Gesetz über den Zivilschutz (520.1)
CH - VS

Gesetz über den Zivilschutz

Gesetz über den Zivilschutz (GZS) vom 10.09.2010 (Stand 01.01.2014) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und über den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG); eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen und zuständige Behörden

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel: a) die Bundesvorschriften im Bereich des Zivilschutzes anzuwenden; b) eine gerechte und angemessene Verteilung der Mittel auf Kantonsebene zu gewährleisten; c) einen optimalen und einheitlichen Vorbereitungsstand des Zivilschut - zes auf Kantonsebene zu garantieren; d) einen effizienten und koordinierten Gebrauch der Einsatzmittel des Zi - vilschutzes zu garantieren.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts regelt das vorliegende Gesetz im Be - sonderen die Organisation, die Führung, den Einsatz und die Ausbildung, die Erstellung und die Verwaltung der Schutzbauten, die Verwaltung und die Kontrolle des Materials sowie die Finanzierung des Zivilschutzes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Organisation des Rettungswesens und des Bevölkerungsschutzes werden vom vorliegenden Gesetz nicht behandelt.
3 Vorbehalten bleiben das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie die Ge - setzgebung über den Kulturgüterschutz. *

Art. 3 Organisation und Aufgaben des Zivilschutzes

1 Der Zivilschutz ist eine kantonale, vom Staat finanzierte Organisation, de - ren Modalitäten in den mit den Standortgemeinden verhandelten Leistungs - aufträgen präzisiert werden.
2 Der Zivilschutz beinhaltet im Wesentlichen folgende Aufgaben: a) Unterstützung der anderen Einsatzeinheiten des Bevölkerungsschut - zes, namentlich in besonderen und ausserordentlichen Lagen; b) Führungsunterstützung und logistische Unterstützung der Einsatzkräf - te und der Opfer; c) Instandstellungsarbeiten nach einer Katastrophe; d) Bereitstellung der Schutzinfrastrukturen; e) Beistand für schutzsuchende Personen; f) Schutz der Kulturgüter; g) Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
3 Die Aufgaben des Zivilschutzes werden periodisch durch Leistungsaufträ - ge präzisiert.

Art. 4 Grundsatz der Gleichstellung

1 Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines Status, einer Funktion oder eines Berufs wird für Frau und Mann im glei - chen Sinne verwendet.

Art. 5 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt im Kanton die Führung, die Koordination und die Auf - sicht des Zivilschutzes aus.
2 Er übernimmt sämtliche Aufgaben und Kompetenzen, die von der Bundes - gesetzgebung dem Kanton übertragen und die nicht ausdrücklich den
3 Er ist für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen zu - ständig. Er entscheidet über die Beteiligung oder Zusammenarbeit mit öf - fentlichen oder privaten Organisationen.
4 Wird eine im vorliegenden Gesetz vorgesehene Massnahme nicht erfüllt, so nimmt der Staatsrat diese auf Kosten des Säumigen vor.

Art. 6 Departement und Dienststelle

1 Das für die Sicherheit zuständige Departement (nachstehend: das Depar - tement) verwirklicht und koordiniert die kantonale Zivilschutzpolitik.
2 Es wird mit dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzge - bung beauftragt.
3 Im Vollzug seiner Aufgaben verfügt das Departement über die für den Zi - vilschutz zuständige Dienststelle (nachstehend: die Dienststelle) und über das ständige kantonale Führungsorgan, das in Anwendung des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen bezeichnet wird. *

Art. 7 Gemeindebehörde

1 Der Gemeinderat übernimmt sämtliche Aufgaben, die zur Durchführung eines eventuellen Leistungsauftrages, welcher mit der Kantonsbehörde ausgehandelt wurde, notwendig sind.
2 Er stellt der Dienststelle alle nötigen Daten zur Führung des Zivilschutzes kostenlos zur Verfügung.

Art. 8 Organisation des Zivilschutzes

1 Der Kanton Wallis verfügt über sechs dezentralisierte Zivilschutzorganisa - tionen (ZSO).
2 Die Gemeinden Brig-Glis, Visp, Siders, Sitten, Martigny und Monthey sind als Standortgemeinden bestimmt und im Auftrag des Kantons verantwort - lich für die laufende Verwaltung der ZSO.
3 Die Gebietsgrenze der ZSO wird vom Staatsrat festgelegt und entspricht grundsätzlich demjenigen der Stützpunktfeuerwehr Typ A.
4 Per Beschluss legt der Staatsrat die Gebietsgrenzen der Einsatzzonen fest.
5 Der Kanton schliesst mit den Standortgemeinden der ZSO Leistungsauf - träge ab. Diese sind mehrere Jahre gültig und legen insbesondere folgende Punkte fest: a) die Organisation der Zivilschutzkorps; b) die von der ZSO zu erreichenden Zielsetzungen; c) die für die Realisierung des Leistungsauftrags gewährte Finanzierung; d) die Controlling- und Auswertungsmodalitäten der Realisierung der Zielsetzungen; e) die Konsequenzen der Nichterfüllung oder der nicht konformen Erfül - lung des Auftrags; f) die Anpassungsmodalitäten; g) die Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten und zur Mediation; h) die finanzielle Überwachung.
6 Falls die Gemeinden eine Zusammenarbeit mit der Standortgemeinde ab - lehnen, kann der Staatsrat nach Gewährung einer Frist die Zusammenar - beit aufzwingen.

Art. 9 An die ZSO delegierte Aufgaben

1 Die an die ZSO delegierten Aufgaben sind insbesondere: a) die Weiterbildung der Dienstpflichtigen; b) die Beteiligung an der allgemeinen Grundausbildung; c) der Unterhalt des Materials, der Schutzanlagen und der anderen In - frastrukturen; d) die Beteiligung an Sirenentests gemäss den diesbezüglichen kanto - nalen und eidgenössischen Bestimmungen.
2 Die anderen delegierten Aufgaben sind im Leistungsauftrag festgelegt.

Art. 10 Kommission der ZSO

1 Auf Vorschlag der zum Gebiet jeder ZSO gehörenden Gemeinden, welche zu Beginn der Verwaltungsperiode angehört werden, ernennt der Staatsrat eine Kommission, die mit dem Studium von wichtigen Problemen in Bezug auf die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes beauftragt ist.
2 Die Kommission setzt sich namentlich aus einem Vertreter der Standortgemeinde, einem Vertreter pro Einsatzzone und einem Vertreter der Dienststelle zusammen.
3 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Modalitäten der Nomination, die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Kommission.
2 Personal des Zivilschutzes

Art. 11 Rekrutierung und Zuteilung der Dienstpflichtigen

1 Die Dienststelle ist als Organisationseinheit damit beauftragt, mit dem Bund die Rekrutierung und Einteilung der Schutzdienstpflichtigen zu koordi - nieren.
2 Die als diensttauglich erklärten Personen, welche die Grundausbildung er - halten haben, stehen grundsätzlich der ZSO ihrer Region zur Verfügung.
3 Aus Gründen des Bestandes kann ein Schutzdienstpflichtiger einer ande - ren ZSO im Kanton oder, mit dessen Einverständnis, einem anderen Kanton zugeteilt werden.
4 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Bedingungen der Einteilung in die Personalreserve.

Art. 12 Freiwilliger Schutzdienst

1 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung das Aufnahmeverfahren und die obere Altersgrenze für die Freiwilligen, welche die Grundsätze der Gesetz - gebung im Bereich des Schutzes gegen Feuer und Naturelemente berück - sichtigt.

Art. 13 Vorzeitige Entlassung

1 Die Dienststelle entscheidet über die Gesuche um vorzeitige Entlassung aus der Zivildienstpflicht zugunsten einer Partnerorganisation im Bevölke - rungsschutz unter folgenden Bedingungen: a) die vorgesehene Tätigkeit kann nicht anders erfüllt oder die betroffene Funktion kann nicht durch eine andere Person ausgeübt werden; b) der Dienstpflichtige gibt sein Einverständnis.
2 Die von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigten Personen wer - den wieder in den Zivilschutz integriert.
3 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung das Verfahren der vorzeitigen Entlassung.

Art. 14 Entlassung

1 Die Dienststelle entlässt die Personen, welche ihre Dienstpflicht erfüllt ha - ben.

Art. 15 Führung des Personals und Verwaltung der Zivilschutzdienste

1 Die für das Aufgebot zuständige Behörde entscheidet über die Dienstver - schiebungs- und Urlaubsgesuche.
2 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten über die Dienstverschiebungs- und Urlaubsbewilligungen.
3 Er erlässt in einem Reglement die Grundsätze, die im ganzen Kanton für die Verwaltung während des Zivilschutzdienstes anwendbar sind.
3 Aufgebot für Einsätze und Kontrollführung

Art. 16 Aufgebot für Einsätze in der normalen Lage

1 In der normalen Lage können die Mitglieder der ZSO von ihrer Führung namentlich für Instandstellungsarbeiten nach einer Katastrophe und für Ein - sätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden.
2 Die notwendigen Bewilligungen werden von folgenden Instanzen erteilt: a) von der Dienststelle, im Rahmen der im Leistungsauftrag definierten Tage; b) vom Departementsvorsteher, im Rahmen von Einsätzen, welche über die im Leistungsauftrag definierte Dauer hinausgehen.
3 Bezüglich der Unterstützung von Ersteinsatzelementen können gewisse Elemente des Zivilschutzes, insbesondere die Schnelleinsatzgruppen, von der betroffenen ZSO-Direktion direkt bereitgestellt werden.
4 Die Dienststelle kann alle oder einen Teil der Zivilschutzelemente des Kantons einer eingesetzten ZSO zur Unterstützung zur Verfügung stellen.

Art. 17 Aufgebot in besonderer oder ausserordentlicher Lage

1 Im Falle von besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden die Mit - a) durch die Dienststelle nach Entscheid des Departementvorstehers bei Einsätzen in anderen Kantonen;
b) durch den entsprechenden Führungsstab bei Einsätzen auf dem der ZSO zugeteilten Gebiet; c) durch die Dienststelle oder an deren Stelle durch das kantonale Füh - rungsorgan bei Einsätzen auf dem übrigen Kantonsgebiet.
2 Ist es dringlich oder können die in Absatz 1 angeführten Organe nicht er - reicht werden, ergreifen die Dienststelle oder das kantonale Führungsorgan die durch die Umstände erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
3 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Modalitäten über den Einsatz und die Mobilisierung des Zivilschutzes.
4 Im Übrigen kommt das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Be - wältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen zur Anwendung. *

Art. 18 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind der Bewilligungspflicht unter - stellt.
2 Grundsätzlich können bezüglich der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, welche keinen direkten Zusammenhang mit der Ausbildung oder einem Wiederholungskurs haben, nur öffentliche Anlässe von kantona - ler, nationaler oder internationaler Bedeutung bewilligt werden.
3 Die Dienststelle erteilt auf kommunaler und kantonaler Ebene die notwen - digen Bewilligungen und entscheidet über die Aufteilung der Kosten.
4 Die Dienststelle ist bei Einsätzen von kantonaler, nationaler oder interna - tionaler Bedeutung zugunsten der Gemeinschaft für das Aufgebot der Mit - glieder der ZSO zuständig.
5 Der Staatsrat kann in einer Verordnung und unter Vorbehalt des Bundes - rechts die Anzahl Diensttage, die für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft geleistet werden dürfen, beschränken.

Art. 19 Einrückungspflicht

1 Die Dienstpflichtigen sind gehalten, gemäss den Weisungen der Aufge - botsbehörde in den Dienst einzurücken.
2 Die Arbeitgeber sind gehalten, die Dienstpflichtigen dafür freizustellen.

Art. 20 Kontrollführung

1 Die Dienststelle übernimmt mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen.
2 Die ZSO verfügen über einen Zugang zum kantonalen Register der Dienstpflichtigen.
3 Im Übrigen regelt der Staatsrat das Meldeverfahren in einer Verordnung.
4 Ausbildung

Art. 21 Leitgrundsätze

1 Die Dienststelle sorgt in Anwendung der eidgenössischen Vorschriften für eine einheitliche Grundausbildung aller Schutzdienstpflichtigen sowie für die Aus- und Weiterbildung der Kader und Spezialisten.
2 Gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sorgen die ZSO in Wiederholungskursen für die Fortbildung ihrer Dienstpflichtigen.
3 Die Dienststelle bietet die Personen gemäss Absatz 1 auf. Die ZSO bieten ihre Dienstpflichtigen zu den Wiederholungskursen auf.
4 Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Dauer der Grundausbildung, der Wiederholungskurse und der Weiterbildung fest.
5 Die Dienststelle legt in Form von Richtlinien die Leitgrundsätze der Ausbil - dung fest, insbesondere den Inhalt der Wiederholungskurse und des Nach - holdienstes, der kombinierten Übungen sowie der Weiterbildung.

Art. 22 Jahresprogramm, Bewilligungspflicht

1 Die Dienststelle erstellt jährlich das Programm der Wiederholungskurse und genehmigt die Planung der von den ZSO angesetzten Dienste.
5 Material und Telematiksysteme

Art. 23 Material und persönliche Ausrüstung - Im Allgemeinen

1 Die Dienststelle gewährleistet über eine kantonale Einkaufszentrale den Erwerb der persönlichen Ausrüstung und des Materials für die Hilfe in or - dentlichen, besonderen oder ausserordentlichen Lagen. Dabei berücksich - tigt sie die schon bestehende Ausrüstung und die durch die ZSO angemel - deten Bedürfnisse.
2 Die Dienststelle erstellt in Form von Richtlinien das Verzeichnis des stan - dardisierten Zivilschutzmaterials.
3 Die Dienststelle legt die Zuteilung des vom Bund ausgelieferten standardi - sierten Zivilschutzsmaterials an die ZSO fest.
4 Das Material ist Eigentum des Kantons und wird den ZSO zur Verfügung gestellt.

Art. 24 Unterhalt und periodische Kontrolle des Materials

1 Die Dienststelle kontrolliert periodisch die Lagerung, die Verwaltung und den Unterhalt des Materials der ZSO und schreibt die Massnahmen zur Be - hebung allfälliger Mängel vor.
2 Die Dienststelle erlässt unter Vorbehalt der einschlägigen Vorschriften des Bundes die notwendigen technischen Richtlinien.

Art. 25 Funkverbindung

1 Die Dienststelle und die ZSO sind an das kantonale hertzsche Sicher - heitsverbindungsnetz angeschlossen.
2 Im Einvernehmen mit dem Bund beschafft die Dienststelle die für den Zi - vilschutz notwendigen Endgeräte.
6 Schutzanlagen

Art. 26 Baupflicht von Schutzräumen - Grundsatz

1 Die Baupflicht wird durch die eidgenössische Gesetzgebung geregelt.
2 Die Baupflicht gilt als erfüllt, wenn sich der Bauherr am Bau eines Sam - melschutzraums beteiligt.
3 Die Dienststelle ist für die Bewilligung von Ausnahmen von der Baupflicht von Schutzplätzen zuständig.
4 Sie kann auf das Einziehen des Ersatzbeitrages verzichten, insoweit diese Befugnis bundesrechtlich dem Kanton zusteht, namentlich für abgelegene, nur zeitweise bewohnte Gebäude.

Art. 27 Baubewilligung - Ankündigung des Baubeginns

1 Die Baubewilligung kann erst nach dem Entscheid der Dienststelle über die Baupflicht eines Schutzraums, gegebenenfalls über die Höhe des Ersatzbeitrages oder die Befreiung von der Baupflicht, erteilt werden.
2 Für Arbeiten, welche die Pflicht zur Erstellung eines Schutzraums mit sich bringen, kann die Baubewilligung nicht vor der Genehmigung des Schutz - raumprojektes durch die Dienststelle, gegebenenfalls vor Abschluss des Verfahrens nach Artikel 28 und 29, erteilt werden.
3 Der Entscheid über den Ersatzbeitrag stellt eine Auflage dar, die als Nebenklausel der Baubewilligung getrennt angefochten werden kann.
4 Der Inhaber einer Baubewilligung oder sein Vertreter ist verpflichtet, der Dienststelle den Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen.
5 Für denjenigen, der es unterlässt, der Dienststelle den Beginn der Bauar - beiten mitzuteilen, sind die in der kantonalen Baugesetzgebung vorgesehe - nen Strafbestimmungen analog anwendbar.

Art. 28 Private Sammelschutzräume - Grundsätze

1 Die Dienststelle ist auf Vorschlag der Gemeinde allein zuständig, die Zu - sammenlegung von Bauten gemäss Artikel 26 in einen oder mehrere Sam - melschutzräume anzuordnen.
2 Wird die Zusammenlegung von privaten Schutzräumen in Sammelschutz - räume beschlossen, bestimmt die Gemeinde nach Rücksprache mit den Eigentümern und nach Einholen der Vormeinung der Dienststelle, wer von den betroffenen Eigentümern oder ob die Gemeinde selbst den Bau er - stellt.
3 Die Sammelschutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauprojekts eingerichtet sein. Sicherheiten in der Höhe des Ersatzbeitrags müssen vor Baubeginn jedes Gebäudes geleistet werden.
4 Die Sicherheiten werden freigegeben, sobald der Sammelschutzraum ge - mäss den technischen und administrativen Vorschriften erstellt ist und die Arbeiten durch die Kontrollorgane abgenommen sind.
5 Errichtet die Gemeinde selbst den Sammelschutzraum, bezahlen die Eigentümer zur Deckung der Baukosten einen so genannten Einkaufsbei - trag. Dessen Höhe pro Schutzplatz übersteigt jedoch nicht die durchschnitt - lichen Baukosten der Schutzräume.
6 Wird der Sammelschutzraum in den Bau eines öffentlichen Schutzraums integriert, sind die beiden Bauteile in der Rechnung getrennt aufzuführen.

Art. 29 Private Sammelschutzräume - Vereinbarung unter Eigentü -

mern
1 Der Bau, die Finanzierung, das Eigentum, der Gebrauch, die Ausstattung und der Unterhalt der privaten Sammelschutzräume werden vor Beginn der Arbeiten in einer Vereinbarung geregelt, die von der Dienststelle gutzuheis - sen ist und die eine ins Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit begründet.
2 Ist ein Sammelschutzraum in Bezug auf das ihn vorschreibende Baupro - gramm oder im Falle einer Verkleinerung des ursprünglichen Bauprojekts überdimensioniert, so dürfen die Eigentümer unter der Voraussetzung der Zustimmung der Dienststelle den Einkauf von bestehenden verfügbaren Schutz-plätzen oder jedes andere dingliche Recht, das den Zutritt der betroffenen Personen zu den Schutzplätzen des Schutzraums sichert, mit Dritten vereinbaren.
3 Eine zugunsten der Gemeinde errichtete und im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeit stellt die Zuteilung und die Verwendung der Schutz - plätze für den Zivilschutz sicher.
4 Die Gemeinden führen eine Liste der Plätze, die dieser Art von Schutzräu - men zugeteilt sind, und informieren die Dienststelle.

Art. 30 Enteignung

1 Bei Enteignungen, die zur Ausführung der Zivilschutzmassnahmen not - wendig sind, ist die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Enteignung anwendbar.

Art. 31 Ersatzbeitrag - Ansatz

1 Der Ersatz- oder Einkaufsbeitrag entspricht zumindest dem minimalen An - satz, den das Bundesrecht festlegt.
2 Der Staatsrat ist befugt, diese Beträge mittels Beschluss den diesbezügli - chen Vorschriften des Bundes anzupassen.

Art. 32 Ersatz- und Einkaufsbeiträge, Inkasso und Abrechnung

1 Der Ersatzbeitrag wird dem Antragsteller durch die Dienststelle ab Erhalt der Anzeige des Baubeginns in Rechnung gestellt und einkassiert.
2 Die Dienststelle verbucht die einkassierten Ersatzbeiträge.
3 Der Staatsrat bestimmt regelmässig per Beschluss: a) die Höhe der von der Dienststelle erhobenen Gebühr zur Deckung der Inkassokosten der Ersatzbeiträge; b) den jährlich gutgeschriebenen Vergütungszins.
4 Er übermittelt jeder Gemeinde jährlich zur Information die Zusammenfas - sung der einkassierten sowie der verbrauchten Ersatzbeiträge.
5 Jede Gemeinde führt über die vor Inkraftsetzung des vorliegenden Geset - zes einkassierten und verbrauchten Ersatz- und Einkaufsbeiträge detailliert Buch. Sie teilt den Stand der Buchhaltung einmal pro Jahr der Dienststelle zur Kontrolle mit.
6 Die vor Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes einkassierten Ersatz - beiträge werden in der Bilanz der Gemeinde unter der Rubrik "Spezial - fonds" aufgeführt und zum selben Zinssatz wie die vom Kanton einkassier - ten Ersatzbeiträge verzinst.

Art. 33 Ersatzbeiträge, Verwendung und Freigabe

1 Die Ersatzbeiträge dienen in erster Linie der Finanzierung, dem Unterhalt, der Ausstattung und der Modernisierung der öffentlichen Schutzräume und der Modernisierung der privaten Schutzräume der Gemeinden.
2 Der Staatsrat beschliesst über die Freigabe der überschüssigen Ersatz - beiträge und über deren Verwendung für andere Zivilschutzmassnahmen.
3 Die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden wird wie folgt gewährleistet: a) durch den in Artikel 32 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Spezialfonds; b) durch die durch den Kanton einkassierten Ersatzbeiträge, falls der Spezialfonds ausgeschöpft ist oder nicht mehr ausreicht, um die Fi - nanzierung des Projekts zu decken.
4 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die Vollzugsbestimmungen, na - mentlich Verfahrensbestimmungen, und kann für die Ersatzbeiträge eine andere Zweckbestimmung im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung vorsehen.

Art. 34 Kontrolle der privaten Schutzräume - Ausbildung

1 Die Abnahmekontrolle der privaten Schutzräume obliegt der Gemeinde.
2 Die periodische Kontrolle der privaten Schutzräume obliegt der ZSO in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.
3 Die Dienststelle besorgt die Ausbildung der Verantwortlichen der Gemein - den und der ZSO und teilt diesen ihre Weisungen mit.
4 Im Falle einer Säumnis in der Ausführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kontrollen ist Artikel 36 des vorliegenden Gesetzes anwend - bar.

Art. 35 Schutzanlagen

1 Jede ZSO verfügt über einen Hauptkommandoposten und über dezentra - lisierte Kommandoposten.
2 Der Staatsrat beschliesst im Einvernehmen mit dem Bund die Planung der für den Bevölkerungsschutz notwendigen Schutzanlagen.
3 Er bestimmt in einer Verordnung die diesbezüglichen Verfahrensregeln, regelt die Deckung der Unterhaltskosten und legt die Bedingungen für die bevölkerungsschutzfremde Benutzung der Schutzanlagen fest.

Art. 36 Ersatzvornahme

1 Im Falle einer Säumnis schreibt die Dienststelle die notwendigen Verbes - serungsmassnahmen vor und setzt eine Frist für deren Vollzug.
2 Bleibt die Säumnis nach Ablauf der Frist ganz oder teilweise bestehen, schreitet die Dienststelle gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege zur Ersatzvornahme.
3 Der Staat hat für Forderungen und Zinsen aus der Ersatzvornahme ge - mäss Artikel 5 Absatz 4 ein gesetzliches Pfandrecht, das zu seiner Gültig - keit keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf.

Art. 37 Vollzugsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die weiteren Bestimmungen über die Schutzbauten und deren Kontrolle. Insbesondere befindet er über die Gründe zur Befreiung des Hauseigentümers von der Schutzraum - baupflicht, über das entsprechende Baubewilligungsverfahren, über die Fragen der Abnahme und des Unterhalts der Schutzräume sowie die Einlei - tung des Verfahrens zur Ersatzvornahme.
7 Finanzierungsbestimmungen

Art. 38 Im Allgemeinen

1 Die administrative und finanzielle Verwaltung sowie jene der Zivilschutz - leistungen sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Ge - schäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons geregelt.
2 Die finanzielle Verwaltung der ZSO wird gemäss den im Gemeindegesetz beschriebenen Grundsätzen durchgeführt.
3 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 39 Aufgaben zu Lasten des Kantons

1 Der Staat finanziert: a) das Funktionieren der Dienststelle, von welcher der Zivilschutz ab - hängt; b) das kantonale Ausbildungszentrum des Zivilschutzes; c) die Grundausbildung, die Kader- und Spezialistenausbildung und die Weiterbildungskurse im Zivilschutz; d) den Zivilschutzkorps über den Voranschlag der ZSO; e) das Zivilschutzmaterial.
2 Er leistet seinen Beitrag zum Unterhalt der Schutzanlagen und der ge - schützten Spitalabteilungen, abzüglich des Pauschalbeitrags des Bundes.

Art. 40 Voranschlag und Rechnung der ZSO

1 Die Voranschläge der ZSO werden nach Anhörung der Dienststelle von den Standortgemeinden auf der Basis der im Leistungsauftrag vereinbarten Elemente erstellt.
2 Als massgebliche Ausgaben gelten namentlich: a) die Ausgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben des Zivilschut - zes; b) die Betriebsausgaben und die Entlöhnung des Personals; c) die Ausgaben für die Fortbildung der Dienstpflichtigen; d) die Ausgaben für den Unterhalt der Schutzanlagen; e) die Ausgaben für die Beschaffung, den Unterhalt, die Lagerung oder die Entsorgung der persönlichen Ausrüstung, des Materials und der Fahrzeuge.
3 Die Einnahmen bestehen hauptsächlich aus staatlichen Subventionen.
4 Die Voranschläge der ZSO sind grundsätzlich ausgeglichen. Kreditüber - schreitungen sind für dringende Auslagen im Rahmen der von der Dienst - stelle bewilligten Kredite erlaubt.
5 Die Voranschläge und Rechnungen der ZSO werden gemäss dem harmo - nisierten Rechnungsmodell in die Rechnung der Standortgemeinde inte - griert. Allfällige Mehreinnahmen stehen in der Vermögensrechnung der Standortgemeinde als Spezialfonds zur Deckung eventueller übertragener Defizite.
6 Die Kontrolle der Finanzverwaltung der ZSO und der Realisierung der Leistungsaufträge ist Sache der Dienststelle.

Art. 41 Leistungen zu Lasten der Standortgemeinde und der angeglie -

derten Gemeinden der ZSO
1 Die Standortgemeinde und die angegliederten Gemeinden der ZSO stel - len dieser die für ihre Tätigkeit notwendigen technischen Lokale und Infra - strukturen kostenlos zur Verfügung.

Art. 42 Kosten der öffentlichen Schutzräume und Benutzung der

Schutzanlagen
1 Die für den Bau und die Unterhaltskosten der öffentlichen Schutzräume anerkannten Kosten werden durch die Ersatzbeiträge abgedeckt.
2 Die Dienststelle kann die Benutzung der Schutzanlagen für andere Zwecke bewilligen, sofern die Einsatzbereitschaft der ZSO jederzeit gewährleistet ist.
3 Die Benutzung der Schutzanlagen zu bevölkerungsschutzfremden Zwecken ist entschädigungspflichtig.

Art. 43 Einsatzkosten des Zivilschutzes

1 Die Einsatzkosten des Zivilschutzes gehen zu Lasten des Organs, das den Einsatz angefordert hat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Staatsrat nach den Grundsätzen der Solidarität und der Angemessen - heit.
2 Die interkantonale Hilfe wird unter Vorbehalt interkantonaler Vereinbarun - gen vom Kanton getragen.
3 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Tarife für die Einsätze des Zivil - schutzes fest.
4 Im Übrigen ist für die Finanzierung der Mittel im Fall von besonderen und ausserordentlichen Lagen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen anwend - bar. *

Art. 44 Verwaltungsgebühren

1 Die Dienststelle erhebt für die erteilten Bewilligungen, für die getroffenen Entscheide und für die erbrachten Leistungen dem Zeit- und Arbeitsauf - wand entsprechende Verwaltungsgebühren.
2 Für Inspektionen und Kontrollen, die nicht ausdrücklich im Gesetz vorge - sehen sind, erhebt die Dienststelle eine Gebühr, die bei jedem angeforder - ten oder verursachten Einsatz gemäss den effektiven Kosten berechnet wird.
3 Der Staatsrat legt in einem Beschluss die Liste der gebührenpflichtigen Leistungen und die Tarife fest, welche die effektiven Kosten decken und den Grundsätzen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent - schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden folgen.
8 Hauptberufliches Personal der ZSO

Art. 45 Statut und Entlöhnung des hauptberuflichen Personals

1 Das hauptberufliche Personal der ZSO wird nach Anhörung der Kommissi - on der ZSO von der Standortgemeinde ernannt.
2 Jeder Ernennungsbeschluss des hauptberuflichen Personals der ZSO un - terliegt der Zustimmung durch den Staatsrat.
3 Beförderungen ausgenommen, erfolgt jede Ernennung nach einer vorgän - gigen Ausschreibung im Amtsblatt des Kantons Wallis.
4 Das hauptberufliche Personal der ZSO wird von der Standortgemeinde auf öffentlichrechtlicher oder privater Basis angestellt.
5 Die Klassifizierung der Funktionen wird durch den Staatsrat festgelegt und ist für alle ZSO identisch.
6 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Modalitäten und Bedingungen zur Ernennung der Kommandanten der ZSO.
9 Bewilligungspflicht

Art. 46 Bewilligungspflicht und Zuständigkeit

1 Jeder Zivilschutzeinsatz zugunsten der Gemeinschaft bedarf einer Bewilli - gung.
2 - chen Bundesvorschriften zu erteilen.

Art. 47 Einsatz zugunsten der Gemeinschaft, Bedingungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Be - dingungen der Bundesverordnung über den Einsatz des Zivilschutzes zu - gunsten der Gemeinschaft vom 6. Juni 2008 erfüllt sind.
2 Im Bewilligungsentscheid werden festgelegt: a) die Dauer des Einsatzes; b) die maximale Anzahl Diensttage, die für das Ereignis aufgewendet werden dürfen; c) die maximale Anzahl Dienstpflichtiger für den Einsatz; d) der finanzielle Gesamtbetrag und die Aufteilung der Kosten zwischen der ZSO und dem Antragsteller.
3 Die Dienstpflichtigen können einzig im Rahmen der erteilten Bewilligung zum Einsatz gelangen.
10 Haftung für Schäden

Art. 48 Schadenshaftung

1 Haftet der Kanton oder die Gemeinde, welcher die ZSO unterstellt ist, in - folge von Kursen, Übungen oder jedem anderen Einsatz des Zivilschutzes für einen bei Dritten entstandenen Schaden, ist der Staatsrat beziehungs - weise die Standortgemeinde der ZSO zuständig: a) den Schadenersatzanspruch des Geschädigten oder dessen Rechts - nachfolgers gutzuheissen; b) eine Regressklage gegen die Person, die den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat, einzuleiten.
2 Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
3 Der Entscheid über eine angemessene Entschädigung im Falle von Ver - lust oder Beschädigung von persönlichem Eigentum obliegt der Dienststel - le.
4 Falls infolge eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft ein Schaden entsteht, hat der Antragsteller den Staat oder die Standortgemeinde für jeg - liche begründeten Ansprüche Dritter zu entschädigen, kann vom Staat oder von der Standortgemeinde aber selbst weder Entschädigung noch Zinsen verlangen; vorbehalten bleiben die Ansprüche gegenüber dem Staat oder der Standort-gemeinde für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.
11 Rechtspflege

Art. 49 Zivilansprüche

1 Die Zivilprozessordnung ist auf Zivilklagen, die sich auf das BZG stützen, anwendbar.

Art. 50 Strafverfahren

1 - zessordnung sind auf die Strafverfolgung und die Aburteilung der strafbaren Handlungen gegen das BZG anwendbar.
2 Strafbare Handlungen werden bei der Dienststelle angezeigt. Diese führt eine Voruntersuchung durch. Nach Abschluss dieser Untersuchung über - mittelt die Dienststelle die Akte der zuständigen Untersuchungsbehörde oder verwarnt die betroffene Person in vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen.

Art. 51 Ordnungsbussen und verwaltungsrechtliche Sanktionen

1 Gegen alle disziplinarischen Verstösse kann eine Ordnungsbusse ver - hängt werden. Sie beträgt: a) maximal 500 Franken für disziplinarische Verstösse während der Aus - übung des Dienstes; b) maximal 1'000 Franken für disziplinarische Verstösse ausserhalb des Dienstes.
2 Die Ordnungsbusse wird während des Dienstes durch die aufbietende Stelle und ausserhalb des Dienstes durch die Dienststelle ausgesprochen. Sie wird vom Staat eingezogen.
3 Verletzungen der Verwaltungsvorschriften des vorliegenden Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen werden mit einer Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.
4 Diese wird unter Vorbehalt einer Delegation an die Dienststelle vom De - partement ausgesprochen.
5 Der Staatsrat kann im Falle einer Verletzung der Bestimmungen, welche im Leistungsauftrag enthalten sind, die Zahlung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Finanzierungen teilweise oder ganz einstellen.

Art. 52 Einsprache

1 Gegen Verfügungen in Sachen Zuteilung, Befreiung, frühzeitige Entlas - sung, Ausschluss und Wiedereinsetzung, Aufgebot, Dienstverschiebung und Urlaub kann innerhalb von zehn Tagen bei der Dienststelle Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Der durch die Dienststelle abgegebene Einspracheentscheid in Sachen Aufgebot, Dienstverschiebung und Urlaub ist definitiv.
3 Gegen andere Entscheide nicht vermögensrechtlicher Natur der Dienst - stelle kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

Art. 53 Rechtsmittel

1 Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen der eidgenössischen Gesetz - gebung sind die Verfügungen der Dienststelle mit Beschwerde beim Staats - rat anfechtbar.
2 Im Übrigen ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege anwendbar.
12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 54 Vollzug

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Er erlässt die diesbezüglichen Bestimmungen.

Art. 55 Aufhebung und Abänderung

1 Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 11. Februar 2005.
2 Das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 wird abgeändert.

Art. 56 Übergangsbestimmungen im Allgemeinen

1 Das vorliegende Gesetz ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hän - gigen Verfahren anwendbar.
2 Das Material und die zusätzlichen persönlichen Ausrüstungen, die durch die Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschafft wurden, ge - hen gegen eine angemessene, aufgrund des Restwertes berechnete Ent - schädigung ins Eigentum der ZSO über.

Art. 57 Übergangsbestimmungen - Finanzierung

1 In Erwartung der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden wird die Finanzierung der ZSO wie folgt gewährleistet: a) die Gemeinden finanzieren pro rata ihrer ständigen Wohnbevölkerung anhand der jährlichen Bevölkerungsstatistik;
b) die Beteiligung der Gemeinden beträgt maximal zehn Franken pro Einwohner und wird nach Anhörung der Gemeinden vom Staatsrat festgelegt; c) sie entspricht den in den Leistungsaufträgen vereinbarten Elementen.

Art. 58 Referendum und Inkrafttreten

1 Die Artikel 5 Absatz 2, 11 bis 15, 18 Absatz 1, 19 Absatz 1, 20 Absatz 1,
24 Absatz 1, 26 bis 31, 33 Absatz 1, 34 Absatz 1, 35 Absatz 2, 36, 37, 50 Absatz 1 und 53 des vorliegenden Gesetzes werden in Anwendung eines Bundesgesetzes erlassen und sind somit nicht dem fakultativen Referen - dum unterstellt.
2 Die übrigen Artikel des vorliegenden Gesetzes sind dem fakultativen Refe - rendum unterstellt.
3 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Ge - setzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.09.2010 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2010,
12/2011
15.02.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
15.02.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 3 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
15.02.2013 01.01.2014 Art. 17 Abs. 4 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
15.02.2013 01.01.2014 Art. 43 Abs. 4 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.09.2010 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 39/2010,
12/2011

Art. 2 Abs. 3 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,

52/2013

Art. 6 Abs. 3 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,

52/2013

Art. 17 Abs. 4 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,

52/2013

Art. 43 Abs. 4 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,

52/2013
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