Veterinärgesetz
Veterinärgesetz vom 16.06.2011 (Stand 01.07.2012) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom
15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG); eingesehen die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV); eingesehen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom
23. Juni 2006 (MedBG); eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008; eingesehen die Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe vom 18. März 2009; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Gewährleistung der Qualität der Tä - tigkeiten, welche die Tiergesundheit wahren und fördern.
Art. 2 Anwendungsbereich
1 Das Gesetz hat namentlich zum Gegenstand: a) die kantonalen tierärztlichen Behörden zu organisieren und ihre Kom - petenzen festzulegen; b) die Ausübung des Tierarztberufs und der Berufe der Tiergesundheits - pflege zu reglementieren, insbesondere die kantonalen Ausführungs - bestimmungen des MedBG festzulegen; c) die kantonalen Ausführungsbestimmungen des HMG festzulegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Organisation und Behörden
Art. 3 Departement
1 Das für die tierärztlichen Angelegenheiten verantwortliche Departement (nachstehend: Departement) gewährleistet die Ausführung der eidgenössi - schen und kantonalen Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse und Reglemen - te.
2 Es ist insbesondere zuständig: a) für die Kontrolle und Überwachung der Ausübung des Tierarztberufs und der Berufe der Tiergesundheitspflege; b) für die Kontrolle und Überwachung der privaten Tierarztapotheken und der Einzelhandelsgeschäfte, die durch das Bundesrecht befugt sind, Tierarzneimittel auszuhändigen.
3 Für die Durchführung dieser Aufgaben verfügt das Departement nament - lich über das Veterinäramt (nachstehend: Amt). Dieses arbeitet mit den anderen Dienststellen, die im Bereich des Gesundheitswesens tätig sind, und bei Bedarf mit der Dienststelle für Landwirtschaft zusammen.
Art. 4 Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen werden.
2 Im Bereich der Kontrolle des Tierarzneimittelmarktes in öffentlichen Apo - theken und in Drogerien arbeitet er mit dem Kantonsapotheker zusammen.
3 Tierarztberuf und Berufe der Tiergesundheitspflege
3.1 Reglementierte Berufe
Art. 5 Liste der Berufe
1 Die Berufe, deren Ausübung dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, sind: a) der Tierarztberuf; b) alle anderen Berufe der Tiergesundheitspflege, unter Vorbehalt von
Artikel 14.
2 Die Berufe, deren Ausübung bewilligungspflichtig ist, sind: a) der Tierarztberuf; b) die durch den Staatsrat bezeichneten Berufe der Tiergesundheitspfle - ge.
Art. 6 Dem Gesetz unterstellte Fachpersonen
1 Das vorliegende Gesetz ist auf folgende Berufskategorien der Tiergesund - heitspflege anwendbar: a) selbstständigerwerbende Fachpersonen; b) unselbstständigerwerbende eigenverantwortliche Fachpersonen; c) unselbstständigerwerbende Fachpersonen, die unter der Verantwor - tung und der Überwachung einer anderen ausübungsberechtigten Fachperson arbeiten.
2 Der Begriff der selbstständigerwerbenden oder unselbstständigerwerben - den Berufsausübung versteht sich im Sinne der Gesetzgebung über die Sozialversicherungen.
3 Wenn sich mehrere Tierärzte zu einer Gruppenpraxis zusammenschlies - sen, muss jeder einzelne von ihnen eine Bewilligung gemäss Artikel 7 besit - zen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Assistenten.
Art. 7 Bewilligung - Prinzip
1 Jede Person, die eine Tätigkeit in den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Berufen ausüben will, muss im Besitz einer vom Departement ausgestellten Bewilligung sein.
Art. 8 Bewilligung - Bedingungen
1 Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erwähnte Ausübungsbewilligung wird Tierärzten mit einem eidgenössischen Diplom oder mit einem als gleichwer - tig anerkannten ausländischen Diplom ausgestellt.
2 Der Inhaber eines Diploms eines Staates, mit welchem die Schweiz kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, dessen Diplom aber im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 MedBG eidgenössisch aner - kannt ist, kann im Rahmen dieser Bestimmung berechtigt werden, seinen Beruf als Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerbender auszuüben.
3 Für alle anderen von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b betroffenen Berufe wird die Bewilligung Personen erteilt, welche einen anerkannten Titel, ein anerkanntes Diplom oder einen anerkannten Fähigkeitsausweis vorweisen können oder die über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung verfü - gen.
4 Für alle Berufe gilt, dass die Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Person vertrauenswürdig ist und die notwendigen Garantien für eine einwandfreie Berufsausübung mit sich bringt.
Art. 9 Bewilligung - Ausnahmen
1 Ausländische Staatsangehörige, die aufgrund internationaler Abkommen das Recht haben, ohne Bewilligung in der Schweiz während maximal 90 Ta - gen pro Kalenderjahr als Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerben - de einen universitären Beruf der Tiergesundheitspflege auszuüben, sind verpflichtet, sich beim Departement anzumelden und die von der Bundes - gesetzgebung bestimmten Bescheinigungen vorzulegen.
2 Inhaber einer durch einen anderen Kanton ausgehändigten Bewilligung haben das Recht, im Kanton Wallis während maximal 90 Tagen pro Kalen - derjahr als Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerbende ihren Beruf auszuüben, ohne eine neue Bewilligung beantragen zu müssen. Die mit ih - rer Bewilligung verbundenen Einschränkungen und Auflagen sind auch auf diese Tätigkeit anwendbar. Diese Personen sind verpflichtet, sich beim De - partement zu melden.
3 Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Personen können ihren Beruf im Kanton Wallis erst ausüben, wenn das Departement die Einhal - tung der festgelegten Bedingungen festgestellt hat und die Meldung im durch Artikel 51 MedBG vorgesehenen Register eingetragen ist.
4 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Status der ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz bleiben vorbehalten.
Art. 10 Kantonales Register
1 Das Departement führt ein Register der Personen, denen eine Bewilligung erteilt worden ist und veröffentlicht dieses.
2 Dieses Register dient der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken und der Information der eidgenössischen und kantonalen Verwaltungsbehörden.
3 Einzig die Angaben, welche für die Einschätzung einer Ausübungsbewilli - gung notwendig sind, werden in diesem Register aufgeführt.
4 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen für die Führung des kantonalen Registers und die darin enthaltenen Modalitäten zur Datenver - arbeitung.
Art. 11 Datenübermittlung
1 Das Departement teilt der zuständigen Bundesbehörde systematisch die Daten über die selbstständig- oder unselbstständigerwerbenden Mitglieder der universitären Medizinalberufe mit, die zur Führung des Bundesregisters über die Medizinalberufe im Sinne der Artikel 51 und 52 MedBG notwendig sind.
Art. 12 Entzug der Bewilligung und Disziplinärmassnahmen für Berufe
der Tiergesundheitspflege
1 Die Bedingungen für den Entzug der Bewilligung sowie die Disziplinar - massnahmen im Falle einer Verletzung der Berufspflichten, die in der Bun - desgesetzgebung über die Medizinalberufe festgelegt sind, sind analog für die bewilligungspflichtigen Berufe der Tiergesundheitspflege anwendbar.
Art. 13 Ausübungsverbot für Berufe der Tiergesundheitspflege
1 Das Departement kann Fachpersonen der Tiergesundheitspflege, die ge - mäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b nicht bewilligungspflichtig sind, die Ausübung ihrer Tätigkeit im Kanton ganz oder teilweise verbieten, falls eine schwere oder wiederholte Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Tierschutz, die Tierseuchen, den Gebrauch von Tierarznei- und Betäu - bungsmitteln sowie über den Medizinalberuf vorliegt.
Art. 14 Alternativmedizin
1 Alternative Behandlungsmethoden sowie Behandlungen, die das Wohlbe - finden der Tiere anstreben, sind gestattet, sofern diese für die behandelten Tiere keine Gefahr darstellen und der Tierhalter seine Einwilligung gegeben hat und so informiert wurde, dass jegliche Verwechslung mit Berufen des Gesundheitswesens ausgeschlossen ist.
2 Die Werbung für alternative Behandlungsmethoden und Behandlungen, die das Wohlbefinden anstreben, muss objektiv sein, dem öffentlichen In - teresse entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein. Es ist namentlich untersagt, Titel oder Qualifikationen zu verwenden, die zu Verwechslungen mit der Ausbildung einer Gesundheitsfachperson Anlass geben können.
Art. 15 Assistenten
1 Als Assistent wird jene Person bezeichnet, die ein eidgenössisches Di - plom oder ein anderes anerkanntes Diplom besitzt und ihren Beruf als Un - selbstständigerwerbende unter der Verantwortung eines im Kanton aus - übungsberechtigten Tierarztes ausübt.
2 Niemand kann als Assistent tätig sein, ohne sich vorher beim Amt regis - trieren zu lassen. Inhaber eines ausländischen Diploms, das nicht im Rah - men eines Vertrags mit einem betreffenden Staat anerkannt ist, müssen ausserdem über eine Bewilligung des Departements verfügen.
3 Die Funktion als Assistent dient der Ergänzung und Vertiefung der Ausbil - dung und ist deshalb von temporärem Charakter.
4 Ausser bei einer ausdrücklichen Bewilligung des Amtes kann die Funktion als Assistent nicht länger als zwei Jahre in derselben Praxis ausgeübt wer - den.
5 Soweit nicht ausdrücklich vom Amt bewilligt, kann es pro bewilligungs - pflichtige Tierarztstelle nur eine Assistentenstelle geben.
3.2 Berufspflichten
Art. 16 Haftpflicht
1 Die Fachpersonen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b müssen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abschliessen oder andere gleichwertige Sicherheiten erbringen.
Art. 17 Verschwiegenheitspflicht
1 Alle Personen, die einen unter Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Beruf aus - üben, einschliesslich deren Hilfspersonal, sind an die Verschwiegenheits - pflicht gebunden.
2 Die Verschwiegenheitspflicht verbietet Personen, die ihr verpflichtet sind, vertrauliche Informationen, von denen sie in der Ausübung ihres Berufes Kenntnis haben, Preis zu geben.
3 Personen, die an die Verschwiegenheitspflicht gebunden sind, können durch eigene Anfrage, durch Entscheid des Departements oder mit der Er - laubnis des Tierhalters von ihr entbunden werden, um Auskunft zu geben.
4 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Auskunftspflicht oder über die Zeugnispflicht gegenüber einer Be - hörde.
5 Die bewilligungspflichtigen Fachpersonen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 können bei der durch den Staatsrat bezeichneten Behörde Verletzungen der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen der Gesetzgebung über den Tierschutz, von denen sie in der Ausübung ihres Berufes erfah - ren, anzeigen.
Art. 18 Akte
1 Jede selbstständigerwerbende Person, die einen unter Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Beruf ausübt, muss für jeden Kunden eine Akte über die Resul - tate der Untersuchungen, die Diagnose und die erteilten oder verschriebe - nen Dienstleistungen führen; dies gilt bei jeder Konsultation für jedes Tier oder bei Nutztieren für jede Herde.
2 Die Aktenangaben müssen aufbewahrt werden, solange sie für die Ge - sundheit des Tieres von Interesse ist, aber mindestens fünf Jahre lang.
Art. 19 Werbung
1 Die Fachpersonen im Sinne von Artikel 5 müssen sich jeglicher Werbung enthalten, die nicht objektiv ist und nicht dem Allgemeininteresse entspricht; ausserdem darf diese Werbung weder irreführend noch aufdringlich sein.
Art. 20 Pikettdienst
1 Ausübungsberechtigte Tierärzte, die im Kanton tätig sind, müssen Pikett - dienst leisten.
2 Sie gewährleisten die Organisation des Pikettdienstes oder vertrauen sie einem Berufsverband an.
Art. 21 Fortbildung
1 Die Fortbildung gehört zu den Verpflichtungen, die mit der Ausübung be - willigungspflichtiger Tierarzt- und Tiergesundheitspflegeberufe verbunden sind.
2 Die im Sinne des vorliegenden Gesetzes ausübungsberechtigten Fach - personen müssen ihre praktischen und theoretischen Kenntnisse auf dem neuesten Stand halten. Das Departement legt auf Vormeinung des Kantonstierarztes die Kriterien zur Anerkennung der Fortbildung fest. Gege - benenfalls kann es sich auf die geltenden Regeln in den Berufsverbänden beziehen.
Art. 22 Einschränkungen der Tätigkeiten von nicht bewilligungspflichti -
gen Fachpersonen der Tiergesundheitspflege
1 Personen, die einen Beruf der Tiergesundheitspflege ausüben, der ge - mäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b nicht bewilligungspflichtig ist: a) sind nicht berechtigt, eine Diagnose zu stellen oder eine therapeuti - sche oder chirurgische Tätigkeit auszuüben, welche die Kenntnisse eines unter Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Berufes erfordern; b) sind nicht berechtigt, eine gynäkologische oder obstetrische Tätigkeit auszuüben; vorbehalten bleiben die speziellen Tätigkeiten im Zusam - menhang mit der künstlichen Besamung durch Besamungstechniker und Nutztierhalter, die berechtigt sind, im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Arbeitsgebers eine künstliche Besamung vorzunehmen; c) sind nicht berechtigt, ansteckende Krankheiten im Sinne des Tierseu - chengesetzes zu behandeln; d) müssen gegebenenfalls die Tierhalter an unter Artikel 5 Absatz 2 er - wähnte Fachpersonen weiterleiten und alles unterlassen, was die Tierhalter davon abbringen könnte, eine dieser Fachpersonen aufzu - suchen.
2 Wenn gewisse nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten für die Tiergesund - heit als gefährlich erscheinen, kann das Departement vorschreiben, dass sie nur von Personen ausgeübt werden können, die unter der Verantwor - tung eines Tierarztes stehen.
3.3 Sonderbestimmungen
Art. 23 Aufsicht
1 Gemäss Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes ist das Departement die Auf - sichtsbehörde des Tierarztberufs und der Berufe der Tiergesundheitspflege.
2 In Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung ist es berechtigt, alle notwendigen Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen, unter anderen jene bezüglich Sicherheit und Qualität der Leistun - gen.
3 Es kann eigens Massnahmen anordnen, um die Sicherheit und die Quali - tät der Leistungen zu garantieren, insbesondere was die Art und den Betrieb der Apparate und Installationen, die Ausstattung und Einrichtung der Lokale betrifft.
4 Es ergreift im Rahmen seiner Kompetenzen die strafrechtlichen Sanktio - nen, die verwaltungsrechtlichen und die disziplinarischen Massnahmen im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der ordentlichen Strafbehörden.
5 Bei Verletzung des vorliegenden Gesetzes und seiner Anwendungsbe - stimmungen durch einen Tierarzt beauftragt das Departement die Auf - sichtskommission der Gesundheitsberufe, wie in den Artikeln 82 und 83 des Gesundheitsgesetzes vorgesehen, die Ursache zu untersuchen und einen Vorentscheid abzugeben.
6 Das Departement präzisiert in einer Verordnung die Modalitäten der Über - wachung des Tierarztberufs und der Berufe der Tiergesundheitspflege, ins - besondere die an das Veterinäramt oder an den Kantonstierarzt delegierten Aufgaben.
Art. 24 Amtshilfe
1 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ohne Verzug Sachverhalte, die eine Verletzung der Berufspflichten darstel - len könnten.
3.4 Tierarzneimittel und Medizinprodukte
Art. 25 Bewilligungen
1 Jede Person, die eine private Tierarztapotheke betreiben möchte oder ein Zoo- oder Imkereifachgeschäft, das tierärztliche Medikamente ausgibt, muss im Besitz einer vom Kantonstierarzt ausgestellten Bewilligung sein.
Art. 26 Arzneimittel
1 Nur ausübungsberechtigte Tierärzte können Tierarzneimittel verschreiben.
2 Tierärzte sind zur Selbstdispensation befugt.
3 Fachpersonen der Veterinärmedizin und Fachpersonen der Tiergesund - heitspflege sind verpflichtet, sich an der Bekämpfung eines unangemesse - nen und gefährdenden Gebrauchs von Tierarzneimitteln zu beteiligen.
3.5 Strafrechtliche Bestimmungen und verwaltungsrechtliche Massnahmen
Art. 27 Strafrechtliche Bestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausfüh - rungsbestimmungen werden mit einer Busse bis zu 50'000 Franken be - straft.
2 Das Amt bestraft vom Bundesrecht vorgesehene Übertretungen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
3 Vom Bundesrecht vorgesehene Vergehen werden von den ordentlichen Strafbehörden geahndet, welche unter Anwendung der Strafprozessord - nung entscheiden.
4 Wer fahrlässig gehandelt hat, macht sich ebenfalls strafbar.
5 Der Versuch und die Mittäterschaft sind strafbar.
Art. 28 Verwaltungsrechtliche Massnahmen
1 Unabhängig von der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Strafe tref - fen die zuständigen Behörden alle Massnahmen, um einem gesetzeswidri - gen Zustand Einhalt zu gebieten.
2 Sie können namentlich die Schliessung der Räumlichkeiten, die Beschlag - nahme oder Einziehung von Gegenständen, die einer unerlaubten Hand - lung dienen, dienten oder dienen sollten, anordnen.
Art. 29 Disziplinarmassnahmen
1 Im Falle einer Verletzung der Bestimmungen des MedBG und dessen Ausführungsbestimmungen sowie des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen durch Fachpersonen im Sinne von Artikel 5 kann die Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 23 folgende Disziplinar - massnahmen aussprechen: a) eine Verwarnung; b) einen Verweis; c) eine Busse von höchstens 20'000 Franken.
2 Auf Vormeinung der Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe ist das Departement befugt, im Falle einer Verletzung der Bestimmungen des MedBG und dessen Ausführungsbestimmungen sowie des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen folgende Disziplinar - massnahmen auszusprechen: a) ein Berufsausübungsverbot als Selbstständig- oder Unselbstständig - erwerbender während höchstens sechs Jahren (zeitlich begrenztes Verbot); b) ein endgültiges Berufsausübungsverbot als Selbstständig- oder Un - selbstständigerwerbender für einen Teil oder den gesamten Tätig - keitsbereich.
3 Im Falle einer Verletzung der unter Artikel 21 erwähnten Berufspflichten können einzig die Disziplinarmassnahmen von Absatz 1 des vorliegenden
Artikels ausgesprochen werden.
4 Die Busse kann zusätzlich zum Berufsausübungsverbot als Selbstständig- oder Unselbstständigerwerbender ausgesprochen werden.
5 Während eines laufenden Disziplinarverfahrens kann die Ausübungsbe - rechtigung als vorsorgliche Massnahme eingeschränkt, mit Auflagen ver - bunden oder ganz entzogen werden.
Art. 30 Verjährung
1 Die in Artikel 46 MedBG vorgesehenen Bestimmungen in Sachen Verjäh - rung sind analog für das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestim - mungen anwendbar.
Art. 31 Verfahren und Rechtswege
1 Unter Vorbehalt der speziellen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen werden das Verfahren und die Rechtswege durch das VVRG bestimmt.
Art. 32 Gebühren
1 Das Amt erhebt Gebühren für Tätigkeiten, die es in Anwendung des vorlie - genden Gesetzes ausübt. Der Staatsrat beschliesst die Ausführungsbe - stimmungen.
3.6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 Prinzip
1 Die ausübungsberechtigten Personen eines Berufes, der dem vorliegen - den Gesetz unterstellt ist, sind diesem ab seinem Inkrafttreten unterstellt.
Art. 34 Bewilligungen
1 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus - gehändigt wurden, bleiben gültig, sofern die Inhaber den neuen Anforderun - gen entsprechen.
2 Sollte dies nicht der Fall sein, können die Bewilligungen zu den vom De - partement festgelegten Bedingungen und Modalitäten aufrechterhalten werden, insbesondere was die erforderliche Ausbildung anbelangt.
Art. 35 Neu reglementierte Tätigkeit
1 Personen, die einen dem vorliegenden Gesetz unterstellten Beruf aus - üben, deren Tätigkeit bis anhin aber nicht reglementiert war, müssen, wenn sie diese weiterhin ausüben wollen, dem Departement innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten der Reglementierung einen Bewilligungsan - trag stellen.
2 Nötigenfalls kann ihnen eine Frist gewährt werden, um sich den neuen ge - setzlichen Anforderungen und Bestimmungen anpassen zu können, insbe - sondere um ihre Ausbildung zu vervollständigen.
Art. 36 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2011 01.07.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 28/2011,
27/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2011 01.07.2012 Erstfassung BO/Abl. 28/2011,
27/2012
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