Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch n... (313.51)
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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 30. März 2021 (Stand 1. April 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 8 durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 1 als Verordnung: 2

Art. 1 Nichtionisierende Strahlung in Solarien

1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefähr - dungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Sola - rien 3 ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.

Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik

1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefähr - dungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Pro - dukten für kosmetische Zwecke 4 ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.

Art. 3 Veranstaltungen mit Schall

1 Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veran - staltungen 5 ist die politische Gemeinde zuständig.
1 SR 814.71 .
2 Abgekürzt EV-NISSG. In Vollzug ab 1. April 2021.
3 Art. 1 bis 4 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisie - rende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711 .
4 Art. 5 bis 9 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisie - rende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711 .
5 Art. 18 bis 21 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtioni - sierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711 .

Art. 4 Laserpointer

1 Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern 6 und für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen 7 ist die Kantonspolizei.
6 Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtioni - sierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711 .
7 Art. 23 Abs. 2 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtioni - sierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-032 30.03.2021 01.04.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.03.2021 01.04.2021 Erlass Grunderlass 2021-032
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