Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (495.111)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens Vom 25. April 1969 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Ausführung von § 11 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 16. Oktober 1968 , beschliesst:

1. Denkmalpflege und Archäologie

§ 1

1 hrkosten für die Restaurierung von schutzwürdigen historischen Denkmäl ern werden Beiträge ausgerichtet.
2 densein hinreichender Brandschutzvorkehren. 2)

§ 2

Für die Bemessung der Staatsbeiträge sind folgende drei Faktoren mass- gebend: Denkmalpflegerische Me hrkosten, finanzielle Leistungsfähigkeit des Eigentümers und Bedeutung des Objektes.

§ 3

1 n werden jene Aufwendungen ange- sehen, die für die gewöhnliche Be nützung des Objektes nicht notwendig sind.
1) SAR 495.100
2) Eingefügt durch Verordnung vom 28. April 1980, in Kraft seit 1. Juli 1980 (AGS Bd. 10 S. 141). a) Denkmal- pflege: Staatsbeiträge Bemessung der Staatsbeiträge Denkmalpflege- rische Mehrkosten
2 Als denkmalpflegerische Mehrkosten gelten in de r Regel bei Maurer-, Gipser-, Zimmer-, Schreine r-, Maler-, Beizer-, D achdecker-, Spengler-, Schlosserarbeiten usw. je 1 /
5 der Gesamtkosten, bei Holzkonservierungs- Isolationsarbeiten usw. je 1 /
4 und bei Steinhauer-Stuckateurarbeiten usw. je 1 /
2 der Gesamtkosten.
3 Bei reinen Restaurierungsarbeiten (Wandmalereien, historische Aus- stattungsteile, Tafelbilder, Plastiken usw.), wissenschaftlichen Ausgra- bungen und Konservierungsarbeiten ents prechen die denkmalpflegeri- schen Mehrkosten der effenden Arbeiten.
4 Für den Dachunterhalt der geschützten privaten Strohhäuser kommt der Kanton auf.

§ 4

Die Einstufung erfolgt nach ei nem Punktsystem mit maximal 10 A-Werten, wobei für politische Gemeinden der Tragfähigkeitsfaktor, für Kirchgemeinden der Kirc hensteuersatz und für private Eigentümer die Vermögens- und Einkommensla ge massgebend sind.

§ 5

Die Objekte werden in einem Test verfahren mit maximal 10 B-Werten eingestuft; als Kriterien gelten die künstlerische, die historische, die volkskundliche, die typologische und die ortsbildliche Bedeutung.

§ 6

Die Berechnung des Staatsbeitrages erfolgt nach der Formel: A-Wert + B-Wert
2 × 10 = Staatsbeitrag in Prozent der de

§ 7

Über die sich aus dieser Ber echnungsweise ergebenden Subventions- ansätze darf nur in Notsituationen und besonders schweren Härtefällen hinausgegangen werden.

§ 8

1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbe geeigneten Institutionen für die Er haltung und Pflege archäologischer Baudenkmäler. ) Archäologie
3
2 durch; er kann deren Organisation und Leitung auch einem privaten oder öffentlichen Träger überlassen.
3 bewahrt sie in den kantonalen und in gen auf.

§ 9

Als schutzwürdige archäologische Denkmäler gelten Überreste mensch- licher Anlagen oder menschlicher licher Zeit sowie aus dem Mittelalter (z.B. Siedlungsplätze, Gräber, Befestigungen, Burg- und Kirchenrui nen, Fundgegenstände aus Stein, Metall, Ton, Glas, Knochen, Holz usw.).

§ 10

1 ogischen Aufgaben der Bodendenkmal- pflege befasst sich die kantonale Amtsstelle für Archäologie.
2 Sport regelt in einem Pflichten- heft Aufgaben und Zuständigke iten des Kantonsarchäologen. 1)

§ 11

2) Über die Festsetzung, Zusprechung und Ausrichtung der zur Finanzierung von denkmalpflegerischen und archäo logischen Unternehmen notwendi- gen Mittel befindet im Einzelfall auf Antrag der Denkmalpflege bzw. des Kantonsarchäologen das Departem ent Bildung, Kultur und Sport im Rahmen der budgetierten Kredite.

2. Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen

Schaffens

§ 12

Über die Zuwendungen zur Förderung der Erwachsenenbildung, zur För- derung des kulturellen Gemeinscha ftslebens und zur Unterstützung von
1) Fassung gemäss Ziff. 66 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 413).
2) Fassung gemäss Ziff. 66 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 414). Archäologische Anlagen und Gegenstände Kantons- archäologe, Pflichtenheft c) Finanzierungs- verfügungen, Zuständigkeit des Departements Bildung, Kultur und Sport Kuratoriu m
Wissenschaften und Künstlern entschei det ein aus 11 Mitgliedern beste- hendes Kuratorium.

§ 13

1 Von den 11 Mitgliedern des Kuratori ums wählt der Grosse Rat zuerst deren 6; im Anschluss daran besti mmt der Regierungsrat die übrigen 5 Mitglieder.
2 Ausscheidende Mitglieder des Kura toriums werden durch diejenige Behörde ersetzt, die das ausges chiedene Mitglied gewählt hat.

§ 14

1 Nachdem der Regierungsrat aus de r Reihe sämtlicher Mitglieder den Präsidenten bestimmt hat, konstituiert das Kuratorium sich selber.
2 Es gibt sich ein Geschäftsregle ment und ein Pflichtenheft. Diese sind dem Regierungsrat zur Ge nehmigung vorzulegen.

§ 15

1 Das Kuratorium ist beschlussfähig send sind.
2 Bei Stimmengleichheit gilt diejenig e Meinung als beschl ossen, welcher der Vorsitzende zugestimmt hat.

§ 16

Dem Kuratorium wird zur administ rativen Geschäftsführung ein Sekre- tariat beigegeben.

§ 17

Über die Zuwendungen gemäss den §§ 4–6 des Gesetzes über die Förde- rung des kulturellen Lebens entscheide t das Kuratorium im Rahmen des Voranschlages nach freiem Er messen (§ 9 des Gesetzes).

§ 18

1 Das Kuratorium kann in Ausnahme fällen Kunstwerke erwerben; diese gehen in das Eigentum des Staat es über (§ 8 des Gesetzes).
2 Wird einer Einwohnergemeinde di e Anschaffung eines Kunstwerkes ermöglicht, so geht dieses in da s Eigentum der be treffenden Einwohner- gemeinde über. ) Aufgaben und
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§ 19

1) Das Kuratorium hat dem Departem ent Bildung, Kultur und Sport den jährlichen Voranschlag einzureichen ; darin steht ihm eine Position «Kompetenzsumme» zur Bestreitung unvorhergesehener kultureller Auf- gaben und Bedürfnisse zu, welche den Betrag von Fr. 25'000.– jedoch nicht übersteigen darf.

§ 20

2) Der jährliche Geschäftsbericht und die Jahresrechnung sind beim Depar- tement Bildung, Kultur und Sport zuha nden des Regierungsrates einzurei- chen.

3. Finanzierung und Schlussbestimmungen

§ 21

Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat alljährlich im Hinblick auf den Budgetbeschluss Antrag über das Verhältnis, in welchem die Mittel zur Förderung des kulturellen Lebens gemä ss § 10 des Gesetzes zwischen der Denkmalpflege/Archäologie einerseits (§ 3 des Gesetzes) und dem Auf- gabenbereich des Kuratori ums anderseits (§§ 4–6 des Gesetzes) zu ver- teilen sind.

§ 22

1
2 und Sport ist mit dem Vollzug beauf- tragt. 3)
1) Fassung gemäss Ziff. 66 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 414).
2) Fassung gemäss Ziff. 66 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 414).
3) Fassung gemäss Ziff. 66 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 414). Voranschlag, Kompetenz- summe Geschäftsbericht und Jahresrechnung Finanzierung Inkrafttreten, Vollzug
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