverhältnis der Rektoratsmitglieder und der Dozierenden mit un - befristetem Arbeitsverhältnis ist der Hochschulrat zuständig.
2 Für das Arbeitsverhältnis des übrigen Personals ist die Rektorin oder der Rektor zuständig.
1 Vom Kantonsrat genehmigt am 22. Februar 2006; in Vollzug ab 1. September 2007.
Art. 5 * Beendigung
1 Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende des Semesters gekündigt werden.
2 Der Altersrücktritt erfolgt auf das Ende des Semesters.
Art. 6 * Semester- und Schuljahresbeginn
1 In personalrechtlicher Hinsicht beginnen das Schuljahr und das Wintersemester am 1. September, das Sommersemester am 1. März.
Art. 7 Versicherungskasse
1 Das Personal wird bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal versichert.
Art. 7a * Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses
1 Die Mitarbeitenden üben keine Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses aus, welche die Erfüllung ihrer Aufgaben oder die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
2 Sie melden der Rektorin oder dem Rektor vorgängig: a) Organfunktionen in Organisationen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfol - gen; b) Funktionen und Nebenbeschäftigungen in Non-Profit-Organisationen; c) entgeltliche Nebenbeschäftigungen; d) Ausübung von öffentlichen Ämtern.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann die Ausübung der Tätigkeit untersagen oder Auflagen festlegen, wenn sich diese nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben aus - wirkt oder auswirken könnte oder sich mit den Interessen der Hochschule nicht verträgt.
4 Zeitintensive Tätigkeiten von Rektoratsmitgliedern und Dozierenden mit unbe - fristetem Arbeitsverhältnis bedürfen der Genehmigung des Hochschulrates. Die Rektorin oder der Rektor stellt Antrag.
2. Rektorat (2.2.)
Art. 8 * Lohn
1 Der Lohn des Rektorats mit Ausnahme der Konventsvertretung wird vom Hoch - schulrat festgelegt.
3. Dozierende (2.3.)
Art. 9 * Anforderungen
1 Dozierende in Studiengängen für Lehrpersonen des Kindergartens und der Pri - marschule verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fach - gebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung. Vom Hochschulabschluss kann im Einzel - fall, insbesondere in den Bereichen Stufen- und Fachdidaktik, abgewichen werden, wenn die fachliche Eignung auf andere Art nachgewiesen wird.
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2 Dozierende in Studiengängen für Lehrpersonen der Sekundarstufe I verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Qualifikationen. Dozierende für die fachdidaktische Ausbil - dung verfügen darüber hinaus über eine Promotion in Fachdidaktik oder über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.
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Art. 10 * Jahresarbeitszeit
1 Die Jahresarbeitszeit der Dozierenden beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von
100 Prozent nach Abzug von Feiertagen und Ferien 1921 Stunden.
2 Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, redu - ziert sich die Jahresarbeitszeit auf 1879 Stunden, ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, auf 1862 Stunden.
3 Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Jahresarbeitszeit aufgrund des reduzierten Be - schäftigungsgrades ermittelt.
Art. 11 * Hauptamtliche Dozierende
1 Dozierende mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent können zu hauptamtlichen Dozierenden gewählt werden.
2 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet.
Art. 12 * Nebenamtliche Dozierende
1 Nebenamtliche Dozierende sind: a) nebenamtliche Dozierende mit unbefristetem Arbeitsverhältnis;
2 Art. 6 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren, sGS 230.323 .
3 Art. 7 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, sGS
230.324 .
b) nebenamtliche Dozierende mit befristetem Arbeitsverhältnis.
2 Das Arbeitsverhältnis ist befristet, wenn:
1. Dozierende ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben;
2. das Ende bereits bei der Begründung feststeht;
3. der Umfang des Pensums nicht auf Dauer gesichert ist.
Art. 13 * Einstufung
1 Die Einstufung erfolgt nach den bezeichneten Lohnklassen des Staatspersonals.
2 Bei der Einstufung werden berücksichtigt: a) Ausbildung; b) Berufserfahrung; c) Leistungsauftrag; d) Leistung und e) Verantwortlichkeit.
3 Der Hochschulrat kann Ausnahmen bewilligen.
4 Die Voraussetzung zur Beförderung der Dozierenden in eine höhere Lohnstufe bzw. Lohnklasse ist wenigstens das Prädikat «gute Leistungen» in der Gesamtbeur - teilung.
5 Hauptamtliche Dozierende können in die Lohnklassen 23 bis 31 eingestuft wer - den, nebenamtliche Dozierende in die Lohnklassen 22 bis 30. Ausnahmsweise können hauptamtliche Dozierende, deren Leistungen sowohl in der Lehre als auch in der Forschung und Entwicklung mit dem Prädikat «sehr gute Leistungen» beur - teilt werden, in die Lohnklasse 32 eingestuft werden.
6 Einstufung und Beförderung in eine höhere Lohnklasse werden von der Rektorin oder vom Rektor beantragt und vom Hochschulrat beschlossen.
Art. 14 Funktionszulage
1 Der Hochschulrat regelt die ständige Funktionszulage für Mitglieder der Schul - leitung und für weitere Organisationseinheiten.
Art. 14a * Weiterbildungsurlaub
1 Dozierende mit unbefristetem Arbeitsverhältnis haben nach dem zehnten Arbeitsjahr Anspruch auf einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von sechs Mona - ten. Die Rektorin oder der Rektor erteilt die Bewilligung gestützt auf ein Pro - gramm.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann im Ausnahmefall einer Dozentin oder einem Dozenten vor Ende des zehnten Arbeitsjahres einen bezahlten Weiterbildungsur - laub bewilligen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des zehnten Arbeitsjahres, wird eine anteilmässige Rückzahlung geleistet.
3 Der Weiterbildungsurlaub wird längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahres gewährt.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann für Dozierende mit unbefristetem Arbeitsver - hältnis einen Weiterbildungsurlaub anordnen. Die Rektorin oder der Rektor be - stimmt das Programm in Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten.
Art. 14b * Forschungssemester
1 Dozierende, die in Erfüllung ihres Leistungsauftrags regelmässig mit einem mass - geblichen Anteil in der Forschung tätig sind, können durch die Rektorin oder den Rektor in der Regel alle acht Jahre für ein Forschungssemester von der Lehre be - freit werden.
2 Die Freistellung wird längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahres gewährt.
Art. 14c * ...
4. Wissenschaftliche Mitarbeitende (2.4.)
Art. 15 Anforderung
1 Wissenschaftliche Mitarbeitende verfügen über eine abgeschlossene Hochschul - bildung.
2 Mit tutoriellen Aufgaben können Studierende und Lehrpersonen der Zielstufe beauftragt werden.
Art. 16 Einstufung
1 Die Einstufung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor. Wissenschaftliche Mitarbeitende können in die Lohnklassen 17 bis 28 eingestuft werden. Im Übrigen wird Art. 13 dieses Erlasses sinngemäss angewendet.
Art. 16a * ...
5. Praktikumslehrpersonen (2.5.)
Art. 17 Anforderung
1 Praktikumslehrpersonen sind Lehrende auf der Zielstufe, die für die Betreuung von Studierenden der Praktika in den berufspraktischen Studien verantwortlich und für ihre Aufgabe als Praktikumslehrperson qualifiziert worden sind.
Art. 18 * Lohn
1 Die Praktikumslehrpersonen werden nach den durch den Hochschulrat festge - legten Ansätzen je Praktikum entschädigt.
6. Weiteres Personal (2.6.)
Art. 19 * Weiteres Personal
1 Volksschul-Lehrpersonen, die an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen tätig sind, werden nach dem Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer vom
30. November 1971
4 eingestuft. Sie können Funktionszulagen erhalten.
2 Administrative und technische Mitarbeitende werden nach der Personalverord - nung vom 13. Dezember 2011
5 eingestuft. III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 20 Reglement
1 Der Hochschulrat erlässt ein Reglement zur Umsetzung dieses Erlasses.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden: a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom
17. März 1981;
6 b) Ergänzende Dienst- und Besoldungsverordnung für die Inhaber von Schulämtern und die Dozenten der Pädagogischen Hochschule vom 29. März
1983;
7
4 sGS 213.51
5 sGS 143.11 .
6 nGS 16–24 (sGS 215.21).
7 nGS 18–28 (sGS 143.5).
c) Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 18. März
2003.
8
Art. 22 Übergangsbestimmung
1 Das Personal der bisherigen Pädagogischen Hochschule für die Ausbildung der Oberstufenlehrkräfte, das ab 1. September 2007 in einem Dienstverhältnis zur Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen steht, wird auf 1. September
2007 nach der Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen eingestuft.
2 Soweit sich eine tiefere Besoldung als die bisherige Besoldung samt unbefristeter Zulagen ergibt, wird in der Höhe der Differenz eine Korrekturzulage ausgerichtet. Die Korrekturzulage vermindert sich im Folgenden um Erhöhungen der neuen Besoldung und entfällt, wenn die neue Besoldung die bisherige Besoldung erreicht.
Art. 23 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch den Kantonsrat
9 ab 1. September
2007 angewendet.
Art. 28 * e) Bekanntgabe der zukünftigen Einstufung
1 Den Mitarbeitenden werden vor dem 1. September 2023 die Zuordnung ihrer Stelle zur entsprechenden Referenzfunktion, das massgebende Lohnband, die Höhe des Lohns ab 1. September 2023 sowie eine Änderung beim Anspruch auf Weiterbildungsurlaub schriftlich mitgeteilt.
2 Bestehende Arbeitsverträge sowie Verfügungen, mit denen bestehende Dienst - verhältnisse vor Vollzugsbeginn des Nachtrags zur Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen vom 28. August 2012
10 begrün - det wurden, bedürfen keiner Anpassung nach Art. 3 Bst. e der Personalverord - nung vom 13. Dezember 2011
11
.
8 nGS 38–95 (sGS 216.11).
9 Art. 7 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2 GPHSG.
10 nGS 47-119.
11 sGS 143.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 41–40 28.06.2005 01.09.2007 Erlasstitel geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 1 geändert 47–119 28.08.2012 28.08.2012
Art. 2 aufgehoben 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Gliederungstitel 2. geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 3 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 4 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 5 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 6 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 7a eingefügt 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 8 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 9 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 10 geändert 47–119 28.08.2012 01.01.2013
Art. 11 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 12 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 13 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 14a eingefügt 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 14b eingefügt 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 14c eingefügt 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 14c aufgehoben 2016-086 23.08.2016 01.08.2016
Art. 16a eingefügt 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 16a aufgehoben 2016-086 23.08.2016 01.08.2016
Art. 18 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 19 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 28 eingefügt 2022-055 25.10.2022 01.01.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.2005 01.09.2007 Erlass Grunderlass 41–40
28.08.2012 01.09.2012 Erlasstitel geändert 47–119
28.08.2012 28.08.2012 Art. 1 geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 2 aufgehoben 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Gliederungstitel 2. geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 3 geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 4 geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 5 geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 6 geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 7a eingefügt 47–119
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.08.2012 01.09.2012 Art. 8 geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 9 geändert 47–119
28.08.2012 01.01.2013 Art. 10 geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 11 geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 12 geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 13 geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 14a eingefügt 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 14b eingefügt 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 14c eingefügt 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 16a eingefügt 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 18 geändert 47–119
28.08.2012 01.09.2012 Art. 19 geändert 47–119
23.08.2016 01.08.2016 Art. 14c aufgehoben 2016-086
23.08.2016 01.08.2016 Art. 16a aufgehoben 2016-086
25.10.2022 01.01.2023 Art. 28 eingefügt 2022-055
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