Notariatsordnung
Notariatsordnung Vom 28. Dezember 1911 (Stand 1. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, in Vollziehung des § 4 des Einführungsge setzes vom 27. März 1911 zum Schweize- rischen Zivilgesetzbuch 1 ) , auf den Vorschlag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Aufsichtsbehörden
§ 1
1 Das Notariat steht unter der Aufsicht des Regierungsrates, der Justizdirektion 2 ) und der ihr beigegebenen Notariatskommission.
§ 2
1 Die Notariatskommission besteht aus dem Justizdirektor 3 ) als Präsidenten, zwei Mitgliedern des Obergerichts, die es selbst bezeichnet, und vier weitern vom Regie- rungsrat zu ernennenden Mitgliedern, von de nen wenigstens zwei dem Notariats- stande angehören müssen.
§ 3
1 Soweit der Notar als Parteivertreter in st reitigen Rechtssachen handelt, ist er der gleichen Aufsicht unterstellt wie der Anwalt.
1) SAR 210.100
2) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
3) Heute: Vorsteher des Departementes Volkswirtschaft und Inneres
2. Prüfung und Patentierung
2.1. Voraussetzung und Gegenstand der Prüfung
2.1.1. Für Notare
§ 4
1 Für die Zulassung zur Notariatsprüfung ist erforderlich, dass der Bewerber
1. handlungsfähig und im Besitze der bür gerlichen Ehren und Rechte ist,
2. wenigstens zwei Klassen einer höheren Mittelschul e (Kantonsschule, Semi-
nar) mit gutem Erfolg besucht hat,
3. entweder während ein und eines halben Jahres bei einem praktizierenden No-
tar und während eines halben Jahres bei einem Grundbucha mte praktische Kenntnisse im Notariatsfache erworben und nachher während eines Jahres an einer Rechtsschule Vorlesungen gehört hat, oder während vier Jahren bei ei- nem praktizierenden Notar und eine m Grundbuchamte tätig gewesen ist.
§ 5
1 Die Bewerber werden schriftlich und m ündlich geprüft über Zivilrecht, Zivilpro- zess, Schuldbetreibung und Konkurs sowie üb er die Grundzüge des öffentlichen Rechts.
§ 6
1 Bewerber, die das Fürsprecherpatent besitzen, werden zur Notariatsprüfung zuge- lassen, wenn sie ein Jahr be i einem praktizierenden Nota r tätig gewesen sind; sie haben nur die schriftliche Prüfung in den praktischen Arbeiten für öffentliche Beur- kundung zu bestehen.
2.1.2. Für die Urkundsberechtigung der Gemeindeschreiber
§ 7
1 Zur Prüfung für die Urkundsberechtigung der Gemeindeschreiber wird zugelassen:
1. wer handlungsfähig und im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte ist,
2. die vier Klassen der aargauischen Bezirksschule oder einer andern gleichwer-
tigen Schule mit gutem Erfolg besucht und
3. bei einem Notar oder urkundsberechtigten Gemeindeschreiber eine dreijährige
Lehrzeit bestanden hat. Vorbehalten bleibt die Einrichtung besonderer obligatorischer Fachkurse.
§ 8
1 Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und erstreckt sich auf das Zivilrecht, ins- besondere Sachenrecht und die öffentliche Beurkundung.
2.2. Entscheid über die Zulassung
§ 9
1 Über die Zulassung entscheidet die Nota riatskommission. Gegen ihren Entscheid kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
§ 10
1 Ausnahmsweise kann ein Bewerber zu ei ner Prüfung zugelassen werden, wenn er aus besondern Gründen die vorgeschriebene Vorbildung sich nicht verschaffen konnte, aber durch seine Begabung und infolge einer auf andere Weise erworbenen Ausbildung zu dem Berufe hinrei chend befähigt erscheint.
§ 11
1 Ein Bewerber kann zu einer Prüfung nich t mehr zugelassen werden, wenn er be- reits dreimal zurückgewiesen worden ist.
2.3. Durchführung der Prüfung
§ 12
1 Über die Durchführung der Prüfung erlässt der Regierungsrat ein Reglement.
2 Für die Abnahme der Prüfung sorgt die Notariatskommission. Sie bestellt hierfür aus ihrer Mitte einen Ausschuss und kann übe rdies weitere Fachleute dazu beizie- hen.
§ 13
1 Für die Prüfung ist vom Bewerber eine vom Regierungsrate zu bestimmende Ge- bühr zu entrichten, die vor Antritt der Prüfung an die Justizdirektion 1 ) bezahlt wer- den muss.
§ 14
1 Auf Grund der abgelegten Prüfung ste llt die Notariatskommission dem Regie- rungsrate ihren Antrag.
1) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
2.4. Patentierung, Ka ution und Inpflichtnahme
§ 15
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung des Patentes.
2 Die Erteilung des Patentes ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
§ 16
1 Die Notare haben vor Aushändigung des Pa tentes eine Kaution im Betrage von Fr. 5'000.– bei der Finanzdirektion 1 ) zu leisten.
2 Wer das Patent als urkundsbe rechtigter Gemeindeschreiber besitzt, hat eine Kauti- on im Betrage von Fr. 3'000.– beim Bezirksamt zu hinterlegen.
§ 17
1 Von jeder Leistung der Kau tion ist der Justizdirektion 2 ) Anzeige zu machen.
2 Die Kaution darf nur mit Einwilligung de r Notariatskommission zurückgegeben werden.
3 Die Kaution dient als Sicherheit für den Schaden, der durch Verschulden in der Ausübung des Berufes verursacht worden ist.
§ 18
1 Der Notar wird vom Regierungsrate bei de r Übergabe des Patentes in Pflicht ge- nommen, der urkundsberechtigt e Gemeindeschreiber vom B ezirksamt, sobald er als Gemeindeschreibe r gewählt ist.
3. Ausübung des Berufes
3.1. Zuständigkeit
3.1.1. Notare
§ 19
1 Die Notare sind zuständig:
1. zur öffentlichen Beurkundung, die vom Gesetz für die Gültigkeit eines
Rechtsgeschäftes vorgeschrieben oder von den Parteien vereinbart ist,
1) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
2) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
2. zu sonstigen Beurkundungen, sofern ni cht eine bestimmte Behörde oder ein
bestimmter Beamter damit betraut ist.
§ 20
1 Die Zuständigkeit erstreckt sich auf das ganze Gebiet des Kantons.
§ 21
1 Seine Befugnisse kann der Notar ausüben, sobald er das Notariatspatent erhalten und im Kanton festen Wohnsitz genommen hat.
3.1.2. Gemeindeschreiber
§ 22
1 Der Gemeindeschreiber, der das Patent zur öffentlichen Beurkundung von Liegen- schaftsverträgen besitzt, ist zuständi g zur öffentlichen Beurkundung folgender Ver- träge:
1. über Veräusserung (Kauf, Tausch, Teilung, Schenkung) und Verpfändung von
Liegenschaften,
2. über Aufhebung oder Abänderung ge setzlicher Eigent umsbeschränkungen,
3.
1 ) über Dienstbarkeiten.
2 Ausgeschlossen sind alle familienrechtli chen Verträge, Verm ögensverträge gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die einget ragene Partnerschaft gleichgeschlechtli- cher Paare (Partnerschaftsges etz, PartG) vom 18. Juni 2004 2 ) , Erbverträge und letztwilligen Verfügungen, auch wenn dari n über das Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte an Liegenschaften verfügt wird.
3 )
§ 23
1 Seine Zuständigkeit zur öffentlichen Be urkundung erstreckt sich nur auf die in seiner Gemeinde gelegenen Liegenschaften.
2 Betrifft der nämliche Vertrag Grundstück e, die in verschiedenen Gemeinden lie- gen, so ist der Geme indeschreiber, in dessen Gemeinde der grössere Teil der Grundstücke liegt, auch für die übrigen Grundstücke zuständig.
1) Fassung vom 24. Mai 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (AGS 2011/6-9)
2) SR 211.231
3) Fassung gemäss Ziff. 6 des Dekrets über die Anpassungen der kantonalen Dekrete an das Partnerschaftsgesetz vom 14. November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 249).
§ 24
1 Die Befugnisse können vom Inhaber des Patentes erst dann und nur so lange aus- geübt werden, als er als Geme indeschreiber gewählt ist.
3.2. Verschiedene Vorschriften
§ 25
1 Wer auf Grund des Patentes den Beruf ausüben will, hat einen amtlichen Stempel und ein amtliches Siegel zu führen; die Notariatskommission trifft hierüber die nä- hern Bestimmungen.
§ 26
1 Die Urkundsperson ist verpflichtet, über die ihr in Ausübung ihres Berufes anver- trauten Geheimnisse, sowie in den Fällen, in denen es im Interesse der Parteien ge- boten ist, über die Verhandlungen Verschwiegenheit zu bewahren und dafür besorgt zu sein, dass vom Inhalt aller die öffentliche Beurkundung betreffenden Akten kein Unberechtigter Kenntnis erhält.
2 Abschriften darf er nur den Parteien ode r ihren Rechtsnachfolgern verabfolgen.
§ 27
1 Mit der Ausübung der Urkundsberechtigung sind unvereinbar:
1.
1 ) das Wirtschaftsgewerbe sowie der Ha ndel mit geistigen Getränken. Den Ur- kundspersonen ist auch untersagt, das Wi rtschaftsgewerbe durch den Ehegat- ten bzw. den eingetragenen Partner oder durch andere in der Hausgemein- schaft lebende Personen betreiben zu lassen,
2. die dauernde Anstellung im Staats dienste oder bei einem Geldinstitute,
3. der gewerbsmässige Betrieb de s Wechsel- und Diskontogeschäftes,
4. Börsenspekulationen.
3.3. Verfahren und Formen
§ 28
1 Für das Verfahren und die Form der öffe ntlichen Beurkundung sind in erster Linie die Vorschriften massgebend, welche die Gesetze darüber aufstellen.
2 Soweit die Notariatsordnung darüber noch Bestimmungen aufstellt, sind sie in dem Sinne massgebend, dass ihre Nichtbefolgung Disziplinarstrafe nach sich zieht.
1) Fassung gemäss Ziffer 6 des Dekrets über die Anpassungen der kantonalen Dekrete an das Partnerschaftsgesetz vom 14. November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 250).
§ 29
1 Der Beurkundende darf nur beurkunden, was er mit seinen eigenen Sinnen wahr- genommen hat.
2 Findet der Beurkundende, dass das, wa s von ihm beurkundet werden soll, straf- rechtlich verboten oder unsittlich oder zivilrechtlich unzulässig ist, so soll er die öffentliche Beurkundung verweigern.
§ 30
1 Der Beurkundende soll durch angemessene s Befragen den wahren Willen der Par- teien erforschen und ihn in der Urkunde vollständig und mit unzweideutigen Worten wiedergeben.
§ 31
1 Die Urkundsperson darf zu keiner der Part eien in einem dauernden privatrechtli- chen Dienstverhältnis stehen.
2 Eine Urkundsperson darf nicht handeln in Geschäften, an denen eine Aktiengesell- schaft, Kommanditaktiengesellschaft, Genosse nschaft, ein Verein oder eine Stiftung beteiligt ist, deren geschäftsleitenden Verwaltungsbehörde (Bankvorstände usw.) sie angehört.
§ 32
1 Der Beurkundende soll die bei der Beur kundung mitwirkenden Personen (Parteien, Zeugen, Übersetzer) über ihre zur Mitwirkung erforderlichen Eigenschaften befra- gen.
2 Sie sind verpflichtet, ihm wahr heitsgetreue Angaben zu machen.
3 Die Urkundsperson haftet nicht für Schade n, der infolge unrichtiger Angaben ent- steht.
§ 33
1 Bedarf ein Rechtsgeschäft der Zustimmung einer Behör de, so ist der beurkundete Vertrag ihr einzureichen und ihre Zustimmung darin einzutragen.
2 Bedarf eine Partei für das Rechtsgeschäft der Einwilligung eines Dritten, so haben beide bei der Beurkundung als Partei mitzuwir ken und kann der eine für den andern nicht als Bevollmächtigter handeln.
§ 34
1 Jede öffentliche Urkunde muss ausser dem I nhalt des Rechtsgeschäftes enthalten:
1. die das Rechtsgeschäft benennende Überschrift,
2. Namen, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort und soweit erforderlich
weitere kennzeichnende Merkmale der Pa rteien, ferner die deutliche Benen- nung ihrer Vertreter, der Zeugen und des Übersetzers. Bei mehreren Vorna- men ist der Rufname zu unterstreichen,
3. Ort, Jahr, Monat und Tag, an dem die Urkunde errichtet wird,
4. die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch diejenigen Personen,
deren Unterschrift erforderlich ist,
5. Namen und Wohnort des Beurkundenden, sowie dessen Erklärung, dass die
Urkunde von ihm verfasst und bei deren Errichtung die gesetzlichen Vor- schriften befolgt worden sind,
6. seine eigenhändige Unterschrift und
7. seinen Amtsstempel.
§ 35
1 Die Urkunde muss in dauerhafter, deutlicher Schrift geschrieben sein und darf keine Einschaltungen oder Änderungen enthalten.
2 Wichtige Zahlen (Kaufsumme, Vermächtnisbe trag u.a.) sind neben der Ziffer noch in Worten zu schreiben.
§ 36
1 Sollten nach Abfassung der Urkunde Ä nderungen, Einschränkungen oder Ergän- zungen des Inhaltes notwendig werden, so können solche nur am Schlusse der Ur- kunde angebracht werden. Sie sind in gl eicher Weise wie die Urkunde zu unter- zeichnen.
§ 37
1 Wenn eine Urkunde mehrere Bogen oder Blätter umfasst, so si nd diese mit einer durch Siegel gehaltenen Schnur zu verbinden.
2 In gleicher Weise ist eine allfällige Übersetzung der Urkunde mit ihr zu verbinden.
§ 38
1 Die für das Grundbuchamt bestimmten Verträge sind i mmer in deutscher Sprache zu verfassen, und es ist für sie ein glei chmässiges, von der No tariatskommission zu bestimmendes Format zu verwenden.
2 Sie müssen in Original dem Grundbuchamt eingereicht werden, ebenso alle übri- gen für das Grundbuchamt bestimmten Belege.
3 Die Anmeldungen zur Eintragung eines Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefes erfolgen ausschliesslich durch die Urkundspersonen. 1 )
1) Fassung vom 24. Mai 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (AGS 2011/6-9)
§ 39
1 Letztwillige Verfügungen und Erbverträge, die dem Gerichtspräsidenten zur Auf- bewahrung übergeben werden wollen, sind ihm in Original einzureichen; der Partei ist der dafür vom Gerichtspräsidenten ausges tellte Empfangsschein zu verabfolgen.
§ 40
1 Originalurkunden, die nicht einer Behörde eingereicht werden müssen, sind den Parteien einzuhändigen oder auf dere n Wunsch vom Notar aufzubewahren.
§ 41
1 Die Notare haben ein eingebundenes und mit fortlaufender Seitenzahl versehenes Protokoll zu führen, in das die von ihnen beurkundeten familienrechtlichen Verträ- ge, Vermögensverträge gemäss Art. 25 PartG, letztwilligen Verfügungen und Erb- verträge der Zeitfolge nach einzutragen si nd, mit der Angabe, wem das Original aus- gehändigt worden ist. 1 )
2 Von den übrigen Verträgen hat der Be urkundende in einem Tagebuch die Namen der Parteien, die Art des Vertrages, die Zeit der Beurkundung und der Zustellung einzutragen.
3 Von jeder Verabfolgung von Abschrifte n ist im Protokolle oder Tagebuch Vor- merkung zu nehmen.
4 Die Wechselproteste sind in ein besonderes Register einzutragen.
§ 42
1 Die auf die Beurkundungen sich beziehenden Schriftstücke, die nicht einer Behör- de oder der Partei selbst ve rabfolgt werden, sind sorgfältig aufzubewahren, und zwar vom Notar in seinem Büro, vom Gemeinde schreiber im Archiv der Gemeindekanz- lei.
2 Beim Tode eines Notars sind die Akte n von der Notariatskommission einzuziehen, die Akten der Gemeindeschreibe r bleiben im Gemeindearchiv.
1) Fassung gemäss Ziffer 6 des Dekrets über die Anpassungen der kantonalen Dekrete an das Partnerschaftsgesetz vom 14. November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 250).
4. Disziplinarstrafen und Erlöschen des Patentes
§ 43
1 Der Regierungsrat ist berechtigt, nach vorausgegangener Untersuchung durch die Notariatskommission einen No tar oder urkundsberechtigten Gemeindeschreiber, der den Vorschriften der Notariatsordnung oder gesetzlichen Bestimmungen zuwider- handelt, mit Verweis oder Or dnungsbusse bis auf Fr. 200.– zu belegen oder ihn im Berufe vorübergehend bis auf drei Monate einzustellen oder ihm das Patent zu ent- ziehen.
2 Er kann das Patent auch entziehen, wenn die Urkundsperson zur Ausübung des Berufes sich als unfähig erweist.
§ 44
1 Das Patent erlischt:
1. mit dem Verzicht auf dasselbe,
2. mit dem Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht,
3. mit dem Verlust der bür gerlichen Ehren und Rechte,
4. mit der Entmündigung,
5. wenn die mangelhaft oder wertlos gewordene Kaution nicht ersetzt wird,
6. mit dem Entzug durch den Regierungs rat oder durch gerichtliches Urteil.
§ 45
1 Die vorübergehende Einstellung und das Er löschen des Patentes sind im Amtsblat- te zu veröffentlichen.
2 Die Notariatskommission sorgt überdies für die Einziehung der Protokolle, Akten, Stempel und Siegel.
5. Tarif
5.1. Allgemeine Bestimmungen
1 )
§ 46
1) Honorar
1 Die Urkundspersonen beziehen für die ö ffentlichen Beurkundungen das in diesem Tarif festgelegte Honorar. Der Tarif darf nach oben nicht überschritten werden.
2 Die Urkundsperson kann ganz oder teilweise auf das Honorar verzichten, wenn eine gemeinnützige Institu tion zahlungspflichtig ist.
1) Fassung gemäss Dekret vom 16. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 299).
§ 46a
1 ) Bemessung
1 Das Honorar bemisst sich nach dem Wert der Sache, nach Zeitaufwand oder nach festen Ansätzen.
2 Bei der Berechnung des Honorars nach Ze itaufwand gelangt ein Stundenansatz von Fr. 170.– bis Fr. 225.– zur Anwendung. Für die Festlegung de s Stundenansatzes sind die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache sowie die damit verbundene Verantwortung der Urkundsperson massgebend.
3 Grundsätzlich hat der Kunde das Recht, eine detaillierte Offerte zu verlangen. Die Urkundsperson hat eine detailli erte Rechnung auszustellen.
§ 46b
1) Gegenstand des Honorars nach dem Wert der Sache
1 Das Honorar ist das Entgelt für die allgem einen Vorbereitungsarbeiten (Fes tstellen der Identität, Erheben der Personalien, Einsichtnahme in die Register, Ermitteln des Parteiwillens, Entwerfen und Ausfertigen de r Originalurkunde), für den eigentlichen Beurkundungsakt, die Ausfertigung und Begl aubigung der notwendigen Kopien sowie die Grundbuchanmeldung.
2 Im Honorar nicht inbegriffen ist das En tgelt für zusätzliche Vorbereitungsarbeiten wie Dienstbarkeitsbereinigungen, Pfande ntlassungen, Nachgangserklärungen, Ver- fassen von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen für Stockwerk- oder Miteigentü- mergemeinschaften, Ausarbeiten von Gesell schaftsstatuten oder allgemeinen Sach- einlageverträgen usw. sowie für di e Einholung von Genehmigungen und für Nach- beurkundungen.
§ 46c
1) Auslagen
1 Ausser dem Honorar hat die Urkundsperson Anspruch auf den Ersatz der notwen- digen Auslagen (Reisespesen, Porti, Telefon-, Telegramm-, Telex- und Telefaxge- bühren, Kopien usw.).
2 Die Entschädigung für Fahrten entspricht derjenigen der Staatsbeamten für Dienst- reisen mit dem privaten Motorfahrzeug.
3 Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.45.
§ 46d
1) Verletzung des Tarifs
1 Urkundspersonen, die den Tarif nicht einhalten, unterliegen den in § 43 der Notari- atsordnung vorgesehenen Disziplinarstrafen.
1) Eingefügt durch Dekret vom 16. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 299).
§ 46e
1 ) Anpassung an die Teuerung
1 Der Regierungsrat kann alle frankenmä ssig festgesetzten Beträge einschliesslich der Fixbeträge durch Verordnung um rund 10 % erhöhen, sobald die Teuerung ge- genüber der letzten Anpassung 10 % ausmach t. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss B undesamt für Statistik. Ausgangspunkt ist der Index- stand per Inkrafttreten.
5.2. Honorar für Beurkundungen
2 )
§ 47
2) Handänderung von Grundstücken, Begründung von Stockwerkeigentum sowie von selbstständigen und dauernden Baurechten
1 Das Honorar für die Beurkundung von Verträgen zur Übertragung von Grundstü- cken und für die Erstellung von Steigerungs protokollen richtet sich nach dem Ver- tragswert und beträgt:
1. 4 ‰ , von den ersten Fr. 600'000.–, mindestens Fr. 300.–
2. plus 2 ‰ von Fr. 600'001.– bis Fr. 3'000'000.–
3. plus 1 ‰ von Fr. 3'000'001.– bis Fr. 15 Mio.
4. plus 0,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 15 Mio.
2 Wird keine Vertragssumme genannt oder li egt diese wesentlich unter dem Wert der Sache, ist der massgebliche Wert gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Grund- buchabgaben vom 7. Mai 1980 3 ) zu berechnen.
3 Bei der Begründung von Stockwerkeigentu m sowie von selbstständigen und dau- ernden Baurechten berechnet sich das H onorar nach den vorstehenden Ansätzen. Dabei sind der Verkehrswert des Bodens und der Errichtungswert des erstellten oder zu erstellenden Ge bäudes massgebend.
4 Die Summen, von denen das Honorar berechnet wird, sind auf jeweils Fr. 1'000.– auf- oder abzurunden.
§ 47a
1) Vorvertrag, limitiertes Vorkaufsr echt, Kaufs- und Rückkaufsrecht
1 Das Honorar für die Beurkundung eines Vorvertrages richtet sich nach demjenigen für den Hauptvertrag. Wird dieser von der gleichen Urkundsperson beurkundet, so beträgt das Honorar für den Hauptvertrag die Hälfte.
2 Bei der Begründung oder Übertragung eines limitierten Vorkaufsrechts, Kaufs- und Rückkaufsrechts bemisst sich das Honor ar nach den Ansätzen von § 47. Erfolgt die Begründung oder Übertragung eines lim itierten Vorkaufsrechts, Kaufs- oder Rückkaufsrechts im Zusammenhang mit ei nem Handänderungsvertrag, beträgt das Honorar die Hälfte der Ansätze von § 47.
1) Eingefügt durch Dekret vom 16. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 299).
2) Fassung gemäss Dekret vom 16. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 299).
3) SAR 725.100
§ 47b
1 ) Pfandverträge
1 Das Honorar für die Beurkundung von Grundpfandverträgen und für die Errich- tung oder Erhöhung von Eigentümer- und Inhaberschuldbriefen richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze von § 47, mindestens Fr. 200.–.
2 Werden in der gleichen öffentlichen Ur kunde mehrere Pfandrechte errichtet, be- rechnet sich das Honorar vom Gesamtbetrag der Pfandsummen.
3 Das Honorar für die Rangänderungsurkunden, Teilung und Umwandlung von Schuldbriefen und dergleichen bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
§ 47c
1) Übrige sachenrechtliche Urkunden
1 Das Honorar für übrige sachenrechtliche Urkunden wie Parzellierungen, die Be- gründung von Dienstbarkeiten, Grundlasten, An- und Vormerkungen, bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
§ 47d
1) Eheverträge;Vermögensverträge gemäss PartG; Verfügungen von Todes wegen; Inventar
2 )
1 Das Honorar für Eheverträge, Vermögens verträge gemäss Art. 25 PartG, letztwilli- ge Verfügungen, Erbverträge und die Erricht ung eines Inventars berechnet sich nach Zeitaufwand. 2)
2 Bei Grundstückübertragungen durch Ehevertrag gilt § 47 in Verbindung mit § 46b.
§ 47e
1) Gesellschaften
1 Das Honorar für die Beurkundung der Gr ündung einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung rich tet sich nach dem Gesellschaftskapital und beträgt:
1. 4 ‰, von den ersten Fr. 200'000.–, mindestens Fr. 400.–
2. plus 2,5 ‰ von Fr. 200'001.– bis Fr. 500'000.–
3. plus 1 ‰ von Fr. 500'001.– bis Fr. 2'000'000.–
4. plus 0,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 2'000'000.–.
2 Bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen gelangen die gleichen Ansätze für den Betrag der Erhöhung oder Herabsetzung zur Anwendung. Bei Herabsetzungen mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Kapitals wird je die Hälfte nach den vorste- henden Ansätzen berechnet.
3 Bei einer Fusion wird das Honorar nach den vorstehenden Ansätzen von der Diffe- renz zwischen dem neuen und dem bisherig en Grundkapital berec hnet. Findet keine Veränderung des Grundkapitals statt, berec hnet sich das Honorar nach Zeitaufwand.
1) Eingefügt durch Dekret vom 16. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 299).
2) Fassung gemäss Ziffer 6 des Dekrets über die Anpassungen der kantonalen Dekrete an das Partnerschaftsgesetz vom 14. November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 250).
§ 47f
1 ) Stiftungen
1 Das Honorar für die Errichtung einer Stif tung berechnet sich nach Zeitaufwand.
§ 47g
1) Abtretung eines Gesellschaftsanteils einer GmbH
1 Das Honorar für die Abtretung eines Gese llschaftsanteils eine r Gesellschaft mit beschränkter Haftung berechnet sich nach den Ansätzen von § 47e. Massgebend ist das übertragene Kapital bzw. die Gegenleistung, wenn diese höher ist.
2 Wird nur die Verpflichtung beurkundet oder eine beurkundete Verpflichtung voll- zogen, beträgt das Honorar die Hälfte.
§ 47h
1) Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden
1 Das Honorar für übrige gesellschaftsrech tliche Urkunden wie Statutenänderungen, Änderungen von Stiftungsurkunden, Feststell ungen usw. berechnet sich nach Zeit- aufwand.
§ 47i
1) Wechselprotest
1 Das Honorar für einen Wechselprotest beträgt 1 ‰ der Wechselsumme, mindes- tens Fr. 100.–.
§ 47k
1) Verpfründungsvertrag
1 Bei der Errichtung eines Verpfründungsve rtrages ist das Honorar vom Vermö- genswert nach den Ansätzen von § 47 zu berechnen, wenn Grundstücke übertragen werden. Bei Verpfründungen ohne Grundstüc kübertragungen bemisst sich das Ho- norar nach dem Zeitaufwand.
§ 47l
1) Bürgschaft
1 Bei der Beurkundung von Bürgschaften be trägt das Honorar 1 ‰ der Haftungs- summen, mindestens Fr. 100.–.
§ 47m
1) Andere Beurkundungen
1 Bei der Beurkundung von beurkundungsbedürftigen Geschäften, für die keine besondere Tarifposition besteht, ist das H onorar nach Zeitaufwand zu berechnen.
1) Eingefügt durch Dekret vom 16. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 299).
5.3. Honorar für Beglaubigungen
1 )
§ 47n
2 ) Unterschriften
1 Das Honorar für die Beglaubigung ei ner Unterschrift beträgt Fr. 20.–.
2 Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf dem gleichen Schrift- stück beträgt das Honorar Fr. 20.– für die erste und Fr. 5.– für jede weitere Unter- schrift.
§ 47o
2) Kopien und Auszüge
1 Bei der Beglaubigung von Kopien (Absch riften, Fotokopien, Durchschlagskopien usw.) oder Auszügen (Buch-, Protokollauszüge n usw.) beträgt das Honorar Fr. 10.– für die erste und Fr. 2.– für jede weitere Seite.
2 Bei der Beglaubigung von selbst verfassten Urkunden beträgt das Honorar Fr. 1.– pro Seite.
5.4. Amtliche Festsetzung der Entschädigung der Urkundsperson
1)
§ 48
1) Verfahren
1 Ist die Höhe der Entschädigung streitig, können die Urkundsperson oder die Klientschaft die Notariatskommission um deren amtliche Festsetzung ersuchen.
2 Die Parteien können den Entscheid der Notariatskommission innert 30 Tagen an den Regierungsrat weiterziehen. 3 )
3 Im Übrigen richtet sich das Verfa hren nach dem Ge setz über die Ver- waltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember
2007 4 ) . 3)
§ 48a
2) Einleitung des Verfahrens
1 Die Klientschaft hat das Ge such um Festsetzung der Entschädigung innert dreissig Tagen seit Erhalt der Rechnung einzurei chen. Hat sie die Rechnung vorbehaltlos bezahlt, kann sie die amtliche Festsetzung nicht mehr verlangen.
2 Die Urkundsperson kann die amtliche Festsetzung jederzeit unter Vorlage ihrer Rechnung verlangen, wenn die Klientschaft die Höhe der Rechnung ganz oder teil- weise bestreitet.
1) Fassung gemäss Dekret vom 16. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 299).
2) Eingefügt durch Dekret vom 16. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 299).
3) Fassung gemäss Ziff. 3. des Dekrets über di e Anpassung der kantonalen Dekrete an das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 11. Dezemb er 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 392).
4) SAR 271.200
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49
1 Diese Verordnung tritt mit 1. Januar 1912 in Kraft.
§ 50
1 Die vor ihrem Erlass erteilten Notari atspatente und die auf Grund des § 160 des Einführungsgesetzes erteilten Patente fü r Beurkundung von Liegenschaftsverträgen werden den in dieser Verordnung vor gesehenen Patenten gleichgestellt.
§ 51
1 Die vom Obergericht vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährten Zulassungen zur Notariatsprüfung bleiben anerkannt; jedoch findet die Durchführung der Prüfung nach den neuen Vorschriften statt.
§ 52
1 Der Regierungsrat ist mit dem weiteren Vollzug der Verordnung beauftragt. Aarau, den 28. Dezember 1911 Präsident des Grossen Rates M OOR Staatsschreiber D R
. CHULTHESS
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