Verordnung zum Gesetz über die Bekämpfung der Tuberkulose
                            1  Verordnung  zum Gesetz über die Bekämpfung der Tuberkulose  Vom 3. September 1952  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  in  Vollziehung  des  Gesetzes  über  di  e  Bekämpfung  der  Tuberkulose  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Juli 1951
                            1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die  im  Gesetz  vorgesehene  Fac  kommission)  begutachtet  zuhanden  de  r  Direktion  des  Gesundheitswe-  sens   2)    und  des  Regierungsrates  bzw.  des  Grossen  Rates  die  wichtigsten,  die Bekämpfung der Tuberkulos  e betreffenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  kulosekommission  besteht  aus  dem  Direktor  des  Gesundheitswesens   3)    als  Vorsitzendem,  dem  tonstierarzt  von  Amtes  wegen,  den  Le  itern  der  ärztlichen  Tuberkulose-  fürsorgestellen  und  je  einem  Vertrete  r  des  Aargauischen  Ärzteverbandes,  der  Aargauischen  Frauenliga  zur  Be  kämpfung  der  Tuberkulose,  des  Aar-  gauischen  Krankenkassenve  rbandes,  des  Heilstätte  nvereins  Barmelweid,  der Aargauischen Frauenzentrale, des Vereins Aargauischer Tierärzte, der  Tierzuchtkommission,   der   Aargauis  chen   Landwirtschaftlichen   Gesell-  schaft,  des  Aargauischen  Milchverb  andes,  der  Gemei  nden,  der  Arbeit-  nehmer und Arbeitgeber und eventuell weitern Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ungsrat auf Grund der Vorschläge der  in Betracht kommenden Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 321.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Gesundheit und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Vorsteher bzw. Vorsteherin de  s Departements Gesundheit und Soziales  Kantonale  Tuberkulose-  kommission  A. Aufgaben  B. Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Zur  Beratung  besonderer  Teilgebiete    kann  der  Regierungsrat  Ausschüsse  bestellen, von denen mi  ndestens ein Mitglied de  r Tuberkulosekommission  angehören muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  Aargauische  Frauenliga  zur  Be  kämpfung  der  Tuberkulose  wird  mit  der periodischen Untersuchung der ge  samten Bevölkerung auf freiwilliger  Grundlage beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Durchführung  dieser  Aufgaben  we  rden  ihr  eine  mobile  Schirmbild-  anlage  (Schirmbildzug)  sowie  die  erforderlichen  Büro-  und  Garageräum-  lichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton vergütet der Liga an  jede Schirmbildaufnahme Fr. –.50.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  die  nötigen  Vorschriften  über  die  Förderung  der Schutzimpfung der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese ist auf freiwilliger Grundlage dur  chzuführen. Die Kosten trägt der  Staat, soweit es sich um so  genannte Reihenimpfungen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Die Festsetzung der Beiträge an di  e Organisationen zur Bekämpfung der  Tuberkulose erfolgt alljährlich mit dem Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Baubeiträge   an   Sanatorien,   Tuberkulosestationen   und   Präventorien  werden vom Grossen Rat von Fall zu Fall bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Der  Beitrag  an  die  Krankenkassen  is  t  vorwiegend  für  zusätzliche  Leis-  tungen  an  im  Kanton  wohnhafte  tube  rkulosekranke  Mitglieder  zu  ver-  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1)  Der  Betrag,  um  welchen  der  kantona  le  Tierseuchenfonds  Fr.  1'500'000.–  übersteigt,  ist  jeweils  zur  Bekämp  fung  der  Rindertuberkulose  zu  ver-  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 24. Oktobe  r 1967, in Kraft seit 1. Januar 1968  (AGS Bd. 6 S. 720).  berschüsse  des kantonalen  Tierseuchenfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Institutionen  und  Organisationen,  welc  he  Staatsbeiträge  gemäss  §  5  des  Tuberkulosegesetzes  erhalten,  le  gen  dem  Regierungsrat  über  die  Ver-  wendung dieser Mittel jährlich Rechnung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  rückwirkend ab 1. Januar 1952 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ung  der  Rindertuberkulose  vom  18.  Mai  1943  sowie  die  Grossratsbesch  lüsse  vom  8.  Mai  1944  und  20.  De-  zember  1948  über  die  Abänderung  dieser  Verordnung  werden  aufgeho-  ben.  Vom Bundesrat genehmigt am 2. Oktober 1952.  Rechnungsablage  der subventio-  nierten Insti-  tutionen und  Organisationen  Inkrafttreten,  aufgehobenes  Recht