Statut des Psychiatrieverbundes (320.50)
CH - SG

Statut des Psychiatrieverbundes

Statut des Psychiatrieverbundes vom 15. September 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Verwaltungsrat des Psychiatrieverbundes erlässt gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über den Psychiatrieverbund vom 25. Januar 2011
1 als Statut:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Rechtsnatur, Firma und Sitz

1 Nach dem Gesetz über den Psychiatrieverbund vom 25. Januar 2011
3 besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt «Psychiatrie St.Gallen» mit Sitz in St.Gallen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Statut regelt die Organisation des Psychiatrieverbundes, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie den Ort der Geschäftsstelle des Verwaltungsrates. II. Organe des Psychiatrieverbundes (2.)
1. Verwaltungsrat (2.1.)

Art. 3 Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan des Psychiatrieverbundes.
1 sGS 320.5 ; abgekürzt GPV.
2 Abgekürzt SPV. In Vollzug ab 1. Januar 2023.
3 sGS 320.5 .
2 Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten obliegen dem Verwaltungsrat fol - gende Aufgabenbereiche: a) Strategie:
1. Umsetzung der Eigentümerstrategie und zugehörige Berichterstattung;
2. Verabschiedung und Koordination der Strategie des Psychiatrieverbun - des;
3. Festlegung von Kooperationen zur wirksamen Umsetzung des Leistungs - auftrags; b) Leistungserbringung:
1. Erfüllung des Leistungsauftrags;
2. Erstellung des Leistungsberichts;
3. Entscheid über das Leistungsangebot, einschliesslich darauf ausgerichte - ter Kooperationen;
4. Festlegung der Forschungsschwerpunkte;
5. Qualitätssicherung; c) Finanzen:
1. Regelung der Finanzkompetenzen, des Rechnungswesens, des Planungs- und Budgetprozesses sowie des Controllings;
2. Beschluss über das Budget und die Jahresrechnung;
3. Genehmigung der Finanz- und Investitionsplanung;
4. Beschlüsse über Tarife;
5. Regelung von Entschädigungen der Mitglieder von Organen und Gre - mien, soweit diese nicht in der Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitz - nahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung vom
6. Oktober 2015
4 abschliessend festgelegt sind; d) Personal:
1. Wahl Geschäftsleitung;
2. Wahl der Chefärztinnen und Chefärzte;
3. Aufsicht Geschäftsleitung;
4. Oberaufsicht über die Personalentwicklung und -führung sowie die Aus- und Weiterbildung;
5. Erlass eines Personalreglements und eines Personalleitbilds; e) Immobilien:
1. Regelung Immobilienkompetenzen;
2. Ausgestaltung Investitionsprozesse.

Art. 4 Präsidium

1 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates (Verwaltungsratspräsidentin oder Verwaltungsratspräsident) leitet dessen Tätigkeit sowie dessen Sitzungen.
4 sGS 145.2 .
2 Sie oder er vertritt den Verwaltungsrat im Rahmen der Kompetenzen des Ver - waltungsrates nach aussen, wenn dieser die Vertretung im Einzelfall nicht einem anderen Mitglied übertragen hat.

Art. 5 Vizepräsidium

1 Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident deren oder dessen Aufgaben.
3 Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, bestimmt der Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung.

Art. 6 Ausschüsse und Zuständigkeiten einzelner Mitglieder

1 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Be - schlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mit - gliedern zuweisen.

Art. 7 Zeichnungsberechtigung

1 Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Ver - waltungsratspräsident kollektiv zu zweien mit: a) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrates; b) mit der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung des Psychiatrieverbun - des; c) mit der Sekretärin oder dem Sekretär des Verwaltungsrates.
2 Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abwei - chende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.

Art. 8 Geschäftsstelle

1 Der Verwaltungsrat führt eine Geschäftsstelle. Sie befindet sich in St.Gallen.
2 Aufgaben und Organisation der Geschäftsstelle werden im Geschäfts- und Orga - nisationsreglement festgehalten.
2. Geschäftsleitung (2.2.)

Art. 9 Zusammensetzung

1 Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung, ihr Vorsitz und die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden sowie deren einzelnen Mitglieder werden im Geschäfts- und Organisationsreglement festgehalten.

Art. 10 Aufgaben

1 Der Geschäftsleitung obliegt im Rahmen von Art. 8 GPV und der Vorgaben des Verwaltungsrates die operative Führung der Geschäfte.
2 Sie hat ein Vorbereitungs- und Antragsrecht bei den dem Verwaltungsrat nach

Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses vorbehaltenen Aufgaben.

3 Die Geschäftsleitung erfüllt nach Art. 8 Bst. d GPV zudem alle weiteren Aufga - ben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

Art. 11 Vertragskompetenzen und Vertretungsbefugnisse

1 Die Geschäftsleitung schliesst nach Massgabe von Art. 7 Bst. g GPV Vereinba - rungen mit Dritten ab, welche die Umsetzung von operativen Geschäften im Zu - ständigkeitsbereich der Geschäftsleitung betreffen.
2 Der Abschluss übriger Vereinbarungen, insbesondere betreffend Tarife oder sol - cher von strategischer Bedeutung oder politischer Tragweite, bleibt dem Verwal - tungsrat vorbehalten.
3 Die Geschäftsleitung vertritt den Psychiatrieverbund im Rahmen ihrer Befug - nisse nach aussen, unter Vorbehalt der Vertretungsbefugnisse des Verwaltungsra - tes.

Art. 12 Zeichnungsberechtigung

1 Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien.
2 Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abwei - chende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.
3. Revisionsstelle (2.3.)

Art. 13 Kantonale Finanzkontrolle

1 Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen.
5
5 Art. 9 GPV.
III. Gemeinsame Bestimmungen (3.)

Art. 14 Geschäfts- und Organisationsreglement

1 Der Verwaltungsrat erlässt für den Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und Gre - mien sowie die Geschäftsleitung ein Geschäfts- und Organisationsreglement.
2 Es enthält unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Erlasses insbeson - dere Bestimmungen: a) a) als Geschäftsordnung des Verwaltungsrates über:
1. Weisungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwal - tungsrates;
2. den Beizug von Personen mit beratender Stimme und von externen Fach - personen;
3. die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse so - wie der unterstützenden Gremien;
4. die Organisation der Geschäftsstelle; b) zur Geschäftsleitung betreffend:
1. Zusammensetzung und Wahlverfahren;
2. Vorsitz und Stellvertretung;
3. Einzelheiten der Aufgaben nach Art. 10 dieses Erlasses; c) für beide Organe und ihre Gremien insbesondere über:
1. Information und Kommunikation;
2. Sitzungseinberufung, Sitzungsordnung und Protokollierung;
3. Beschlussfassung, Präsidialverfügungen und Verfahren für Zirkulations - beschlüsse.

Art. 15 Ausstand

1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
1965
6 über den Ausstand werden sachgemäss angewendet.

Art. 16 Austritte

1 Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Ge - schäftsunterlagen dem Psychiatrieverbund zurück oder bestätigen schriftlich, dass sämtliche Geschäftsdaten gelöscht und Geschäftsunterlagen korrekt entsorgt wor - den sind.
2 Sie bewahren Dritten gegenüber auch nach ihrem Austritt Stillschweigen über die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.
6 sGS 951.1 .

Art. 17 Amtliche Bekanntmachungen

1 Publikationsorgan des Psychiatrieverbundes für amtliche Bekanntmachungen ist das Amtsblatt des Kantons St.Gallen (Publikationsplattform) und für öffentliche Beschaffungen soweit vorgeschrieben zusätzlich das Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (SIMAP).

Art. 18 Weitere Bekanntmachungen

1 Auf der Internetseite des Psychiatrieverbundes werden insbesondere veröffent - licht: a) das Statut; b) die Taxordnung und die Taxtarife.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-053 15.09.2022 01.01.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.09.2022 01.01.2023 Erlass Grunderlass 2022-053
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