Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (451.100)
CH - VS

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (kNHV) vom 20.09.2000 (Stand 01.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 5, 12, 13, 14, 16, 17, 20, 25 und 39 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG); auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, verordnet:
1 Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung bezweckt, die Bestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz auszuführen und zu vervollständigen.
2 Unter dem Begriff Heimatschutz gemäss Gesetz und dieser Verordnung versteht man das Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie das archäolo - gische Erbe.

Art. 2 Zusammenarbeit und Information

1 Der Kanton berät, durch seine Fachstellen, die Gemeinden und arbeitet mit ihnen zusammen. Eine gegenseitige Information über allgemeine Grundlagen sowie über die laufenden Projekte und Verfahren wird ange - strebt. *
2 Die Information der Bevölkerung erfolgt über die modernen Medien, wie auch durch Anbringen von Informationsträgern innerhalb der Schutzobjekte (Tafeln, usw.). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Bevölkerung wird in die verschiedenen Projekte einbezogen und in diesem Sinne informiert (Publikation und Einladung zum Einbringen von Bemerkungen und Vorschlägen, zur Verfügung gestellte Dokumentationen, usw.).

Art. 3 * ...

2 Organisation

Art. 4 Kantonale Verwaltung

1 Als zuständiges Departement (nachstehend: Departement) bzw. kantona - le Fachstellen (nachstehend: fachlich zuständige Dienststelle ) gelten jene, die mit den folgenden Bereichen betraut sind: * a) * Schutz von Natur und Landschaft; b) * Schutz der Ortsbilder, der Baudenkmäler sowie des archäologischen Erbes; c) * Schutz und Erhaltung von Mineralien, Gesteinen und Fossilien; d) * Erhaltung archäologischer Objekte; e) * Schutz und Inwertsetzung historischer Verkehrswege; f) * Erhaltung historisch wertvoller Dokumente.
2 ... *
3 Als fachlich zuständige kantonale Verwaltungsorgane gelten auch die bei - den wissenschaftlichen Konsultativkommissionen, die kantonale Baukom - mission sowie alle anderen Dienststellen der kantonalen Verwaltung, wenn sie Aufgaben der obgenannten Bereiche ausführen. *
4 Diese Organe arbeiten speziell in Verfahren, welche Bereiche dieses Ge - setzes betreffen, zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt im Besonderen mittels gegenseitiger Anhörung.

Art. 5 Organisation in den Gemeinden

1 Die mit dem Natur- und Heimatschutz beauftragten kommunalen Organe werden durch den Gemeinderat oder die Verwaltung bestimmt oder können Dritten anvertraut werden.
2 Die Kompetenzen der Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich entspre - chen jenen der kantonalen Organe.

Art. 6 * Kantonale Kommissionen - Aufgaben

1 Die beiden wissenschaftlichen Konsultativkommissionen erfüllen nament - lich die folgenden Aufgaben: a) sie begleiten die Erarbeitung der einzelnen Konzepte, Richtlinien und Optionen in den jeweiligen Bereichen; b) sie erstellen Expertisen oder geben Vormeinungen ab in Angelegen - heiten, die ihnen von der fachlich zuständigen Dienststelle unterbrei - tet werden; c) sie beraten die fachlich zuständige Dienststelle.

Art. 7 * Kantonale Kommissionen - Organisation

1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten und die Mitglieder der kantonalen Kommissionen.
2 Die Kommission für den Natur- und Landschaftsschutz setzt sich aus ma - ximal 15 Mitgliedern zusammen, und zwar aus Fachleuten im Natur- und Landschaftsschutz der kantonalen Verwaltung, aus Mitgliedern von Land - schafts- und Naturschutzorganisationen und aus Vertretern der betroffenen Wissenschaftsbereiche.
3 Die Kommission für den Heimatschutz setzt sich aus maximal 15 Mitglie - dern zusammen, und zwar aus Fachleuten der kantonalen Verwaltung für die Bereiche Ortsbildschutz, Denkmalschutz und Archäologie, aus Mitglie - dern von Heimatschutzorganisationen und aus Vertretern der verschiede - nen Wissenschaftsbereiche.
4 Für den Vorsitz und das Sekretariat der beiden Kommissionen sorgt die jeweilige fachlich zuständige Dienststelle.
5 Die Kommissionen tagen auf Einladung ihres Präsidenten. Sie organisie - ren sich selber, bei Bedarf in Arbeitsgruppen, welchen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden können. Sie koordinieren ihre Aktivitäten und informie - ren sich gegenseitig.
3 Schutzobjekte
3.1 Inventare
Art. 8
1 Bei den Inventaren im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich um eine technische Auflistung aller Objekte einer bestimmten Kategorie. Sie stellen notwendige Grundlagen für Klassierungs- und Schutzentscheide dar, ohne rechtliche Auswirkungen zu haben.
2 Die fachlich zuständige Dienststelle erarbeitet in ihrem Fachbereich, aber in Abstimmung mit den anderen Fachbereichen, Richtlinien betreffend die Erstellung der Inventare sowie betreffend die Zusammenarbeit mit den eid - genössischen, kantonalen und kommunalen Instanzen. In den Richtlinien werden insbesondere die Aufgabenteilung, die Finanzierung von Gutachten sowie die Verwendung der Daten behandelt. *
3 Die Inventare der Objekte von kantonaler Bedeutung können bei der fach - lich zuständigen Dienststelle eingesehen werden. *
4 Die Inventare der Objekte von kommunaler Bedeutung können bei der betreffenden Gemeinde eingesehen werden. *
3.2 Klassierungsverfahren
3.2.1 Objekte von nationaler Bedeutung

Art. 9 * Objekte von nationaler Bedeutung

1 Zu Beginn des Klassierungsverfahrens für Objekte von nationaler Bedeu - tung durch die zuständige Bundesbehörde holt die fachlich zuständige Dienststelle die Meinung der betroffenen kantonalen Stellen und Gemein - den ein. Sie unterbreitet dem Staatsrat einen Entwurf einer Stellungnahme.
3.2.2 Objekte von kantonaler Bedeutung

Art. 10 a) Erarbeitung und öffentliche Information

1 Die inventarisierten Schutzobjekte von voraussichtlich kantonaler Bedeu - tung werden, nachdem die betroffenen Gemeinden angehört worden sind, der Bevölkerung durch Publikation im Amtsblatt und Anschlag in der Gemeinde mitgeteilt. Alle Vorschläge und Bemerkungen können innerhalb einer Frist von 30 Tagen hinterlegt werden. Während dieser Zeit erfolgt eine breite Information mit dem Ziel einer grossen Mitwirkung der Bevölkerung.
2 Für Objekte von beschränktem Umfang entfällt die öffentliche Information. Die privaten Eigentümer werden persönlich informiert.

Art. 11 b) Öffentliche Auflage

1 Der Entwurf des Klassierungsentscheides wird durch die fachlich zustän - dige Dienststelle während 30 Tagen mit Einsicht bei dieser Stelle und dem Gemeindebüro öffentlich aufgelegt. Die Auflage erfolgt durch Publikation im Amtsblatt. Begründete Einsprachen sind an die betroffene Fachstelle zu richten. *
2 Für Objekte von beschränktem Umfang wird die öffentliche Auflage auf zehn Tage verkürzt.

Art. 12 c) Behandlung der Einsprachen

1 Die fachlich zuständige Dienststelle holt die Vormeinungen der betroffe - nen kantonalen Organe ein, namentlich die der Raumplanung, der Land - wirtschaft, sowie jene der Gemeinde. Sie bemüht sich um eine gütliche Re - gelung der Einsprachen und leitet ihren Bericht an die zuständige Entschei - dungsinstanz weiter. *
2 Der Staatsrat entscheidet als erste Instanz über die hängigen Einspra - chen und über die Klassierung. Der Entscheid wird jedem Einsprecher so - wie der Gemeinde eröffnet und im Amtsblatt publiziert. Das Beschwerde - verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt (nachstehend: VVRG).
3.2.3 Objekte von kommunaler Bedeutung

Art. 13 Verfahren und öffentliche Auflage *

1 Nach Stellungnahme der fachlich zuständigen Dienststelle erarbeitet die Gemeinde einen Entwurf der Klassierung der inventarisierten Objekte von kommunaler Bedeutung. *
2 Sobald die Stellungnahme der Dienststelle vorliegt, wird der Entwurf des Klassierungsentscheides durch die Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. *
3 Ausreichend begründete Einsprachen können dem Gemeinderat innert ei - ner Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe im Amtsblatt eingereicht werden. *

Art. 13a * Einsprachebehandlung

1 Liegen Einsprachen vor, so kann der Gemeinderat die Beteiligten zu einer Einspracheverhandlung vorladen.
2 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Er bereinigt gegebe - nenfalls die Inventare und die dazu gehörigen Vorschriften.
3 Die Einspracheentscheide des Gemeinderats können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat bilden.

Art. 13b * Klassierung

1 Die Gemeinde überweist die Inventare und die dazugehörigen Vorschrif - ten zusammen mit ihrem in Kraft getretenen Entscheid, den Einspracheak - ten sowie einem erläuternden Bericht der fachlich zuständigen Dienststelle zur Genehmigung durch den Staatsrat.
2 Die Inventare und die dazugehörigen Vorschriften sind nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsentscheids des Staatsrats allgemein ver - bindlich und stellen insofern die endgültige Entscheidung über die Klassie - rung dar. Der Genehmigungsentscheid des Staatsrats wird im Amtsblatt veröffentlicht.
3.3 Regelung der Schutzmassnahmen
3.3.1 Dringlichkeitsverfahren
Art. 14
1 Der Entscheid über eine unmittelbare Unterschutzstellung von wertvollen Objekten, die bedroht sind, wird vom Departement oder vom Gemeinderat erlassen. Bei Bedarf wird dieser im Amtsblatt publiziert und den betroffenen Eigentümern ohne vorgängige öffentliche Auflage eröffnet. *
3.3.2 Klassierte Objekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung

Art. 15 a) Erarbeitung und öffentliche Information

1 Die inventarisierten Schutzobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeu - tung werden, nachdem die betroffenen Gemeinden angehört worden sind, der Bevölkerung durch Publikation im Amtsblatt und Anschlag in der Gemeinde mitgeteilt. Vorschläge und Bemerkungen können innerhalb einer Frist von 30 Tagen hinterlegt werden. Während dieser Zeit erfolgt eine brei - te Information mit dem Ziel einer grossen Mitwirkung der Bevölkerung.
2 Für Objekte von beschränktem Umfang entfällt die öffentliche Information. Die privaten Eigentümer werden persönlich informiert.

Art. 16 b) Öffentliche Auflage

1 Der Entwurf der Unterschutzstellung wird durch die fachlich zuständige Dienststelle während 30 Tagen mit Einsicht bei dieser Stelle und dem Gemeindebüro öffentlich aufgelegt. Die Auflage erfolgt durch Publikation im Amtsblatt. Begründete Einsprachen sind an die fachlich zuständige Dienst - stelle zu richten. *
2 Für Objekte von beschränktem Umfang wird die öffentliche Auflage auf zehn Tage verkürzt.

Art. 17 c) Behandlung der Einsprachen

1 Die fachlich zuständige Dienststelle holt die Vormeinungen der betroffe - nen kantonalen Organe ein, namentlich die der Raumplanung, der Land - wirtschaft, sowie jene der Gemeinde. Sie bemüht sich um eine gütliche Re - gelung der Einsprachen und leitet ihren Bericht an die zuständige Entschei - dungsinstanz weiter. *
2 Der Staatsrat entscheidet als erste Instanz über die hängigen Einspra - chen und über die Unterschutzstellung. Der Entscheid wird jedem Einspre - cher sowie der Gemeinde eröffnet und im Amtsblatt publiziert. Das Be - schwerdeverfahren wird durch das VVRG geregelt.

Art. 18 d) Koordination und Raumplanung

1 Die Klassierungs- und Unterschutzstellungsverfahren für klassierte Objek - te von kantonaler Bedeutung sind normalerweise ineinander integriert. Die beiden Verfahren werden für nationale Objekte oder, falls sich die Objekte nicht für ein integriertes Verfahren eignen, getrennt.
2 Koordination der Massnahmen mit jenen, die durch die Bundes- oder kantonale Gesetzgebung über die Raumplanung vorgesehen oder festge - legt sind. Die betroffenen Instanzen informieren sich gegenseitig über die Verfahren und koordinieren sie. *
3 Der Schutz wird insbesondere durch die Bezeichnung von Schutzzonen im kommunalen Zonenplan garantiert. Die Gemeinden halten in ihrem Zo - nen- und Baureglement entsprechende Vorschriften zur Erreichung des Schutzzieles fest.
3.3.3 Objekte von kommunaler Bedeutung
Art. 19
1 Zur Sicherung des Schutzes von Objekten von kommunaler Bedeutung verfügen die Gemeinden insbesondere über folgende Rechtsmittel: Be - zeichnung von Nutzungszonen, Aufnahme von Vorschriften im Zonen- und Baureglement sowie Abschluss von Verträgen oder Konventionen.
3.3.4 Besondere Objekte

Art. 20 Geschützte Fauna und Flora

1 Die in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung geschützten Tier- und Pflan - zenarten sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.
2 Die Art der Schutzmassnahmen (Verbote des Zerstörens, des Wegfüh - rens, usw.) wie auch die Bedingungen zur Erteilung von Ausnahmebewilli - gungen entsprechen jenen der Bundesgesetzgebung (Art. 19 ff. NHG und
20 NHV).
3 Der Staatsrat erlässt Schutzentscheide oder -verordnungen. Das Departe - ment erteilt die Ausnahmebewilligungen. *
4 Bevor die Gemeinden Vorschriften mit strengeren Bestimmungen erlas - sen, unterbreiten sie ihren Entwurf der fachlich zuständigen Dienststelle zur Vormeinung. *
5 Die Schutzmassnahmen werden im Amtsblatt publiziert.

Art. 21 Pilze

1 Die geschützten Pilzarten werden auf entsprechenden Listen im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
2 Bevor die Gemeinden Vorschriften mit strengeren Bestimmungen erlas - sen, unterbreiten sie ihren Entwurf der fachlich zuständigen Dienststelle zur Vormeinung. *
3 Die Schutzmassnahmen werden im Amtsblatt publiziert.

Art. 22 Mineralien, Gesteine und Fossilien

1 Mineralien, Gesteine und Fossilien gelten dann als selten, falls nur wenige Vorkommen bekannt sind. Als gewerblich gilt die Suche oder Inbesitznahme von seltenen Mineralien zu Erwerbszwecken. Darin eingeschlossen sind beruflich organisierte Suchaktionen. Als wertvolle Funde gelten Objekte, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Erhaltungszustandes und ihrer Zusammenset - zung bedeutend sind. Als Objekte von grossem wissenschaftlichen Wert gelten Objekte, die neue Erkenntnisse für die Taxonomie und Verbreitung bringen.
2 Das Suchen und Sammeln seltener Mineralien, Gesteine und Fossilien, deren Erwerb oder Übertragung zu Eigentum und deren Aufbewahrung werden in einem separaten Reglement behandelt. *
3 Die Eigentumsübertragung und Aufbewahrung von Mineralien, Gesteinen und Fossilien obliegt der für die kantonalen Museen zuständigen Fachstel - le. *
4 Das Gesetz betreffend die Enteignung im öffentlichen Interesse ist in Be - zug auf die Ernennung einer Schatzungskommission zur Festlegung der Entschädigung gemäss Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes anwendbar.
5 Die Gemeinden, auf deren Gebiet sich seltene, vom Verschwinden be - drohte Mineralien befinden, können das Sammeln derselben nach Anhö - rung des Departements reglementieren. *

Art. 23 Ufervegetation

1 Die Bewilligung zur Entfernung von Ufervegetation wird durch das Depar - tement erteilt, nach einer öffentlichen Auflage von 30 Tagen und nach einer Anhörug der betroffennen Organe. *
2 ... *
3 Wenn die von Ufervegetation bedeckten Flächen gleichzeitig als Waldflä - che gelten, kommt das Bewilligungsverfahren für Rodungen zur Anwen - dung. *
4 ... *
5 Die zur Ausbreitung der Ufervegetation erforderlichen Schutzmassnah - men bestehen insbesondere darin, Bewirtschaftungsformen und Aktivitäten, die eine Ausbreitung behindern, zu vermeiden.

Art. 24 * Feldgehölze - Hecken - Einzelbäume - Alleen

1 Die Unterschutzstellung von Feldgehölzen, Hecken, Einzelbäumen und Al - leen ist von den Gemeinden, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung über die Raumplanung, zu gewährleisten.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Gemeinden, in Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Dienststelle, dafür zu sorgen, dass nach Anforde - rungen des Bundesrechts schutzwürdige Objekte erhalten bleiben.
3 Die Entfernung geschützter Objekte kann bewilligt werden, sofern vom Gesuchsteller ein angemessener Ersatz geleistet wird.
4 Das Departement erlässt diesbezügliche Vollzugshilfen.

Art. 24a * Invasive Organismen

1 Damit die materielle und formelle Koordination zwischen den verschiede - nen an der Bekämpfung invasiver Organismen beteiligten Organisationen gewährleistet werden kann, setzt der Staatsrat eine Arbeitsgruppe ein, wel - che die zur Umsetzung der kantonalen Strategie zur Bekämpfung invasiver Organismen erforderlichen Massnahmen vorschlägt.

Art. 25 Vernetzung und ökologischer Ausgleich

1 Die fachlich zuständige Dienststelle erarbeitet regionale Konzepte, welche Massnahmen zur Sicherstellung der Vernetzung und eines ausreichenden ökologischen Ausgleichs zur Erhaltung der Vielfalt und der Mobilität der Ar - ten enthalten. Sie arbeitet mit den betroffenen Dienststellen und Gemein - den zusammen. *
2 Diese regionalen Konzepte werden bei der Revision der Zonenpläne und bei der Planung von Infrastrukturprojekten berücksichtigt. Die empfohlenen Massnahmen können unter anderem im Rahmen von Kompensationen rea - lisiert werden, die in diesen verschiedenen Verfahren festgelegt sind.

Art. 26 Naturdenkmäler

1 Die durch Entscheid der zuständigen Instanz geschützten Naturdenkmäler sind mit hinweisendem Charakter im kommunalen Nutzungsplan aufzufüh - ren.

Art. 27 Archäologisches Erbe

1 Eine Bewilligung ist auf dem ganzen Kantonsgebiet notwendig um Ausgra - bungsarbeiten auszuführen, Prospektion und archäologische Forschungen zu tätigen, ungeachtet der angewandten Methoden. Darin sind insbesonde - re folgende Punkte festgehalten: Art, Ausdehnung und Dauer des Eingrif - fes, Rechte und Pflichten des Begünstigten, zu ergreifende Schutzmass - nahmen sowie Übermittlung der Funde und der Dokumentation.
1bis Als Objekte des archäologischen Erbes gelten nicht nur verborgene Ob - jekte und Relikte, sondern auch alle über dem Boden gefundenen Objekte, wenn sie Produkte der Tätigkeit des Menschen sind, niemandem gehören und von historischem oder wissenschaftlichem Interesse sind. *
2 Jeder Fund, auch ausserhalb einer archäologischen Zone, ist der fachlich zuständigen Dienststelle unverzüglich zu melden. Diese ergreift die notwen - digen Erhaltungsmassnahmen. Die Arbeiten und Aktivitäten am Fundort werden eingestellt, falls sie irgendwelche Schäden anrichten könnten. Der Entdecker oder jeder Zeuge ergreift jene Massnahmen, die man von ihm erwarten kann, damit die Entdeckungen und ihr Umfeld erhalten bleiben. Dringende Massnahmen werden gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 angeordnet. *
2bis Im Falle eines Fundes sorgt die fachlich zuständige Dienststelle für die Untersuchung, für die wissenschaftliche Dokumentation, für die Erhaltung der archäologischen Relikte und Objekte oder für deren Ausgrabung, sowie *
3 Die Fachstelle für Archäologie stellt unter der Verantwortung und in Zu - sammenarbeit mit der Fachstelle für kantonale Museen den Erhalt der be - weglichen archäologischen Objekte bis zur Überführung in eine öffentliche Sammlung, grundsätzlich nach erfolgtem Studium, sicher. Vorbehalten bleibt der Entscheid der Fachstelle für kantonale Museen für die Auswahl jener Objekte, die verstellt werden. *
4 Das Verfahren zur Festlegung der archäologischen Schutzbereiche sowie der Schutzmassnahmen für Objekte des archäologischen Erbes mit ihrer Umgebung erfolgt analog Artikel 15 und folgende. Die fachlich zuständige Dienststelle führt die Pläne der archäologischen Zonen nach und teilt diese den betroffenen Gemeinden wie auch den zuständigen Organen der Raum - planung mit. Die Gemeinden sowie die kantonalen und eidgenössischen Dienststellen teilen der fachlich zuständigen Dienststelle alle Vorhaben, die zu einer Beeinträchtigung der archäologischen Zonen führen könnten, mit. *

Art. 27a * Historische Verkehrswege

1 Das Inventar, die Klassierung und die Unterschutzstellung der histori - schen Verkehrswege erfolgen gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 bis
12 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz sowie der Artikel 8 bis
19 dieser Verordnung.

Art. 28 * Pärke

1 Der Staatsrat schliesst mit den verantwortlichen Parkorganen Leistungs - vereinbarungen, in welchen namentlich der Rahmen für die Schaffung und den Betrieb der Pärke festgelegt wird.
2 Die fachlich zuständige Dienststelle überprüft die vereinbarten Leistungen und die Einhaltung der diesbezüglichen Bedingungen.
3 Die Dienststelle sorgt für die Koordination mit den zuständigen Behörden des Bundes.

Art. 28a * Monitoring

1 Das Monitoring wird nach standardisierten und anerkannten Methoden ausgeführt.
2 Die fachlich zuständige Dienststelle leitet das Monitoring und sorgt für dessen Koordination, nach Möglichkeit zusammen mit anderen Organen, damit die Entstehung zusätzlicher Kosten vermieden werden kann.
4 Finanzierung

Art. 29 * ...

Art. 30 Subventionen

1 Der Staatsrat erstellt eine Tabelle zur Festlegung der Entschädigungen und Finanzhilfen, welche durch dieses Gesetz vorgesehen sind. Als Kriteri - en gelten die Bedeutung, die Seltenheit und der Wert der Objekte, die Kosten der Unterschutzstellung und deren relative Belastung sowie die Fi - nanzkraft der betroffenen Gemeinde.
2 Die Garantien, an welche die Subvention gebunden sein können, sind ins - besondere die Unterschutzstellung des Objekts, deren Dauer sowie die Pflege und ein angepasster Unterhalt.
3 Die Bestimmungen der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung über das Subventionswesen sind anwendbar.

Art. 31 Fachorganisationen

1 Die Fachorganisationen gemäss Artikel 26 des Gesetzes sind Organisatio - nen von mindestens kommunaler Bedeutung, die seit mehr als fünf Jahren existieren und im Kanton ansässig sind. Sie sind gemeinnützig und widmen sich dem Natur- oder Heimatschutz.

Art. 32 Fonds für den Natur- und Landschaftsschutz und den Heimat -

schutz
1 Die beiden Fonds dienen insbesondere und in erster Linie der Ausführung und Aufwertung von Natur- und Heimatschutzmassnahmen und sekundär der Erarbeitung von Konzepten, der Forschung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Information.
2 Jeder Fonds wird durch die fachlich zuständige Dienststelle innerhalb des Rahmens ihrer Finanzkompetenzen verwaltet. *
5 Pflichten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Art. 33 Allgemeine Pflichten

1 Die fachlich zuständige Dienststelle wird bei allen Vorhaben, die eine Aus - wirkung auf schutzwürdige Werte in ihrem Kompetenzbereich haben, kon - sultiert. *

Art. 34 Ersatz

1 Der Entscheid über einen gleichwertigen Ersatz ist in jenem des Haupt - verfahrens enthalten.
2 Als Ersatz wird, soweit möglich und vertretbar, der gleiche Objekttyp in derselben Region, so nah als möglich zum Eingriffsort, verlangt. Falls es die Umstände ermöglichen, ist dabei eine ökologische Vernetzung anzu - streben.
3 Eine finanzielle Abgeltung wird als gleichwertig anerkannt, falls die vorge - sehene Summe dem zur Realisierung der Kompensationsmassnahmen ge - schätzten Betrag entspricht. Die Höhe ist aufgrund der Seltenheit, der Ein - maligkeit oder der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des beeinträchtigen Objektes festzulegen.
4 Die Überweisung eines Betrags in den kantonalen Fonds dient in der Re - gel als Garantie. Falls keine andere mögliche Sicherheitsleistung, wie zeit - weise Einfrierung von zugesagten Subventionen, besteht, kann in Ausnah - mefällen eine solidarische Kaution für sehr hohe Geldbeträge zugelassen werden.
6 Verwaltungszwang und Rechtsschutz

Art. 35 Aufsicht

1 Die Angestellten, denen die Anwendung der vorliegenden Gesetzgebung übertragen wird, sind primär die Fachleute der kantonalen und kommuna - len Verwaltung, die Beamten der Gemeinde- und interkommunalen Polizei, die Wildhüter, die Fischereiaufseher, die Revierförster sowie die Personen, die mit der Aufsicht über Schutzgebiete betraut und vom Präfekten vereidigt worden sind. Hilfsaufseher können ersatzweise eingesetzt werden. *

Art. 36 * Vollzugsmassnahmen und Ersatzvornahme

1 Die Vollzugsmassnahmen und Ersatzvornahmen gemäss Artikel 33 des Gesetzes werden gegen den Urheber eines fehlbaren Verhaltens oder ge - gen den Inhaber des betroffenen Objektes angeordnet.
2 Die fachlich zuständige Dienststelle kann Polizeiorgane anfordern.

Art. 37 * Verfahren

1 Die Anzeigen über eine Zuwiderhandlung, welche von den mit der Ausfüh - rung dieser Gesetzgebung betrauten Beamten verfasst werden und andere Anzeigen, sind an die fachlich zuständige Dienststelle weiterzuleiten.

Art. 37a * Ordnungsbussenverfahren

1 Die Liste der mit Ordnungsbusse belegten Widerhandlungen befindet sich in Anhang 4 dieser Verordnung. Diese Bussenliste nennt auch die Höhe der Bussenbeträge.
2 Ermächtigt, Verordnungsbussen aufzuerlegen und einzuziehen, sind Or - gane der Kantons- und der Gemeindepolizei, der Jagd-, Fischerei- und Forstaufsicht sowie solche, die mit dem Natur- und Heimatschutz betraut sind. Ermächtigt sind diese Organe nur, wenn sie vereidigt worden sind und sich im Dienst befinden. Die ermächtigten Organe haben der fehlbaren Per - son mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. In diesem Fall ergeht eine Anzeige an die fachlich zuständige Dienststelle, und es wird ein ordentliches Verfahren nach Artikel 34 des Gesetzes einge - leitet.
3 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen, wenn: a) die Widerhandlung zur Gefährdung oder Verletzung einer Person oder zu Sachschaden geführt hat; b) die Widerhandlung nicht von einem ermächtigten Organ festgestellt worden ist; c) die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die das 15. Al - tersjahr noch nicht erfüllt hat; d) der fehlbaren Person zusätzlich eine nicht in der Bussenliste aufge - führte Widerhandlung vorgeworfen wird; e) die Summe mehrerer Bussenbeträge 700 Franken übersteigen wür - de; f) Gründe für die Strafbefreiung im Sinne von Artikel 52 StGB gegeben sind.
4 Es sind ausschliesslich die offiziellen Formulare zu verwenden.
5 Die fehlbare Person kann die Ordnungsbusse sofort oder bis Ablauf einer Bedenkfrist von 20 Tagen bezahlen. Bei sofortiger Bezahlung füllt das er - mächtigte Organ eine Quittung aus. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, erhält die fehlbare Person ein Bedenkfristformular. Die Nichtbezah - lung einer Ordnungsbusse innert der Bedenkfrist ist mit der Ablehnung ei - nes Ordnungsbussenverfahrens gleichzustellen.
6 Wenn eine fehlbare Person ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht sofort bezahlt, hat sie den Betrag zu hinterlegen oder eine anderweitig angemessene Sicherheit zu leisten.
7 Mit Bezahlung der Busse wird diese rechtskräftig, es sei denn, die zustän - dige Dienststelle stelle auf Gesuch der widerhandelnden Person oder einer von der Widerhandlung betroffenen Person hin eine Verletzung von Absatz
3 fest, annulliere die Ordnungsbusse und leite ein ordentliches Verfahren ein.
8 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.
9 Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammen - gezählt, und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Lehnt die fehlbare Per - son das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfe - nen Übertretungen ab, so findet auf alle Übertretungen das ordentliche Ver - fahren gemäss Artikel 34 des Gesetzes Anwendung.
10 Der Ertrag aus Bussen, welche die Gemeinden (kommunale Polizei und Organe) einziehen, fällt ihnen zu. Die Einnahmen aus Bussen gemäss or - dentlichem Strafverfahren sowie aus Bussen, die von kantonalen Organen erteilt worden sind, fallen dem Kanton zu.

Art. 38 * ...

Art. 39 * ...

7 Schlussbestimmungen

Art. 40 Vollzugsvorschriften

1 Die Kompetenzen zum Abschluss ausserkantonaler Vereinbarungen ent - sprechen den Bestimmungen über den Schutz der betroffenen Objekte.
2 Im Anhang zu dieser Verordnung und als deren integrierender Bestandteil befinden sich die Listen der in Ergänzung des Bundesrechtes geschützten Tierarten (Anhang 1) und Pflanzenarten (Anhang 2 und 3) sowie die Liste der Ordnungsbussen (Anhang 4). *
3 Das Departement ist ermächtigt, die notwendigen Richtlinien zur Anwen - dung der vorliegenden Gesetzgebung zu erarbeiten. *

Art. 41 Aufhebung von gesetzlichen Erlassen

1 Es werden alle dieser Verordnung widersprechenden Vorschriften aufge - hoben, insbesondere: a) die Verordnung über die Organisation und die Kompetenzen der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission vom 18. Juni 1982; b) der Beschluss betreffend die Schaffung von botanischen Stationen vom 7. Juli 1887; c) der Beschluss betreffend den Schutz von wildwachsenden Pflanzen vom 3. April 1936.
2 Dasselbe gilt für widersprechende Bestimmungen, die in den gesetzlichen Erlassen von Artikel 42 erwähnt sind.

Art. 42 Änderung von Gesetzestexten

1 Folgende Beschlüsse und Verordnungen werden in Entscheide umgewan - delt. RS/VS 451.111 (Aletsch), 451.113 (Géronde), 451.114 (Derborence),
451.115 (Raron), 451.116 (Bettmeralp), 451.117 (Vieux-Emosson), 451.118 (Borgne), 451.119 (Mont-d'Orge), 451.120 (Pfyn), 451.313 (Turtmann),
451.314 (Crans-Montana), 451.315 (Grengiols), 451.320 (Poutafontanaz),
451.321 (Morgins), 451.322 (Ardon et Chamoson), 451.323 (Rigoles),
451.324 (Moosalpe), 451.325 (Maraîche du Plex), 451.326 (Oberwald),
452.100 (Laggin) sowie der Beschluss vom 23. Februar 1938, welcher die Region des Märjelensees zum Schutzgebiet erklärt.
2 Der Beschluss betreffend das Sammeln von Schnecken vom 10. April
1985 (452.102) wird in eine Verordnung überführt.

Art. 43 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung tritt zur gleichen Zeit wie das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 in Kraft.
2 - schaft und dem Bundesamt für Kultur mitgeteilt. A1 Anhang 1 zu den Artikeln 20 Absatz 1 und 40 Absatz 2

Art. A1-1 Liste der kantonal geschützten Tierarten

1 Odonata/Liellen: Latin Deutsch Aeshna isosceles Keilfleck-Mosaikjungfer Anax parthenope Kleine Königslibelle Calopteryx spl. splendens Gebänderte Prachtlibelle Coenagrium hastulatum Speer-Azurjungfer Cordulegaster boltonii Zweigestreifte Quelljungfer Crocothemis erythraea Feuerlibelle Erythromma naias Grosses Granatauge Gomphus pulchellus Westliche Keiljungfer
Latin Deutsch Libellula fulva Spitzenfleck Orthetrum coerulescens Kleiner Blaupfeil Somatochlora arctica Arktische Smaragdlibelle
2 Orthoptera/Geradflügler: Latin Deutsch Antaxius difformis Alpine Bergschrecke Antaxius pedestris Atlantische Bergschrecke Chorthippus montanus Sumpfgrashüpfer Chorthippus pullus Kiesbank-Grashüpfer Mecostethus grossus Sumpfschrecke Myrmeleotettix maculatus Gefleckte Keulenschrecke Phaneroptera nana Vierpunktige Sichelschrecke Pteronemobius heydenii Sumpfgrille Stenobothrus nigromaculatus Schwarzfleckiger Grashüpfer Tetrix depressa Eingedrückte Dornschrecke Tetrix tuerki Türks Dornschrecke
3 Papilionidea/Tagfalter: Latin Deutsch Apatura ilia Kleiner Schillerfalter Apatura iris Grosser Schillerfalter Brintesia circe Weisser Waldportier Coenonympha glycerion Rostbraunes Wiesenvögelchen Colias palaeno Hochmoorgelbling Cupido osiris Kleiner Alpenbläuling Erebia eriphyle Ähnlicher Mohrenfalter Erebia triaria Erebia triaria
Latin Deutsch Euchloe simplonia Mattfleckiger Weissling Everes argiades Kurzschwänziger Bläuling Fixsenia pruni Pflaumenzipfelfalter Hipparchia fagi Grosser Waldportier Hypodryas intermedia wolfensber - geri Hypodryas intermedia wolfensber - geri Hyponephele lycaon Brauner Waldvogel Limenitis camilla Kleiner Eisvogel Lycaena helle Blauschillernder Feuerfalter Maculinea rebeli Enzianbläuling Mellicta deione berisalii Mellicta deione berisalii Nymphalis antiopa Trauermantel Parnassius phoebus Alpenapollo Pieris mannii Pieris mannii Plebejides pylaon trappi Spanischer Bläuling Plebicula amanda Prächtiger Bläuling Pseudoaricia nicias Pseudoaricia nicias Satyrium acaciae Akazienzipfelfalter Satyrium ilicis Eichenzipfelfalter Scolitantides orion Fetthennebläuling
4 Sphingidae/Nachtfalter: Latin Deutsch Acherontia atropos Totenkopfschwärmer
A2 Anhang 2 zu den Artikeln 20 Absatz 1 und 40 Absatz 2

Art. A2-1 Liste der kantonal geschützten Pflanzenarten

1 Waldpflanzen: Latin Deutsch Cyclamen europaeum Zyklame Cotinus coggyria Perückenstrauch Ruscus aculeatus Mäusedorn Lonicera etrusca Toskanisches Geissblatt Coronilla minima Kleine Kronwicke
2 Gebirgspflanzen: Latin Deutsch Alyssum alpestre Alpensteinkraut Primula auricula Aurikel Primula halleri Hallers Primel Pulsatilla halleri Hallers Küchenschelle Leontopodium alpinum Edelweiss Narcissus sp. Narzisse, alle weissen Arten Saxifraga cernua Knöllchen-Steinbrech Saxifraga cotyledon Strauss-Steinbrech Saxifraga diapensioides Diapensienartiger Steinbrech Saxifraga retusa Gestutzter Steinbrech Potentilla multifida Vielteiliges Fingerkraut Potentilla nivea Schneeweisses Fingerkraut Valeriana celtica Keltischer Baldrian
3 Wasser- und Sumpfpflanzen: Latin Deutsch Ranunculus lingua Grande douve
Latin Deutsch Cirsium canum Cirse cendré
4 Plantes de steppe: Latin Deutsch Ranunculus gramineus Grasblättriger Hahnenfuss Artemisia vallesiaca Walliser Beifuss Gagea saxatilis Felsen-Gelbstern Saxifraga bulbifera Zwiebel-Steinbrech Onosma helvetica Schweizer Lotwurz Onosma pseudoarenaria Sand-Lotwurz Matthiola vallesiaca Walliser Levkoje Anogramma leptophylla Nacktfarn Alyssoides utriculatum Blasenschötchen Silene armeria Nelken-Leimkraut Silene vallesia Walliser Leimkraut A3 Anhang 3 zu den Artikeln 21 Absatz 1 und 40 Absatz 2

Art. A3-1 Liste der kantonal geschützten Pilze

1 (Noch nicht vorhanden) A4 Anhang 4 zu den Artikeln 37a Absatz 1 und 40 Absatz 2 *

Art. A4-1 * Liste der Ordnungsbussen

1 Liste der Ordnungsbussen Nr. Widerhandlungen Betrag
1 Das Pflücken geschütz - ter Pflanzen und Pilze Fr. 50
Nr. Widerhandlungen Betrag
2 Die Entnahme von Kris - tallen, Mineralien oder Fossilien ohne Bewilli - gung Fr. 50
3 Das Freilassen von Hunden in einem Ge - biet, in dem dies verbo - ten ist Fr. 50
4 Das Verlassen der be - zeichneten Wege in ei - nem Gebiet, in dem dies verboten ist Fr. 50
5 Die Fortbewegung mit einem Fahrzeug in ei - nem Gebiet, in dem dies verboten ist Fr. 50
6 Das Zelten und Cam - pieren in einem Gebiet, in dem dies verboten ist Fr. 50
7 Das Entfachen von Feuer in einem Gebiet, in dem dies verboten ist Fr. 100
8 Das Anbringen von Graffiti an einem ge - schützten Objekt oder in einem geschützten Gebiet Fr. 100
9 Andere Widerhandlun - gen gegen Einschrän - kungen, die in den Be - schlüssen über die Un - terschutzstellung schutzwürdiger Objekte oder Gebiete normiert sind Fr. 50
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.09.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung RO/AGS 2000 f 150,
294 | d 152, 295
21.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 3 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, a) eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, b) eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, c) eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, f) eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 7 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 9 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 18 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 20 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 20 Abs. 4 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 21 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 22 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 22 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 22 Abs. 5 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 24 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 24a eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011 bis
21.12.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 4 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 27a eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 28 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 28a eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 29 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 35 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 36 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2011 01.01.2012 Art. 37 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 37a eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 38 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 39 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 40 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 40 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Titel A4 eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. A4-1 eingefügt BO/Abl. 52/2011
22.03.2017 01.01.2018 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 31/2017
22.03.2017 01.01.2018 Art. 8 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 31/2017
22.03.2017 01.01.2018 Art. 13 Titel geändert BO/Abl. 31/2017
22.03.2017 01.01.2018 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 31/2017
22.03.2017 01.01.2018 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 31/2017
22.03.2017 01.01.2018 Art. 13 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 31/2017
22.03.2017 01.01.2018 Art. 13a eingefügt BO/Abl. 31/2017
22.03.2017 01.01.2018 Art. 13b eingefügt BO/Abl. 31/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.09.2000 01.10.2000 Erstfassung RO/AGS 2000 f 150,
294 | d 152, 295

Art. 2 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 3 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

Art. 4 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 4 Abs. 1, a) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 4 Abs. 1, b) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 4 Abs. 1, c) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 4 Abs. 1, d) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 4 Abs. 1, e) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 4 Abs. 1, f) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 4 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

Art. 4 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 6 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011

Art. 7 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011

Art. 8 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 8 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 8 Abs. 3 22.03.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 31/2017

Art. 8 Abs. 4 22.03.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 31/2017

Art. 9 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011

Art. 11 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 12 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 13 22.03.2017 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 31/2017

Art. 13 Abs. 1 22.03.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 31/2017

Art. 13 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 13 Abs. 2 22.03.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 31/2017

Art. 13 Abs. 3 22.03.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 31/2017

Art. 13a 22.03.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 31/2017

Art. 13b 22.03.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 31/2017

Art. 14 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 16 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 17 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 18 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 20 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 20 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 21 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 22 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 22 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 22 Abs. 5 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 23 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 23 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 23 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

Art. 24 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011

Art. 24a 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 25 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 27 Abs. 1 bis 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 27 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 27 Abs. 2 bis 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 27 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 27 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 27a 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 28 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011

Art. 28a 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 29 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

Art. 32 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 33 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 35 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 36 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011

Art. 37 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011

Art. 37a 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. 38 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

Art. 39 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

Art. 40 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 40 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Titel A4 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. A4-1 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

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