Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen (217.14)
CH - SG

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen vom 8. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 7 ter Bst. d, Art. 46 quater Abs. 2, Art. 46 quinquies Abs. 2 und

Art. 46 sexies Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 1

als Verordnung: 2 I. Berichterstattung und Rechnungslegung (1.)
1. Jährliche Berichterstattung (1.1.)

Art. 1 Inhalt

1 Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
2 Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Universität.

Art. 2 Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbrin - gung und Mittelverwendung.
2 Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.

Art. 3 Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrech - nung, Eigenkapitalnachweis und Anhang. *
1 sGS 217.11 ; abgekürzt UG.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 21. Dezember 2015, ABl 2015, 3823 ff.; in Vollzug ab 1. Ja - nuar 2016.
2 Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts 3 und den Vorgaben der Schwei - zerischen Hochschulkonferenz geführt. *
3 Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
4 Werden Teilbereiche der Universität in separaten Rechnungen geführt, so wer - den sie für die Jahresrechnung konsolidiert.

Art. 4 Anhang zur Jahresrechnung

1 Der Anhang zur Jahresrechnung enthält die Angaben nach Obligationenrecht 4 , einen Rückstellungsspiegel sowie Grundsätze, Art und Höhe der internen Ver - rechnungen zwischen den Teilbereichen der Universität. *

Art. 5 Einreichung und Kenntnisnahme

1 Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden der Regie - rung bis Ende Juni vorgelegt. *
2 Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kennt - nis.

Art. 5a * Kostenrechnung

1 Die Universität führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforde - rungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz. 5
2 Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-, erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu Vollkosten.
2. Bericht zur Leistungsperiode (1.2.)

Art. 6 Inhalt

1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung in der gesamten Leistungsperiode. 6
2 Er enthält zumindest die Kennzahlen nach Anhang 2 dieses Erlasses.
3 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
4 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
5 Kostenrechnungsmodell für universitäre Hochschulen.
6 Art. 46 sexies Abs. 2 Bst. b UG.

Art. 7 Frist zur Einreichung

1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungspe - riode vorgelegt. II. Eigenkapital (2.)

Art. 8 Definition und Zweck

1 Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) redu - zierten Vermögenswerten (Aktiven).
2 Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Universität.

Art. 9 Gliederung

1 Das Eigenkapital besteht aus: a) Grundkapital; b) Fondskapital; b bis ) * strategischem Investitionskapital; c) freiem Kapital.

Art. 10 Grundkapital

1 Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.
2 Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode höchstens 40 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Staatsbeitrags. *
3 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag: * a) eine Erhöhung des Staatsbeitrags zur Aufstockung des Grundkapitals vorse - hen; b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvor - hersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art.
46 quinquies Abs. 3 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 7 berücksichtigen.
4 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 12 Abs. 1 bis Bst. a dieses Erlasses zugewiesen. *
7 sGS 217.11.

Art. 11 Fondskapital

a) Zweck und Gliederung *
1 Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
2 Es umfasst: a) * das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung; b) das Eigenkapital der Institute und der Executive School; c) das Eigenkapital aus Ausschüttungen der Institute, Forschungsstellen und der Executive School, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren Zweck zugeordnet wurde; d) * das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Universitätsrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde.

Art. 11a * b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital der Institute, For -

schungsstellen und der Executive School
1 Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses darf am Ende der Leistungsperiode 120 Prozent des selbsterwirtschafteten Umsatzes al - ler darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.
2 Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss der Leistungsperiode vorangehen.
3 Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Universitätsrat die Einzel - heiten zum Eigenkapital der Institute, Forschungsstellen und der Executive School und stellt deren Einhaltung sicher.

Art. 11b * Strategisches Investitionskapital

1 Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Universität. Es wird zentral geführt.
2 Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tä - tigkeit der Institute, Forschungsstellen und der Executive School zugewiesen. We - nigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach

Art. 11a Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.

3 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 12 Freies Kapital

1 Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt. *
1bis Es umfasst: * a) das Entwicklungskapital; b) den während der Leistungsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre; c) den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).
2 Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht. III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen * (3.)

Art. 13 * Erfolg

a) innerhalb der Leistungsperiode
1 Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leis - tungsperiode vorgetragen.

Art. 14 * b) am Ende der Leistungsperiode

1. Ertragsüberschuss
1 Ein während der Leistungsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlas - ses der nachfolgenden Leistungsperiode erreicht.
2 Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Universität verwendet. In Ausnahmefällen kann der Universitätsrat der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.

Art. 15 * 2. Aufwandüberschuss

1 Ein während der Leistungsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-005 08.12.2015 01.01.2016

Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 5a eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2023

Art. 9, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 11 Artikeltitel ge -

ändert
2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 11, Abs. 2, d) geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 11a eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2023

Art. 11b eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 12, Abs. 1 bis eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Gliederungstitel 3. eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 13 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 14 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Art. 15 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

Anhang 1 Inhalt geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022 Anhang 3 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2016-005
05.04.2022 01.01.2022 Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2023 Art. 5a eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 9, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-023
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11 Artikeltitel ge - ändert
2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, d) geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2023 Art. 11a eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11b eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1 bis eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Gliederungstitel 3. eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 13 eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 14 eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 15 eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 3 eingefügt 2022-023
Anhang 1 1 Angaben im Geschäftsbericht Der Geschäftsbericht enthält Angaben: – zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grund - auftrags; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden; – zum Betreuungsverhältnis; – zu den Kosten der einzelnen Fachbereiche; – zum Bestand des Eigenkapitals der Institute, Forschungsstellen und der Executi - ve School sowie zu dessen Ausschüttungen; – zur Entwicklung und zur Verwendung des Fondskapitals, das durch Beschluss des Universitätsrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und dessen Zuwei - sung von der Regierung genehmigt wurde; – zur Entwicklung und zur Verwendung des strategischen Investitionskapitals; – zur Entwicklung und zur Verwendung des Entwicklungskapitals; – zu den genutzten Flächen; – zum Mietobjektportfolio, das Auskunft über Laufzeit, Bruttomietkosten und Mietsubventionen gibt; – zu den Aufwendungen des Universitätsrates. Der Geschäftsbericht informiert weiter über allfällige: – wesentliche Anpassungen des Grundauftrags; – unvorhersehbare Entwicklungen und aussergewöhnliche Umstände.
1 Geändert durch Nachtrag vom 5. April 2022, nGS 2022-023.
Anhang 2 1 Kennzahlen im Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staats - beitrags enthält Angaben: – zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grund - auftrags; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden; – zum Betreuungsverhältnis; – zu den Kosten der einzelnen Fachbereiche; – zur Struktur und zur Entwicklung des Eigenkapitals; – zu den Drittmitteln; – zu den genutzten Flächen; – zur Qualität der Ausbildungen; – zu wichtigen Forschungsresultaten; – zur Situation der Institute; – zur Erreichung der strategischen Ziele; – zu allfällig unvorhersehbaren Entwicklungen oder ausserordentlichen Umstän - den, welche die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage stellen. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags enthält eine gesamtheitliche Bewertung der Leistungserbringung in der Leistungsperiode.
1 Geändert durch Nachtrag vom 5. April 2022, nGS 2022-023.
Anhang 3 1 Umgang mit verbleibendem Ertragsüberschuss am Ende der Leistungs- periode «Kapitalisierung der Universität» 1) Verwendung verbleibender Ertragsüberschuss (nach Äufnung Grundkapital)
1. Zuweisung an Entwicklungskapital
2. Rückführung an Kanton St.Gallen ≥
40 % und < 50 % 80 % 20 % ≥
50 % und < 60 % 60 % 40 % ≥
60 % und < 70 % 40 % 60 % ≥
70 % und < 80 % 20 % 80 % ≥
80 % 0 % 100 %
1) Grundkapital (Art. 10) + Entwicklungskapital (Art. 12 Abs. 1 bis Bst. a) + ½ strategisches Investitionskapital (Art. 11b) Ø Staatsbeitrag/Jahr [der Folge-Leistungsperiode]
1 Eingefügt durch Nachtrag vom 5. April 2022, nGS 2022-023.
Markierungen
Leseansicht