Verordnung über die Organisation der kantonalen Steuerrekurskommission und das Rekur... (271.161)
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Verordnung über die Organisation der kantonalen Steuerrekurskommission und das Rekursverfahren

Verordnung über die Organisation der kantonalen Steuerrekurskommission
1) und das Rekursverfahren Vom 25. Juli 1968 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 73 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und über den direkten Finanzausgleich unt er den Einwohnergemeinden vom 17. Mai
1966 (Steuergesetz)
2 ) , beschliesst:

1. Organisation

§ 1 Konstituierung

1 Die Steuerrekurskommission 3 ) wählt für jede Amtsperiode einen Vizepräsidenten.

§ 2

4 ) Kanzlei
1 Der Regierungsrat 5 ) wählt auf Vorschlag der Steuerrekurskommission 6 ) die Sekretäre und das erforderliche Kanzleipersonal.
1) Heute: Steuerrekursgericht
2) AGS Bd. 6 S. 401; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 225)
3) Heute: Steuerrekursgericht
4) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 1972, in Kraft seit 4. Dezember 1972 (AGS Bd. 8 S. 380).
5) Gemäss § 96 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar
1982 (SAR 110.000 ), ist das Steuerrekursgericht für die Wahl zuständig.
6) Heute: Steuerrekursgericht

§ 3 Inpflichtnahme

1 Der Regierungsrat nimmt die Mitgli eder und die Ersatzmänner der Steu- errekurskommission 1 ) , die Steuerrekurskommission 2 ) den Sekretär in Pflicht.

§ 4 Beschlussfähigkeit , Stimmengleichheit

1 Die Steuerrekurskommission 3 ) ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig.
2 Sie fällt ihre Entscheide mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung bis zur Vo llzähligkeit der Steuerrekurskommission 4 ) ausgesetzt.

§ 5 Ausschluss der Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen und Beratunge n der Steuerrekurskommission 5 ) sind nicht öffentlich.

§ 6 Obliegenheiten des Vorsitzenden

1 Dem Präsidenten der Steuerrekurskommission 6 ) obliegt: a) die Bestimmung von Si tzungszeit und Sitzungsort, b) die Einberufung zu den Sitzungen, die Festsetzung der Traktanden und die Leitung der Verhandlungen, c) die Anordnung aller andern zur Vorbereitung und raschen Erledigung der Rekurse erforderlichen Massnahmen.
2 Ist der Präsident verhindert, so handelt der Vizepräsident an seiner Stelle.

§ 7 Aufsichtsbeschwerde

1 Wegen Amtspflichtverletzung kann gegen die Steuerrekurskommission 7 ) oder einzelne ihrer Mitglieder beim Gro ssen Rat Beschwerde geführt werden.

§ 8 Tätigkeitsbericht

1
...
8 )
1) Heute: Steuerrekursgericht
2) Heute: Steuerrekursgericht
3) Heute: Steuerrekursgericht
4) Heute: Steuerrekursgericht
5) Heute: Steuerrekursgericht
6) Heute: Steuerrekursgericht
7) Heute: Steuerrekursgericht
8) Aufgehoben durch § 22 lit. b der Vero rdnung über das Rechnungswesen und die übrige Führungsunterstützung (VRF) vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 333).
2 Grundsätzliche Entscheide werden jä hrlich in der Sammlung «Aargauische Gerichts- und Verwaltungsen tscheide» veröffentlicht.

2. Verfahren

§ 9 Zuständigkeit

1 Die Steuerrekurskommission 1 ) beurteilt Rekurse gegen: a) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Quellensteuern (§ 20 des Steuergesetzes), b) Einspracheentscheide der Steuerkommission betreffend die Steuerpflicht und die Festsetzung des steuerbaren Ei nkommens und Vermögens (§§ 98 und 99 des Steuergesetzes), c) Einspracheentscheide der Steuerko mmission und des kant onalen Steueramtes betreffend Revision und Berichtigung von Berechnungsfehlern (§§ 105 und
106 des Steuergesetzes), d) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Bussen, Nach- und Strafsteuern sowie Strafzahl ungen (§§ 127, 129, 130, 131 und 132 des Steuergesetzes), e) Entscheide des kantonalen Steu eramtes über Bestand und Umfang der Gemeindesteuerpflicht und über di e Ausscheidungsgrundlagen (§ 154 des Steuergesetzes), f) Einspracheentscheide der Steuerko mmission betreffend Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht (§ 156 des Steuergesetzes), g) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes auf Grund des Gesetzes über die Besteuerung der Aktiengesellschaften, der Kommanditaktiengesellschaften, der Ge sellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaften mit wirtsc haftlichen Zwecken vom 18. Januar
1945 2 ) , h) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes auf Grund des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 22. Januar 1962 3 ) , i) 4 ) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes auf Grund des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 16. Februar 1922
5 )
.
1) Heute: Steuerrekursgericht
2) AGS Bd. 3 S. 342; aufgehoben (AGS Bd. 7 S. 702)
3) AGS Bd. 5 S. 259; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 225)
4) Fassung gemäss Verordnung vom 11. Dezember 1978, in Kraft seit 1. Januar 1979 (AGS Bd. 9 S. 655).
5) AGS Bd. 2 S. 284; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 225)
2 Die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission
1 ) zur Beurteilung von Beschwerden in Wehrsteuer- 2 ) , Verrechnungssteuer- und Militärpflichtersatzsachen richtet sich nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze und der kantonalen Ausführungserlasse.

§ 10 Einreichung

1 Der Gemeinderat, die Kirchenpflege, da s kantonale Steueramt und der Dritte haben ihre Rekurse im Doppel einzureichen.

§ 11 Anhörung der Beteiligten

1 Die Rekurse werden zur Erstatt ung einer Vernehmlassung zugestellt: a) 3 ) bei Rekursführung durch den Steuerpf lichtigen dem Gemeindesteueramt zur Vernehmlassung innert 10 Tagen und zu r Weiterleitung an das kantonale Steueramt, das innert 30 Tagen eine Vernehmlassung zu erstatten hat, b) bei Rekursführung durch den Gemeinde rat, die Kirchenpfle ge, das kantonale Steueramt oder durch einen Dritten dem Steuerpflichtigen zur Vernehmlassung innert 30 Tagen.
2 Die Fristen können auf begründetes Ge such hin vom Präsidenten angemessen erstreckt werden.

§ 12

4 ) Untersuchung
1 Der Präsident, das mit der Instruk tion betraute Mitglied oder der von der Steuerrekurskommission 5 ) beauftragte Sekretär nimmt die Untersuchungen und Beweisaufnahmen gemäss § 100 Abs. 1 des Steuergesetzes vor.
2 Dieser führt, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, die in den §§ 77 ff. des Steuergesetzes vorgesehene n Untersuchungen durch und macht den Steuerpflichtigen und den Auskunftspflichtigen auf die Folgen der Weigerung (§ 127 des Steuergesetzes) aufmerksam.

§ 13 Beizug von Sachverständigen

1 Zur Abklärung bestimmter tatsächlic her Verhältnisse kann die Steuer- rekurskommission
6 ) Sachverständige beiziehen. Sie kann auch von Sach- verständigen des kantonalen Steueramtes Gutachten einholen.
1) Heute: Steuerrekursgericht
2) Heute: Direkte Bundessteuer
3) Fassung gemäss Verordnung vom 11. Dezember 1978, in Kraft seit 1. Januar 1979 (AGS Bd. 9 S. 655).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 1972, in Kraft seit 4. Dezember 1972 (AGS Bd. 8 S. 380).
5) Heute: Steuerrekursgericht
6) Heute: Steuerrekursgericht
2 Gutachten von Sachverständigen sind den Parteien unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung zu eröffnen.
3 Die Durchführung einer vom Steuerpflichtigen beantragten Expertise kann von der Leistung eines angemessenen Koste nvorschusses abhängig gemacht werden.

§ 14 Anhörung des Steuerpflichtigen nach Durchführung der Untersuchung

1 zum Nachteil des Steuerpflichtigen abge ändert werden müsste, so ist davon dem Rekurrenten vor der Urteilsfällung schriftlich Kenntnis zu geben, und er ist zur Stellungnahme innert einer angemessenen Frist aufzufordern.

§ 15

1 ) Aktenzirkulation
1 Nach Abschluss der Untersuchung gehe n die Akten mit einem Antrag des Präsidenten, des instruierenden Mitgliedes oder des Sekretärs bei den Mitgliedern der Steuerrekurskommission 2 ) in Zirkulation.

§ 16 Vermittlungsversuch

1 Der Präsident, das instruierende Mitglied oder der Sekretär ist befugt, in Rekursfällen, bei denen die Steuerfaktor en nach Ermessen festgesetzt werden müssen, eine Vermittlung zwischen den Beteiligten zu versuchen. 3 )
2 Das Ergebnis der Vermittlung ist mit Bericht und Antrag der Steuer- rekurskommission 4 ) zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

§ 17 Verletzung des prozessualen Anstandes

1 Wer im Rekursverfahren den prozessualen Anstand grob verletzt, kann von der Steuerrekurskommission 5 ) mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 200.– bestraft werden.

§ 18 Inhalt des Entscheides

1 Der Entscheid hat zu enthalten: a) die Namen der mitwirkenden Mitglieder, b) die Bezeichnung des Rekurrenten und des angefochtenen Entscheides, c) die Anträge der Beteiligten und eine kurze Darstellung der wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse,
1) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 1972, in Kraft seit 4. Dezember 1972 (AGS Bd. 8 S. 380).
2) Heute: Steuerrekursgericht
3) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 1972, in Kraft seit 4. Dezember 1972 (AGS Bd. 8 S. 380).
4) Heute: Steuerrekursgericht
5) Heute: Steuerrekursgericht
d) die rechtlichen Erwägungen, e) die Entscheidung über die Stre itsache und die Kostenauflage, f) die Zeit des Erlasses, g) die Unterschrift des Vorsitzenden und des Sekretärs oder eines Mitgliedes der Steuerrekurskommission 1 ) , h) die Rechtsm ittelbelehrung, i) das Datum de s Versandes.

§ 19 Eröffnung des Entscheides

1 Der Entscheid wird dem Steuerpflichtigen, dem rekurrierenden Dritten, dem kantonalen Steueramt und de m Gemeindesteueramt gege n Empfangsbescheinigung zugestellt.

§ 20 Kontrolle und Aufbewahrung der Akten

1 Die Steuerrekurskommission 2 ) , das kantonale Steueramt und das Gemeindesteueramt führen über den Ein- und Ausgang der Rekursakten Kontrolle.
2 Die Steuerrekurskommission 3 ) hat die Akten während 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides aufzubewahren.
1) Heute: Steuerrekursgericht
2) Heute: Steuerrekursgericht
3) Heute: Steuerrekursgericht

3. Kosten

§ 21

1 )
...

§ 22

2 )
...

4. Entschädigungen

§ 23

3 )
...

§ 24 Sachverständigenhonorar

1 Sachverständige erhalten eine Entschädigung nach Ermessen der Steuer- rekurskommission 4 ) .

5. Schlussbestimmung

§ 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1968 in Kraft. Aarau, den 25. Juli 1968 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann D R
. W EBER Der Staatsschreiber D R
. S UTER
1) Aufgehoben durch § 4 lit. b des Dekretes über die Gebühren und Entschädigungen in den Verfahren gemäss Gesetz über die Verwaltungsr echtspflege vom 14. Oktober 1969, in Kraft seit 1. November 1969 (AGS Bd. 7 S. 351).
2) Aufgehoben durch § 4 lit. b des Dekretes über die Gebühren und Entschädigungen in den Verfahren gemäss Gesetz über die Verwaltungsr echtspflege vom 14. Oktober 1969, in Kraft seit 1. November 1969 (AGS Bd. 7 S. 351).
3) Aufgehoben durch § 15 lit. c des Dekretes über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter vom 12. Dezember 1989, in Kraft seit 1. Januar 1990 (AGS Bd. 13 S. 162).
4) Heute: Steuerrekursgericht
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