Dekret über Teuerungszulagen für die staatlichen Rentenbezüger (163.510)
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Dekret über Teuerungszulagen für die staatlichen Rentenbezüger

1 Dekret über Teuerungszulagen für die staatlichen Rentenbezüger Vom 30. November 1964 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 65 Ziff. 2 lit. b der Staatsverfassung 1) und auf das Gesetz vom 10. Juli 1961 über Teuerungszu lagen an Rentenbezüger der Beamtenpensionskasse 2) beschliesst:

§ 1

1 ellten und Arbeiter des Staates und die ehemaligen Lehrer und Lehrerinnen der Volksschule sowie deren Hinterlassene erhalten Teuerungszulagen.
2 bemessen, dass sie jenen Stand der Teuerung ausgleichen, der mit de n Besoldungen und Teuerungszulagen des aktiven Personals als ausgegliche n gilt, und berechnen sich nach den folgenden Bestimmungen.

§ 2

Ab 1. Januar 1964 werden die Teue rungszulagen auf den Renten für Ledige und Witwen sowie für Waisen bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf die bisher für die verheirate ten Rentenbezüger geltenden Prozent- zahlen und Minima erhöht.

§ 3

Zum Ausgleich der Teuerung, wie er dem aktiven Personal auf Beginn des Jahres 1964 gewährt wurde, erhalte n die Rentenbezüger, deren Rente
1) AGS Bd. 1 S. 1; den genannten Bes timmungen entsprechen heute die §§ 29 und
82 Abs. 1 lit. e der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
2) SAR 163.500 Grundsatz Ledige, Witwen und Waisen Ausgleich der Teuerung per

1. Januar 1964

gemäss den bis zum 31. Dezember 1963 gültig gewesenen Bestimmungen festgesetzt wurde, ab 1. Janua r 1964 folgende Teuerungszulage, – berechnet auf den Jahresbezügen 1963 (Rente plus allfällige Teuerungs- zulage auf der Höhe für Verheiratete): Zeitraum der Rentenfest
1960 und früher 1 %
1961 8 %
1962 5 %
1963 1 %

§ 4

1 Die dem aktiven Personal ab 1. Januar 1964 zukommenden Teuerungs- zulagen werden auch allen staatlic hen Rentenbezügern ausgerichtet, basierend auf den nach den obigen Bestimmungen ermittelten Jahresbezügen bzw. auf den ab
2 Der Kanton kann seine Leistungspf licht durch die Übertragung des erforderlichen Deckungskapitals an die Vorsorgeeinrichtung erfüllen.

§ 5

1 Dieses Dekret tritt sofort in Kraf t. Der Regierungsrat ist mit dem Voll- zug beauftragt.
2 Das Dekret vom 11. Dezember 1961 über Teuerungszulagen an staat- liche Rentenbezüger 2) mit der Abänderung vom 13. November 1962 3) ist aufgehoben.
1) Eingefügt durch Ziff. 1 des Dekrets I über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 261).
2) AGS Bd. 5 S. 237
3) AGS Bd. 5 S. 327
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