Dekret über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) Vom 11. Januar 2005 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 18 Abs. 4, 28 Abs. 3, 29 Abs. 2 und 37 des Gesetzes über die wir- kungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar
2005
1 ) beschliesst:
1. Die Bestandesrechnung sowie die Verwaltung von Vermögen
und Schulden
§ 1 Inhalt
1 Die Bestandesrechnung setzt sich aus de r Bilanz und der Rechnung der Bestandes- veränderungen zusammen.
2 Die Rechnung der Bestandesveränderungen enthält die Zu- und Abgänge sowie die buchmässigen Bewertungskorrekturen be im Verwaltungsverm ögen gemäss § 4 Abs. 1 bis . *
§ 2 Gliederung der Aktiven
1 Die Aktiven setzen sich aus dem Finanz- und dem Verwal tungsvermögen, den zusammen.
2 Das Finanzvermögen besteht aus den flü ssigen Mitteln, Guthaben, transitorischen Aktiven, Darlehen, Finanzanlagen sowie de n nicht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bestimmten Liegenschaften.
1) SAR 612.100
3 Die Beteiligungen des Kantons im Verw altungsvermögen werden in einem Betei- ligungsspiegel nach Art, Anteil und ihre r Veränderung im Anhang zum Jahresbe- richt des Regierungsrats dargestellt.
§ 3 Gliederung der Passiven
1 Die Passiven setzen sich aus dem Fremdka pital, den Verpflichtungen für Spezialfi- nanzierungen sowie dem allfäl ligen Eigenkapi tal zusammen.
§ 4 Aktivierungen
1 In der Bilanz werden aktiviert: a) Sämtliche Werte des Finanzvermögens; b) Darlehen und Beteiligunge n des Verwaltungsvermögens; c) * Investitionsaufwendungen für Bauten, di e durch Beschluss des Grossen Rates über die Finanzierungsgesellschaf t Campus abgewickelt werden.
1bis Über die Rechnung der Bestandesverände rungen werden Grundstücke, Bauten, Informatikmittel, Mobilien und weitere S achgüter des Verwaltungsvermögens akti- viert, sofern ihr Wert 5 Millionen Franken übersteigt. *
2 Investitionen von Spezialfinanz ierungen werden nicht aktiviert.
§ 5 Bewertung des Finanzvermögens
1 Die Bewertung erfolgt nach anerka nnten Rechnungslegungsgrundsätzen. Wo kein Kurswert vorliegt, kommt der Verkehrswert zur Anwendung.
2 Die verwendeten Bewertungsgrundsätze we rden im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats aufgeführt.
§ 6 Bewertung des Verwaltungsvermögens
1 Sachgüter werden zum Anschaffungswert beziehungsweise zu den Herstellungsko- sten abzüglich der Abschreibungen bewertet.
2 Darlehen und Beteiligungen werden zum Nominalwert abzüglich der Abschrei- bung bewertet. *
§ 7 Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Die jährlichen Abschreibungen bemessen sich wie folgt: a) bei Bauten: 10 % linear; b) bei den übrigen Sachgütern: 20 % des Buchwertes; c) Darlehen und Beteiligungen: Nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen
2 Unüberbaute Grundstücke und Wald werden nicht abgeschrieben.
§ 8 Übertragungen ins Finanzvermögen
1 Vermögensbestandteile , die für öffentliche Aufgaben nicht mehr benötigt werden, fallen ins Finanzvermögen.
2 Sie werden über die Rechnung der Be standesveränderungen aus dem Verwal- tungsvermögen entlassen. Im Finanzvermögen sind sie zu m Verkehrswert zu bewer- ten. Dieser Wert ist der Ve rwaltungsrechnung gutzuschreiben.
3 Darlehen und Beteiligungen sind zum Buchwert zu übertragen und neu zu bewer- ten. Differenzen aus der Neubewertung sind der Verwaltungsrechnung gutzuschrei- ben beziehungsweis e zu belasten.
4 Buchmässige Differenzen sind in den gl eichen Steuerungsbereichen respektive Spezialfinanzierungen zu verbuchen wie Differenzen bei der Realisierung.
§ 9 Bewertung des Fremdkapitals
1 Das Fremdkapital wird zu m Nominalwert bewertet.
§ 10 Eventualverpflichtungen und -guthaben
1 Eventualverpflichtungen und -guthaben we rden im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats ausgewiesen und soweit möglich bewertet.
§ 11 Grundsätze
1 Das Finanzvermögen und die Schulden werden zentral verwaltet. Die für die Ver- waltung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine dezentrale Verwaltung der flüssigen Mittel bewilligen.
2 Die Vermögenswerte des Fi nanzvermögens sind zu marktgerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der Sicherheit anzu legen beziehungsweise ertragsorientiert zu bewirtschaften.
3 Im Rahmen der mit dem Globalbudget beziehungsweise der Jahrestranche von Globalkrediten zugewiesenen Mittel steht die Verwendung von Finanzvermögen grundsätzlich frei; Ausgaben von mehr als 1 Million Franken bewilligt der Regie- rungsrat.
4 Die Vermögenswerte des Verwaltungsverm ögens werden grundsätzlich durch die Steuerungsinstanzen verwaltet, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben effektiv benut- zen; ausgenommen sind die zentral zu verwaltenden Liegenschaften.
5 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über die Zuständig- keiten sowie in einer Weisung Bestimmunge n zur Art der Verwaltung der flüssigen Mittel, Guthaben und Anlagen; er kann in der Verordnung beim Verwaltungsver- mögen Ausnahmen von den Grundsätzen in Absatz 4 vorsehen.
§ 12 Geltendmachung von Guthaben
1 Die Steuerungsinstanzen stellen die de m Staat zustehenden Forderungen aus er- brachten Leistungen, Gebühren und Entgelte n vollständig und in der Regel spätes- tens 30 Tage nach Erbringung der Leistung beziehungsweise Rechtskraft des Ent- scheides oder der Verfügung in Rechnung.
§ 13 Veräusserung von Vermögenswerten
1 Der Verkauf beziehungsweise die dingl iche Belastung von Ve rmögenswerten er- folgt zum Verkehrswert.
2 Zuständig für die Veräusserung ist grunds ätzlich diejenige Steuerungsinstanz, wel- che den Vermögenswert überwiegend benutzt; ausnahmsweise ist diejenige Instanz zuständig, welche den Vermögenswert zentral verwaltet.
3 Erforderte der Erwerb oder die Schaff ung des Vermögenswerts einen Globalkredit im Sinne der §§ 18 ff. GAF, ist die Verä usserung derjenigen Instanz zur Bewilli- gung zu unterbreiten, welche den Globalkred it bewilligt hat. Wird nur ein Teil des Vermögenswerts veräussert, ist die Bewil ligung derjenigen Instanz einzuholen, die zuständig gewesen wäre, wenn nur dies er Teil beschafft worden wäre.
§ 14 Versicherung von Verm ögenswerten und Risiken
1 Die Instanz, die einen Vermögenswert verwaltet, sorgt für eine den bestehenden Risiken angemessene Versicherung. Der Regierungsrat er lässt in einer Weisung Bestimmungen über die risikogerechte Versicherung von Vermögenswerten.
§ 15 Inventarführung
1 Zuständig für die Inventarführung ist di ejenige Steuerungsinstanz, welche den Vermögenswert benutzt oder der er zur Verwaltung zugewiesen ist.
2 Der Regierungsrat erlässt in einer Weisung Bestimmungen über den Inhalt der Inventare, Art und Zeitpunkt der Erfass ung der Vermögenswerte sowie deren Be- wertung.
§ 16 Spezialfinanzierungen
1 Die Verwaltung der gesetzlich zwec kgebundenen Vermögenswerte richtet sich nach den Bestimmungen dieses Dekrets und den dazugehörigen Ausführungserlas- sen; Aufwand und Ertrag sind in der Ve rwaltungsrechnung saldoneutral auszuwei- sen.
§ 17 Fonds, Legate, Stiftungen
1 Fonds, Legate und Stiftungen si nd in der Bilanz auszuweisen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Mittel des Lotteriefonds und des Sport-Toto-Fonds. Er legt darüber in seinem Jahresberich t Rechenschaft ab.
3 Für Fonds, Legate und Stiftungen aus priv aten Mitteln regelt der Regierungsrat die Verfügungskompetenz nach dem Willen der Donatorinnen und Donatoren.
2. Die Verwaltungsrechnung
§ 18 Grund-Gliederung
1 Die Verwaltungsrechnung gliedert sich na ch der Aufbauorganisation, nach Arten und nach Aufgaben.
2 Die Artengliederung wird durch den vom Regierungsrat in einer Verordnung fest- zulegenden Kontenrahmen bestimmt. Hierbei gilt der Schweizerische Kontenrahmen der öffentlichen Haushalte als Richtlinie.
§ 19 Gliederung nach Steuerungsbereichen
1 Pro Aufgabenbereich werden die Global budgets, die Jahrestranchen der Global- kredite und die leistungsunabhängigen Aufwendungen und Erträge dargestellt.
2 Wo betrieblich sinnvoll, kann der Regierungsrat die Darstellung pro Produk- tegruppe oder Produkt vorsehen.
§ 20 Investitionsrechnung
1 Darlehen und Beteiligungen, welche zum Nominalwert bilanziert werden, gelten nicht als Investition. Für ihre Bewilligung gelten die §§ 19 Abs. 2–4 und 20 Abs. 1 GAF sinngemäss.
§ 21 Allgemeine R echnungslegungsgrundsätze
1 Defizite der Verwaltungsrechnung sind in der Bilanz unter den Aktiven auszuwei- sen. Ertragsüberschüsse sind zum Abbau der Bilanzfehlbeträge zu verwenden und danach dem Eigenkapi tal gutzuschreiben.
2 Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
3 Die Verbuchung der Aufwendungen und Ertr äge erfolgt im Zeitpunkt, in dem sie anfallen.
4 Die Aufwendungen und Erträge sind periodengerecht abzugrenzen.
§ 22 Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind in der Verwaltungsrechnung vorzunehmen: a) wenn eine Leistung nicht obligatoris ch vom Grossen Rat, der kantonalen Verwaltung oder den Gerichten zu beziehen ist; b) wenn die Leistung eine Spezialfinanzierung betrifft; nung gestellt oder ausgewiesen werden muss.
2 Der Regierungsrat legt in einer Veror dnung fest, welche Leistungen intern zu ver- rechnen und wie sie zu bewerten sind.
3 Verrechnungen zwischen dem Grossen Rat, den Stellen der kant onalen Verwaltung und den Gerichten werden jährlich von de n zuständigen Steuerungsinstanzen der betroffenen Steuerungsbereiche festgelegt. Bei Differenzen innerhalb der kantonalen Verwaltung entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der Budgetierung bezie- hungsweise im Rahmen der Vorbereitung des Jahresberichts. Differenzen zwischen den Gerichten einerseits und der kantonalen Verwaltung ande rerseits entscheidet der Grosse Rat.
§ 23 Aufwendungen
1 Als Aufwendungen werden verbucht: a) Barausgaben; b) Beiträge im Zeitpunkt der Zahlungsankündigung; c) eingegangene Rechnungen; d) interne Verrechnungen; e) Einlagen bei Spezialfinanzierungen; f) Bildung von Rückstellungen; g) Marchzinsen; h) Bewertungsverluste; i) Debitorenverluste; k) Rechnungsabgrenzungen; l) * Bestandesveränderungen bei Vorräten.
2 Für nicht erfüllte Verpfl ichtungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit im lau- fenden Rechnungsjahr entstanden sind und de ren Höhe bestimmbar ist, sind Rück- stellungen zu bilden.
3 Der Regierungsrat weist die Rückstellungen sowie die zugesicherten Investitions- beiträge im Anhang seines Jahresberichts aus. Der Rückstellungsspiegel im jeweili- gen Aufgabenbereich wird vom Regierungsra t, dem Büro des Grossen Rats bezie- hungsweise der Justizleitung genehmigt. *
§ 24 Erträge
1 Als Erträge werden verbucht: a) Bareinnahmen; b) Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlungsankündigung; c) versandte Rechnungen; d) interne Verrechnungen; e) Entnahmen aus Spezialfinanzierungen; f) Auflösungen von Rückstellungen; g) Marchzinsen; h) Bewertungsgewinne; i) Rechnungsabgrenzungen; k) * ...
3. Die Globalkredite
§ 25 Inhalt der Kreditvorlage
1 Die Antragsstellung für einen Globalkred it muss folgende Angaben über das Vor- haben enthalten: a) Gegenstand, inklusive Aussagen zur durchgeführten Evaluation; b) massgebliche Rechtsgrundlagen; c) finanzielle Aufwendungen, inklusiv e sämtliche Aufwendungen für die Pla- nung und Realisierung; d) allfällige finanzielle Erträge; e) Angaben zu den Folgekosten; f) Aussagen über den Kosten-Nutzen-Vergleich.
2 Wird für ein Vorhaben eine Liegenschaft aus dem Finanzvermögen beansprucht, ist ihr Verkehrswert in den Globalkredit miteinzubeziehen.
§ 26 Form und Zeitpunkt der Kreditvorlagen an den Grossen Rat
1 Anträge auf Bewilligungen von Kleinkredit en sind dem Grossen Rat in der Regel im Frühsommer, im Herbst und zusammen mit dem Budget als Sammelvorlage zu unterbreiten.
2 Grosskreditbegehren können dem Grossen Rat jederzeit als Einzelvorlage unter- breitet werden.
3 Für Zusatztranchen und Zusatzglobalkredi te gelten diese Regeln sinngemäss; Zu- satzfinanzierungen sind m öglichst zu vermeiden.
§ 27 Kreditkontrolle und -abrechnung
1 Die mit dem Vorhaben beauftragte In stanz überwacht die Verwendung der Global- kredite selbständig und rechnet sie ab.
§ 28 Teuerungsanpassung
1 Für teuerungsbedingte Mehrkosten eines Vorhabens ist kein Zusatzglobalkredit erforderlich, wenn der Kreditbeschluss eine Preisstandsklausel enthält. Bei einem Rückgang des massgeblichen I ndexes reduziert sich die bewilligte Kreditsumme entsprechend.
2 Der Regierungsrat legt in einer Ve rordnung die Arten der Teuerungsanpassung fest.
§ 29 Übertragung von Jahrestranchen
1 Die mit dem Vorhaben beauftragte Instanz kann einen nicht verwendeten Teil der Jahrestranche auf das nächste Budgetja hr übertragen; die Finanzverwaltung 1 ) ist vorgängig zu informieren.
2 Sämtliche Übertragungen von Jahrestranchen sind im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats auszuweisen. Im Budge t des jeweiligen Steuerungsbereichs wer- den die mutmasslich übertragenen Mittel aus bereits bewilligten Jahrestranchen zur Information ausgewiesen.
§ 30 Genehmigung der Schlussabrechnung
1 Die Schlussabrechnungen von Kleinkrediten sind im jeweiligen Aufgabenbereich dem mit dem Vollzug beauftragten Departemen t, der Staatskanzlei, der Justizleitung beziehungsweise dem Büro de s Grossen Rats zur Genehm igung zu unterbreiten. Der Finanzkontrolle ist die Ge nehmigung der Abrechnung anzu zeigen. Sämtliche Unter- lagen sind für eine nachträgliche Kontroll e ein Jahr lang zur Verfügung zu halten. *
2 Schlussabrechnungen von Grosskrediten sind im jeweiligen Aufgabenbereich vom Regierungsrat, vom Büro des Grossen Ra ts beziehungsweise von der Justizleitung zu genehmigen und werden von der Finanzkontrolle vorgängig geprüft. *
3 Die beauftragte Person für Öffentlichke it und Datenschutz genehmigt die Schluss- abrechnungen der Globalkredite des Aufgabenbereichs «Öffentlichkeit und Daten- schutz», die Leiterin oder der Leiter der Fi nanzkontrolle diejenigen des Aufgabenbe- reichs «Finanzaufsicht». Absatz 1 und 2 gelten sinngemäss. Im Aufgabenbereich «Finanzaufsicht» prüft die externe Revision sstelle gemäss § 5 de s Gesetzes über die Finanzkontrolle (GFK) vom 11. Januar 2005 2 ) die Schlussabrechnungen. *
4. Leistungsunabhängige Aufwendungen und Erträge
§ 31 Leistungsunabhängige Aufwendungen und Erträge
1 Für leistungsunabhängige Aufwendungen und Erträge, die im Budget noch nicht vorgesehen waren, sind keine Anträge au f Zusatzfinanzierung oder Zielanpassung zu stellen.
2 Der Grosse Rat wird mit den Sammelvorla gen gemäss § 26 Abs. 1 dieses Dekrets über Abweichungen informiert.
1) Heute: Abteilung Finanzen
2) SAR 612.200
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es sind aufgehoben: a) das Dekret über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsdek- ret, FHD) vom 19. März 1991 1 ) ; b) der Grossratsbeschluss über die Au srichtung von Beiträgen an die Bekämp- fung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis) vom 2. September 1980 2 ) ; c) § 2 Abs. 2 des Dekrets über die Or ganisation des Kantona len Laboratoriums vom 26. Mai 1909 3 ) ; d) § 11 Abs. 2 des Dekrets zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwiler- seeschutzdekret) vom 13. Mai 1986 4 ) .
§ 33 Änderungen bisherigen Rechts
1 Das Dekret zum Schutz des Landschaftsbi ldes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) vom 13. Dezember 1977 5 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2 Das Dekret über die Errichtung und Or ganisation der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz (Fachhochschulde kret, AFHD) vom 18. Dezember 2001 6 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Das Submissionsdekret (SubmD) vom 26. November 1996
7 ) wird wie folgt geän- dert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4 Das Dekret über die Löhne des kant onalen Personals (Lohndekret) vom 30. No- vember 1999
8 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 34 Publikation und Inkraftsetzung
1 Dieses Dekret ist in der Ge setzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
1) AGS Bd. 14 S. 407; 1998 S. 266; 2002 S. 348
2) AGS Bd. 10 S. 231
3) AGS Bd. 1 S. 594; aufgehoben (AGS 2009 S. 217)
4) AGS Bd. 12 S. 45; 1996 S. 1, 181; 2002 S. 23, 177; 2004 S. 86; 2005 S. 132 (SAR 787.350 )
5) AGS Bd. 9 S. 507 (SAR 787.320 )
6) AGS 2002 S. 10; aufgehoben (AGS 2006 S. 27)
7) AGS 1997 S. 1; 2000 S. 33 (SAR 150.910 )
8) AGS 1999 S. 397; 2000 S. 189; 2001 S. 77; 2004 S. 209 (SAR 165.130 )
§ 35 Übergangsrecht
1 Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens di eses Dekrets noch nicht abgeschlossene Rechnungsjahr wird nach den Regeln des bisherigen Finanzhaushaltsrechts ab- schlossen.
2 Die Zuständigkeit zur Veräusserung von Vermögenswerten, die der Kanton vor Inkrafttreten dieses Dekrets erworben hat, richtet sich nach bisherigem Recht. Aarau, 11. Januar 2005 Präsident des Grossen Rats L ÜPOLD Staatsschreiber i.V. M EIER Inkrafttreten: 1. August 2005 1 )
1) RRB vom 23. März 2005 (AGS 2005 S. 233)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.06.2008 01.12.2007 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 324
24.06.2008 01.12.2007 § 4 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2008 S. 324
24.06.2008 01.12.2007 § 4 Abs. 1
bis eingefügt AGS 2008 S. 324
24.06.2008 01.11.2008 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 324
24.06.2008 01.11.2008 § 23 Abs. 1, lit. l) geändert AGS 2008 S. 324
24.06.2008 01.11.2008 § 24 Abs. 1, lit. k) aufgehoben AGS 2008 S. 324
24.06.2008 01.11.2008 § 30 Abs. 3 eingefügt AGS 2008 S. 324
06.12.2011 01.01.2013 § 23 Abs. 3 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 2 geändert AGS 2012/6-5
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 24.06.2008 01.12.2007 geändert AGS 2008 S. 324
§ 4 Abs. 1, lit. c) 24.06.2008 01.12.2007 geändert AGS 2008 S. 324
§ 4 Abs. 1
bis 24.06.2008 01.12.2007 eingefügt AGS 2008 S. 324
§ 6 Abs. 2 24.06.2008 01.11.2008 geändert AGS 2008 S. 324
§ 23 Abs. 1, lit. l) 24.06.2008 01.11.2008 geändert AGS 2008 S. 324
§ 23 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5
§ 24 Abs. 1, lit. k) 24.06.2008 01.11.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 324
§ 30 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5
§ 30 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5
§ 30 Abs. 3 24.06.2008 01.11.2008 eingefügt AGS 2008 S. 324
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