Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
                            Einführungsverordnung  zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen  durch nichtionisierende Strahlung und Schall  vom 30. März 2021 (Stand 1. April 2021)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von  Art.  8  durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017  1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Nichtionisierende Strahlung in Solarien
                            1  Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefähr  -  dungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Sola  -  rien  3   ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik
                            1  Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefähr  -  dungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Pro  -  dukten für kosmetische Zwecke  4   ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Veranstaltungen mit Schall
                            1  Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veran  -  staltungen  5   ist die politische Gemeinde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  814.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt EV-NISSG. In Vollzug ab 1.  April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  1  bis  4  der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisie  -  rende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR  814.711  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  5   bis  9   der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisie  -  rende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR  814.711  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  18   bis  21   der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtioni  -  sierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR  814.711  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Laserpointer
                            1  Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern  6   und  für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen  7   ist die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  23  Abs.  1 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtioni  -  sierende Strahlung und Schall vom 27.  Februar 2019, SR  814.711  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  23   Abs.  2 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtioni  -  sierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR  814.711  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-032  30.03.2021  01.04.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2021  01.04.2021  Erlass  Grunderlass  2021-032