Dekret über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen (751.110)
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Dekret über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen

1 Dekret über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen (Nationalstrassendekret) Vom 27. April 1971 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf das Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März
1960 1) und das Gesetz über den Bau, de n Unterhalt und die Finanzierung der National-, Land- und Ortsverbi ndungsstrassen sowie über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (Str assenbaugesetz) vom 17. März 1969 2) , beschliesst: I. Zuständigkeiten

§ 1

1 Aufsicht über den Bau, den Unte rhalt und den Betrieb der National- strassen aus.
2 a) die Erstattung von grundsätzlic hen Vernehmlassungen an die Bundesbehörden (Art. 10, 11 Abs. 2, 13, 14 Abs. 1, 19 und 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nati onalstrassen vom 8. März 1960), b) den Entscheid über die Einsprachen gegen die Ausführungsprojekte (Art. 27 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), c) die Bestimmung der Landerwerbs art (Art. 30, 31 und 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), d) die Ansetzung einer Frist fü besserung (Art. 34 des Bundesgeset zes über die Nationalstrassen),
1) SR 725.11
2) Heute: Gesetz über den Bau, den Unte rhalt und die Finanzierung der National- und Kantonsstrassen sowie den Vollzug de s Strassenverkehrsrechtes (Strassen- baugesetz) vom 17. März 1969, in Kraft seit 29. Juni 1969 (SAR 751.100). a) Regierungsrat
e) die Verfügung von Landumlegungen (Art. 36 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), f) die Verfügung von vorzeitigen Besit zeinweisungen für das Strassen- bauunternehmen in den Landum legungsverfahren (Art. 37 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), g) Arbeitsvergebungen, soweit di e einzelne Ausgabe Fr. 200'000.– übersteigt, h) die Erteilung der erforderlichen R echte für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb der Nebenanlagen (A rt. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), i) den Erlass der nötigen Weisungen zu den Ausführungsvorschriften des Bundesrates betreffend Rekl ameverbot (Art. 53 des Bundes- gesetzes über die Nationalstrassen), k) die Bewilligung für den Bau, di e Erweiterung und den Betrieb der Nebenanlagen. Er erlässt die entsprechenden Vorschriften auf Grund der Erlasse des Bundesrates und de r Normalien des Eidgenössischen Departementes des Innern und stellt dem Eidgenössischen Departement des Innern Antrag in Bezug auf die Standorte (Art. 7 des Bundesgesetzes über die Na tionalstrassen, Art. 5 der Vollziehungsverordnung zum Bundesges etz über die Nationalstras- sen), l) den Erlass von Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden, die nach der Bundesgesetzgebung über die Nati onalstrassen in die Kompetenz der Kantone fallen, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist.

§ 2

1 Das Baudepartement 2) trifft unter der Aufsicht des Regierungsrates alle durch Planung, Bau und Betrieb der Nationalstrassen gebotenen Mass- nahmen, soweit nicht andere Amtsst ellen als zuständig erklärt sind.
2 Das Baudepartement 3) orientiert bereits im Stadium der Planung alle interessierten Dienststellen de
3 Es ist insbesondere zuständig für: a) die Ausarbeitung der Pläne und Projekte, b) die Durchführung des freihändige n Landerwerbes, die Beschaffung von Ansprüchen in Bodenverbesser ungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Nationalstr assen); es kann auch durch die Vorstände (§ 19 des Dekretes übe r Bodenverbesserungen vom 5. Mai
1970) zu Gunsten des Strassenbauunt ernehmens Ansprüche erwerben lassen,
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt ) Bau-
1)
3 c) die Durchführung und Überwachung von Bau und Unterhalt der Nationalstrassen, d) die Überwachung von Errichtung und Betrieb der Nebenanlagen, e) Arbeitsvergebungen im Rahmen der bewilligten Kredite bis zum Kostenbetrage von Fr. 200'000.– für den Einzelfall, f) die Veranlassung der vorgeschrie benen Publikationen und Auflagen, g) den Verkehr mit den Bundes- und Gemeindebehörden, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist, h) die Vertretung des Strassenbauunternehmens bei den Bodenverbes- serungsorganen und in den Enteignungsverfahren, i) die Antragstellung an den Regi erungsrat auf Einleitung des Enteig- nungsverfahrens bei Ablehnung de r Durchführung einer Boden- verbesserung durch die Beteiligten, sofern das Finanzdepartement 1) nicht den Antrag auf zwangsweise Durchführung des Land- umlegungsverfahrens stellt (§ 3 Abs. 1 lit. c), k) die Antragstellung auf vorzeitige Besitzeinweisung in den Land- umlegungs- und Enteignungsverfahren, l) die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen im Enteignungs- verfahren an den Präsidenten der zuständigen eidgenössischen Schätzungskommission (Art. 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen); es stellt nötigen falls beim Präsidenten der eidge- nössischen Schätzungskommission das Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung, m) die Antragstellung über Arbeits unter Vorbehalt von litera e, n) die Anordnung der notwendigen Schutzvorkehrungen während des Baues (Art. 42 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), o) die Bewilligung von baulichen Um gestaltungen im Bereiche der Nationalstrassen (Art. 44 des B undesgesetzes über die National- strassen); es kann sie mit sich ernden Auflagen verbinden, p) die Anordnung der notwendigen Sc hutzeinrichtungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), q) den Erlass der notwendigen Verf ügungen in den in diesem Dekret oder in Verordnungen vor gesehenen Fällen, r) die übrigen, ihm in diesem Dekr et, im Dekret über Bodenverbesse- rungen und in Ergänzungsbeschlü ssen übertragenen Aufgaben.
4 des Baudepartementes 2) kann binnen 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsra t Beschwerde geführt werden.
1) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt

§ 3

1 Das Finanzdepartement 2) ist zuständig für: a) die Antragstellung an den Re gierungsrat über die anzuwendende Landerwerbsart (Landumlegung, Ente ignung) in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement 3) , b) die Ausarbeitung von Vorprojekten für Güterregulierungen bezie- hungsweise für die Vergebung von solchen an private Büros (Art. 33 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), c) die Antragstellung an den Regierungsrat auf zwangsweise Durch- führung des Landumlegungsverfahr ens bei Ablehnung der Durch- führung einer Bodenverbesserung durch die Beteiligten, d) die Antragstellung an das Eidge nössische Departement des Innern betreffend Kostenanrechnung (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), in Zusammenarbeit mit dem Baudepar- tement 4) , e) die Einreichung der Neuzuteilungs entwürfe an das Eidgenössische Amt für Strassen- und Flussbau 5) unter Kenntnisgabe an das Bau- departement 6) (Art. 35 des Bundesgesetzes über die National- strassen), f) die übrigen, ihm im Dekret übe r Bodenverbesserungen und in Ergän- zungsbeschlüssen übertragenen Aufgaben, g) die Verteilung der Kosten de r kantonalen Bodenverbesserungs- kommission beziehungsweise Fest setzung der Betreffnisse.
2 Gegen Verfügungen des Finanzdepartementes 7) kann binnen 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsra t Beschwerde geführt werden.

§ 4

Die kantonale Bodenverbesserungs kommission ist zuständig für: a) die Erledigung von Beschwerden ge gen Entscheide der Schätzungs- kommission (§ 24 des Dekretes übe r Bodenverbesserungen), soweit das Bundesrecht oder dieses Dekret die Zuständigkeit nicht anders regelt, b) die übrigen, ihr im Dekret über Bodenverbesserungen und in Ergän- zungsbeschlüssen übertragenen Aufgaben.
1) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
2) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
5) Heute: Bundesamt für Strassenbau
6) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
7) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
1)
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§ 5

Die Schätzungskommissionen (§§ 23 ff. des Dekretes über Bodenver- besserungen) sind zuständig für: a) die Vornahme aller mit dem Unternehmen und dem Strassenbau zu- sammenhängenden Bewe rtungen und Abschätzungen wie Land-, Wald- und Baumschätzungen (nach Bonitierungs- und Verkehrswert, Art. 31 Abs. 2 lit. b des Bundesges etzes über die Nationalstrassen; Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen), soweit nicht Bundesrecht oder dieses Dekret a ndere Zuständigkeiten festlegt, b) die Festsetzung allfälliger Entschädigungen bei durch den Regie- rungsrat verfügter vorzeitiger Inbesitznahme von Grundstücken, c) die übrigen, ihnen im Dekret über Bodenverbesserungen und in Ergänzungsbeschlüssen übe rtragenen Aufgaben. II. Projektierung

§ 6

1 ojektierungszonen dürfen Neubauten, wertvermehrende Umbauten, die An deponien sowie die Vornahme ande rer wesentlicher Terrainveränderun- gen nur mit Bewilligung des Baudepartementes 1) nahme des Eidgenössischen Departementes des Innern bleibt vorbehalten.
2 m Gemeinderat einzureichen, der sie mit seiner Stellungnahme an das Baudepartement weiterleitet.

§ 7

1 tionalstrasse auf den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage abgesteckt. Die Projekte werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Einwendunge n können innert 30 Tagen beim Gemeinderat eingereicht werden.
2 flagefrist haben die Gemeinderäte ihre schriftliche Stellungnahme zum generellen Projekt und zu den Ein- wendungen der Grundeigentüme r dem Baudepartement 3) zuhanden des Regierungsrates einzureichen. Di e Einwendungen sind beizulegen.
3 ojektes durch den Bundesrat teilt das Baudepartement 4) das Ergebnis der Berein igung den Gemeinderäten,
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt e) Schätzungs- kommissionen a) Projektierungs- zonen b ) Generelle Projekte, Absteckung, Stellungnahme, Bereinigung
den mitberichtenden Stellen und de n Grundeigentümern, die Einwen- dungen erhoben haben, schriftlich mit.

§ 8

Die betroffenen Grundeigentümer sind durch das Baudepartement 1) recht- zeitig vor Ablauf der Auflagefrist sc und Stelle einzuladen.

§ 9

Nach Ablauf der Auflagefrist übe genen Einsprachen dem Regierungsrat zum Entscheid.

§ 10

1 Zwischen den Baulinien dürfen bauliche Massnahmen und Terrainver- änderungen, insbesondere auch di e Eröffnung von Kiesgruben, nur mit Bewilligung des Baudepartementes 2) und unter den nötigen sichernden Auflagen vorgenommen werden.
2 Das Ziehen und Einlegen von unterirdischen und oberirdischen Leitun- gen zwischen Nationalstrasse und Ba ulinie kann durch das Baudeparte- ment 3) unter den nötigen sichernden Auflagen gestattet werden. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betr effend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 bleiben vorbehalten (Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen).
3 Die entsprechenden Gesuche sind de m Gemeinderat einzureichen, der sie mit seiner Stellungnahme an das Baudepartement 4) weiterleitet. III. Landerwerb

§ 11

Der Erwerb von Grund und Boden im Landumlegungsverfahren und die Durchführung dieses Verfahrens e rfolgen auf Grund der kantonalen Erlasse über Bodenverbesserungen, soweit nicht dieses Dekret oder Bundesrecht abweichende Be stimmungen enthalten.
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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§ 12

1 lässt die von den ei genehmigten Vorprojekte (Art. 33 de s Bundesgesetzes über die National- strassen in Verbindung mit § 62 des De kretes über Bodenverbesserungen) durch die Gemeinderäte währe nd mindestens 20 Tagen auflegen.
2 sst das Finanzdepartement 2) die Durchführung der Gründungsversammlung im Sinne von § 63 des Dekretes über Bodenverbesserungen.

§ 13

1 Sinne von Art. 36 des Bundes- gesetzes über Nationalstrassen durch den Regierungsrat ersetzt einen Gründungsbeschluss im Sinne des § 65 Abs. 2 des Dekretes über Boden- verbesserungen.
2 hlusses im Amtsbl att veranlasst das Finanzdepartement 3) durch die Gemeindekanzlei die Einberufung der Beteiligten zur Beschlussfassung über die Statuten und zur Vornahme der nötigen Wahlen. Traktandenliste und Wahlvorschläge sind den Beteiligten mindestens zehn Tage vor der Ve rsammlung zuzustellen. In der Einladung ist ausdrücklich darauf hinz uweisen, dass der Statutenentwurf während zehn Tagen vor der Vers ammlung in der Gemeindekanzlei öffentlich aufliegt.
3 rt den zehn folgenden Tagen kein Beschluss zu Stande, setz 4) die Statuten in Kraft. Es bestellt nach Anhören der Flur kommission, des Geme des Ackerbauleiters die erford erlichen Organe und setzt deren Entschädigung fest. Die Verfügung ist a llen Beteiligten zuzustellen. Sie tritt an die Stelle des einschlägi gen Generalversamml ungsbeschlusses.

§ 14

1 lgt gemäss § 77 des Dekretes über Bodenverbesserungen.
2 in Anspruch zusteht, sind den Beteiligten Abzüge zu machen, de ren Höhe von der Schätzungskommis- sion (§ 24 des Dekretes über Bodenverb esserungen) festgelegt wird. Die durch Ansprüche nicht gedeckte Ne uzuteilung ist vom Strassenbauunter- nehmen dem Bodenverbesserungsunter nehmen zum Verkehrswert zu
1) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
2) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
3) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
4) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen

2. Beschaffung

der Unterlagen, Gründungs- versammlung

3. Zwangsweise

Durchführung

4. Bonitierung

und Entschädigung, Festsetzung des Verkehrswertes
entschädigen, der von der Schätzungs kommission (§ 24 des Dekretes über Bodenverbesserungen) vorgeschlagen wird.
3 Sind die Organe des Bodenverbe sserungsunternehmens oder das Bau- departement 1) mit dem vorgeschlagenen Verkehrswert nicht einverstanden und kann keine Einigung erzi elt werden, so veranlasst das Baudepartement die Durchführung des En teignungsverfahrens gemäss Bundesgesetz über die Enteignung.

§ 15

1 Minderwerte und Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, werden von der Schätzungskommissi on des Bodenver- besserungsunternehmens (§ 24 des De ermittelt und den Parteien vorgeschlagen.
2 Können sich Grundeigentümer und Baudepartement 3) über den Schätzungsvorschlag nicht einigen ode r wird der Anspruch überhaupt bestritten, so veranla sst das Baudepartement 4) die Durchführung des Ent- eignungsverfahrens gemäss Bundesg esetz über die Enteignung.
3 Vermag das Landumlegungsverfahren berechtigten Ersatzansprüchen eines Grundeigentümers nicht zu ge nügen, so leitet das Baudepartement
5) auf Antrag des Grundeigentümers oder von Amtes wegen das Enteig- nungsverfahren gemäss Bundesges etz über die Enteignung ein.

§ 16

1 Die kantonale Bodenverbesser ungskommission sowie die Schätzungs- kommission können für die Beurteil zusammenhängenden Spezialfragen Fach leute mit beratender Stimme beiziehen oder die Erstellung von Gutachten veranlassen.
2 Die Kosten gehen zu Lasten des Strassenbauunternehmens.

§ 17

Das Strassenbauunternehmen ist im Rahmen des Bodenverbesserungs- rechtes so weit unterhaltspflichtig, al s es die gemeinsamen Anlagen des Bodenverbesserungsunternehmens benützt.
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
5) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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§ 18

Die Kosten der Vorprojekte usw. ei ner Bodenverbesserung sind wie folgt zu bezahlen: a) in regulierten Gemeinde n vom Strassenbauunternehmen, b) in unregulierten Gemeinden vom Staat und vom Strassenbauunter- nehmen je zur Hälfte, sofern es sich nicht um die Gründungskosten eines Unternehmens handelt, da s vollständig im Interesse des Strassenbauers durchgeführt werden soll. In diesem Fall werden die Kosten voll vom Strassenbauunternehmen getragen.

§ 19

Die nach Abzug der Gebühren und der Beiträge des Bundes und des Kantons verbleibenden Kosten de r kantonalen Bodenverbesserungs- kommission werden je zu einem Dritte l durch den Kanton, das Strassen- bauunternehmen und die Genossenschaft getragen.

§ 20

1 geleisteten Subventionen sind zurück zuerstatten, wenn die Vorausset- zungen dafür gegeben sind.
2 rodenden Flächen unterliegen der Forstgesetzgebung. IV. Bau

§ 21

Für die Ausschreibung und Vergebung der Bauarbeiten kommt das kantonale Submissionsrecht zur An wendung, soweit nicht die Art. 27–36 der Vollziehungsverordnung des Bunde srates vom 24. März 1964 zum Bundesgesetz über die Nationalstrasse n abweichende Regelungen treffen. Dies gilt auch für Nebenanlagen. V. Unterhalt

§ 22

1 benanlagen werden, anderweitige Vereinbarung oder Verfügung vorbehalten, durch den Kanton unterhalten.
2 der Bundesvorschriften zu organi- sieren und es sind Pflichtenhefte zu erlassen.

8. Gründungs-

kosten

9. Kosten der

kantonalen Boden- verbesserungs- kommission

10. Rüc k -

erstattungspflicht, Waldrodungen Arbeitsvergebung Unterhaltspflicht, Organisation
VI. Schlussbestimmungen

§ 23

1 Sichernde Auflagen im Zusammenhang mit Bewilligungen können in Mehrwerts- und Beseitigungsrevers en bestehen, die im Grundbuch anzumerken sind.
2 Die entsprechenden Bestimmunge n bedürfen nach Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuche s der Genehmigung durch den Bundes- rat, die gleichzeitig auch gemäss Ar die Nationalstrassen für die übrigen ist.

§ 24

Für die in Ausführung des Bundesges etzes über die Nationalstrassen, dieses Dekretes oder anderer Vollz ugserlasse erforderlichen Verfahren und Massnahmen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom

9. Juli 1968, soweit nicht Bundes vorschriften massgebend sind.

§ 25

Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes sind aufgehoben:

1. die Verordnung zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Natio-

nalstrassen vom 12. Mai 1961,

2. der Regierungsbeschluss über hang mit dem Bau von Nationals trassen vom 30. März 1961.

§ 26

Dieses Dekret tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft. Vom Bundesrat genehmigt am 21. Ok tober 1971, unter Ausschluss der §§ 16 Abs. 2, 18 und 19, wofür Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 gilt. Veröffentlichung: 15. Januar 1972
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