Vollziehungsverordnung über die Bekämpfung des Rinderabortus Bang (391.311)
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Vollziehungsverordnung über die Bekämpfung des Rinderabortus Bang

1 Vollziehungsverordnung über die Bekämpfung des Rinderabortus Bang (Bangverordnung) Vom 28. September 1961 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf das Gesetz über di e Bekämpfung des Rinderabortus Bang vom 3. März 1960 1) , in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezem- ber 1905 2) Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 26. Mai 1936 3) , des Beschlusses der B undesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschlu ss) vom 29. September 1953 4) , des Bundesrats- beschlusses über die Bekämpfung de s Rinderabortus Bang vom 9. No- vember 1956 und der Verfügung des Eidge nössischen Volkswirtschafts- departementes über die Bekämpf ung des Rinderabortus Bang vom 16. August 1961, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Der Kanton Aargau bekämpft den Ri nderabortus Bang nach Massgabe der eidgenössischen Vorschriften, insb esondere durch periodische Milchkon- trollen und durch ein Bekämpfungsverfahren.
1) AGS Bd. 5 S. 1 (aufgehoben); heute: ge stützt auf Art. 59 des Tierseuchen- gesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 916.40), Ar t. 56 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebr auchsgegenständen vom 8. Dezember
1905 (SR 817.0), Art. 43 der Ve rordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 26. Mai 1936 (SR 817.02) sowie Art. 1 Abs. 2 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 (SR 916.350).
2) SR 916.40
3) SR 817.0
4) SR 916.350 Grundsatz

§ 2

1) Das Departement Gesundheit und Sozi ales überwacht und koordiniert die staatlichen Massnahmen zur Bekämp erlässt in Verbindung mit der Abte ilung Landwirtschaft die notwendigen Weisungen und Verfügungen, soweit di bestimmt.

§ 3

2) Das Amt für Verbraucherschutz tonstierarzt und mit der kantonalen Zent ralstelle für Milchwirtschaft die Milchkontrollen durch. Es können dafür Organe der Lebensmittelpolizei und des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes in Anspruch genommen werden. Sowe it keine eigenen Untersuchungsein- richtungen vorhanden sind, werden an erkannte wissenschaftliche Institute beigezogen.

§ 4

1 Der Kantonstierarzt leitet und beau fsichtigt die seuchenpolizeilichen Bekämpfungsmassnahmen.
2 In jedem Viehbestand, der dem Bekämpfungsve rfahren angeschlossen ist, trifft ein Kontrolltierarzt n ach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und auf Grund der Verfügungen des Kantonstier- arztes die erforderlichen Anordnungen.
3 Der Kontrolltierarzt wird nach A nhörung des Viehbesitzers durch den Kantonstierarzt bezeichnet. II. Milchkontrollen

§ 5

1 Für die Milchuntersuchungen sind die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Lebensmittel- und Tierseuchen- polizei massgebend.
2 Das kantonale Chemische Laboratorium 1) schliesst Milch, in der Bang- bakterien festgestellt werden, vom Ve rkehr aus, unter Mitteilung an die
1) Fassung gemäss Ziff. 51 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 401).
2) Fassung gemäss Ziffer 15 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 754). ) Amt für r -
3 kantonale Zentralstelle für Milchwir tschaft und an den Kantonstierarzt, sofern nicht durch technische Behandlung die Vernichtung der Keime gewährleistet wird. III. Bekämpfungsverfahren

§ 6

Der Kantonstierarzt unterstellt dem Be kämpfungsverfahren obligatorisch diejenigen Bestände, a) in welchen Bangbakterien aussche idende Tiere festgestellt werden, b) in welchen blut- oder milchs erologisch positive Tiere vorhanden sind, c) die einzeln oder gemeindeweis e für das Verfahren angemeldet werden, d) die gemäss Bekämpfungsplan in das Verfahren einbezogen werden.

§ 7

Bei der Unterstellung unter das Bekä mpfungsverfahren gemäss § 6 lit. c bedarf es einer Beitrittserklärung, won ach sich der Viehbesitzer unter- schriftlich verpflichtet, alle Vo rschriften, Verfügungen und Anordnungen über die Bekämpfung des Rinde rabortus Bang einzuhalten.

§ 8

1 die eidgenössischen Vorschriften, die Weisungen des Departements Gesundheit und Soziales und die Ve rfügungen des Kantonstierarztes. 2)
2 a) Tiere, die Bangbakterien aussc heiden; Abschlachtungsfrist gemäss Art. 4 und 5 der Verfügung des Eidge departementes über die Bekämp fung des Rinderabortus Bang vom

16. August 1961,

b) Tiere mit serologisch positivem Milchbefund und mit einem Bluttiter von 1:80 und höher; Abschlachtungsfrist 30 Tage, c) Tiere mit zwei serologisch positiven Milchbefunden im Abstand von mindestens 2 Monaten; Ab schlachtungsfrist 30 Tage.
3 e Ausmerzung von Tieren mit einem der folgenden Befunde anordnen:
1) Heute: Kantonales Laboratorium
2) Fassung gemäss Ziff. 51 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 401). Unterstellung Beitrittserklärung des Viehbesitzers Ausmerzung
a) serologisch positive Milch oder Bluttiter von 1:80 und höher, sofern ausserdem einer der folgenden Befunde vorliegt: aa) Verwerfen oder Anzeichen da von nach mindestens dreimonati- ger Trächtigkeit; Abschlachtungsfri st gemäss Art. 4 der Verfü- gung des Eidgenössischen Volkswir tschaftsdepartementes vom

16. August 1961, wobei Tiere mit Anzeichen von Verwerfen

wenn möglich vor dem Verkalben auszumerzen sind. Wird der positive Milch- oder Blutbefund innert längstens drei Wochen nach dem Verwerfen festgeste llt, gilt die Abschlachtungsfrist nach Art. 5 der Verfügung de s Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartementes, bb) Gelenk-, Sehnenscheiden-, Sc hleimbeutel- oder Hodenentzün- dung; Abschlachtungsfrist 30 Tage, b) eine positive Komplementbindungsreaktion (KBR), frühestens zwölf Monate nach Buckimpfung; Abschl achtungsfrist wird vom Kantons- tierarzt bestimmt, c) zwei Bluttiter von 1:160 oder höher im Abstand von mindestens zwei Monaten; Abschlachtungsfrist wird vom Kantonstierarzt bestimmt, d) serologisch bzw. bakt eriologisch negativer Befund, sofern nach der Sachlage trotzdem eine Infekti on angenommen werden muss, welche die übrigen Tiere des Bestandes ge fährdet; Abschlachtungsfrist wird vom Kantonstierarzt bestimmt.
4 Für den Beginn der Abschlachtungs fristen und für Fristverlängerungen gelten sinngemäss Art. 4 und 5 de r Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartem entes vom 16. August 1961.
5 Das Departement Gesundheit und Sozi ales ist ermächtigt, Verträge abzuschliessen mit Organisationen und Metzgermeistern, welche eine sofortige Schlachtung der Banga usscheider gewährleisten. 1)
6 Zur sofortigen Schlachtung und Verwertung von Geburtswegausschei- dern kann die örtliche Viehversic herungskasse herangezogen werden.

§ 9

1 Die zur Schlachtung bestimmten Tiere werden nach den Richtlinien des Eidgenössischen Veterinäramtes 2)
2 Das Departement Gesundheit und Sozi ales bezeichnet die Schatzungsex- perten. 1)
1) Fassung gemäss Ziff. 51 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 401).
2) Heute: Bundesamt für Veterinärwesen
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§ 10

1 nschluss des Verwertungserlöses mit
90 % der Schatzungssumme des geschlachteten Tieres entschädigt.
2 Währschaftsangaben, z.B. über die Trächtigkeit, als unrichtig, kann de r Schatzungsbefund nachträglich her- abgesetzt werden.
3 ne Verfügung des Ka ferner herabgesetzt oder verweigert , wenn der Viehbesitzer den gemäss

§ 7 dieser Verordnung eingegangene n Verpflichtungen nicht oder nur

mangelhaft nachkommt.
4 e Verfügung des Kantonstierarztes auf Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung innert 20 Tagen an das Departement Gesundheit und Sozial es Beschwerde führen. Dessen Entscheid kann innerhalb einer gleich en Frist an den Regierungsrat wei- tergezogen werden. 2)

§ 11

1 ungsverfahren angeschlossen sind, dürfen nur Tiere mit schriftlicher Wä hrschaft für Bangfreiheit und ent- sprechendem tierärztlichen Zeugnis au s bangfreien Beständen zugekauft oder eingestellt werden.
2 ellten Tiere sind am folgenden Tag dem Kontrolltierarzt zu melden, damit innerhalb der Währschaftsfrist die notwendigen Untersuchungen vor genommen werden können.

§ 12

3) Die Anerkennung als bangfreier Besta nd wird vom Departement Gesund- heit und Soziales ausgesprochen.
1) Fassung gemäss Ziff. 51 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 401).
2) Fassung gemäss Ziff. 51 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 402).
3) Fassung gemäss Ziff. 51 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 402). Entschädigung Schutz bangfreier Bestände Anerkennung der Bangfreiheit
IV. Schutzimpfung

§ 13

In banginfizierten Beständen, di e dem Bekämpfungsverfahren unter- stehen, sind Schutzimpfungen nur im Einverständnis mit dem Kantons- tierarzt gestattet.

§ 14

Die Kosten der Schutzimpfung (Impfst off und Tierarztkosten) gehen zu Lasten des Viehbesitzers. V. Verschiedene Bestimmungen

§ 15

1)
1 Das Departement Gesundheit und Sozi ales kann Viehbesitzer, die den gemäss § 7 dieser Verordnung eingega ngenen Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft nachgekommen sind, zu m Ersatz der verursachten Kosten und zur Rückerstattung empfangener Entschädigungen verpflichten.
2 Der Viehbesitzer kann gegen dera rtige Verfügungen des Departements Gesundheit und Soziales innert 20 Tagen an den Regierungsrat Beschwerde führen.
3 Die Verfügungen des Departements Gesundheit und Soziales bzw. des Regierungsrates sind vollstreckbaren Urte des Bundesgesetzes über Schuldbetr eibung und Konkurs gleichgestellt.

§ 16

1 Wenn die Missachtung der eidgenössi schen und kantonalen Vorschriften über die Bekämpfung des Rinderabortu s Bang die Gefahr einer Über- tragung der Seuche auf andere Best ände begründet, kann die einfache Sperre 2) gemäss Art. 161 der eidgenö ssischen Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 zum Bundesgeset z betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen verhängt werden.
2 Für Bestände mit Geburtswegaussc heidern gelten die vom Bund erlas- senen Sperrmassnahmen.
1) Fassung gemäss Ziff. 51 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 402).
2) Entspricht heute der Absonderung gemä ss Art. 29.3 der Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 (SR 916.401). r -
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§ 17

Widerhandlungen gegen die Vorschri ften dieser Verordnung und die auf deren Grund getroffenen Verfügunge n und Anordnungen werden gemäss den Strafbestimmungen des Bundesges etzes betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen und der dazugehörig en eidgenössischen Vollziehungsver- ordnung bestraft.

§ 18

1 hmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in Kraft.
2 e Bekämpfung des Rinderabortus Bang (Bangverordnung) vom 13. Januar 1956 ist aufgehoben. Vom Eidgenössischen Volkswirtsc haftsdepartement genehmigt am

5. Oktober 1961.

1) AGS Bd. 4 S. 438 Straf- bestimmungen Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
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