Spitalverordnung
Spitalverordnung (SpiV) Vom 26. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 14 Abs. 4, § 23 Abs. 4 und § 29 des Spitalgesetzes (SpiG) vom
25. Februar 2003
1 ) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1
2 ) Umsetzung der Eigentümerstrategie in Spitälern gemäss § 9 SpiG
1 Das Departement Gesundheit und Sozial es sorgt für die Umsetzung der vom Regierungsrat beschlossene n Eigentümerstrategie.
2 Zu diesem Zweck wird eine Kontaktg ruppe, bestehend aus Vertretungen des Kantons und des Spitals, gebildet, welc he mindestens einmal pro Quartal zusammenkommt.
3 ... 3 )
§ 1a
4 ) Synergienutzung und Koordination
1 Die Spitäler sind zur Nutzung von Synergien und zur Koordination mit anderen Leistungserbringern verpflichtet.
2 Nachgewiesener Nutzen aus Synerg ie- und Koordinationsmassnahmen kann im Rahmen des Leistungseinkaufs honoriert werden.
1) SAR 331.200
2) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
3) Aufgehoben durch Verordnung vom 14. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 512).
4) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
3 Die Spitäler weisen sich im Rahmen ih res Jahresberichts über die getroffenen Massnahmen im Bereich Synergie nutzung und Koordination aus.
§ 1b
1 ) Abgrenzung § 14 und § 15 SpiG
1 Von den Gesamtkosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden die Kosten für Medizintechnik und Mobiliar (SKP 7 bis 9) 2 ) für Neu- und Ersatzbeschaffungen ausgeschieden und gemäss § 15 SpiG abgegolten.
2 Von den Gesamtkosten für Umbauten und Sanierungen wird zude m ein Anteil für den baulichen Unterhalt ausgeschie den und gemäss § 15 SpiG abgegolten.
3 Die definitive Kostenverteilung erfolgt mit der Genehmigung der Projekteingabe.
4 Bei wesentlichen Projektänderungen im Sinne von § 7 Abs. 2 wird die Kostenverteilung überprüft und bei Bedarf neu festgelegt.
2. Abgeltungen des Kantons im Bereich Investitionen
§ 2 Spitäler gemäss § 14 Abs. 1 SpiG
1 Bauvorhaben an Spitälern im Sinne von § 14 Abs. 1 SpiG werden durch je einen Baukoordinationsausschuss überwacht.
2 Der Baukoordinationsausschuss steht unte r der Aufsicht des Regierungsrates.
3 Der Baukoordinationsausschuss überwacht die Projektleitung und regelt deren Organisation.
4 Die Zuständigkeit für Vergaben bei Projekten liegt bis Fr. 100'000.– bei der Projektleitung, bis Fr. 500'000.– beim Baukoordinationsausschuss und über Fr. 500'000.– beim Regierungsrat.
5 Im Baukoordinationsausschuss und in der Pr ojektleitung sind das Departement Finanzen und Ressourcen, das Departement Gesundheit und Soziales sowie das betreffende Spital vertreten. Die Fe derführung im Baukoordina tionsausschuss liegt beim Departement Finanzen und Re ssourcen. Die Federführung in der Projektleitung liegt bis zur Genehmigung des Kredits für die Bauinvestition oder bei überwiegend gesundheitspolitischen oder an wenderspezifischen Fragestellungen beim Departement Gesundheit und Soziales und in der Ausführungsphase oder bei überwiegend baufachtechnischen Fragestellungen beim Departement Finanzen und Ressourcen. 3 )
1) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
2) SKP: Spitalbau-Kontenplan
3) Fassung gemäss Verordnung vom 19. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 575).
§ 3 Spitäler gemäss § 14 Abs. 2 SpiG
1 Bauvorhaben an Spitälern im Sinne von § 14 Abs. 2 SpiG werden durch eine Projektüberwachungsstelle (PÜS) begleitet.
2 In der PÜS sind das Departement Finanzen und Ressourcen sowie das Departement Gesundheit und Soziales vert reten. Das Departement Gesundheit und Soziales führt den Vorsitz. 1 )
3 Der Regierungsrat bestimmt im Übri gen die Organisation der PÜS in einem separaten Reglement.
§ 4
2 ) Genehmigungsverfahren
1 Die Inangriffnahme der Planung (P rojektantrag) und das Bauprojekt (Projekteingabe) bedürfen der Ge nehmigung der nach Massgabe der Finanzkompetenz zuständigen Behörde.
2 Gesuche um Genehmigung des Projektant rags und der Projekteingabe sind dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen.
3 Nach Vorliegen der vollständigen Ge suchsunterlagen teilt das Departement Gesundheit und Soziales dem gesuchstellende n Spital innert spätestens 2 Monaten die vorgesehene Abwicklung de s Gesuchsverfahrens mit.
§ 5 Gesuch
1 Mit dem Gesuch um Genehmigung des Projektantrags und des Projektie- rungskredits sind insbesondere folg ende Unterlagen einzureichen: 3 ) a) Bericht mit Ausführungen zum Betriebskonzept und zum Bedürfnisnachweis in Bezug auf die Spitalkonzeption, b) detailliertes Raumprogramm, c) Konzeptpläne oder Machbarkeitsstudien, d) Kostenschätzung der Investitionskosten, e) Wirtschaftlichkeitsberechnung der Investition, f) Grob-Terminprogramm (Planungsdauer, Realisationszeit, Bauvollendung), g) Unterlagen über einen allfälligen Landerwerb.
2 ... 4 )
1) Fassung gemäss Ziff. 11 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 751).
2) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
3) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
4) Aufgehoben durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
3 Mit dem Gesuch um Genehmigung der Pr ojekteingabe und des Baukredits sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: 1 ) a) Bericht mit Ausführungen zum Betriebskonzept und zum Bedürfnisnachweis in Bezug auf die Spitalkonzeption; b) detailliertes Raumprogramm; c) sämtliche Projektpläne; d) 2 ) Kostenermittlung der Investitions kosten gemäss SKP aufgeteilt nach Investitionen und Unterhalt im Sinne von § 1b dieser Verordnung, e) Wirtschaftlichkeitsbe rechnung der Investition; f) Unterlagen über einen allfälligen Landerwerb; g) Abweichungen des Konzepts oder des Raumprogramms gegenüber der Projektierungseingabe mit Begründung; h) Terminprogramm; i) 3 ) detaillierte Berechnungen der Energiekennzahl vor und nach der Sanierung und Nachweis der Einhaltung der Planungsrichtwerte für Spitäler.
4 Das Departement Gesundhe it und Soziales kann, soweit dies zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs notwendig ist, weitere Unterlagen verlangen. 4 )
5 Das Departement Gesundheit und Sozial es verfasst in Absprache mit dem Departement Finanzen und Ressourcen Richtlinien über die Planung und Realisierung von Bauten des Gesundheitswesens. Darin sind weitere Einzelheiten der für die Planung, die Projektierung sowie das Bauprojekt erforderlichen Gesuchsunterlagen geregelt.
5 )
§ 6
6 ) Projektplanung
1 Die Planung des Projekts hat nach den Unterlagen des genehmigten Projektantrages zu erfolgen.
2 Änderungen während der Planungsphase sind in der Projekteingabe transparent darzustellen und zu begründen.
1) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Änder ung vom 13. September 2006, in Kraft seit
15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
2) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
3) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
4) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 392).
5) Fassung gemäss Ziff. 11 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 751).
6) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
§ 7
1 ) Projektausführung
1 Die Ausführung des Bauprojekts hat nach den genehmigten Plänen und Unterlagen der Projekteingabe zu erfolgen.
2 Alle Änderungen des Konzepts oder de s Raumprogramms, welc he wesentlich sind oder in irgendeiner Form den Inhalt des genehmigten Globalkredits beeinflussen, sind vor der Ausführung genehmigen zu lasse n. Zuständig ist je ne Behörde, die die Projekteingabe genehmigt hat.
§ 8 Baufinanzierung; Bauschuld
1 Für die Beschaffung des Baukredits für Ba uten der Spitäler im Sinne von § 14 Abs.
2 SpiG ist die Trägerschaft des Spitals in Absprache mit dem Departement Finanzen und Ressourcen zuständig. Das Depart ement Finanzen und Ressourcen kann Teilablösungen des Baukredits vornehmen. 2 )
2 Bauschulden für Bauten der Spitäler im Sinne von § 14 Abs. 2 SpiG werden durch den Kanton ab Beginn des ersten vollen Betriebsjahres nach der Bauübergabe verzinst und in der Regel innert 25 Jahren amortisiert.
3 Das Departement Finanzen und Ressour cen stellt dem Departement Gesundheit und Soziales jährlich für den Zinsau fwand über die gesamten Bauschulden Rechnung. 3 )
§ 9 Zweckentfremdung und Veräusserung von Bauten
1 Die Spitäler melden dem Departement Gesundheit und Soziales geplante Änderungen der Nutzung von Anlagen und Liegenschaften. 4 )
2 Eine Zweckentfremdung im Sinne von § 14 Abs. 6 SpiG liegt vor, wenn die Verwendung von Anlagen und Liegenschaften oder Teilen davon nicht oder nicht mehr dem ursprünglichen Subventionszweck entspricht. 5 )
3 Im Streitfall entscheidet der Regi erungsrat über das Vorliegen einer Zweckentfremdung. 6 )
1) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
2) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 392).
3) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 392).
4) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
5) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
6) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
4 Der dem Kanton bei Zweckentfremdung oder Veräusserung von Anlagen oder Liegenschaften zufallende Ertrag erstreckt sich auf jene Vermögensteile, die vom Kanton finanziert wurden. 1 )
5 Als Ertrag gilt ein angemessener Verkau fspreis oder im Falle der Vermietung ein angemessener Mietzins. Die Berechnung richtet sich nach marktüblichen Werten sowie nach den allgemeinen Richtlinien der Immobilienbewirtschaftung. 2 )
6 Die Zweckentfremdung darf erst nach Einigung über den zu entgeltenden Ertrag realisiert werden. 3 )
7 Der Ertrag ist bei mehreren Finanzier ungsbeteiligten im Verhältnis der Beteiligung zuzuordnen. 4 )
8 Im Fall einer hypothekarischen Be lastung der Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen hat die Trägerschaft des Spitals durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Rechte des Kantons nicht tangiert werden. Sie holt dazu vorgängig die Zustimmung des Departem ents Gesundheit und Soziales ein. 5 )
§ 10 Unterhalt
1 Der Unterhalt im Sinne von § 15 SpiG definiert sich gemäss SIA-Norm 469 und umfasst die Gesamtheit de r Massnahmen zur Bewahr ung und Wiederherstellung des Sollzustandes von Gebäuden und dazugehörigen Anlagen. Die Unterhaltskosten sind die Summe aus Instandhaltungskosten (Bewah ren der Gebrauchstauglichkeit durch einfache und regelmä ssige Massnahmen) und Instandsetzungskosten (Wiederherstellen der Gebrauch stauglichkeit und Sicherheit).
§ 11 Nutzungsrecht gemäss § 9 Abs. 2 SpiG
1 Das Verhältnis zwischen dem Kant on als Eigentümer und der einzelnen Spitalaktiengesellschaft gemäss § 9 Abs. 1 SpiG als Nutzerin der Immobilien wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
2 Diese Vereinbarung regelt zudem die Einzelheiten bei Verm ietung von Anlagen an Dritte.
3 Die Zuständigkeit zum Abschluss dieser Vereinbarung liegt beim Departement Finanzen und Ressourcen. 6 )
1) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
2) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
3) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
4) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
5) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
6) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
§ 12 Strukturbildende neue Investitionen; bauliche Massnahmen
1 Gesuche um Genehmigung von struktur bildenden neuen Investitionen im stationären Bereich sind de m Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. Besteht seitens des Spitals Unsicherheit, ob es sich beim geplanten Vorhaben um eine strukturbildende neue Investition handelt, ist das Departement Gesundheit und Soziales um eine Stellungnahme zu ersuchen. 1 )
2 Als strukturbildende neue Inves titionen im Sinne von § 15 SpiG gelten Massnahmen, die entweder auf der betrieblichen Seite zu zusätzlichen Organisationsstrukturen oder auf der ba ulichen Seite zu Eingriffen in die Gebäudestrukturen führen. Dazu gehören insbesondere: 2 ) a) Massnahmen, die nicht zur Erfü llung des Leistungsauftrags gemäss Spitalkonzeption dienen, b) Massnahmen, die zu den strategischen Grundsätzen der gesundheitspolitischen Gesamtplanung in Widerspruch stehen, c) Massnahmen, die zwar durch den Leistungsauftrag gemäss Spitalkonzeption abgedeckt sind, aber zu einer Mengenausweitung führen.
3 Bauliche Massnahmen, di e zwingend mit übrigen Inve stitionen im Sinne von § 15 SpiG verbunden und bezüglich Umfang und Kosten von untergeordneter Bedeutung sind, werden im Rahmen der Le istungsfinanzierung abgegolten. 3 )
§ 13
4 ) Fremdfinanzierung von übrigen Investitionen gemäss § 15 SpiG
1 Bei einer geplanten Fremdfinanzierung von übrigen Investitionen im Sinne von
§ 15 SpiG holt das Spital beim Departem ent Finanzen und Ressourcen ein Angebot
für die Finanzierung ein.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 14. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 512).
2) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
3) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
4) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 392).
3. Abgeltungen des Kantons im Bereich Leistungen
3.1. Allgemeines
§ 14
1 ) Zuständigkeiten
1 Rahmenverträge werden in der Regel für die Dauer von vier Jahren durch den Regierungsrat abgeschlossen. Das Departement Gesundheit und Soziales führt die Verhandlungen.
2 Verhandlung und Abschluss der Leistungsve rträge erfolgt durch das Departement Gesundheit und Soziales.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales prüf t rechtzeitg mit B lick auf eine neue Rahmenvertragsperiode die Notw endigkeit von Anpassungen bei den übergeordneten Instrumenten der ge sundheitspolitischen Gesamtplanung und der Spitalkonzeption mit den Leistungsaufträge n und stellt die entsprechenden Anträge an die dafür zuständigen Instanzen.
§ 15
2 ) Vertragspartner
1 Vertragspartner des Depart ements Gesundheit und Soziales ist ein einzelnes Spital mit einem Leistungsauftrag oder eine Spitalgruppe mit einem gemeinsamen Leistungsauftrag.
3.2. Leistungseinkauf
§ 16
3 ) Grundsätze zum Leistungseinkauf 4 )
1 Auf der Grundlage der gesundhe itspolitischen Ge samtplanung und der Spitalkonzeption ermittelt das Departement Gesundheit und Soziales den Bedarf an benötigten Spitalleistungen.
1) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 393).
2) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 393).
3) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 393).
4) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
2 Der Leistungseinkauf hat zum Ziel, den Spitälern, die gestützt auf die Spitalkonzeption über einen entspreche nden Leistungsauftrag verfügen und einen Rahmenvertrag haben, Abgeltungen in Form leistungsorientierter Pauschalen nach DRG (Diagnostic related groups) zu leisten. Der Leistungseinkauf orientiert sich an den Grundsätzen des Wettbewerbs und der Effizienz. 1 )
§ 17
2 ) Grundlagen des Leistungseinkaufs
1 Auf Verlangen des Depart ements Gesundheit und Sozial es reichen die Spitäler folgende Unterlagen ein: a) Kosten- und Leistungsrechnung gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung, b) medizinische Fallinformationen für DRG, c) Angaben über Investitionen gemäss § 15 SpiG.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales erstellt aufgrund der eingereichten Unterlagen einen Leistungs- und Kostenve rgleich unter den Spitälern (Benchmark) und unterbreitet pro Spital ein Einkaufsa ngebot mit Leistungen, Preisen und Mengen.
3 Das Einkaufsangebot ist unterteilt in: a) die Abgeltung patientenbezoge ner Leistungen (Preis und Menge), b) die Abgeltung im Sinne von § 15 SpiG; c) die Abgeltung für Leistungen, die ni cht durch Tarife gemäss KVG abgedeckt sind (gemeinwirtschaf tliche Leistungen).
4 In den Vergleich können auch andere Spitäler, die keinen Leistungsauftrag und Rahmenvertrag haben, miteinbezogen werden.
5 Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für eine periodische Revision der DRG-Codierung. Festgestellte Falschcodi erungen werden mit einem angemessenen Abschlag zum laufenden Einkaufsangebot, der separat ausgewiesen wird, berücksichtigt.
§ 18
3 ) Angebote
1 Das Departement Gesundheit und Soziales unterbreitet das gemäss § 17 errechnete Einkaufsangebot dem betreffenden Spital.
2 Das Spital erstellt eine begründete Stellungnahme zum Einkaufsangebot und gibt seinerseits dem Depa rtement Gesundheit und Soziales sein Angebot mit Leistungen, Preisen und Mengen bekannt.
1) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
2) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
3) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
3 Das Spital erstellt zudem eine Übersicht über die realisierten Massnahmen der Synergienutzung und deren Wirkung.
§ 19
1 ) Auswertung und Verhandlungen
1 Das Departement Gesundheit und Soziales wertet die Angebote der Spitäler aus.
2 Realisierte Massnahmen der Synergie nutzung und Koordination können bei der Auswertung angemessen berücksichtigt werden.
3 Das Departement Gesundheit und Sozial es nimmt mit den Spitälern unter Bekanntgabe des Zeitpla ns Verhandlungen auf.
§ 20 Vertragsabschluss
1 Leistungsverträge sind soweit mög lich vor Beginn der entsprechenden Leistungsvertragsperiode abzuschliessen. 2 )
2 Der Vertragsabschluss hat immer mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung der finanziellen Mittel durch den Grossen Rat zu erfolgen.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales informiert den Regierungsrat über den Abschluss und das Ergebn is der Verhandlungen.
3 )
§ 21
4 ) Verfügung
1 Zuständig für den Erlass der Verfügung im Sinne von § 18 Abs. 1 SpiG ist der Regierungsrat auf Antrag des Depa rtements Gesundhe it und Soziales.
§ 22 Neuverhandlungen und vorläufige Zahlungen
1 Beschliesst der Grosse Rat im Rahm en des Budgets wese ntliche Abweichungen über die zur Verfügung stehenden Mittel , müssen die Leistungsverträge neu verhandelt werden.
2 Bis zum Abschluss des ne uen Leistungsvertrags werden auf der Grundlage des alten Leistungsvertrags vorläufige Zahlungen ausgerichtet.
1) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
2) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
3) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 394).
4) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 394).
§ 23
1 ) Veröffentlichung
1 Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Veröffentlichung der mit den Spitälern getroffenen Abm achungen in geeigneter Form.
3.3. Controlling
§ 24
2 ) Halbjahresberichte 3 )
1 Das Spital erstattet dem Departement Gesundheit und Soziales innert spätestens
45 Tagen nach Abschluss des Halbjahr es einen Bericht der Spitalführung (Verwaltungsrat, Vereinsvorstand, Stift ungsrat), der über die wesentlichen Soll-Ist- Abweichungen im Betrieb sowie über die diesbezüglich getroffenen Massnahmen Aufschluss gibt. Das Departement Gesundheit und Soziales kann hierzu beim Spital ergänzende Informationen einholen. Wenn keine besonderen Vorkommnisse bestehen, genügt eine einfache Mitteilung. 4 )
2 Im Übrigen regelt der Rahmenvertrag, welche Daten das Spital dem Departement Gesundheit und Soziales zur Verfügung zu stellen hat.
§ 25
5 ) Statistik
1 Das Departement Gesundheit und Soziales holt jährlich die vom Bundesamt für Statistik von den Spitälern verlangten Statistiken (Medizinische Statistik, Krankenhausstatistik) ein.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales kann weitere Daten einverlangen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgab en notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.
§ 25a
6 ) Reporting
1 Die Spitäler legen dem De partement Gesundheit und Soziales bis spätestens Ende Mai eine Zusammenstellung über die Verwe ndung der gemäss § 15 SpiG geleisteten Abgeltungen des Vorjahres vor.
1) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
2) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 394).
3) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
4) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
5) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
6) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
§ 26 Planung
1 Die Spitäler erstellen für die unter § 14 und § 15 SpiG fallenden Investitionen je separat eine auf die Planungsinstrumente des Kantons (Aufgabe n- und Finanzplan; Budget) abgestimmte Planung.
2 Diese Planung ist dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. 1 )
3 Die Planung der Investitionen der Spitäle r gemäss § 14 Abs. 1 SpiG ist mit dem Baukoordinationsausschuss zu koordinieren.
2 )
4. Finanzierung
§ 27 Gemeindebeiträge; Grundsatz
1 Die Beiträge der Gemeinden im Sinne von § 23 Abs. 2 SpiG werden monatlich geleistet.
2 Die monatlichen Beiträge der Gemei nden erfolgen als Akontozahlung und nach Massgabe der Finanzkraft im Sinne von § 23 Abs. 3 SpiG.
§ 28 Akontozahlungen
1 Die monatlichen Akontozahlungen betrag en einen Zwölftel der budgetierten Beiträge der öffentlichen Hand an sämtliche Spitäler für den Bereich der stationären Grundversorgung. Bei der Kantonsspital Aarau AG und der Kantonsspital Baden AG wird auf die Kosten der Grundversorgung im Vorjahr abgeste llt, solange eine entsprechende Ausscheidung der Grundvers orgung im Budget nicht möglich ist. 3 )
2
...
4 )
§ 29 Schlussabrechnung
1 Das Departement Gesundheit und Sozial es erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres eine Schlussabrechnung und sc hreibt den Gemeinden die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem definitiven Beitrag gut bzw. belastet ihn nach. Die Gemeinde kann beim Departem ent Gesundheit und Soziales eine detaillierte Abrechnung verlangen. 5 )
1) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 395).
2) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
3) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
4) Aufgehoben durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
5) Fassung gemäss Ziff. 43 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 395).
2 Bei der Berechnung des definitiven Gemeindeanteils werden in Bezug auf die Kantonsspital Aarau AG und die Kantonssp ital Baden AG die auf der Basis diagnosebezogener Fallpauschalen bere chneten effektiven Kosten der Grundversorgung berücksichtigt. 1 )
§ 30 Spezialkliniken
1 Gemeindebeiträge gemäss § 23 Abs. 5 Sp iG werden vom Spital der zuständigen Gemeinde direkt in Rechnung gestellt.
2 Die Rechnungstellung gegenüber dem Ka nton erfolgt entsprechend der Regelung im Rahmenvertrag.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31
2 )
...
§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom
20. März 1972
3 ) , soweit sich die Bestimm ungen auf Spitäler beziehen; b) die Verordnung über die Aufsichtsko mmission der Kanton sspitäler Aarau und Baden vom 19. August 1974 4 ) ; c) die Verordnung über die Klassier ung der Spitäler und Krankenheime sowie die Zugehörigkeit der Gemeinden zu de n Spitalregionen vom 23. Oktober
1972 5 ) ; d) die Verordnung über die Besoldungen de r Ärzte der Kantonsspitäler und der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 7. Mai 1984 6 ) ; e) die Verordnung über die Taxen für besondere Leistungen der kantonalen Krankenanstalten vom 18. September 1978
7 ) ;
1) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 15. September 2006 (AGS 2006 S. 69).
2) Aufgehoben durch Ziff. III./1. der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungs verordnung) vom 8. November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 215).
3) AGS Bd. 8 S. 93, 491; 1996 S. 384; 1998 S. 308
4) AGS Bd. 8 S. 719
5) AGS Bd. 8 S. 328; Bd. 9 S. 229, 527, 609; Bd. 11 S. 349; Bd. 12 S. 717
6) AGS Bd. 11 S. 221; Bd. 12 S. 183; Bd. 14 S. 459; 1995 S. 215; 1999 S. 407
7) AGS Bd. 9 S. 611; Bd. 10 S. 113, 384, 600; Bd. 11 S. 150, 336, 469; Bd. 12 S. 67, 213,
487; Bd. 13 S. 23, 123, 232, 40 1; Bd. 14 S. 45, 105, 213, 236, 465, 563; 1996 S. 30; 2000 S. 150; 2001 S. 147; 2003 S. 21
f) das Reglement über die Projektorgan isation III. Bauetappe Kantonsspital Aarau vom 16. November 1987 1 ) .
§ 33 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
2004 in Kraft. Aarau, 26. Mai 2004 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber i.V. M EIER
1) in der AGS nicht publiziert
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