Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation
                            1  Verordnung  über die für den Lehrberuf erforderliche  Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation  (VBAB)  Vom 24. November 2004  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 50a Abs. 1, 50b  und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. März 1981 1) , § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstellung von Lehr-
                            personen (GAL) vom 17. Dezember 2002  , § 5 Abs. 2 des Aargauischen  Fachhochschulgesetzes  (AFHG) vom 27. Mai 1997   3)   sowie § 2 Abs. 1 des  Dekrets   über   die   durch   den   Staat   zu   beziehenden   Gebühren   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1977
                            4)  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Diese Verordnung regelt die Voraussetz  ungen für den Erwerb der Berufs-  ausübungsbewilligung,  die  Zuständigke  Erteilung  und  Entzug  sowie  die  für  ei  ne  Anstellung  als  Lehrperson  an  einer öffentlichen oder öffentlich aner  kannten Schule erforderliche beruf-  liche Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  nne  dieser  Verordnung  bestätigt  in  schriftlicher  Form,  dass  keine  Hinde  rnisse  bestehen,  welche  die  Ertei-  lung des Unterrichts oder die pflichtge  mässe Erfüllung des Berufsauftrags  in Frage stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 411.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 426.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR 661.110  Geltungsbereich  Berufsausübungs-  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  bei  jeder  Bewerbung  der  zu  ständigen  Anstellungsbehörde  unauf-  gefordert vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Das  Diplom  im  Sinne  dieser  Vero  rdnung  ist  ein  staatlich  ausgestelltes  oder staatlich anerkanntes Dokument,  das den erfolgreichen Ausbildungs-  abschluss  als  Lehrperson  und  die  da  mit  erlangte  Lehrbefähigung  nach-  weist.  II. Berufsausübungsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Zuständig  für  die  Erteilung  und  de  n  Entzug  der  Berufsausübungsbewilli-  gung für die Lehrtätigkeit am Kindergar  ten, an der Volksschule sowie an  Sonderschulen  und  Heimen  ist  da  s  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Dem schriftlichen Gesuch sind beizulegen:  a)    das    Diplom;  b)    ein aktueller Strafregisterauszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  mehrteiligen  Ausbildungen  können  auch  mehrere  Diplome  verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesuchstellerinnen  und  Gesuchstelle  r,  die  sich  noch  während  der  Aus-  bildung beziehungsweise der Berufsei  nführungsphase um eine Anstellung  bewerben, haben an Stelle des Dipl  oms eine Beschein  igung der betreffen-  den Schule über den Stand ih  rer Ausbildung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  kann  von  Gesuchstellerin-  nen und Gesuchstellern, die über kein von der Schweizerischen Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK)  anerkanntes  Diplom  verfü-  gen, zusätzliche Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  kann  Diplome,  für  die  weder  EDK-Anerkennung  noch  -Ablehnung  vorliegt,  einer  Gleichwertig-  keitsprüfung unterziehen.  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Das Departement Bildung, Kultur und S  port kann eine vertrauensärztliche  Untersuchung   der   Gesuchstellerin   ode  r   des   Gesuchstellers   anordnen,  sofern Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  a)    das  auf  die  betreffende  Stufe,    die  betreffenden  Fächer  und  den  betreffenden  Typus  abgestimmte  aargauische  oder  entsprechend  von  der EDK anerkannte Diplom vorliegt,  b)     oder  das  staatlich  ausgestellte  ode  r  anerkannte  Diplom,  für  welches  weder  eine  EDK-Anerkennung  noch  -Ablehnung  vorliegt,  auf  einer  der aargauischen ähnlichen Ausb  ildung beruht und zur Erteilung von  Unterricht  berechtigt,  der  mit  de  n  aargauischen  Verhältnissen  ver-  glichen werden kann,  c)     und  keine  wichtigen  Gründe  vorliege  n,  welche  die  Lehrtätigkeit  für  die betroffenen Schülerinnen und Sc  hüler als unzumutbar erscheinen  lassen  oder  die  Erteilung  des  Unte  rrichts  oder  die  pflichtgemässe  Erfüllung des Berufsauftrags in Frage stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  entsprechenden  Diplom  ausgewiesenen  Fächer  hinaus,  wenn  dies  in  der  erteilten Berufsausübungsbew  illigung festgehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  sich  noch  in  der  Ausbildung  bezie-  hungsweise  in  der  Berufseinführungsphase    befinden,  wird  eine  befristete  Berufsausübungsbewilligung  erteilt,  we  nn  keine  Hindernisse  im  Sinne  von  §  8  Abs.  1  lit.  c  dieser  Verordnung  bestehen.  Sie  erhalten  nach  Vor-  lage des Diploms die  Berufsausübungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  n,  welche  die  Voraussetzungen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 lit. a und b dieser Veror dnung nicht erfüllen, eine befristete
                            Berufsausübungsbewilligung  erteilt  werden,  wenn  nicht  genügend  ausge-  bildete Lehrpersonen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  eten  Berufsausübungsbewilligung  können  Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nachgewiesener  erfolgreicher  mindest  unbefristete  umgewandelt  werden,  wobe  i  die  Berufstätigkeit  vor  Inkraft-  treten dieser Verordnung angerechnet werden kann.  Vertrauens-  ärztliche  Untersuchung  Erteilung der  Berufsausübungs-  bewilligung  Befristete  Berufsausübungs-  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Berufliche Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Wo  für  die  Lehrtätigkeit  an  öffentlichen  oder  staatlich  anerkannten  Schulen   weder   eine   Berufsau  sübungsbewilligung   nach   Schulgesetz   1)  gefordert  ist,  noch  bundesrechtliche  Vorgaben   2)    bestehen,  wird  für  die  Anstellung  als  Lehrperson  eine  f  achliche,  pädagogische  und  methodisch-  didaktische  Bildung  verlangt.  Die  An  stellungsbehörde  prüft  dies  vor  Abschluss des Anstellungs  vertrags anhand der ihr  vorgelegten Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  kann  für  den  Bereich  der  kantonalen  Schulen  und  der  Berufsschul  en detailliertere Vorgaben an die  Anstellungsbehörden   in   Bezug   au  f   die   fachliche,   pädagogische   und  methodisch-didaktische  Bildung  mach  en.  Für  den  Fachhochschulbereich  ist diesbezüglich der Fac  hhochschulrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  einzelnen  Vorgaben  kann  ausnahmsweise  abgewichen  werden,  wenn nicht genügend ausgebildete Lehrpersonen zur Verfügung stehen.  IV. Gebühren und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1    Für  die  Erteilung  einer  Berufsau  sübungsbewilligung  wird  eine  Gebühr  von  Fr.  100.–  erhoben.  Soweit  die  beantragte  Berufsausübungsbewilli-  gung  auf  einer  anderen  Berufsausübungs  bewilligung  basiert,  wird  diese  Gebühr nur einmal erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   erhöhtem   Aufwand   kann   die   Gebühr   auf   maximal   Fr.   250.–  heraufgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Gegen die Ablehnung des Gesuchs um   Erteilung der Berufsausübungsbe-  willigung  und  den  Entzug  der  Berufsausübungsbewilligung  kann  beim  Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bspw.    Art.    45    und    46    des    Bundesgesetzes    über    die    Berufsbildung  (Berufsbildungsgesetz,  BBG)  vom  13.  D  ezember  2002,  SR  412.10;  Art.  12  des  Bundesgesetzes  über  die  Fachhochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 1995, SR 414.71; Art. 7 der Bundesverordnung über die
                            Anerkennung       von       gymnasialen       Maturitätsausweisen       (Maturitäts-  Anerkennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 1995, SR 413.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Die  bis  am  31.  Dezember  2004  erte  ilten  Wahlfähigkeitszeugnisse,  Wähl-  barkeitszeugnisse, unbefristeten Le  hrbewilligungen und Lehrberechtigun-  gen  behalten  ihre  Gültigkeit.  Sie  gelten  als  Berufsausübungsbewilligung  nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die  Verordnung  über  die  Erteilung  der  Wählbarkeitszeugnisse (Wählbar-  keitsverordnung) vom 26. März 1997   1)   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1997 S. 131; 1998 S. 173; 1999 S. 59 (SAR 411.115)  Besitzstands-  wahrung  Aufhebung  bisherigen Rechts  Inkrafttreten