Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil (426.020)
CH - AG

Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil

1 Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil 1) 2) Vom Bundesrat genehmigt am 18. August 1976 In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spe- zialzweige der Wirtschaft zu be treiben, vereinbaren die Kantone folgendes Konkordat: 3) Art. 1 4)
1 effend Hochschule und Berufsbil- dungszentrum Wädenswil bilden die Konkordatskantone (im Folgenden Konkordatsträger genannt) eine interk antonale Körperschaft des öffentli- chen Rechts mit Sitz in Wädenswil ZH.
2 Bestimmungen dieses Konkordats, zu m Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
3 Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch für das andere Geschlecht, soweit sich aus de m Sinnzusammenhang nicht etwas anderes ergibt. Art. 2 Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge: 5) − Stiftung Technische Obstverwer tung Wädenswil, in Wädenswil; − Stiftung Weinfach Wädenswil, in Wädenswil; − Stiftung Gartenbau Wäde nswil, in Wädenswil; − Berufs- und Fachverbände.
1) SR 412.191.04
2) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
3) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
4) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
5) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89). Verpflichtung der Kantone Verpflichtung privater Organisationen
2 – 1) Art. 3 2)
1 Die Hochschule hat zum Zweck: − auf Fachhochschulstufe in Spezial zweigen der Wirtschaft, insbeson- dere – im Obst-, Wein- und Gartenbau – in der Lebensmitteltechnologie – in der Biotechnologie – in der Oekotrophologie durch praxisorientierte Diplom studien und Weiterbildungsveranstal- tungen auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, welche die Anwen- dung wissenschaftlicher Erkenntni sse und Methoden erfordern. − in ihrem Tätigkeitsbereich an wendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.
2 Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck: – auf Berufsbildungsstufe die Aus- und Weiterbildung von Berufs- und Fachleuten sowie von Interessenten jeder Art durch Kurse, Vorträge, Demonstrationen, Studienreisen und ähnliche Veranstaltungen.
3 Das Konkordat kann die gleichen Aufg aben auch in anderen Bereichen und für weitere Zielsetzungen übernehmen. Art. 4 3)
1 Der Kanton Zürich verpflichtet sich, gemäss den Bestimmungen des Pachtvertrages vom 10. Oktober 1969/1. April 1970, mit Wirkung ab

1. Januar 1969, für 100 Jahre der Hochschule und dem Berufsbildungs-

zentrum Wädenswil im «Grüntal», Wä denswil, rund 11,5 ha Kulturland, überbaute Grundfläche, Hofraum und Strassen, mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebäuden zu einem jährlichen Pachtzins von gegenwärtig Fr. 3'000.– zur Verfügung zu stellen.
2 Der Kanton Zürich räumt dem K onkordat das Recht ein, auf den gepachteten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag abzuschliessen.
1) Aufgehoben durch Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
2) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
3) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89). r - verpflichtung des Sitzkantons
3
3 el 11 genannten Schulrat übernimmt der Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädensw il auf Rechnung der Konkordatsmit- glieder Funktion und Vera ntwortung eines Bauherrn.
4 s Konkordat von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Art. 4a 1)
1 ungen angliedern mit dem Ziel: − die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen; − das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren; − die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen; − den Austausch von Dozierende n sowie von wissenschaftlichem, technischem und administrativem Personal und die Mobilität von Studierenden zu fördern; − in Forschungs- und Entwicklungsproj ekten, bei Dienstleistungen und Beratungen zusammenzuarbeiten; − die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen.
2 en dem Konkordat und der entspre- chenden Organisation regelt die rech tlichen und organisatorischen Bezie- hungen. Art. 5 Die Kosten für den Ausbau der be stehenden Schweizerischen Obst- und Weinfachschule (SOW) zum vorgesehe nen Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau von insgesamt Fr. 22' 356'000.– (Schätzung gemäss Stand des Baukostenindexes der Stadt Züri ch vom 1. Oktober 1972 mit 147,7 Punkten) werden wie folgt getragen: 2) – Eidgenossenschaft Fr. 14'308'000.– – Konkordatskantone gemä (Anhang I) Fr. 8'048'000.– Insgesamt Fr. 22'356'000.– ============
2 4 ... 3)
1) Eingefügt durch Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
2) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
3) Aufgehoben durch Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89). Angliederung der Hochschule an eine Verbunds- lösung Ausbaukosten und ihre Deckung
Art. 5a 1)
1 Die Kosten von räumlichen und ei nrichtungsmässigen Erweiterungen, die nicht über die ordentlichen Betrie bsmittel finanziert sind, werden durch Bundesbeiträge, allfällige Beiträge Dritter sowie durch ein zinsloses Darlehen des Standortkantons finanziert.
2 Das zinslose Darlehen des Standortkan tons wird innert 15 Jahren zu Las- ten der Betriebsrechnung amortisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der Amortisation aus dem Konkordat au streten, bezahlen den auf sie ent- fallenden Anteil am Restbetrag im Ja hr des Austritts. Der Konkordatsrat bestimmt diesen Anteil entspreche nd den Studierenden- bzw. Schüler- zahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt. Art. 6
1 Die jährlichen Kosten umfassen di e Aufwendungen für den Betrieb der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil sowie die Rück- stellungen gemäss Artikel 7. 2)
2 Sie werden wie folgt gedeckt: a) Schulgeld und Pension; b) Beiträge des Bundes; c) 3) d) Einnahmen aus Spezialkurse n und anderen Veranstaltungen; e) allfällige weitere Mittel.
3 Zur teilweisen Deckung des auf die Konkordatsträger entfallenden Anteils an den jährlichen Kosten verp flichten sich die Konkordatsträger zu einem festen Beitrag von total Fr. 300'000.– pro Jahr. Diese Summe wird auf die einzelnen Konkordatsträger verteilt nach dem Schlüssel (Anhang II), der folgende Faktoren umfasst: 4) a) Wohnbevölkerung % mit einfachem Gewicht b) Durchschnitt % Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte / Fläche Durchschnitt mit im Intensivobstbau, Re bbau einfachem Gewicht und Gartenbau
1) Eingefügt durch Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
2) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
3) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
4) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Ä nderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember 2002 (AGS 2003 S. 89).
5 c) Durchschnitt % Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte Durchschnitt mit in Obstverwertung und Weinbereitung einfachem Gewicht Die Höhe des festen jährlichen Be itrages und der Verteilerschlüssel kön- nen jeweils frühestens in Abstände n von zehn Jahren und nach Vorliegen neuer statistischer Grundlagen revidi ert werden, vom Inkrafttreten des Konkordates an gerechnet.
4 jährlichen Kosten nach Abzug aller vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt: 1) a) für den Anteil der Hochschule im Verhältnis zur Studierendenzahl des entsprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Studierenden werden jenem Konkordats träger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist. b) für den Anteil des Berufsbildungs lerzahl (ausgedrückt in Schüler tagen) des entsprechenden Rech- nungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Schüler werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der fü r sie stipendienpflichtig ist. Art. 7
1 gende Rückstellungen vorgenommen: a) Die Rückstellung für den Unterh alt der Gebäude und Liegenschaften wird durch eine jährliche Ei nlage von 1 % des Grundwertes der gesamten Baukosten unter Berück sichtigung der seitherigen Verän- derung des Baukostenindexes gespie sen. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Art. 6. b) Die Rückstellung für die Erneue rung der Einrichtungen, Maschinen und Installationen wird wie folgt gespiesen: – durch eine jährliche Einlage von 10–15 % des Grundwertes der Einrichtungen, Maschinen und Inst allationen unter Berücksich- tigung der Teuerung. Diese Rück stellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Art. 6; – durch Schenkungen, Legate und a ndere Unterstützungsbeiträge, die nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind; – durch allfällige weitere Mittel.
2 chtet, der durch Zuwendungen und Bei- träge von Gönnern gespiesen werden so ll. Er ist bestimmt für die Aus- richtung von Stipendien – an das Studium der Schüler;
1) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89). Rückstellungen und Fonds
– für Studienaufenthalte der Schüler; – für Studienreisen der Schüler; – für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte.
3 Der Konkordatsrat kann Rücklagen und weitere Rückstellungen schaf- fen. 1) Art. 8 2)
1 Für Studierende und Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, wird den entspreche nden Kantonen ein Kostenanteil ver- rechnet, dessen Höhe durch interkan tonale Vereinbarung oder durch ein internes Reglement geregelt ist.
2 Der Konkordatsrat kann für ausländi sche Studierende besondere Gebüh- ren festsetzen. Art. 9
1 Die Organe des Konkordates sind: 3) a) der Konkordatsrat; b) der Schulrat; c) die Rechnungsprüfungskommission; d) die Fachkommissionen. Der Konkordatsrat kann weite re Kommissionen bilden.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, vorbehältlich Art. 12. Eine Wieder- wahl ist zulässig. Personen, die im Wahljahr das 68. Altersjahr über- schreiten, können nicht gewählt werden. Art. 10
1 Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt: 4) − Angeschlossene Kant one und das Fürstentum Liechtenstein je 1 − Fachkommissionen je 1 Für jedes Mitglied ist von der Instanz, die es abgeordnet hat, ein Stellver- treter zu bezeichnen.
1) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
2) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
3) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
4) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
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2 n interessierten Kreisen Sitze ein- zuräumen.
3 − Vizepräsidenten und des Protokoll- führers des Rates; − Ernennung der Mitglieder des Schulrates; − ihrer Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung; − Genehmigung des Arbeits programmes, des Vora nschlages sowie des Entwicklungs- und Finanzplanes; − Festsetzung der Prozentsätze für die Rückstellungen für Gebäude und Liegenschaften und für Sachmittel im Rahmen von Artikel 7; − Genehmigung der Tätigkeitsberichte; − Genehmigung der Rechnung; − Erlass der internen Reglemente und Besoldungsordnung, soweit nicht nach Beschluss des Konkordatsra tes oder Angliederungsvertrag andere Zuständigkeite n festgelegt sind; − Erlass von Zulassungsbeschränkunge n; der Konkordatsrat kann die Bestimmungen des Zürcher Fachhoc hschulgesetzes sinngemäss für anwendbar erklären; − Die Behandlung aller weiteren Gesc häfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
4 Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel se iner Mitglieder oder auf Einladung durch den Schulrat hin zu ausserord entlichen Sitzungen. Beschlüsse wer- den mit dem einfachen Mehr de r anwesenden Mitglieder gefasst. 2)
5 Wochen vor einer Sitzung zu ver- schicken. Der Rat kann nur Beschlüsse über Geschäfte fassen, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
6 ndlungen des Rates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. 3) Art. 11 4)
1
1) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
2) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
3) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
4) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89). De r Schulrat
− Sitzkanton 1 − andere Konkordatsträger 4 − Wirtschaftskreise und Berufsverbände 2–4
2 Weiteren interessierten Kreisen können Sitze im Schulrat eingeräumt werden.
3 Er ist zuständig für: − Vorbereitung der Geschä fte des Konkordatsrates; − Wahl des Präsidenten und Vizep räsidenten des Schulrates; − Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Fachkommissio- nen; − Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz; − Qualifikation und Besoldungsei nreihung des Rektors und der Pro- rektoren; − Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer; − Verleihung des Professorentitels; − Aufsicht über die Hochschule und das Berufsbildungszentrum Wädenswil in Zusammenarbe it mit den Fachkommissionen; − Erlass von Studienprogrammen; − Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständig- keit; − Letztinstanzliche Erledigung von Rekursen, insbesondere bei Ver- weigerung von Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Studierenden; − letztinstanzlicher Entscheid gegen Anordnungen unterer Instanzen des Konkordats; vorbehalten blei ben Rekurse gemäss Bundesrecht oder Verbundvertrag; − letztinstanzliche Entscheidung bei Di fferenzen zwischen Mitarbeitern der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil; − Bezeichnung der Vertretung des Konkordats in Verbundorganen gemäss Angliederungsvertrag; − Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes; − Verwaltung der Rückstellungen und Fonds und Ausgabenbeschlüsse gemäss den Bestimmungen de s Finanzreglementes; − Vertretung der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil gegen aussen.
4 Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an Organe im Rahmen von Ve rbundlösungen übertragen.
5 Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden: je 1 Vertreter − der Lehrerkonferenz, − des Ehemaligenvereins.
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6 ndlungen des Schulrates mit Antrags- recht und beratender Stimme teil. Art. 12
1 tzt sich wie folgt zusammen: 1) − 1 Vertreter der Eidgenossenschaft, − 1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter, – 1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
2 längsten im Amte stehende Vertreter der Konkordatsträger und der Wirtsc haftskreise aus, und der entspre- chende Stellvertreter wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Kommission oder eines Stellvertreters bezeichnet der vertretene Konkordatsträger bzw. Wirt schaftskreis den Nachfolger unter Vorbehalt der Genehmigung durch de n Konkordatsrat. Kein Konkordats- träger kann gleichzeitig im Schulrat und in der Rechnungsprüfungskom- mission vertreten sein. 2)
3 darüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen. Art. 12a 3)
1 dungszentrum kann je eine Fac hkommission zugeordnet werden.
2 itglieder an. Der Abteilungsleiter bzw. der Rektor des Berufsbildungs zentrums nimmt an den Sitzungen der Fachkommission mit berate nder Stimme teil. Der Beizug weiterer Teil- nehmer ist im Fachkommi ssionsreglement geregelt.
3 fachlichen Qualitätsentwicklung der Abteilungen und stellen ihr Anträge für die Entwicklung der Fachbereiche.
1) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
2) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
3) Eingefügt durch Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89). Die Rechnungs- prüfungs- kommission Fach- kommissionen

Art. 13

Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen: 2) a) ihren Anteil an die Ausbaukosten (Art. 5) einschliesslich allfälliger Erhöhungen nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaffelt:
30 % bei Baubeginn,
30 % bei Vollendung der Rohbauten, Rest bei Genehmi gung der Bauabrechnung; b) ihren Anteil an die jährlichen Kosten (Art. 6 und 7) in drei Teilbe- trägen, d.h. einen Drittel des mutm asslichen Betreffnisses auf Beginn des Rechnungsjahres, einen Drittel auf Mitte des Rechnungsjahres und den Rest spätestens innert 30 Tagen nach Vorliegen des Rech- nungsabschlusses. Art. 14
1 Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat ent- scheidet der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
2 Die dem Konkordat angeschlossene n Konkordatsträger können ihre Mit- gliedschaft unter Beachtung einer zwe ijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet. 3) Art. 15 Das Konkordat tritt nach der Genehm igung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung in der Sammlung der ei dgenössischen Gesetze in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeich- neten Beiträge an die Ausbaukoste n die Summe von 6 Millionen Franken erreichen.
1) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
2) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Ä nderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember 2002 (AGS 2003 S. 89).
3) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
2002 (AGS 2003 S. 89).
1)
11 Anhang I Schlüssel für die Verteilung der K antonsbeiträge an die Baukosten des Ausbildungszentrums für landwirtsc haftliche Spezialzweige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau) Kantone Schlüssel Fr. % Zürich 0 Bern (deutschsprachig) 0 Luzern 00 6,420 Uri 00 0,476 38'310 Schwyz 00 1,917 Obwalden 00 0,482 38'790 Nidwalden 00 0,580 46'680 Glarus 00 0,587 47'240 Zug 00 1,461 Freiburg (deutschsprachig) 00 1,126 90'620 Solothurn 00 3,436 Basel-Stadt 00 4,969 Basel-Landschaft 00 3,899 Schaffhausen 00 3,167 Appenzell A.-Rh. 00 0,736 59'230 Appenzell I.-Rh. 00 0,149 11'990 St. Gallen 00 8,694 Graubünden 00 4,807 Aargau 0 Thurgau 00 9,162 Fürstentum Liechtenstein 00 0,464 0000 37'340 ––––––– ––––––––
100,000 00 8'048'000 ====== =======
Anhang II Schlüssel für die Verteilung des fest en Beitrages der Kantone an die jähr- lichen Kosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialz- weige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau) Kantone Schlüssel Fr. % Zürich 0 23,265 000 69'800 Bern (deutschsprachig) 0 12,672 000 38'020 Luzern 00 6,847 000 20'540 Uri 00 0,517 0000 1'550 Schwyz 00 2,036 0000 6'110 Obwalden 00 0,518 0000 1'550 Nidwalden 00 0,620 0000 1'860 Glarus 00 0,586 0001 1'760 Zug 00 1,426 0000 4'280 Freiburg (deutschsprachig) 00 1,181 0000 3'540 Solothurn 00 3,622 000 10'870 Basel-Stadt 00 3,706 000 11'120 Basel-Landschaft 00 3,865 000 11'590 Schaffhausen 00 3,230 0000 9'690 Appenzell A.-Rh. 00 0,746 0000 2'240 Appenzell I.-Rh. 00 0,168 St. Gallen 00 9,076 000 27'230 Graubünden 00 5,110 000 15'330 Aargau 0 10,921 000 32'760 Thurgau 00 9,407 000 28'220 Fürstentum Liechtenstein 00 0,481 0000 1'440 ––––––– –––––––
100,000 00 300'000 ====== ======
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