Kantonales Gewässerschutzgesetz (814.3)
CH - VS

Kantonales Gewässerschutzgesetz

Kantonales Gewässerschutzgesetz (kGSchG) vom 16.05.2013 (Stand 01.01.2014) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja - nuar 1991 (GSchG) und die diesbezüglichen Verordnungen des Bundes; eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 43 und 94 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zweck, Geltungsbereich und allgemeine Organisation

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt, alle ober- und unterirdischen Gewäs - ser qualitativ und quantitativ vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.
2 Es regelt und ergänzt die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer und dessen Verordnungen.

Art. 2 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Anwendung von Bundes- und Kantonsrecht im Gewässerschutzbereich aus.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti - on in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Zuständiges Departement für den Gewässerschutz

1 Das mit dem Gewässerschutz beauftragte Departement (nachstehend: Departement) ist für die Anwendung des Bundes- und Kantonsrechts im Gewässerschutzbereich zuständig. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen, die ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen werden.
2 Es kann seine Entscheidungskompetenzen bereichs- oder fallweise an untergeordnete Instanzen delegieren.

Art. 4 Fachstelle

1 Die Gewässerschutzfachstelle im Sinne des Bundesrechts ist die mit dem Umweltschutz beauftragte Dienststelle (nachstehend: Dienststelle). Die Er - füllung bestimmter spezifischer Aufgaben durch andere Behörden des Kantons oder der Gemeinden bleibt vorbehalten.
2 Die Dienststelle führt Untersuchungen zu nachteiligen Einwirkungen auf die Gewässer durch. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten anderer Fachstellen in deren jeweiligen Bereichen. Die Dienststelle hat Zugang zu - weitigen Daten.
3 Sie gewährleistet die Koordination und sorgt für die Erstellung von Grund - lagenstudien, Massnahmen- und Sanierungsplänen, unter Vorbehalt ande - rer Zuständigkeiten. Sie kontrolliert die Wirksamkeit der getroffenen Mass - nahmen.
4 Sie kann von einem Inhaber verlangen, dass er Auskunft über die Einwir - kungen auf die Gewässer gibt, die von seiner Anlage oder von seinem Standort verursacht werden.
5 Sie hat freien Zugang zu privatem Grund, wenn dies der Erfüllung einer Aufgabe dient, die sich aus der Gewässerschutzgesetzgebung ergibt.

Art. 5 Gemeinden

1 Die Trinkwasserversorgung, die Entwässerung und die Abwasserbehand - lung obliegen den Gemeinden, die sich zur Ausführung ihrer Aufgaben zu - sammenschliessen können. Davon ausgenommen sind verschmutzte Ab - wässer aus Industriebetrieben, die über eine eigene Abwasserreinigungs - anlage verfügen.
2 Die Gemeinden erlassen auf dem Wege der Gesetzgebung ein Regle - ment über die Trinkwasserversorgung sowie ein Reglement über die Ent - wässerung und die Behandlung von Abwasser.
3 Die Gemeinden, unter Aufsicht der für den Verbraucherschutz zuständi - gen kantonalen Dienststelle, erstellen und führen ein Inventar der Anlagen, die der Trinkwasserversorgung dienen.

Art. 6 Wasserpolizei und Schadendienst

1 Im Falle einer Verschmutzung oder einer unmittelbaren Verschmutzungs - gefährdung auf ihrem Gebiet, einschliesslich der Rhone und des Genfer - sees, ordnen die Gemeinden Interventions- und Behebungsmassnahmen an. Bleibt ein Einschreiten seitens der Gemeinde aus, so kann die Dienst - stelle diese Massnahmen erzwingen.
2 Der Schadendienst wird von den Polizei- und Feuerwehrstellen des Kantons und der Gemeinden gewährleistet.
3 Das Material für Interventionen für die Rhone und den Genfersee wird durch die für den Wasserbau zuständige Dienststelle finanziert. Für andere Gewässer wird dieses Material durch die Gemeinden finanziert.
4 Die Finanzierung der Interventionen ist in Artikel 15 des vorliegenden Ge - setzes geregelt.
1.2 Koordination, Bewilligungen, Zusammenarbeit und Gesetzeskonformität

Art. 7 Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzes

im massgeblichen Verfahren
1 Bevor die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren eine Baube - willigung oder eine Plangenehmigung erteilt, eine Konzession oder eine Betriebsbewilligung gewährt, einen Nutzungsplan homologiert oder einen Richtplan genehmigt, prüft sie, ob das Projekt den bundes- und kantons - rechtlichen Anforderungen im Gewässerschutzbereich entspricht.
2 Der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass sein Projekt den gewässerschutzrechtlichen Anforderungen entspricht.
3 Bei Projekten, die einer kantonalen Bewilligung oder Ausnahmegenehmi - gung im Sinne des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz bedürfen, bei Projekten, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen, bei Nut - zungsplänen, bei Wasserbauprojekten, bei Projekten für Industrie- und Gewerbeanlagen sowie bei Lageranlagen für wassergefährdende Stoffe und Hofdünger hört die Behörde im massgeblichen Verfahren vor ihrem Entscheid die Dienststelle an.
4 Die Behörde im massgeblichen Verfahren stellt sicher, dass die gestellten Bedingungen bei der Realisierung des Projekts und gegebenenfalls auch während des Betriebs eingehalten werden.

Art. 8 Koordination gewässerschutzrechtlicher Spezialbewilligungen

mit dem massgeblichen Verfahren
1 Wenn ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden erfordert, werden die Spezialbewilligungen zu einem Gesamtentscheid zu - sammengefasst, der von der kantonalen zuständigen Behörde im mass - geblichen Verfahren gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittel - weg gibt.
2 Bei Widersprüchen und wenn keine Einigung erfolgt, fällt die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde einen Entscheid.
3 Die Entscheide werden separat, jedoch gleichzeitig eröffnet, wenn diese Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das massgebli - che Verfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.

Art. 9 Zusammenarbeit

1 Die zuständigen Behörden hören bei der Ausführung ihrer jeweiligen Auf - gaben alle anderen betroffenen Behörden an und berücksichtigen deren Stellungnahmen. Sie können zum Vollzug ihrer Aufgaben auch Dritte hinzu - ziehen.
2 Befindet sich ein Gewässer auf Gebiet mehrerer Gemeinden, so trifft jede einzelne Gemeinde sämtliche erforderlichen Massnahmen, damit das Gewässer und die Interessen der anderen Gemeinden geschützt werden. Gewässerschützerische Massnahmen sind grundsätzlich innerhalb dessel - ben Einzugsgebiets aufeinander abzustimmen. Bei unzureichender Abstim - mung oder mangelnder Umsetzung der Massnahmen ordnet der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen an.

Art. 10 Sanierung bestehender Anlagen

1 Die Behörde, die für die Erteilung einer Bewilligung zur Abänderung einer Anlage zuständig ist, ist auch befugt, die Sanierung einer nichtkonformen Anlage anzuordnen. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen, die ausdrück - lich einer anderen Behörde zugewiesen werden.

Art. 11 Umbau oder Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen

1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert wer - den, wenn sie gleichzeitig saniert wird.

Art. 12 Ersatzvornahme

1 Wird gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen und entsteht daraus eine erhebliche Gefährdung der Gewässer, so ordnet die zuständige Be - hörde die erforderlichen Massnahmen an oder nimmt sie auf Kosten des Pflichtigen selbst vor.
2 Kommt eine Behörde der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nach und entsteht daraus eine erhebliche Gefährdung der Gewässer, so ordnet das Departe - ment die erforderlichen Massnahmen an oder nimmt sie auf Kosten der pflichtigen Behörde selbst vor.
1.3 Ausbildung, Information und Beratung

Art. 13 Ausbildung

1 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die fachliche Aus- und Wei - terbildung ihres Personals im Gewässerschutzbereich.
2 Innerhalb der Grenzen ihres Globalbudgets kann die Dienststelle durch fi - nanzielle oder andere Leistungen zu allen zielgerichteten Aus- und Weiter - bildungsmassnahmen von Dritten im Gewässerschutzbereich beitragen.

Art. 14 Information und Beratung

1 Die Dienststelle ist für die Information und die Beratung von kantonalen und kommunalen Behörden sowie von Privaten besorgt. Vorbehalten blei - ben die Kompetenzen anderer Dienststellen.
2 Die für die Wasserhygiene zuständige kantonale Dienststelle teilt den Eigentümern von Badeplätzen die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen mit. Die Eigentümer der Badeplätze informieren die Bevölkerung in geeigneter Form darüber. Vorbehalten bleiben die Vorschriften anderer Gesetzgebun - gen.
3 Die für die Landwirtschaft zuständige Dienststelle informiert und berät die Landwirte über die gute Agrarpraxis, namentlich in Bezug auf bodengerech - te Anbaumethoden, über den Umgang mit Hof- und Mineraldünger und über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft. Da - bei sind besonders hervorzuheben: a) die Bedeutung und Notwendigkeit der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie die in solchen Gebieten herrschenden Einschränkungen in Sachen Anbaumethoden und Verwendung von Pflanzenschutzmit - teln und Düngern; b) die Wichtigkeit der Vorschriften über den eingeschränkten Gebrauch oder das Verbot von Pflanzenschutzmitteln und Düngern entlang oberirdischer Gewässer; c) die Verschmutzungsgefahr, die für ober- und unterirdische Gewässer vom Abschwemmen, Auswaschen oder Driften von Stoffen ausgeht, sowie die damit verbundene persönliche Haftpflicht.
1.4 Finanzierung

Art. 15 Verursacherprinzip

1 Wer Massnahmen nach Bundesgesetz oder nach dem vorliegenden Ge - setz verursacht, trägt die Kosten dafür.
2 Wenn der Verursacher einer Verschmutzung nicht bekannt oder nicht zah - lungsfähig ist, werden die Kosten von den betroffenen Gemeinden über - nommen. Für die Interventionskosten betreffend die Rhone und den Gen - fersee kommt die für den Wasserbau zuständige Dienststelle auf.

Art. 16 Gebühren, Vorschüsse, Sicherheiten und andere Garantien

1 Der Staatsrat erlässt einen Tarif der Kosten und Gebühren, die von den kantonalen Behörden für Vormeinungen, Bewilligungen, Kontrollen und andere besondere Leistungen nach Bundesrecht oder nach dem vorliegen - den Gesetz erhoben werden können. Als Grundlage dienen dabei die effek - tiven Kosten der angebotenen Leistungen. Der Gemeinderat erlässt einen Tarif der Kosten und Gebühren, die von der Gemeinde erhoben werden.
2 Die Behörde kann verlangen, dass der Gesuchsteller für vorhersehbare Kosten eine Vorauszahlung leistet, einschliesslich im Fall einer Ersatzvor - nahme.
3 Damit die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes ergeben, gewährleistet wird, kann die Behörde Si - cherheiten verlangen (Bürgschaft, Bankgarantie, Versicherung usw.). Die Abgaben, Kosten und Gebühren sowie die Kosten für eine Ersatzvornahme sind durch ein nicht eingetragenes gesetzliches Grundpfandrecht garan - tiert, das im ersten Rang in Rangparität mit den übrigen öffentlich-rechtli - chen gesetzlichen Grundpfandrechten ist und jedem weiteren Grundpfand vorgeht. Auf Begehren der Dienststelle kann das Grundpfandrecht deklara - torisch im Grundbuch eingetragen werden.

Art. 17 Abgaben zur Deckung der Kosten öffentlicher Entwässerungs-

und Abwasserreinigungsanlagen
1 Die Gemeinden sichern die Selbstfinanzierung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz öffentlicher Anla - gen für die Entwässerung und die Abwasserreinigung durch Erhebung von Kausalabgaben, die sie in einem Reglement festlegen. Die Höhe der Abga - be hat auf der Grundlage einer langfristig angelegten Planung zu erfolgen, die auch in absehbarer Zeit hinzukommende finanzielle Belastungen be - rücksichtigt. Die Gemeinden richten zu diesem Zweck ein Konto für Spezi - alfinanzierungen ein.
2 Für den Anschluss an das Entwässerungssystem beziehungsweise falls ein Neubau oder Umbau eine Erhöhung des Abwasservolumens mit sich bringt, kann eine einmalige Gebühr erhoben werden.
3 Es wird jährlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Sie setzt sich zusam - men aus: a) einem Grundgebührenanteil zur Deckung der Infrastrukturkosten, der nach einem dem Verursacherprinzip entsprechenden Kriterium zu be - rechnen ist, wie beispielsweise nach der Fläche der Liegenschaft, nach der Nutzungszone, nach der bebauten oder befestigten Fläche oder nach dem Bruttobauland, nach dem SIA-Bauvolumen in Kubik - metern, nach Anzahl Räume pro Wohnhaus oder nach Anzahl An - schlüsse; b) und einem variablen Gebührenanteil zur Deckung der Betriebskosten, der sich nach Art und Menge des zu entsorgenden Wassers richtet.

Art. 18 Kantonale Subventionen

1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten, die den Gemeinden zufallen: a) durch einen Beitrag von 25 Prozent an die Studienkosten des Gene - rellen Entwässerungsplans (nachstehend: GEP);
b) durch einen Beitrag von 45 Prozent an die Studienkosten des Regio - nalen Entwässerungsplans (nachstehend: REP); c) durch einen Beitrag von 25 Prozent an die Kosten einer Kapazitätser - weiterung von Entwässerungs- und Behandlungsanlagen, die zur Er - füllung der allgemeinen Anforderungen der Bundesgesetzgebung er - forderlich ist; Kapazitätserweiterung, die der Verringerung der Einleitung von Schadstoffen wie Stickstoff (Nitrifikation/Denitrifikation) und Phosphor dient, sofern die Zweckmässigkeit solcher Massnahmen zum Schutz der Gewässer von der Dienststelle überprüft worden ist; e) durch einen Beitrag von 45 Prozent an die Projektkosten für den Ersatz von Kleinabwasserreinigungsanlagen durch einen Anschluss an leistungsfähigere Anlagen; f) durch einen Beitrag von 20 Prozent an die Investitionskosten für die Behandlung von Mikroverunreinigungen.

Art. 19 Beteiligung an den Kosten für die Reinigung von verschmutz -

tem Abwasser
1 Wer öffentliche Gewässer so nutzt, dass dadurch direkt oder indirekt hö - here Bau- oder Betriebskosten für öffentliche Abwasserreinigungsanlagen verursacht werden, ist verpflichtet, für die auf diese Weise zusätzlich ent - standenen Kosten aufzukommen.
2 Über Pflicht und Höhe der Beteiligung entscheidet das Departement.

Art. 20 Fonds

1 Der Kanton schafft einen Fonds zur Finanzierung der Gewässerschutz - massnahmen, die er selbst als Ersatzvornahme trifft.
2 In diesen Fonds fliessen die verlangten Sicherheiten sowie die eingezoge - nen Bussgelder. Die Sicherheiten werden ausschliesslich für die Ausfüh - rung der von der Behörde auferlegten Pflichten verwendet.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten zur Verwaltung des Fonds.

Art. 21 Formelle und materielle Enteignung

1 Der Staatsrat kann Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen oder Anstalten und privatrechtlichen Personen ein Enteignungsrecht einräumen; dies im Hinblick auf den Erwerb dinglicher Rechte, die für den Bau und Betrieb von Anlagen, die der Gewässerschutz erfordert, nötig sind. Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen gilt die kantonale Gesetz - gebung über die Enteignung.
2 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die auf dem vorliegen - den Gesetz oder auf einem Entscheid, der auf der Grundlage desselben gefällt wurde, basieren, geben Anspruch auf eine Entschädigung, sofern die Einschränkungen in ihrer Auswirkung einer Enteignung gleichkommen.
3 Das Instruktionsorgan ist die für Gemeindeangelegenheiten zuständige Dienststelle.
2 Qualitativer und quantitativer Schutz
2.1 Entwässerung und Abwasserbehandlung

Art. 22 Planung der Entwässerung

1 Die Gemeinden arbeiten nach den Vorgaben der Dienststelle einen GEP aus. Der GEP sowie dessen nachträgliche Änderungen werden durch die Dienststelle genehmigt.
2 Wenn ein nachweisliches Bedürfnis vorhanden ist, kann das Departement von den Gemeinden eines Einzugsgebiets verlangen, dass nach seinen Vorgaben ein REP ausgearbeitet wird. Das Departement genehmigt diesen REP sowie dessen nachträgliche Änderungen.
3 Der Inhalt des GEP und des REP ist bei Verfahren der Raumplanung (Richtpläne, kommunale Zonennutzungspläne, Bau- und Zonenreglemente) zu berücksichtigen.

Art. 23 Entwässerungsnetz

1 Im Zuge der Erneuerung ihres Mischsystems richten die Gemeinden ein Kanalisationsnetz ein, das die Trennung von verschmutztem und nicht ver - schmutztem Abwasser ermöglicht.
2 - zes und sorgen für dessen Unterhalt.
3 Anlässlich der Bewilligung einer neuen oder in erheblichem Masse umge - bauten Anlage oder Baute verlangt die Behörde im massgeblichen Verfah - ren die Einrichtung eines Trennsystems.

Art. 24 Einleitung und Versickerung von nicht verschmutztem Abwas -

ser
1 Nicht verschmutztes Abwasser muss gemäss den Modalitäten des GEP und den Vorschriften der Dienststelle versickert gelassen oder getrennt ent - sorgt werden.
2 Einleitungen, die nicht in einem kantonal genehmigten GEP verzeichnet sind, müssen von der Dienststelle bewilligt werden. Diese kann ausnahms - weise die Einleitung von stetig anfallendem nicht verschmutztem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage bewilligen, nachdem sie den In - haber der Anlage angehört hat.

Art. 25 Einleitung und Versickerung von verschmutztem Abwasser

nach der Behandlung
1 Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden.
2 Die Dienststelle erteilt die kantonale Bewilligung, um verschmutztes Wasser nach der Behandlung versickern zu lassen oder es in ein Oberflä - chengewässer einzuleiten.

Art. 26 Behandlung von verschmutztem Abwasser

1 Die Gemeinden sind für die Behandlung des verschmutzten Abwassers, das auf ihrem Gebiet anfällt, verantwortlich, mit Ausnahme der in Artikel 27 genannten Sonderfälle.
2 Sie sorgen dafür, dass das im Bereich öffentlicher Kanalisationen anfallen - de verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Sie erstellen und führen einen Kataster der verschmutzten Abwässer, die von Industrie- und Gewerbebetrieben in die Kanalisation eingeleitet werden. Soweit not - wendig, verlangen sie nach Anhörung der Dienststelle eine Vorbehandlung. Im Bedarfsfall ordnen sie per Verfügung eine Sanierung oder einen An - schluss an.
3 Sie sorgen dafür, dass das ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisa - tionen anfallende verschmutzte Abwasser individuell behandelt wird. Sie führen einen Kataster darüber und ordnen im Bedarfsfall per Verfügung eine Sanierung an.
4 Auf Vormeinung der Dienststelle und der für die Landwirtschaft zuständi - gen Dienststelle kann die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren, andernfalls die Gemeinde, das Mischen von Haushaltsabwasser oder von Reinigungsabwasser aus der gewerblichen Käsezubereitung eines Land - wirtschaftsbetriebs mit dessen Gülle bewilligen.
5 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren sorgt dafür, dass Baustellenabwasser nach den geltenden technischen Normen abgeleitet und behandelt wird.

Art. 27 Sonderfälle der Ableitung und Behandlung von verschmutztem

Abwasser
1 Die Dienststelle ist befugt, die Sanierung der Ableitungs- und Behand - lungsanlagen von Industriebetrieben anzuordnen, die über eine eigene Ab - wasserreinigungsanlage verfügen.
2 Sie schreibt eine fachgerechte Entsorgungsmethode vor, wenn das ver - schmutzte Abwasser nicht für die Reinigung in einer zentralen Abwasserrei - nigungsanlage geeignet ist.

Art. 28 Lagerung und Entsorgung von Klärschlamm

1 Die Massnahmen zur Lagerung und Entsorgung von Klärschlamm sind im kantonalen Abfallbewirtschaftungsplan (nachstehend: KABP) festgelegt. Die Dienststelle ist die kantonale Behörde, die befugt ist, andere als die im KABP vorgesehenen Entsorgungsmassnahmen zu bewilligen.
2.2 Hofdünger

Art. 29 Lagerung und Verwendung von Hofdünger

1 Die Bewilligung für den Bau von Lagereinrichtungen für Hofdünger wird auf Vormeinung der Dienststelle sowie der für die Landwirtschaft zuständi - gen Dienststelle durch die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren erteilt.
2 Die Dienststelle kontrolliert die Lagereinrichtungen für Hofdünger und de - ren Betrieb sowie die Führung des Inventars dieser Einrichtungen. Im Be - darfsfall ordnet sie nach Anhörung der für die Landwirtschaft zuständigen Dienststelle Sanierungen an.
3 Die Dienststelle kann die Haltung von Tieren, deren Hofdünger nicht ge - setzeskonform gelagert wird, verbieten oder die Tiere zahlenmässig be - schränken. Sie kann die vorübergehende Verlegung von Tieren anordnen oder auch ein Strafverfahren einleiten. Ausserdem kann sie im Einverneh - men mit der für den Tierschutz zuständigen Dienststelle Tiere zulasten des Tierhalters beschlagnahmen und deren Verkauf veranlassen, wobei der er - zielte Erlös, nach Abzug der Verfahrenskosten, dem Tierhalter zukommt.
4 Die Berechnung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs und der Nutz - fläche, die Genehmigung von Düngerabnahmeverträgen sowie die Kontrol - le der Buchführung über die Düngerabgabe sind Sache der für die Land - wirtschaft zuständigen Dienststelle.
2.3 Planerischer Schutz

Art. 30 Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche und der Zuströmbe -

reiche der Gewässer
1 Die Dienststelle scheidet die Gewässerschutzbereiche und, nach Anhö - rung der betroffenen Gemeinden, die Zuströmbereiche der unterirdischen Gewässer aus.
2 Sie scheidet die Zuströmbereiche der oberirdischen Gewässer nach Anhö - rung der betroffenen Gemeinden aus.
3 Der Staatsrat genehmigt die Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche und Zuströmbereiche der Gewässer sowie deren nachträgliche Änderun - gen.

Art. 31 Trinkwasserfassungen: Grundwasserschutzzonen und -areale,

Schutzbereiche der oberirdischen Gewässer
1 Die Inhaber von Trinkwasserfassungen scheiden in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, deren Gebiet davon betroffen ist, Grundwasserschutzzo - nen und -areale sowie gegebenenfalls Schutzbereiche für oberirdisches Gewässer aus.
2 Sie legen die Pläne der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie ge - gebenenfalls der Schutzbereiche für oberirdische Gewässer mit den zuge - hörigen Vorschriften öffentlich auf.
3 Das Departement beziehungsweise, im Falle mehrerer betroffener Gemeinden, der Staatsrat genehmigt die Pläne und Vorschriften.
4 Der Staatsrat regelt das Verfahren.

Art. 32 Massnahmen zum Schutz von Trinkwasserfassungen und Ent -

schädigungsleistungen
1 Die Gemeinden ergreifen sämtliche notwendigen Massnahmen zur Sanie - rung oder zum Rückbau bestehender Bauten und Anlagen, die Trinkwas - serfassungen gefährden.
2 Die Kosten für zusätzliche Schutzmassnahmen, die für Bauten und Anla - gen erforderlich sind, die bereits vor Genehmigung der Pläne und Vorschrif - ten im Sinne von Artikel 31 bestanden haben, gehen zulasten des Inhabers der Trinkwasserfassung. Für Anlagen, die neu errichtet oder umgebaut wer - den, gehen die Kosten für die Schutzmassnahmen zulasten des Eigentü - mers.
3 Wertminderungen und Eigentumsbeschränkungen als Folge von Schutz - massnahmen für Trinkwasserfassungen sind entschädigungsberechtigt, so - fern sie eine materielle Enteignung im Sinne des kantonalen Enteignungs - gesetzes begründen. Sie gehen zulasten des Inhabers der Trinkwasserfas - sung.

Art. 33 Gewässerschutzkarte und hydrogeologische Daten

1 Die Dienststelle erstellt eine Gewässerschutzkarte und führt sie nach.
2 Die Dienststelle sorgt dafür, dass die Karte öffentlich zugänglich ist. Auf ein begründetes Gesuch hin können die hydrogeologischen Daten, welche die Dienststelle verwaltet, an anerkannte Fachleute für die Ausführung von Gutachten oder Untersuchungen abgegeben werden.

Art. 34 Kantonale Bewilligungen und Sondergenehmigungen für be -

sonders gefährdete Bereiche
1 Kantonale Bewilligungen und Sondergenehmigungen für wassergefähr - dende Anlagen und Tätigkeiten werden durch die Dienststelle erteilt. Für die Gewässerschutzzone S2 und das Grundwasserschutzareal werden diese durch das Departement erteilt.
2 Das Departement erstellt eine Liste der Anlagen und Tätigkeiten, für wel - che keine kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
3 Die hydrogeologischen Daten aus Untersuchungen des Untergrunds wer - den nach Beendigung der Arbeiten an die Dienststelle weitergeleitet.
2.4 Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten

Art. 35 Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten

1 Die Dienststelle führt ein kantonales Verzeichnis der Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten.
2 Alle bewilligungs- oder meldepflichtigen Anlagen sind mit einer Kennzeich - nung der Dienststelle (Vignette) zu versehen, anhand welcher die Anlage zu identifizieren und, falls es sich um eine nach Bundesgesetzgebung peri - odisch zu kontrollierende Anlage handelt, auf der die Frist für die nächste vorzunehmende Kontrolle ersichtlich ist.
3 Die Vignette darf nur von Fachleuten angebracht werden, welche die Kon - formität der Anlage bezüglich des Gewässerschutzes bescheinigen können.
4 Lageranlagen, die innert elf Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Ge - setzes nicht mit einer gültigen Kennzeichnung versehen worden sind, dür - fen nicht mehr befüllt werden.
5 Die Dienststelle sorgt dafür, dass sich Fachpersonen, die Tankanlagen bauen, umbauen, kontrollieren, befüllen, unterhalten, entleeren oder ausser Betrieb setzen, an die gesetzlichen Anforderungen und fachbezogenen Richtlinien halten. Andernfalls kann sie einer Fachperson die Ausübung die - ser Tätigkeiten untersagen.
6 Die Fachpersonen stellen der Dienststelle die Berichte über Kontrollen, Sanierungen und Ausserbetriebsetzungen zu.
7 Die Dienststelle verfügt gegebenenfalls die Kontrolle, die Sanierung und die Ausserbetriebsetzung einer Anlage.

Art. 36 Garagen, Karosserie-Werkstätten und verwandte Betriebe

1 Die Dienststelle kontrolliert gemäss den diesbezüglichen Richtlinien Gara - gen, Karosserie-Werkstätten und verwandte Betriebe, in denen ver - schmutztes Abwasser anfällt, dass vor seiner Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorbehandelt werden muss.
2 Sie verfügt die Sanierung nichtkonformer Anlagen sowie die Entsorgung von Stoffen und Fahrzeugen, die eine konkrete Verunreinigungsgefahr dar - stellen. Vorbehalten bleiben die kommunalen Reglemente über die Polizei, die Hygiene und die Raumplanung.
2.5 Wasserentnahmen

Art. 37 Entnahmebewilligung

1 Die kantonale Bewilligung für eine Wasserentnahme aus einem oberirdi - schen oder unterirdischen Gewässer wird durch das Departement erteilt, nachdem die Entnahme öffentlich aufgelegt worden ist und insbesondere die für die Energie, die Wasserkraft, den Wasserbau, die Fischerei, die Wildtiere, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen ange - hört worden sind. Diese Bewilligung legt für Entnahmen aus Oberflächen - gewässern eine Restwassermenge und für solche aus dem Grundwasser eine maximale Entnahmemenge fest.
2 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren kontrolliert die Rest - wassermengen sowie das Gleichgewicht des Grundwasserspiegels bei Wasserentnahmen aus dem Grundwasser.
3 Entnahmemengen, die nachweislich auf Gewohnheitsrecht beruhen, blei - ben vorbehalten.

Art. 38 Sanierung bestehender Wasserentnahmen

1 Der Staatsrat ordnet in Anwendung der Artikel 80 und folgende GSchG und auf der Grundlage des kantonalen Gewässersanierungsplans die Sa - nierung bestehender Wasserentnahmen an, die der Stromerzeugung die - nen. Nach öffentlicher Auflage des konkreten Sanierungsprojekts und Anhö - rung der Dienststelle sowie der für die Fischerei, die Wildtiere, den Wasser - bau, den Natur- und Landschaftsschutz und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen genehmigt er die darin enthaltenen Sanierungsmassnahmen und bewilligt deren Ausführung.
2 Für die übrigen Wasserentnahmen gelten die Bestimmungen von Artikel
10 des vorliegenden Gesetzes.
3 Die Dienststelle erstellt ein Inventar der Wasserentnahmen und führt die - ses nach.
2.6 Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer

Art. 39 Gewässerraum, Wasserbau und Revitalisierung von Fliessge -

wässern
1 Die Gesetzgebung über den Wasserbau bezeichnet die zuständigen Ver - waltungsorgane sowie die Verfahren in Sachen Gewässerraum, Wasserbau und Revitalisierung von Fliessgewässern.

Art. 40 Verbauung, Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern

1 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren erteilt die Bewilli - gung zur Verbauung, Überdeckung oder Eindolung eines Fliessgewässers, nachdem sie die für den Wasserbau zuständige Dienststelle angehört hat, welche prüft, ob das Vorhaben den bundesrechtlichen Anforderungen ent - spricht.

Art. 41 Eingriffe in Seen

1 Eine Ausnahmebewilligung für das Einbringen fester Stoffe wird durch das Departement erteilt und danach in den Entscheid der zuständigen Behör - den im massgeblichen Verfahren integriert, nachdem sie öffentlich aufge - legt worden ist und insbesondere nachdem die für den Wasserbau, die Fi - scherei, die Wildtiere, die Raumplanung und den Natur- und Landschafts - schutz zuständigen Dienststellen angehört worden sind.

Art. 42 Spülung oder Leerung von Stauräumen

1 Die für die Wasserkraft zuständige Dienststelle erteilt die Bewilligung zur Spülung oder Leerung, nachdem sie insbesondere die Dienstelle sowie die für die Fischerei, die Wildtiere, den Wasserbau, die Natur und die Landwirt - schaft zuständigen Dienststellen angehört hat.
2 Sie weist die Betreiber eines Stauraums an, in Koordination mit den Gemeinden die Bevölkerung ausreichend über das Ereignis zu informieren sowie vor, während und nach dem Ereignis eine Kontrolle und Überwa - chung durchzuführen.

Art. 43 Sanierung bei Schwall und Sunk

1 Der Staatsrat genehmigt die kantonale Planung der Sanierungsmassnah - men bei Schwall und Sunk.
2 Das für die Wasserkraft zuständige Departement ordnet die Sanierungen an, genehmigt die diesbezüglichen Massnahmen und bewilligt deren Aus - führung.
3 Angehört werden insbesondere die Inhaber der Wasserkraftwerke, die Gewässereigentümer, die Dienststelle sowie die für die Fischerei, die Wild - tiere, den Wasserbau, den Natur- und Landschaftsschutz und die Landwirt - schaft zuständigen Dienststellen.

Art. 44 Sanierung des Geschiebehaushalts

1 Der Staatsrat genehmigt die kantonale Planung der Massnahmen zur Sa - nierung des Geschiebehaushalts.
2 Das für die Wasserkraft zuständige Departement ordnet die Sanierungen an, genehmigt die diesbezüglichen Massnahmen und bewilligt deren Aus - führung.
3 Bei Anlagen, die nicht der Stromerzeugung dienen, ordnet der Staatsrat die Sanierungen an, genehmigt die diesbezüglichen Massnahmen und be - willigt deren Ausführung.
4 Angehört werden insbesondere die Inhaber der Wasserkraftwerke, die Gewässereigentümer, die Dienststelle sowie die für die Fischerei, die Wild - tiere, den Wasserbau, den Natur- und Landschaftsschutz und die Landwirt - schaft zuständigen Dienststellen.

Art. 45 Bewilligung für die Rückgabe von Treibgut

1 Das Departement erteilt eine Ausnahmebewilligung für die Rückgabe von Treibgut in das Wasser. Die Bewilligung wird gegebenenfalls in den Ent - scheid der zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren integriert.

Art. 46 Bewilligung für die Ausbeutung von Material

1 Das Departement erteilt die Bewilligung für die Durchführung von Probe - grabungen sowie für den Abbau und die Ausbeutung von Material wie Kies, Sand oder Gestein in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao. Diese Be - willigung gilt ebenfalls für die Aufsuchungsgestattungen (Schürfzettel) im Sinne der Gesetzgebung über die Bergwerke und Steinbrüche. Vorbehalten bleibt das von der Gesetzgebung über den Wasserbau vorgesehene Ver - fahren für Entnahmen aus Gründen der Sicherheit oder des Unterhalts.
3 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47 Verfahren

1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege (VVRG) ist anwendbar, sofern das Verfahren nicht durch die Bestim - mungen des Bundesrechts oder des massgeblichen Verfahrens geregelt wird.

Art. 48 Strafverfolgung

1 Die Dienststelle verfolgt die Übertretungen nach Bundesrecht. Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) be - ziehungsweise des VVRG.
2 Die im Bundesrecht genannten Vergehen werden von der Dienststelle bei den ordentlichen strafrechtlichen Behörden zur Anzeige gebracht, welche in Anwendung der StPO ein Urteil fällen. Die Dienststelle ist als Partei im Ver - fahren zugelassen. Die richterliche Behörde ist verpflichtet, der Dienststelle die Polizeirapporte zu übermitteln und ihr den Entscheid, den sie auf Anzei - ge der Dienststelle hin gefällt hat, zuzustellen.
3 Vorbehalten bleiben die Verstösse gegen Gemeinderecht.

Art. 49 Polizei

1 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind den Behörden, die mit der An - wendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, behilflich, wenn diese es verlangen.
2 Insbesondere gehen sie von sich aus oder im Auftrag der Behörden Ver - stössen nach.

Art. 50 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die Verfahren, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits eingeleitet worden sind, an - wendbar.
2 Für die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassenen Sub - ventionsentscheide bleibt der angewendete Subventionssatz unverändert. Alle hängigen und noch nicht von der zuständigen Behörde entschiedenen Subventionsgesuche unterliegen mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes den neuen Gesetzesbestimmungen.
3 Bis der Staatsrat seine Vorschriften zu den Kosten und Gebühren im Gewässerschutz im Sinne von Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes erlas - sen hat, kommen sinngemäss die Vorschriften des Umweltschutzes zur An - wendung.
4 Die Inhaber von Trinkwasserfassungen, deren Grundwasserschutzzonen und -areale und gegebenenfalls Schutzbereiche der oberirdischen Gewäs - ser seit Inkrafttreten des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale vom 31. Januar
1996 noch nicht revidiert und genehmigt worden sind, haben ihre Schutzbe - reiche, -zonen und -areale innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zu überprüfen und zur öffentlichen Auflage zu brin -

Art. 51 Gesetzesänderungen und -aufhebungen

1 Das vorliegende Gesetz hebt das Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 auf und ändert die folgenden Bestimmungen: a) Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007; b) Gesetz über den Umweltschutz vom 18. November 2010; c) Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998; d) Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September
2011.

Art. 52 Vollzug

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt und erlässt alle dazu notwendigen Bestimmungen.
2 Die Departemente erstellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Richtlinien.

Art. 53 Inkrafttreten und Publikation

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt das Datum für sein Inkrafttreten fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.05.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 36/2013,
52/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.05.2013 01.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 36/2013,
52/2013
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