Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Q... (411.213)
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Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation

1 Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB) Vom 24. November 2004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 50a Abs. 1, 50b und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom

17. März 1981 1) , § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstellung von Lehr-

personen (GAL) vom 17. Dezember 2002 , § 5 Abs. 2 des Aargauischen Fachhochschulgesetzes (AFHG) vom 27. Mai 1997 3) sowie § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom

23. November 1977

4) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Diese Verordnung regelt die Voraussetz ungen für den Erwerb der Berufs- ausübungsbewilligung, die Zuständigke Erteilung und Entzug sowie die für ei ne Anstellung als Lehrperson an einer öffentlichen oder öffentlich aner kannten Schule erforderliche beruf- liche Qualifikation.

§ 2

1 nne dieser Verordnung bestätigt in schriftlicher Form, dass keine Hinde rnisse bestehen, welche die Ertei- lung des Unterrichts oder die pflichtge mässe Erfüllung des Berufsauftrags in Frage stellen.
1) SAR 401.100
2) SAR 411.200
3) SAR 426.100
4) SAR 661.110 Geltungsbereich Berufsausübungs- bewilligung
2 Sie ist bei jeder Bewerbung der zu ständigen Anstellungsbehörde unauf- gefordert vorzulegen.

§ 3

Das Diplom im Sinne dieser Vero rdnung ist ein staatlich ausgestelltes oder staatlich anerkanntes Dokument, das den erfolgreichen Ausbildungs- abschluss als Lehrperson und die da mit erlangte Lehrbefähigung nach- weist. II. Berufsausübungsbewilligung

§ 4

Zuständig für die Erteilung und de n Entzug der Berufsausübungsbewilli- gung für die Lehrtätigkeit am Kindergar ten, an der Volksschule sowie an Sonderschulen und Heimen ist da s Departement Bildung, Kultur und Sport.

§ 5

1 Dem schriftlichen Gesuch sind beizulegen: a) das Diplom; b) ein aktueller Strafregisterauszug.
2 Bei mehrteiligen Ausbildungen können auch mehrere Diplome verlangt werden.
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchstelle r, die sich noch während der Aus- bildung beziehungsweise der Berufsei nführungsphase um eine Anstellung bewerben, haben an Stelle des Dipl oms eine Beschein igung der betreffen- den Schule über den Stand ih rer Ausbildung vorzulegen.

§ 6

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann von Gesuchstellerin- nen und Gesuchstellern, die über kein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Diplom verfü- gen, zusätzliche Unterlagen verlangen.
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Diplome, für die weder EDK-Anerkennung noch -Ablehnung vorliegt, einer Gleichwertig- keitsprüfung unterziehen. m
3

§ 7

Das Departement Bildung, Kultur und S port kann eine vertrauensärztliche Untersuchung der Gesuchstellerin ode r des Gesuchstellers anordnen, sofern Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen.

§ 8

1 a) das auf die betreffende Stufe, die betreffenden Fächer und den betreffenden Typus abgestimmte aargauische oder entsprechend von der EDK anerkannte Diplom vorliegt, b) oder das staatlich ausgestellte ode r anerkannte Diplom, für welches weder eine EDK-Anerkennung noch -Ablehnung vorliegt, auf einer der aargauischen ähnlichen Ausb ildung beruht und zur Erteilung von Unterricht berechtigt, der mit de n aargauischen Verhältnissen ver- glichen werden kann, c) und keine wichtigen Gründe vorliege n, welche die Lehrtätigkeit für die betroffenen Schülerinnen und Sc hüler als unzumutbar erscheinen lassen oder die Erteilung des Unte rrichts oder die pflichtgemässe Erfüllung des Berufsauftrags in Frage stellen.
2 entsprechenden Diplom ausgewiesenen Fächer hinaus, wenn dies in der erteilten Berufsausübungsbew illigung festgehalten ist.

§ 9

1 sich noch in der Ausbildung bezie- hungsweise in der Berufseinführungsphase befinden, wird eine befristete Berufsausübungsbewilligung erteilt, we nn keine Hindernisse im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung bestehen. Sie erhalten nach Vor- lage des Diploms die Berufsausübungsbewilligung.
2 n, welche die Voraussetzungen von

§ 8 Abs. 1 lit. a und b dieser Veror dnung nicht erfüllen, eine befristete

Berufsausübungsbewilligung erteilt werden, wenn nicht genügend ausge- bildete Lehrpersonen zur Verfügung stehen.
3 eten Berufsausübungsbewilligung können Auflagen verbunden werden.
4 nachgewiesener erfolgreicher mindest unbefristete umgewandelt werden, wobe i die Berufstätigkeit vor Inkraft- treten dieser Verordnung angerechnet werden kann. Vertrauens- ärztliche Untersuchung Erteilung der Berufsausübungs- bewilligung Befristete Berufsausübungs- bewilligung
III. Berufliche Qualifikation

§ 10

1 Wo für die Lehrtätigkeit an öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen weder eine Berufsau sübungsbewilligung nach Schulgesetz 1) gefordert ist, noch bundesrechtliche Vorgaben 2) bestehen, wird für die Anstellung als Lehrperson eine f achliche, pädagogische und methodisch- didaktische Bildung verlangt. Die An stellungsbehörde prüft dies vor Abschluss des Anstellungs vertrags anhand der ihr vorgelegten Diplome.
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann für den Bereich der kantonalen Schulen und der Berufsschul en detailliertere Vorgaben an die Anstellungsbehörden in Bezug au f die fachliche, pädagogische und methodisch-didaktische Bildung mach en. Für den Fachhochschulbereich ist diesbezüglich der Fac hhochschulrat zuständig.
3 Von einzelnen Vorgaben kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn nicht genügend ausgebildete Lehrpersonen zur Verfügung stehen. IV. Gebühren und Rechtspflege

§ 11

1 Für die Erteilung einer Berufsau sübungsbewilligung wird eine Gebühr von Fr. 100.– erhoben. Soweit die beantragte Berufsausübungsbewilli- gung auf einer anderen Berufsausübungs bewilligung basiert, wird diese Gebühr nur einmal erhoben.
2 Bei erhöhtem Aufwand kann die Gebühr auf maximal Fr. 250.– heraufgesetzt werden.

§ 12

Gegen die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung der Berufsausübungsbe- willigung und den Entzug der Berufsausübungsbewilligung kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
1) SAR 401.100
2) Bspw. Art. 45 und 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. D ezember 2002, SR 412.10; Art. 12 des Bundesgesetzes über die Fachhochschul

6. Oktober 1995, SR 414.71; Art. 7 der Bundesverordnung über die

Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts- Anerkennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 1995, SR 413.11.
5 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13

Die bis am 31. Dezember 2004 erte ilten Wahlfähigkeitszeugnisse, Wähl- barkeitszeugnisse, unbefristeten Le hrbewilligungen und Lehrberechtigun- gen behalten ihre Gültigkeit. Sie gelten als Berufsausübungsbewilligung nach neuem Recht.

§ 14

Die Verordnung über die Erteilung der Wählbarkeitszeugnisse (Wählbar- keitsverordnung) vom 26. März 1997 1) wird aufgehoben.

§ 15

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
1) AGS 1997 S. 131; 1998 S. 173; 1999 S. 59 (SAR 411.115) Besitzstands- wahrung Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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