Verordnung betreffend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- ... (540.101)
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Verordnung betreffend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen

Verordnung betreffend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen vom 12.12.2001 (Stand 01.03.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Walliser Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (USG); eingesehen die Luftreinhalteverordnung des Bundes vom 16. Dezember
1985 (LRV); eingesehen das Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom
18. November 1977 (GSFN); auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicher - heit verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt die notwendigen Vorschriften betref - fend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- oder Rauchabzugsanlagen.
2 Sie regelt insbesondere: a) die Unterschiede zwischen Brenner und Rauchabzug; b) die Organisation des Kaminfegerdienstes; c) * die Möglichkeit, die Kontrollarbeiten der Brenner an spezialisierte an - erkannte Berufskörperschaften zu delegieren; d) die Erteilung und den Entzug der Konzessionen sowie die Ernennun - gen der verschiedenen Beteiligten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) die Rechte und Pflichten der Konzessionäre, ihres Personals sowie des Eigentümers und des Mieters der Anlage; f) die Reinigungs- und Kontrollfrequenzen sowie die Behebung der fest - gestellten Mängel; g) das Verfahren.
3 Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Mann und Frau. *

Art. 2 Aufsicht

1 Das für das Feuerwesen zuständige Departement übt die allgemeine Auf - sicht über die im Rahmen der Verordnung ausgeübten Tätigkeiten aus, ins - besondere was die Konzessionäre betrifft. *
2 Das für den Umweltschutz zuständige Departement übt die Aufsicht und die Ermächtigung der Feuerungskontrollen aus. *
2 Kontrolle, Unterhalt und Reinigung der Heizungsanlagen

Art. 3 Kaminfegerdienst

1 Die Kaminreinigung ist ein amtlicher, obligatorischer Dienst, der durch Konzessionsinhaber ausgeübt wird und der Kontrolle des Departements, welches für das Feuerwesen zuständig ist, der für die zivile Sicherheit und Militär verantwortlichen Dienststelle durch sein Kantonales Amt für Feuerwesen (nachfolgend: KAF) und, unter Vorbehalt von Artikel 10 des Reglements welches die Ausführungsbestimmungen zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente festlegt, den Feuerkommissionen untersteht. *
2 Sie bezweckt die Reinigung und Kontrolle der Feuerherde und der Abgas - leitungen von Verbrennungsrückständen sowie die Begrenzung der Rauch - entwicklung und der Schadstoffemissionen hervorgerufen durch Verbren - nungsanlagen.
3 Als Brenner werden alle Apparate angesehen, die der Mischung eines fes - ten, flüssigen, gas- oder staubförmigen Brennstoffes mit Luft dienen und dadurch die Verbrennung bewirken.
4 Der Unterhalt der Brenner obliegt nicht dem Kaminfegerdienst.
5 Kamine, Abgasleitungen, Verbindungsrohre und Verbindungskanäle sind bestimmt durch die geltenden Normen und Weisungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (nachfolgend: VKF), die im Kanton ange - wendet werden.

Art. 4 Kaminfegersektoren

1 Das für das Feuerwesen zuständige Departement bestimmt die Kaminfe - gersektoren. *
2 Es ernennt, in Zusammenarbeit mit dem für den Umweltschutz zuständi - gen Departement für jede Verwaltungsperiode, zu den in den staatlichen Reglementen festgelegten üblichen Bedingungen die Konzessionäre für je - den Sektor. *
3 Die Altersgrenze für den Konzessionär entspricht dem Alter des Eintritts des Konzessionärs ins AHV-Alter. *
4 Bei Fehlen eines qualifizierten Konzessionärs kann ein Sektor provisorisch dem Inhaber eines oder mehrerer benachbarter Sektoren als Unter-Sektor zugeteilt werden.

Art. 5 Konzessionäre

1 Wer Konzessionär des Kaminfegerdienstes in einem Sektor werden will, reicht dem für das Feuerwesen zuständigen Departement ein schriftliches Gesuch ein, begleitet von einem Leumundszeugnis, einem Auszug aus dem Strafregister und einem Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass weder eine Krankheit noch ein Gebrechen der Ausübung dieses Berufes im Wege stehen. *
2 Der Gesuchsteller hat folgende Bedingungen zu erfüllen: a) er muss im Besitz des vom Bundesgesetz über die berufliche Ausbil - dung vorgesehenen Titels des Kaminfegermeisters sein; b) grundsätzlich im Kanton Wallis wohnhaft sein.
3 Vor Dienstantritt wird der Konzessionär vom Regierungsstatthalter des Wohnbezirkes vereidigt.
4 Die Kaminfeger können, wenn es die Umstände erfordern, zur Mithilfe bei der Bekämpfung von Bränden in ihrem Kaminfegersektor aufgerufen wer - den. *
5 Die Versicherung ist Sache der Kaminfegermeister. *

Art. 6 Personal

1 Der Kaminfegermeister kann nur Kaminfeger mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung an - stellen.
2 Bei Mangel an Berufsleuten können, in Abweichung von dieser Bestim - mung, nicht spezialisierte Arbeiter, die durch das KAF anerkannt sind, angestellt werden.

Art. 7 Pflichten des Konzessionärs

1 Der Konzessionär ist für die Ausführung der Arbeiten in seinem Sektor verantwortlich.
2 Der Konzessionär hat folgende Pflichten: a) führen eines Verzeichnisses über die Heizungsanlagen des Sektors in bezug auf Anzahl, Zustand sowie der durchgeführten Kontrollen der Verbrennungsanlagen; b) sicherstellen der obligatorischen Reinigungen gemäss Artikel 11 die - ser Verordnung. Das KAF kann ein Arbeitsprogramm einverlangen; c) * überprüfen der neuen Installationen vor deren Inbetriebnahme; die Anzeige dieser neuen Installationen wird bei Erteilung der Baubewilli - gung durch die Gemeindeverwaltung gemacht; d) entschlacken der Kamine, wenn nötig; e) zusammenarbeiten mit dem zuständigen Gemeindeorgan bei den Ge - bäudeinspektionen; f) * erstellen eines schriftlichen Berichtes an das KAF mit einer Kopie an - gelmässigkeiten, die eine Gefahr aufweisen können; g) * schriftliche Anzeige an das KAF jeder Reinigungsverweigerung sowie die Nichtbefolgung der gesetzlichen feuerpolizeilichen Vorschriften mit Kopie an das zuständige Gemeindeorgan; h) * anzeigen jeder Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften über die Luftreinhalteverordnung an die für den Umweltschutz zuständigen Dienststelle (nachstehend: DUS).
3 Der Konzessionär muss den Wohnsitz in seinem Arbeitssektor oder in un - mittelbarer Nähe haben. *
4 Die berufliche Tätigkeit des Konzessionärs muss neutral sein gegenüber der Heizungsbranche. Er darf kein direktes Interesse am Verkauf oder an der Instandhaltung von gesamten Anlagen oder Teilen davon (Brenner, Heizkessel, Regulierungen) haben. *

Art. 8 Reinigungsanzeige

1 Der Konzessionär muss seine Reinigung mindestens einen Tag im voraus anmelden.
2 In Gemeinden mit Streusiedlungen muss die Anzeige wenigstens zehn Tage vorher der Gemeinde zugestellt werden, welche ihrerseits für die nöti - ge Bekanntmachung besorgt ist. *

Art. 9 Gesetzliche Bestimmungen und Dienstvorschriften

1 Der Konzessionär hat sich über alle gesetzlichen Bestimmungen und Dienstvorschriften betreffend seinen Beruf auf dem Laufenden zu halten. *
2 Er informiert sein Personal darüber, soweit es für die Ausführung der Arbeit erforderlich ist. *
3 Das für das Feuerwesen zuständige Departement bietet die Kaminfeger - meister und ihr Personal zu Instruktionskursen auf. Es kann die daraus ent - stehenden Kosten teilweise übernehmen. *

Art. 10 Aufgabe des Besitzers und des Mieters

1 Der Eigentümer und der Mieter sind gehalten, sich den sie betreffenden vom Kaminfeger auferlegten Sicherheitsmassnahmen zu fügen und ihm die Arbeit zu erleichtern.
2 Wenn sie durch höhere Umstände verhindert sein sollten, den Kaminfe - gerdienst am angegebenen Tag ausführen zu lassen, so ist der Kaminfe - germeister rechtzeitig zu benachrichtigen, ansonsten sie zur Bezahlung ei - ner Transportentschädigung verpflichtet werden können. *
3 Vorbehalten bleiben Not- und Dringlichkeitsfälle. *
4 Der Eigentümer und der Mieter können bei unregelmässiger Anwesenheit im Gebäude, dem Kaminfegermeister die genehme Zeit für die Ausführung der Kaminreinigung melden. Zusätzliche Transportkosten gehen zu ihren Lasten. *
5 Auf Anfrage der mit der Gebäudeinspektion beauftragen Organe müssen sie eine schriftliche Bestätigung der offiziellen Feuerungskontrolle vorwei - sen. *

Art. 11 Häufigkeit der jährlichen Reinigungen

1 Die Empfehlungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) gemäss dem Anhang 1 dieser Verordnung sind anwendbar. *
2 Ergänzungen: * a) wenn zwei Reinigungen nötig sind, hat mindestens eine davon wäh - rend der Heizperiode zu erfolgen; b) bei Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Häufigkeit entschei - det das KAF.
3 Ausnahmen: * a) das KAF kann den Eigentümern der nur während des Sommers be - wohnten Maiensässe, Alphütten und Berghütten bewilligen, die Ka - minreinigungen selber zu besorgen, sofern es sich nur um offene Herde, Kochherde mit Füssen, einfache oder transportierbare Öfen handelt und wenn der Rauch nur durch Holzkamine und einfache Rauchrohre entweicht. Die Erteilung der Bewilligung untersteht fol - genden Bedingungen:
1. dass die notwendigen Reinigungswerkzeuge vorhanden sind,
2. dass die Feuerungseinrichtungen und die Rauchabzüge gemäss den gesetzlichen Vorschriften erstellt und unterhalten sind,
3. dass die Reinigung der Einrichtungen mindestens einmal jähr - lich erfolgt,
4. dass an den Installationen ohne Bewilligung des KAF keine Än - derungen vorgenommen werden; b) in den Gebäuden, für die eine entsprechende Bewilligung erteilt wur - de, hat der Eigentümer alle sechs Jahre eine Kontrolle durch den Ka - minfeger durchführen zu lassen; c) bei geringem Gebrauch eines Cheminées in Wohnsalons oder der Heizung einer Ferienwohnung kann die Reinigungshäufigkeit zwi - schen dem Besitzer oder dem bestimmten Verantwortlichen und dem Kaminfegermeister abgesprochen werden.
4 ... *
5 ... *
6 ... *
7 ... *

Art. 12 Mangelhafte Einrichtungen

1 Der Kaminfegermeister meldet alle festgestellten Mängel unverzüglich schriftlich dem KAF, welche sie dem zuständigen Gemeindeorgan übermit - telt. *
2 Das zuständige Gemeindeorgan bestimmt eine geeignete Frist zur Behe - bung der Mängel gemäss Artikel 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente und Artikel 8 und 9 der Verordnung betreffend Brand - verhütungsmassnahmen. *
3 Der Kaminfegermeister oder sein Vertreter informiert den Eigentümer während seiner Arbeit über die defekten Installationen. Er lässt ihn den Arbeitsrapport unterzeichnen, in welchem diese aufgeführt sind und infor - miert ihn über die zu tätigenden Massnahmen, um diese zu beheben. *

Art. 13 Entlöhnung

1 Die für Unterhalt, Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- oder Rauchan - lagen notwendigen Arbeiten sowie alle damit zusammenhängenden Leis - tungen werden gemäss dem Kaminfegertarif im Anhang 2 dieser Verord - nung entschädigt. *
2 Der Kaminfegertarif wird gemäss dem schweizerischen Index für Konsu - mentenpreise indexiert. Die Anpassungen des Tarifs werden bei Änderun - gen des Indexes von zwei Prozent mit Wirkung auf den 1. Januar des fol - genden Jahres vom für das Feuerwesen zuständigen Departement ent - schieden. *
3 Der Kaminfegermeister kann eine Barzahlung verlangen. Im Streitfalle gilt die Zustellung der Rechnung als Entscheid im Sinne des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. *
4 Das für das Feuerwesen zuständige Departement entscheidet erstin - stanzlich im Rahmen des Einspracheverfahrens. *

Art. 14 Versicherungen

1 Die Kaminreinigungsunternehmungen sind aufgrund des geltenden Bun - desgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung versicherungspflich - tig.
2 Sie haben sich an die Vorschriften und die Sicherheitsrichtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu halten. *
3 Der Konzessionär ist in seinem Sektor verantwortlich für die Folgen seiner und seiner Mitarbeiter mangelhaften Arbeit und für die Schäden, die durch seine Tätigkeit entstehen. *
4 Er ist verpflichtet, für Körper- und Materialschäden eine Haftpflichtversi - cherung abzuschliessen. Der Deckungsbetrag darf nicht unter 5'000'000 Franken liegen. *

Art. 15 Entzug der Konzession

1 Unabhängig von den gesetzlichen Strafbestimmungen kann das für das Feuerwesen zuständige Departement auf Antrag der für die zivile Sicherheit und Militär zuständigen Dienststelle dem Kaminfegermeister, der seine Pflichten schwerwiegend und wiederholt verletzt und sich als unfähig oder unwürdig erweist, die Konzession entziehen. *
2 Er wird vorgängig von der für die zivile Sicherheit und Militär zuständigen Dienststelle angehört. *
3 Obligatorische offizielle Feuerungskontrolle von Anlagen, die mit Heizöl extra-leicht, mit Gas oder mit Hoz betrieben werden *

Art. 16 Vollzugsbehörde

1 Das für den Umweltschutz zuständige Departement ist beauftragt, die ob - ligatorische Feuerungskontrolle an Anlagen, die mit Heizöl extra-leicht, mit Gas oder mit Holz betrieben werden, zu vollziehen. *
2 Es ist befugt, die Qualifikationen der spezialisierten Berufskörperschaften für die Feuerungskontrolle anzuerkennen. * a) * ... b) * ...
3 Die amtliche Feuerungskontrolle wird durchgeführt von: * a) den für betroffene Brennstoffarten zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleuren oder der DUS für Installationen mit einer Ka - lorienleistung von maximal 1'000kW, Anlagen mit Holz inbegriffen; b) der DUS für Installationen mit einer Kalorienleistung von über
1'000kW und für Installationen mit anderen festen Brennstoffen als Holz.

Art. 17 Qualitätssicherung

1 Das für den Umweltschutz zuständige Departement definiert in einer Wei - sung zu dieser Verordnung die Anforderungen im Zusammenhang mit der delegierten Feuerungskontrolle. Es regelt insbesondere die Aus- und Wei - terbildung, die Übergangslösung betreffend die Ausbildungsanforderungen, die zu erfüllenden Bedingungen für die Anerkennung der Service- und Brennerfirmen, die Ausschlusskriterien, den Verwaltungsablauf, die Vignet - te, die amtliche Expertise sowie die Richtpreise der Feuerungskontrolle. *
2 Das für den Umweltschutz zuständige Departement überwacht die Durch - führung der delegierten Aufgaben (Qualitätssicherung) und regelt die mit der Feuerungskontrolle verbundenen Streitfälle. *
3 Die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (nachfolgend: BAFU) sind anwendbar. *

Art. 18 Amtliche Kontrolle und amtliche Kontrolleure *

1 Eine amtliche Kontrolle besteht aus dem Messen der Emissionen von Hei - - kontrolle von Anlagen, die mit Heizöl extra-leicht oder mit Gas betrieben werden, respektiv jener über die Emissionsmessung von Luftfremdstoffen bei stationären Anlagen für Holz. *
2 Die zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure werden durch das für den Umweltschutz zuständige Departement ernannt. Sie erhalten eine ent - sprechende Bestätigung der Kompetenzdelegation. *
3 Dem zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleur, der gegen seine Ver - pflichtungen verstösst, wird die Bestätigung durch das für den Umwelt - schutz zuständige Departement entzogen. *
4 Das für den Umweltschutz zuständige Departement führt die Liste der zu - gelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure; sie ist öffentlich. *
5 Die zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure sind berechtigt, die periodische amtliche Feuerungskontrolle durchzuführen.

Art. 19 * Periodizität der amtlichen Kontrolle

1 Die mit Heizöl extra-leicht, mit Gas oder mit Holz betriebenen Feuerungs - anlagen werden grundsätzlich alle zwei Jahre auf die Einhaltung der LRV- Grenzwerte überprüft.
2 Wird eine Anlage weniger als 100 Stunden pro Jahr in Betrieb genommen, kann die Anzahl der Messungen gemäss der LRV reduziert werden.
3 Bei einem gemischten Brenner ist der Verbrenner, der pro Jahr weniger als 100 Stunden in Betrieb ist, der periodisch amtlichen Feuerungskontrolle nicht unterstellt.
4 Wenn die LRV-Grenzwerte nicht eingehalten sind, wird ein offizieller Rap - port zuhanden des Besitzers oder des bestimmten Verantwortlichen erstellt. Die Regulierung der Anlage muss innert 30 Tagen erfolgen.

Art. 20 * Experten und Expertisen

1 Die Expertisen werden von Experten durchgeführt, welche durch das für den Umweltschutz zuständige Departement ernannt werden.
2 Die Expertise einer Feuerungsanlage erfolgt alle sechs Jahre ab der letz - ten durchgeführten Expertise. Sie ist obligatorisch und gilt als periodische amtliche Kontrolle.
3 Die Expertise einer neuen oder sanierten Feuerungsanlage muss, ge - mäss LRV Artikel 2 Absatz 4, spätestens 90 Tage nach Inbetriebnahme durchgeführt werden, unter Vorbehalt von technischen Einschränkungen. Diese Expertise gilt als eine periodische amtliche Kontrolle, gemäss den in den Weisungen geltenden Bestimmungen.
4 Wenn die Messungen einer Feuerungsanlage die Grenzwerte überschrei - ten, kann die Expertise nicht angenommen werden. Die Feuerungsanlage muss durch einen zugelassenen Feuerungsfachmann eingestellt werden.
5 Ein Expertisenbericht (Anlage konform) wird einerseits dem Besitzer oder dem bestimmten Verantwortlichen und anderseits der DUS zugestellt.
6 Ein an einem gut sichtbaren Ort angebrachter Selbstkleber bestätigt die anerkannte Durchführung der Expertise.

Art. 21 * Feuerungsfachleute

1 Feuerungsfachleute sind ermächtigt, Feuerungsanlagen in Betrieb zu neh - men, einzuregulieren und Sanierungsarbeiten auszuführen.
2 Feuerungsfachleute müssen vom für den Umweltschutz zuständigen De - partement anerkannt sein, damit ihre Feuerungskontrollen amtliche Gültig - keit erlangen. Dazu müssen sie dem für den Umweltschutz zuständigen Departement ein Gesuch einreichen. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, erhalten sie eine Anerkennungsurkunde. Damit werden ihre Messungen nach Einregulierung amtlich gültig.
3 Feuerungsanlagen mit Unterhalts- und Service-Abonnement können durch die Feuerungsfachleute offiziell kontrolliert werden, wenn diese als Feuerungskontrolleure anerkannt sind (Art. 18).
4 Die Kontrolle einer sanierten Anlage muss in jedem Fall durch eine offiziel - le Expertise in den folgenden 12 Monaten nach der Inbetriebnahme bestä - tigt werden (Art. 20).
5 Das für den Umweltschutz zuständige Departement erstellt eine Liste aller anerkannten Feuerungsfachleute und/oder Feuerungskontrolleure. Die Lis - te ist öffentlich.

Art. 22 Mängel

1 Feuerungsanlagen entsprechen nicht den Anforderungen, wenn einer oder mehrere LRV-Grenzwerte überschritten werden.
2 Die Besitzer von Feuerungsanlagen ohne Bescheinigung der Richtigkeit oder Markierung (LRV Art. 20 und Anhang 3 Ziff. 24) werden der DUS angezeigt. *
3 Der zugelassene amtliche Feuerungskontrolleur informiert den Besitzer oder den bestimmten Verantwortlichen, wenn die Kontrollmessung einer Anlage nicht den Normen entspricht. Die Einregulierung ist innert 30 Tagen vorzunehmen.
4 Die Einregulierarbeiten werden vom Besitzer oder vom bestimmten Ver - antwortlichen der Anlage einem anerkannten Feuerungsfachmann in Auf - trag gegeben und sind innert der festgesetzten Frist auszuführen. Der Feuerungsfachmann bestätigt mit einem Bericht, welcher dem Auftraggeber sowie dem Feuerungskontrolleur, welcher die Anlage als nicht konform er - klärt hat, zuzustellen ist, ob die Anlage einreguliert oder nicht einreguliert werden konnte. *
5 Eine Sanierung wird durch die DUS verfügt, wenn die Anlage nicht durch eine einfache Regulierung eingestellt werden kann. Die Sanierungsfrist wird gemäss Artikel 10 der LRV festgelegt, wobei der Höhe der Grenzwert-Über - schreitung Rechnung zu tragen ist. Notfalls verfügt die DUS für die Dauer der Sanierung eine Betriebsbeschränkung oder die Stilllegung der Anlage.
6 - stimmten Verantwortlichen der Anlage innerhalb der Fristen ausgeführt wer - den. *
7 Nach Inbetriebnahme einer neuen Anlage oder nach einer Sanierung ei - ner Anlage (LRV Art. 20 und Beilage 3 Ziff. 24) nimmt ein Experte eine Ex - pertise vor und bestätigt die ordentliche Ausführung mittels eines Berichtes zuhanden des Auftraggebers und der DUS. *

Art. 23 Zwangsmassnahmen

1 Werden die verfügten Arbeiten durch den Besitzer oder den bestimmten Verantwortlichen nicht ausgeführt, kann das für den Umweltschutz zustän - dige Departement, nach erfolgloser Mahnung, den Auftrag, auf Kosten des Besitzers oder des bestimmten Verantwortlichen der Anlage, einem Unter - nehmen ihrer Wahl übergeben. *
2 Notfalls verfügt das für den Umweltschutz zuständige Departement die Stilllegung der Anlage, bis die vorgeschriebenen Arbeiten ausgeführt sind. *
4 Schlussbestimmungen

Art. 24 Sanktionen

1 Zuwiderhandlungen dieser Verordnung werden gemäss Artikel 42 und fol - gende des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente geahn - det. *
2 Das Verfahren ist in den Artikeln 42 und 43 des Gesetzes zum Schutz ge - gen Feuer und Naturelemente festgelegt. *

Art. 25 Aufhebungen und Inkrafttreten

1 Die im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehenden Verfügungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen vom 10. September 1997. Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 11 *

Art. A1-1 * Häufigkeit der Reinigungen

1 Die Empfehlungen betreffend die Kontroll- und Reinigungsfristen von Feuerungsanlagen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sind anwendbar. Empfehlung betreffend die Kontroll- und Reinigungsfristen von Feuerungsanlagen - Ausgabe 2002.
2 Allgemeines: a) Feuerungsanlagen, umfassend Feuerungsaggregate und Abgasanla - gen, sind periodisch zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen; b) die angegebenen Reinigungsfristen basieren auf einem störungsfrei - en Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit so - wie auf einer daraus zu erwartenden Verschmutzung. Bei übermässi - ger oder geringer Verschmutzung ist nach Rücksprache mit der Ge - bäudeeigentümerin beziehungsweise dem Gebäudeeigentümer, de - ren Vertretung oder den Benützenden vom festgelegten Kontroll- und Reinigungsintervall abzuweichen.
3 Mindeste Anzahl Kontrollen gegebenenfalls Reinigungen: a) Feuerungsanlagen für Raumheizung, Warmwasseraufbereitung und zu Kochzwecken (ohne Gasherde):
1. Anlagen mit flüssigen Brennstoffen:
1.1. Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen)
2x pro Jahr
1.2. Anlagen mit Gebläsebrenner weniger oder gleich als 70 kW 1x pro Jahr
1.3. Anlagen mit Gebläsebrenner höher als 70 kW 2x pro Jahr
2. Anlagen mit festen Brennstoffen:
2.1. Naturzugfeuerungen 2x pro Jahr
2.2. Gebläsegestützte Feuerungen 2x pro Jahr
2.3. Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen, usw.) 1x pro Jahr**
3. Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen:
3.1. Anlagen mit Gebläsebrenner weniger oder gleich als 70kW 1x pro 2 Jahre
3.2. Anlagen mit Gebläsebrenner höher als
70kW 1x pro Jahr
3.3. Anlagen mit atmosphärischem Brenner
1x pro 2 Jahre
4. Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen:
4.1. die Reinigungsfristen der Ziffern 1.1., 1.2. und 1.3. sind sinnge - mäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist: b) Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen:
1. dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht unter die oben genannten Klassen fallen wie Rauchkammern, Käse - reikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen usw.,
2. die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind mit der Betriebslei - tung zu vereinbaren,
3. Die Kontroll- und Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwen - den,
4. Verbrennungsanlagen für Siedlungs- und Sonderabfälle unter - stehen diesen Regelungen nicht. **Sofern nur gelegentlich im Betrieb: nach Absprache mit der Gebäudeei - gentümerin beziehungsweise dem Gebäudeeigentümer, deren Vertretung oder dem Betreiber.
4 Vollzug: a) sofern die kantonalen Gesetzgebungen nicht anders vorsehen, wer - den die Kontrollen und Reinigungen durch die Kaminfegergeschäfte vollzoge. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse oder bei Streitigkei - ten entscheidet die zuständige Behörde. Genehmigt durch den Vor - stand der VKF am 26. September 2002. b) diese Empfehlung stützt sich auf die wissenschaftliche Studie in den Jahren 2000 bis 2002, durchgeführt von:
1. der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF),
2. dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL),
3. dem Bundesamt für Energie (BFE),
4. dem Schweizerischen Kaminfegermeister-Verband (SKMV), und umfasst die Aspekte des Brandschutzes, Umweltschutzes und der Energieeinsparungen.
A2 Anhang 2 zu Artikel 13

Art. A2-1 Allgemeinde Grundsätze

1 Der Eigentümer ist verantwortlich für den Unterhalt der Kamine und der Heizungseinrichtungen. Der Unterhalt erfolgt auf seine Kosten durch hiezu ermächtigte Spezialisten.
2 Die Reinigung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen ist obligatorisch. Sie wird unter Kontrolle des Departements durch den offiziellen Kaminfe - gerdienst auf Kosten des Eigentümers durchgeführt.

Art. A2-2 * Kaminfegertarif

1 Für die im Rahmen des Kaminfegerdienstes durchgeführten Arbeiten wird der Preis pro Arbeitsminute auf 1.33 Franken festgelegt. Dieser Preis ba - siert auf dem Index vom August 2007 mit einem Wert von 158.7 Punkten.
2 Folgende Entschädigungen gelten für die verschiedenen Massnahmen: Pos. Bezeichnung Minuten Franken
1.1 Grundtaxe (ein - schliesslich der Überprüfung der nichtbenutzten Kamine)
17 22.60
2.1 Zuschläge für entlegene Ge - bäude
3 4.00
3.1 Kamine bis zu 3 Stockwerken
12 15.95
3.2 Kamine bis zu 5 Stockwerken
16 21.30
3.3 Kamine mehr als
5 Stockwerke
20 26.60
3.4 Industrielle Kami - ne oder Zentral - heizungen In Regie
Pos. Bezeichnung Minuten Franken
3.5 Steigbare Kami - ne (Gr. Sektion mit Ummante - lung, abge - schlossen) In Regie
4.1 Cheminées bis zu 3 Stockwerke, mit Herd und ein - fachem Rauch - fang
35 46.55
4.2 Cheminées bis zu 5 Stockwerke, mit Herd und ein - fachem Rauch - fang
39 51.85
4.3 Cheminées mit mehr als 5 Stockwerken, mit Herd und einfa - chem Rauchfang
43 57.20
4.4 Cheminées mit Wärmespeicher In Regie
5.1 Anschlussrohre von 1 bis 5m Länge
6 8.00
5.2 Anschlussrohre von 5 bis 8m Länge
10 13.30
5.3 Anschlussrohre von 8m und mehr In Regie
6.1 Holzöfen mit Rohren In Regie
6.2 Giltsteinöfen mit Rohren In Regie
Pos. Bezeichnung Minuten Franken
7.1 Kochherd mit Wärmeplatten
30dm²
18 23.95
7.1.1 Zuschlag pro
10dm²
4 5.30
7.1.2 Zuschlag für Warmwasser- und Boilerein - bauten
4 5.30
7.1.3 Zuschlag für Bratöfen
4 5.30
7.2 Lochherd mit 3 Kochlöchern (als Kochlöcher gel - ten Bratofen, aushebbare und eingebaute Schif - fe und Kochplat - ten)
10 13.30
7.2.1 Zuschlag für je - des zusätzliche Loch
4 5.30
7.2.2 Zuschlag für Warmwasser- und Boilerein - bauten
4 5.30
8.1 Kochherd mit Zentralheizung bis zu 20kW bis zu 3 Zügen
45 59.85
8.2 Kochherd mit Zentralheizung ab 20.1kW bis zu
3 Zügen
55 73.15
8.3 Zuschlag für je - den weiteren Zug
4 5.30
Pos. Bezeichnung Minuten Franken
8.4 Zuschlag für Bratofen
4 5.30
9.1 Heizöfen, Sitzö - fen, Tragöfen, Kachelöfen, Backöfen und dergleichen Anla - gen
12 15.95
9.1.1 Zuschlag für je - den weiteren Zug (2 Züge unter je
50cm gelten als
1 Zug)
4 5.30
9.1.2 Zuschlag für je - den weiteren Auf - satz
6 8.00
10.1 Ölofen bis 10kW 20 26.60
10.2 Ölofen ab
10.1kW
25 33.25
10.3 Zuschlag für Zündung
5 6.65
10.4 Zuschlag für Rei - nigung der Luft - zufuhr
10 13.30
11.1 Industrielle und gewerbliche Ein - richtungen In Regie
12.1 Zuschlag für Arbeiten im In - nern von Heizan - lagen, erschwer - te Arbeiten, Kontrolle
50%
13.1 Gasfeuerungen In Regie
Pos. Bezeichnung Minuten Franken
14.1 Entschlackung mechanisch oder mit Brenner In Regie
15.1 Abnahmekontrol - le neuer Anlagen vor der Inbetrieb - nahme In Regie
16.1 Reiseentschädi - gung (für Reini - gungen ausser - halb der Reini - gungsrunde) pro km 1.00
17.1 Reisezeit In Regie
17.2 Reisezeit für die Strecke zu Fuss abseits eines be - fahrbaren Weges In Regie
18.1 Arbeiten in Regie (pro Stunde)
60 79.80
18.2 Arbeiten in Regie (pro Minute)
1 1.33
19.1 Zuschlag für Arbeiten von
18h00-20h00 et de 06h00-07h00
25%
19.2 Zuschlag für Samstagsarbei - ten und Nachtzu - schlag (20h00-
06h00)
50%
19.3 Zuschlag für Sonntagsarbei - ten
100%
Pos. Bezeichnung Minuten Franken
40.00 Zentralheizungen inklusive Kamin und Verbin - dungswege bis zu 3m Nennlei - sung in kW
40.01 bis zu 30kW 50 66.50
40.02 von 30.1-40kW 60 79.80
40.03 von 40.1-50kW 65 86.45
40.04 von 50.1-60kW 70 93.10
40.05 von 60.1-70kW 75 99.75
40.06 von 70.1-80kW 80 106.40
40.07 von 80.1-90kW 85 113.05
40.08 von 90.1-100kW 90 119.70
40.09 von 100.1-
150kW
110 146.30
40.10 von 150.1-
200kW
125 166.25
50.01 von 200.1-
250kW
140 186.20
50.02 von 250.1-
300kW
155 206.15
50.03 von 300.1-
350kW
170 226.10
50.04 von 350.1-
400kW
180 239.40
50.05 von 400.1-
450kW
190 252.70
50.06 von 450.1-
500kW
200 266.00
50.07 von 500.1-
600kW
210 279.30
Pos. Bezeichnung Minuten Franken
50.08 von 600.1-
700kW
220 292.60
50.09 von 700.1-
800kW
230 305.90
50.10 von 800.1-
900kW
240 319.20
60.01 von 900.1-
1'000kW
250 332.50
60.02 Für Einrichtun - gen über 1'000 kW In Regie
60.03 Zuschlag für Ein - bauten und Ver - brennungshilfen
10% des Preises für die Reinigung der Heizungsan - lage
70.01 Alkalische Reini - gung mit Abwas - serentsorgung, maximal
50% des Preises für die Reinigung der Heizungsan - lage
70.02 Entsorgungsge - bühren für den Russ auf eine geordnete Schuttablage gemäss Gemein - degebühren
70.03 Kehrichtsackge - bühr gemäss Gemein - degebühren
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.12.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2001
11.04.2005 06.05.2005 Art. A2-2 totalrevidiert BO/Abl. 18/2005
07.03.2008 14.03.2008 Art. A2-2 totalrevidiert BO/Abl. 11/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 1 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 1 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 2 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 5 Abs. 4 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 5 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 7 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 7 Abs. 2, f) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 7 Abs. 2, g) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 7 Abs. 2, h) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 7 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 7 Abs. 4 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 9 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 10 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 10 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 10 Abs. 4 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 10 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 11 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 11 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 11 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 11 Abs. 6 aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 11 Abs. 7 aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 12 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 12 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 13 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 14 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 14 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 14 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 15 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Titel 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 16 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 16 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.06.2008 25.07.2008 Art. 16 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 16 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 17 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 17 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 18 Titel geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 18 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 18 Abs. 4 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 19 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 20 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 21 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 22 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 22 Abs. 4 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 22 Abs. 6 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 22 Abs. 7 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 23 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 24 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 24 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Titel A1 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. A1-1 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. A2-2 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008
08.03.2017 01.03.2017 Art. A2-2 totalrevidiert BO/Abl. 11/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.12.2001 01.01.2002 Erstfassung BO/Abl. 51/2001

Art. 1 Abs. 2, c) 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 1 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 2 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 2 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 3 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 4 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 4 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 4 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 5 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 5 Abs. 4 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 5 Abs. 5 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 7 Abs. 2, c) 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 7 Abs. 2, f) 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 7 Abs. 2, g) 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 7 Abs. 2, h) 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 7 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 7 Abs. 4 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 8 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 9 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 9 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 9 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 10 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 10 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 10 Abs. 4 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 10 Abs. 5 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 11 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 11 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 11 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 11 Abs. 4 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 11 Abs. 5 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 11 Abs. 6 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 11 Abs. 7 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 12 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 12 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 12 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 13 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 13 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 13 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 13 Abs. 4 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 14 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 14 Abs. 4 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 15 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 15 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Titel 3 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 16 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 16 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 16 Abs. 2, a) 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 16 Abs. 2, b) 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 16 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 17 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 17 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 17 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 18 25.06.2008 25.07.2008 Titel geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 18 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 18 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 18 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 18 Abs. 4 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 19 25.06.2008 25.07.2008 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008

Art. 20 25.06.2008 25.07.2008 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008

Art. 21 25.06.2008 25.07.2008 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008

Art. 22 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 22 Abs. 4 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 22 Abs. 6 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 22 Abs. 7 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 23 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 23 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 24 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 24 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008

Titel A1 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. A1-1 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. A2-2 11.04.2005 06.05.2005 totalrevidiert BO/Abl. 18/2005

Art. A2-2 07.03.2008 14.03.2008 totalrevidiert BO/Abl. 11/2008

Art. A2-2 25.06.2008 25.07.2008 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008

Art. A2-2 08.03.2017 01.03.2017 totalrevidiert BO/Abl. 11/2017

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