Dekret über die Festsetzung der Eckwerte für die Besteuerung von selbst bewohntem Eigentum
1 Dekret über die Festsetzung der Eckwerte für die Besteuerung von selbst bewohntem Eigentum Vom 24. November 1998 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 22 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 des Steuergesetzes (Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermöge n, Grundstückgewinnen, Erbschaf- ten und Schenkungen) vom 13. Dezember 1983 1) , beschliesst:
§ 1
1 bewohnten Liegenschaften (ohne Zweitwohnungen) des Privatvermögens dürfen gegenüber den Werten der Veranlagungsperiode 1997/98 im Durc hschnitt höchstens wie folgt verändert werden: a) Eigenmietwert – 5 % b) Vermögenssteuerwert 94 %
2 die Anpassungen eingeschlossen, die auf bisher nicht berücksichtigte Investitionen zurückzuführen sind.
§ 2
Die Erhöhung der Vermögenssteuerwerte der selbst bewohnten Liegen- schaften wird für die Steuerjahre 1999 und 2000 halbiert. Ab Steuerjahr
2001 gelten die Werte gemä ss § 1 uneingeschränkt.
§ 3
Dieses Dekret ist in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Es tritt am
1. Januar 1999 in Kraft.
1) SAR 651.100
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