Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (Stand 1. August 2022) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 42 Abs. 1 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 11. November
1993 1 als Reglement: 2 I. Prüfung
Art. 1 Zulassung
a) Zuständigkeit
1 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anwaltskammer.
Art. 2 * ...
Art. 3 * c) Voraussetzung für die Anwaltsprüfung
1. fachliche und persönliche Voraussetzungen
1 Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung richten sich nach Art. 14 Bst. a und b des Anwaltsgesetzes vom 11. November
1993. 3
Art. 4 * 2. praktische Tätigkeit
1 Als praktische Tätigkeit in der st.gallischen Rechtspflege gilt eine juristische Tä - tigkeit von wenigstens einem Jahr im Kanton St.Gallen nach Abschluss des Rechtsstudiums.
1 sGS 963.70 .
2 Abgekürzt PBR. nGS 29–45. Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Mai 1994; in Vollzug ab
1. Juli 1994.
3 sGS 963.70 .
2 Für Absolventen einer ausländischen Hochschule wird eine juristische Tätigkeit von wenigstens drei Jahren in der Schweiz, wovon wenigstens einem Jahr im Kanton St.Gallen, verlangt.
3 Als juristische Tätigkeit wird die Tätigkeit bei Gerichten, bei Rechtsanwälten, bei der Staatsanwaltschaft sowie bei Rechtsdiensten von Behörden des Kantons und der Gemeinden anerkannt.
4 Die Tätigkeit bei Rechtsdiensten privater Unternehmen wird anerkannt, wenn Gewähr dafür besteht, dass während der Praktikumsdauer unter Anleitung eines ausgebildeten Juristen überwiegend Rechtsprobleme bearbeitet worden sind.
5 Die Anwaltskammer kann eine praktische Tätigkeit in einem anderen Kanton im Umfang von drei Monaten anerkennen.
6 In jedem Fall wird eine wenigstens halbjährige Tätigkeit an einem st.gallischen Gericht oder bei einem st.gallischen Rechtsanwalt verlangt.
Art. 4 bis * 3. praktische Tätigkeit nach Bachelorabschluss
1 Eine praktische Tätigkeit nach dem Bachelorabschluss, jedoch vor dem juristi - schen Masterabschluss wird an die von Art. 4 dieses Erlasses verlangte Prakti - kumsdauer im Umfang von 50 Prozent angerechnet.
Art. 5 Prüfungsstoff
a) allgemein
1 Die Prüfung ist auf die praktische Tätigkeit des Rechtsanwalts und Rechtsagenten ausgerichtet.
2 Aus Fächergruppen kann auch nur ein Fach geprüft werden.
3 Die Prüfung in einer Fächergruppe kann auch Fragen aus anderen Fächergrup - pen umfassen, soweit ein Zusammenhang besteht.
Art. 6 * b) Rechtsanwälte
1 Prüfungsfächer für Rechtsanwälte sind: a) Privatrecht, insbesondere Einleitungsartikel des Zivilgesetzbuches, Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht; b) ... c) Privatrecht, insbesondere die allgemeinen Bestimmungen des Obligationen - rechts und die einzelnen Vertragsverhältnisse; d) Privatrecht, insbesondere Gesellschafts-, Wertpapier- und Immaterialgüter - recht; f) Straf- und Strafprozessrecht;
g) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Abgabe-, Verantwortlichkeits- und Disziplinarrecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts sowie dazuge - hörendes Verfahrensrecht; h) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Bau-, Planungs-, Enteignungs- und Strassenrecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und politi - sche Rechte sowie dazugehörendes Verfahrensrecht.
2 Das Internationale Privatrecht wird im Rahmen der übrigen Fächer geprüft.
3 Das Beurkundungsrecht wird im Rahmen der Fächer des Privatrechts geprüft.
Art. 7 * c) Rechtsagenten
1 Prüfungsfächer für Rechtsagenten sind die Grundzüge des: a) Zivilgesetzbuches; b) Obligationenrechts; c) Straf- und Strafprozessrechts; d) Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; e) Staats- und Verwaltungsrechts, insbesondere Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons, Baurecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, politische Rechte, Strassenrecht, Steuerrecht sowie Verwaltungsrechtspflege.
Art. 8 Organisation der Prüfung
a) Zeitpunkt
1 Die Prüfung wird im Frühjahr und im Herbst durchgeführt.
Art. 9 * b) Anmeldung
1 Der Bewerber meldet sich bei der Anwaltskammer an: a) für die Prüfung im Frühjahr bis zum 15. Januar; b) für die Prüfung im Herbst bis zum 15. Juli.
2 Er reicht ein:
1. einen Lebenslauf;
2. einen Strafregisterauszug;
3. eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine beste - hen;
4. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde.
3 Der Bewerber für die Rechtsanwaltsprüfung reicht zudem Ausweise über den Studienabschluss und über die praktische Tätigkeit ein.
Art. 10 Art und Dauer der Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung dauert höchstens acht Stunden und der mündliche höchstens dreieinhalb Stunden.
3 Beide Teile der Rechtsagentenprüfung dauern höchstens je vier Stunden.
Art. 11 Reihenfolge
1 Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen abgelegt.
Art. 12 Aufgabenstellung
1 Der Präsident der Prüfungskommission arbeitet die Aufgaben für den schriftli - chen Teil unter Beizug von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission aus.
2 Er weist den Mitgliedern der Prüfungskommission die zu prüfenden Fächer für den mündlichen Teil zu.
Art. 13 Schriftlicher Teil
1 Dem Bewerber werden ein Rechtsfall oder mehrere Rechtsfälle zur Bearbeitung vorgelegt. Die Bearbeitung kann die Ausarbeitung von Urteilen, Gutachten, Rechtsschriften, Verträgen oder Plädoyers beinhalten.
2 Für die Bearbeitung stehen die einschlägigen Gesetze sowie nach Ermessen des Präsidenten der Prüfungskommission Literatur und Judikatur zur Verfügung.
3 Die schriftlichen Arbeiten werden von drei Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt. *
Art. 14 * Mündlicher Teil
1 Die Prüfung in den einzelnen Fächern wird vor wenigstens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abgelegt.
Art. 15 * ...
Art. 16 * Bewertung
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil je als genügend bewertet werden.
2 Die Prüfungskommission kann Richtlinien zur Bewertung der Prüfung erlassen.
Art. 17 Nachprüfung
1 Werden der mündliche oder der schriftliche Teil als genügend und der andere Teil als ungenügend bewertet, so kann der ungenügende Teil wiederholt werden.
2 Der ungenügende Teil ist am folgenden Prüfungstermin zu wiederholen. Wenn dieser Termin dem Bewerber nicht zumutbar ist, kann der Präsident der Prü - fungskommission einen anderen Termin bestimmen.
3 Wird der wiederholte Teil als ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestan - den.
Art. 18 Wartefrist
1 Kandidaten, welche die Prüfung dreimal nicht bestanden haben, werden fünf Jahre lang zu keiner weiteren Prüfung zugelassen.
Art. 19 Rückzug
1 Eine freiwillig abgebrochene Prüfung gilt als nicht bestanden.
Art. 19 bis * Eröffnung des Prüfungsergebnisses
1 Der Bewerber kann innert 14 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Prü - fungskommission eine mündliche Erörterung verlangen.
2 Er kann innert 14 Tagen nach der mündlichen Erörterung bei der Prüfungskom - mission eine schriftlich begründete Verfügung verlangen.
3 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Prüfungs - kommission. II. Bewilligung (2.)
Art. 20 * ...
Art. 21 * Praktikantenbewilligung
1 Als Praktikant wird zur Vertretung von Parteien vor Gericht zugelassen, wer: a) über einen juristischen Masterabschluss verfügt; b) nach dem juristischen Masterabschluss wenigstens ein halbes Jahr an einem Gericht oder bei einem Rechtsanwalt im Kanton St.Gallen oder einem Nach - barkanton tätig war; c) die übrigen Voraussetzungen mit Ausnahme der praktischen Tätigkeit für die Zulassung zur Prüfung als Rechtsanwalt erfüllt.
2 Der Bewerber reicht der Anwaltskammer ein:
1. einen Lebenslauf;
2. Ausweise über die praktische Tätigkeit;
3. Studienausweise;
4. die Verantwortlichkeitserklärung eines Rechtsanwalts;
5. einen Strafregisterauszug;
6. eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorlie - gen;
7. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde.
Art. 22 Ergänzende Auskünfte
1 Die Anwaltskammer kann vom Bewerber weitere Ausweise oder Auskünfte ver - langen. III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 23 4
Art. 24 b) Aufhebung
1 Aufgehoben werden: a) die Anwaltsordnung vom 2. Juni 1958; 5 b) das Prüfungsreglement für Anwälte und Rechtsagenten vom 22. Dezember
1988. 6
Art. 25 Übergangsbestimmung
1 Die Anwaltskammer führt Disziplinarverfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Reglementes bei der Aufsichtskommission über Anwälte und Rechtsagenten oder der Verwaltungskommission des Kantonsgerichtes anhängig sind, weiter.
Art. 26 Vollzugsbeginn
1 Dieses Reglement wird ab 1. Juli 1994 angewendet.
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5 nGS 24–45 (sGS 963.71).
6 nGS 24–46 (sGS 963.73).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–45 22.04.1994 01.07.1994
Art. 2 aufgehoben 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 3 geändert 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 4 geändert 38–115 04.04.2003 01.01.2005
Art. 4 bis eingefügt 44–36 17.06.2008 keine Angabe
Art. 6 geändert 46–48 18.11.2010 keine Angabe
Art. 7 geändert 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 9 geändert 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 13, Abs. 3 geändert 2022-039 13.06.2022 01.08.2022
Art. 14 geändert 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 15 aufgehoben 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 16 geändert 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 19 bis eingefügt 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 20 aufgehoben 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 21 geändert 44–36 17.06.2008 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.04.1994 01.07.1994 Erlass Grunderlass 29–45
04.04.2003 keine Angabe Art. 2 aufgehoben 38–115
04.04.2003 keine Angabe Art. 3 geändert 38–115
04.04.2003 01.01.2005 Art. 4 geändert 38–115
04.04.2003 keine Angabe Art. 7 geändert 38–115
04.04.2003 keine Angabe Art. 9 geändert 38–115
04.04.2003 keine Angabe Art. 14 geändert 38–115
04.04.2003 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 38–115
04.04.2003 keine Angabe Art. 16 geändert 38–115
04.04.2003 keine Angabe Art. 19 bis eingefügt 38–115
04.04.2003 keine Angabe Art. 20 aufgehoben 38–115
17.06.2008 keine Angabe Art. 4 bis eingefügt 44–36
17.06.2008 keine Angabe Art. 21 geändert 44–36
18.11.2010 keine Angabe Art. 6 geändert 46–48
13.06.2022 01.08.2022 Art. 13, Abs. 3 geändert 2022-039
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