Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (621.312)
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Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Vom 14. November 2001 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 15 der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967
1 ) , beschliesst:

§ 1 Organisation

1 Der Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung obliegt, soweit er dem Kanton übertrag en ist, dem Kantonalen Steueramt.

§ 2 Aufgaben

1 Das Kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.
2 a) die Festsetzung und die Auszahl ung des Betrages der pauschalen Steueranrechnung; b) den Erlass von anfechtbaren Entscheiden; c) die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die auf den Bund entfallenden Anteile an den ausbezahlten Beträgen; d) die Abrechnung mit den Gemeinde n über die auf den Kanton und auf die Gemeinden entfallenden Anteile an den ausbezahlten Beträgen; e) die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung; f) die Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueran rechnung gegenüber Personen, die in den Genuss einer Rückerstattung gelangt sind, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich gekürzt hat.
1) SR 672.201

§ 3 Rückerstattung

1 Das Kantonale Steueramt zahlt den fe stgesetzten Betrag der pauschalen Steueranrechnung in der Regel in bar aus.
2 Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss § 1 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 1 ) erhobenen Steuern und mit Steuern des Bundes anordnen, insbesondere wenn die Bezahl ung von Steuern gefährdet erscheint.

§ 4 Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden

1 Der Teil der ausbezahlten Beträge, der nicht dem Bund zu belasten ist, wird zwischen Kanton und betroffenen Gemeinden im Verhältnis der veranlagten Steuern aufgeteilt.
2 Massgebend sind die Vera nlagungen, mit welchen die Erträge, für die die pauschale Steueranrechnung beanspru cht wird, besteuert worden sind.

§ 5 Ergänzende Vorschriften

1 Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 14. November 2001
2 ) anwendbar.

§ 6 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kr aft und findet auf Erträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden.
2 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung vom 29. Februar 1968 3 ) ist aufgehoben. Aarau, 14. November 2001 Regierungsrat Aargau Landammann W ERNLI Staatsschreiber P FIRTER
1) SAR 651.100
2) SAR 623.312
3) AGS Bd. 7 S. 6; Bd. 8 S. 555
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