Verordnung über verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Massnahmenplan Luftreinhaltung
                            1  Verordnung  über verschärfte Emissionsbegrenzungen  gemäss Massnahmenplan Luftreinhaltung  (Massnahmenplan-Verordnung [MPLV])  Vom 17. Februar 1992  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf Artikel 35 der Luftre  inhalte-Verordnung (LRV) vom 15. De-  zember  1985   1)    und  die  §§  12  ff.  des  Dekretes  über  den  Vollzug  des  Umweltschutzrechtes (Umweltsc  hutzdekret) vom 13. März 1990   2)  ,  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Diese  Verordnung  regelt  die  versch  ärften  Emissions-Begrenzungen  und  die Sanierungsfristen für stationä
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  toffdioxid-Immissionen (Art. 2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LRV) gelten die Gebiete der im A  fest  oder  ist  zu  erwarten,  dass  in  weiteren  Gebieten  länger  andauernde  übermässige  Immissionen  au  ftreten,  so  kann  der  Regierungsrat  die  Liste  ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sich  nach  den  einschlägigen  Vor-  schriften der LRV (Anhang 1 Ziff. 32 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sind  Anlagen  bzw.  die  Summe  von  Anlagen auf dem gleichen Firmengelä  nde, welche trotz Einhaltung der für  sie   geltenden   Emissionsbegrenzunge  n   zusammen   pro   Jahr   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tonnen Stickoxide emittieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 781.110  Zweck und  Geltungsbereich  Begriffe und  Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Grossemittenten   von   organischen  gas-   und   dampfförmigen   Stoffen  (Anhang 1 Ziff. 7 LRV;  V  olatile  o  rganic  C  bzw.  die  Summe  von  Anlagen  auf  dem  gleichen  Firmengelände,  welche  trotz Einhaltung der für sie geltende  n Emissionsbegrenzungen zusammen  pro Jahr mehr als 4 Tonne  n VOC-Emissionen verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Soweit  diese  Verordnung  keine  Emissi  onsbegrenzungen  festlegt,  gelten  die Emissionsbegrenzungen der LRV.  B. Feuerungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Bestehende  Feuerungsanlagen  m  it  einer  Feuerungswärmeleistung  von  mehr  als  1  Megawatt  (MW),  die  mit  He  izöl «Extra Leicht» oder mit Gas  betrieben  werden  und  den  Anforderungen  von  Anhang  3  LRV  nicht  genügen, müssen innerhalb der folg  enden Fristen saniert werden:  a)     in  Gebieten  mit  übermässigen  Stickstoffdioxid-Immissionen  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                1. März 1994;
                            b)    in  den  übrigen  Gebieten  im  Rahmen  des  ordentlichen  Ersatzes,  spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sanierungsfristen im Einzelfall  richten sich nach den Art. 10 und 32  LRV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zusätzlich gelten für sie die §§ 8 und 9 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   In Gebieten mit übermässigen Stic  «Mittel»  oder  «Schwer»  spätestens  ab  dem  1.  März  1994  nicht  mehr  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vom  Verbot  sind  Feuerungsanlagen  ausgenommen,  welche  trotz  der  Verwendung  von  Heizöl  «Mittel»  oder  «S  chwer»  bezüglich  der  Emissio-  nen   von   Feststoffen   (Russzahl),  Stickoxiden,   Schwefeldioxid   und  Kohlenmonoxid  mindestens  die  Anford  erungen  an  eine  Feuerungsanlage  für Heizöl «Extra Leicht» erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  C. Andere stationäre Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  von Stickoxiden so bald als möglich  durch brennerseitige Massnahmen (Pri  märmassnahmen) zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  itige   Massnahmen   (Sekundärmass-  nahmen) haben sie die Emissionen von  Stickoxiden spätestens bis zum 31.  Dezember  2000  so  weit  zu  reduzieren,  als  dies  technisch  und  betrieblich  möglich   und   wirtschaftlich   tragbar  ist,   mindestens   aber   auf   die  Anforderungen von Anhang 2 Ziff. 112 LRV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  richten sich nach den Art. 10 und 32  LRV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  nnen  von  Siedlungs-  und  Sonderabfäl-  len,  welche  den  Anforderungen  von  Anhang  2  Ziff.  71  LRV  nicht  genü-  gen, müssen innerhalb der folg  enden Fristen saniert werden:  a)     in  Gebieten  mit  übermässigen  Stickstoffdioxid-Immissionen  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                1. März 1994;
                            b)    in den übrigen Gebieten spätestens bis zum 31. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  richten sich nach den Art. 10 und 32  LRV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D. Grossemittenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  haben   ihre   Stickoxid-Emissionen  kontinuierlich  messtechnisch  zu  erfa  ssen  und  aufzuzeichnen.  Bei  beste-  henden  Anlagen  sind  diese  Messein  richtungen  bis  zum  31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  mittenten,  die  weniger  als  10  %  der  Stickoxid-Gesamtemission    des    Gro  ssemittenten    sowie    weniger    als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Tonnen  pro  Jahr  verursachen  und  be  i  denen  die  kontinuierliche  Über-  wachung  unverhältnismässig  wäre,  legt  die  kantonale  Fachstelle  die  Art  der  Überwachung  in  einer  Verfügung  fe  st.  In  der  Regel  ist  die  kontinu-  ierliche  Messung  durch  eine  monatlic  he  orientierende  Kontrollmessung  Zementwerke  Anlagen zum  Verbrennen von  Siedlungs- und  Sonderabfällen  Kontinuierliche  Überwachung  der Stickoxid-  emissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Messung  mit  Rauchgascomputern,  m  it  Messröhrchen  oder  vergleichba-  ren Einrichtungen) zu ersetzen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geräte zur kontinuierlichen Überw  und mindestens einmal jährlich zu warten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Resultate  der  kontinuierlic  hen  Stickoxid-Messung  und  der  monatli-  chen   Kontrollmessungen   sind   de  r   zuständigen   Behörde   und   dem  Gemeinderat der Standortgemeinde jähr  lich in einem Bericht zuzustellen.  Der Bericht hat mindestens folg  ende Angaben zu enthalten:  –  die Betriebszeit der einzelne  n Anlagen des Grossemittenten;  –  den Brennstoffverbrauch der ein  zelnen Anlagen des Grossemittenten;  –      die  gemessene  oder  aus  allen  Anga  ben  berechnete  Jahresfracht  an  Stickoxiden, angegeben  als Stickstoffdioxid.  bei kontinuierlichen Messungen zusätzlich:  –  die Resultate der periodischen Eichung;  –  die Unterlagen über die jährliche Wartung;  –  alle Tagesmittelwerte eines Jahres;  –      alle      Stundenmittelwerte,      welche     den   für   die   jeweilige   Anlage  geltenden Emissionsgrenzwert für  Stickoxide überschritten haben;  –  den 97 %-Wert aller Stundenmittelwerte des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1     Grossemittenten   von   Stickoxiden   ha  ben   ihre   Stickoxid-Emissionen,  bezogen  auf  den  verwendeten  Brennsto  ff,  jeweils  so  weit  zu  reduzieren,  als dies technisch und betrieblich m  öglich und wirtschaftlich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Behörden  verfolgen  im  Rahmen  lung  der  Technik  bezüglich  Stickoxi  dminderung.  Sie  können  vom  Anla-  gebetreiber  im  Rahmen  der  periodi  schen  Kontrollen  nach  Art.  13  LRV  entsprechende Nachweise verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  zu  erwarten,  dass  mit  neuen  betrieblichen  oder  technischen  Mass-  nahmen   die   Stickoxidemissionen   eine  s   bestimmten   Grossemittenten  gegenüber  dem  Istzustand  um  mindestens  25  Prozent  oder  unter  10  Ton-  nen  pro  Jahr  reduziert  werden  können,    so  informiert  die  Behörde  den  Anlagebetreiber und holt von ihm eine  entsprechende Stellungnahme ein.  Diese  hat  sich  über  die  technische  n  und  betrieblichen  sowie  die  wirt-  schaftlichen  Aspekte  eines  allfälligen    Einsatzes  dieser  Massnahmen  in  seinem Betrieb zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ist  die  Reduktion  technisch  und  be  auch  wirtschaftlich  tragbar,  so  er  lässt  die  Behörde  die  entsprechende  Sanierungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 3. August 1994, in Kraft seit 1. Oktober 1994  (AGS Bd. 14 S. 648).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  re  VOC-Emissionen  jeweils  so  weit  zu  reduzieren,  als  dies  technisch  und  betrieblich  möglich  und  wirtschaft-  lich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    ihrer  Möglichkeiten  die  Entwick-  lung  der  Technik  bezüglich  VOC-M  inderung.  Sie  können  vom  Anlage-  betreiber  im  Rahmen  der  periodisc  hen  Kontrollen  nach  Art.  13  LRV  entsprechende Nachweise verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  betrieblichen  oder  technischen  Mass-  nahmen  die  VOC-Emissionen  eines  be  stimmten  Grossemittenten  gegen-  über  dem  Istzustand  um  mindestens  di  e  Hälfte  oder  unter  4  Tonnen  pro  Jahr  reduziert  werden  können,  so  in  formiert  die  Behörde  den  Anlage-  betreiber  und  holt  von  ihm  eine  entspr  echende  Stellungnahme  ein.  Diese  hat sich über die technischen und betr  ieblichen sowie die wirtschaftlichen  Aspekte eines allfälligen Einsatzes di  eser Massnahmen in seinem Betrieb  zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  trieblich  möglich  und  insbesondere  auch  wirtschaftlich  tragbar,  so  er  lässt  die  Behörde  die  entsprechende  Sanierungsverfügung.  E. Tankstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  den Anforderungen von Anhang 2 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 LRV nicht genügen, sind innerhalb de  r folgenden Fristen zu sanieren:  a)    bei einem jährlichen Umschlag von  mehr als 2'000'000 Litern so bald  als möglich,  b)    bei  einem  jährlichen  Umsc  hlag  von  500'000–2'000'000  Litern  bis  zum 31. Dezember 1992 und  c)     bei  einem  jährlichen  Umschlag    von  weniger  als  500'000  Litern  bis  zum 31. Dezember 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  mit  einem  jährlichen  Umschlag  von  weniger  als  500'000  Litern  nach  Ma  rungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    33  LRV  gelten  als  eingehalten,  wenn  entsprechende  Messresultate  ei  ner  amtlichen  Fachstelle  vorliegen,  welche  belegen,  dass  da  rungen der LRV erfüllen kann und we  nn das Gaspendelsystem ordnungs-  gemäss installiert und betrieben wird.  Gas- und  dampfförmige  organische  Verbindungen  Sanierung  Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Inbetriebnahme der Anlage ist  der Nachweis zu erbringen, dass die  Anlage  ordnungsgemäss  installiert  ist.   Bei Anlagen mit passivem System  genügt  dazu  die  Messung  des  Gegendruc  kes  in  der  Rückführleitung.  Bei  Anlagen     mit     aktivem     System     zur     Gasrückführung     ist     der  Gasrückführungsgrad  zu  messen.  Es  sind  an  jeder  Tanksäule  geeignete  Mess-Stellen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Behörde  sorgt  dafür,  dass  di  e  Einrichtungen  der  Tankstellen  zur  Gasrückführung periodisch,  F. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Neuanlagen  sind  Anlagen,  für  die  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  keine rechtskräftige Bewilligung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Behörde sorgt dafür,  dass bestehende sta  tionäre Anlagen,  welche  den  Anforderungen  dieser  Verordnung  nicht  genügen,  saniert  werden.  Sie  erlässt  die  erforder  lichen  Verfügungen  und  legt  darin  die  Sanierungsfrist gemäss dieser Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Diese Verordnung ist nach der Genehm  igung durch den Bundesrat in der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Si  e  tritt  zehn  Tage  nach  der  Veröf-  fentlichung in Kraft.  Vom  Eidg.  Departement  des  Innern  ,  gestützt  auf  Artikel  37  USG  und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7a VwOG, am 17. März 1992 genehmigt, soweit die Verordnung
                            die Sanierung (Art. 16–18 USG) betrifft.  Veröffentlichung: 20. April 1992  Anhang  Gebiete   mit   übermässigen   Sticks  toffdioxid-Immissionen   (Stand   bei  Inkrafttreten der MPLV):  Aarau,  Aarburg,  Baden,  Brittnau,  Brugg,  Buchs,  Ennetbaden,  Hunzen-  schwil,  Kaiseraugst,  Killwangen,  Lenzburg,  Möhlin,  Neuenhof,  Nieder-  lenz,   Oberentfelden,   Obersiggenthal,     Oftringen,   Rheinfelden,   Rohr,  Rothrist,  Rupperswil,  Spreitenbach,  Strengelbach,  Suhr,  Turgi,  Umiken,  bergangs-  bestimmungen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Unterentfelden,   Untersiggenthal,  Wettingen,  Windisc  h,  Würenlos  und  Zofingen.