Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
                            Konkordat  betreffend die Schweizerische Hochschule  für Landwirtschaft   1)  Vom 30. Juni 1964  In  der  Absicht,  die  Schweizerische  Hochschule  für  Landwirtschaft  (im  Folgenden   Hochschule   genannt)   al  s   Fachhochschul-Institution   gemäss  Bundesgesetz    vom    6.    Oktober  1995    über    die    Fachhochschulen  (Fachhochschulgesetz,  FHSG)   2)    zu  betreiben,  beschliessen  die  Kantone  und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat:   3)  beschliessen die Kantone  das folgende Konkordat:  Art. 1   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone und das Fürstentum Liechte  nstein verpflichten sich gestützt  auf  die  nachstehenden  Bestimmungen  zur  Führung  der  Hochschule  auf  unbestimmte Zeit.  Verpflichtung  der Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  ist  eine  selbständi  ge  und  autonome  öffentlich-rechtliche  Anstalt  mit  eigener  Rechtspersönlichke  it.  Sie  hat  ihren  Sitz  in  Zolliko-  fen/Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Hochschule   ist   der   Berner  Fachhochschule   angegliedert.   Ein  Angliederungsvertrag  mit  der  Berner    Regierung  regelt  die  gegenseitigen  Rechte und Pflichten.  AGS Bd. 6 S. 164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 414.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule hat folgenden Zweck:  Zweck und  allgemeine  Grundsätze  a)  sie   bereitet   durch   praxisorientie  rte   Diplomstudien   auf   berufliche  Tätigkeiten  in  der  Urproduktion  und  Ernährungswirtschaft  vor,  wel-  che  die  Anwendung  wissenschaftlic  her  Erkenntnisse  und  Methoden  erfordern;  b)     sie  ergänzt  die  Diplomstudien  durch  ein  Angebot  an  Weiterbildungs-  veranstaltungen;  c)     sie   führt   auf   ihrem   Tätigkeitsgebiet   anwendungsorientierte   For-  schungs-   und   Entwicklungsarbeiten   durch   und   erbringt   Dienst-  leistungen für Dritte;  d)     sie   leistet   massgebliche   Beiträg  e   an   nationale   und   internationale  Kompetenznetzwerke;  e)    sie  arbeitet  mit  anderen  in  -  und  ausländischen  Ausbildungs-  und  Forschungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  ist  eine  mehrsprachige  Institution.  Der  Unterricht  wird  im  1.  Studienjahr  in  der  Regel  sowohl    in  Deutsch  als  auch  in  Französisch  erteilt, in den oberen Semestern in  Deutsch, Französisch oder Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  finanzielle  Belastung  der  Studi  erenden  durch  das  Studium  soll  im  Rahmen  des  Möglichen,  insbesondere    durch  ein  fakultatives  Internat,  gemildert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wer  die  gemäss  Prüfungsreglement  ge  forderten  Leistungen  erbracht  hat,  ist  berechtigt,  einen  geschützten  Titel  gemäss  Artikel  5  der  Verordnung  vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen  (Fachhochschuldverordnung, FHSV)   2)   zu tragen.  Art. 3   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und  Wirkungsorientierung geführt.  V  erwaltungs-  führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule wird mit einem Leis  tungsauftrag des Konkordatsrates an  den  Verwaltungsrat  zuhanden  der  Dire  ktion  geführt.  Der  Konkordatsrat  kann Leistungsaufträge mit mehrjä  hriger Verbindlichkeit erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Leistungsauftrag gliedert die Ge  samtleistung der Hochschule in nicht  mehr  als  sieben  Teilbereiche,  für  die  der  Konkordatsrat  bereichsbezogene  Leistungs-, Wirkungs- und fina  nzielle Vorgaben macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 414.711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hochschule  wird  nach  betrie  bswirtschaftlichen  Verfahrensweisen  geführt.  Sie  verfügt  über  die  dafür  e  rforderlichen  Instrumente,  neben  der  Finanzbuchhaltung  und  den  dazu  gehör  enden  Nebenbüchern  insbesondere  über eine Betriebsbuchhaltung.  Finanzielle  Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Hochschule   arbeitet   mit   eine  m  Globalbudget,  we  lches  sich  am  Leistungsauftrag orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktion  erstellt  für  den  Verwaltungsrat  zu  Handen  des  Konkor-  datsrats  einen  jährlichen  Voransch  lag  und  einen  rollenden  Entwicklungs-  und Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Hochschule  trägt  dem  laufende  n  Wertverzehr  der  Gegenstände  des  Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes   wird den Reserven zugewiesen, bis  diese  ein  Zehntel  eines  Jahresumsatzes  betragen.  Der  Konkordatsrat  kann  die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Verwaltungsrat kann Mehrertr  äge aus Weiterbildungsangeboten, den  Forschungsprojekten und den Dienstle  istungen für Dritte zur Deckung von  entsprechenden    Verlusten    und    zu  r    Entwicklung    neuer    Tätigkeiten  zurückstellen.  Art. 4  bis   2)  Es  wird  eine  neue  Schulerweiterung  für  «Internationale  Landwirtschaft»  eingeführt.  Schulerw  eiterung  für  «Internationale  Landwirtschaft»  Die  daraus  entstehenden  Kosten  von  7,98  Millionen  Franken  (Baukosten-  Index  August  1990)  für  Bauten  und  Einrichtungen  werden  wie  folgt  gedeckt:  –  Eidgenossenschaft: mindestens 35 % der anrechenbaren Kosten;  –  Kantone: Rest gemäss Vert  eilungsschlüssel (Anhang III).  Die Deckung der Betriebskosten erfolgt gemäss Artikel 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der im Absatz 1 erwähnte Vert  eilungsschlüssel berücksichtigt:  –  die Wohnbevölkerung 1988 mit doppeltem Gewicht;  –      die  landwirtschaftlich  genutzte  Fläche  1985  (ohne  Wald  und  Alp-  weiden) mit einfachem Gewicht;  –  den Index der Finanzkraft 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine teuerungsbedingte Erhöhung der Er  stellungskosten wird nach Abzug  des  Bundesbeitrages  den  Kantonen  nach    dem  gleichen  Schlüssel  (Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Änderung  vom  4.  Oktober  1990,  in  Kraft  seit  16.  März  1993  (AGS Bd. 14 S. 277).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Sonderleistungen  des  Kantons  Bern  als  Sitzkanton  der  Hochschule  bestehen aus:  Sonderleistungen  des Sitzkantons  a)  einem  Grundbeitrag  von  2,5  Millione  n  Franken,  der  an  die  Bau-  und  Einrichtungskosten geleistet wurde;  b)    der  Überlassung  einer  Landparze  lle  von  400  a  in  der  "Meielen",  Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hoch-  schule  und  ihrer  Nebengebäude  zur  Verfügung  steht.  Die  betreffende  Parzelle,  die  Eigentum  des  Kantons  Bern  ist,  ist  während  99  Jahren  mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet;  c)    der  Überlassung  einer  Landparze  lle  von  83  a  im  "Pistolenacker",  Gemeinde  Zollikofen,  die  der  Ho  chschule  als  Übungsgelände  auf  99  Jahre zur Verfügung steht;  d)     der  Verpflichtung,  der  Hochschul  e während 99 Jahren auf dem Guts-  betrieb  des  Inforama  Rütti,  Gemeinde  Zollikofen,  bis  zu  400  a  land-  wirtschaftliche  Nutzfläche  zur  Ve  rfügung  zu  halten,  um  darauf  im  Rahmen  der  normalen  Fruchtfolge  pf  lanzenbauliche  Versuche  durch-  zuführen.  Nach  Feststellung  der  Ve  rsuchsresultate  gehört  die  Ernte  dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti;  e)    der Verpflichtung, der Hochschul  e gegen Entschädigung das Vieh, die  Maschinen  sowie  Laboratorien  und  weitere  Lokalitäten  des  Milch-  und    Lebensmittelzentrums    Rütti    und    des    Inforama    Rütti    zur  Verfügung   zu   stellen,   soweit   dadur  ch   der   Unterrichtsablauf   der  Schulen  nicht  gestört  wird.  Die  Be  nützung  erfolgt  im  gegenseitigen  Einvernehmen der Direktionen;  f)     der  Befreiung  der  Hochschule  von  allen  Kantons-  und  Gemeinde-  steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dagegen  verfügt  der  Gutsbetrieb  des  Inforama  Rütti  unentgeltlich  (nach  Vereinbarung  mit  der  Direktion  der  In  stitution)  über  die  Ernte  der  unter  den Buchstaben b) und c) bezeichnete  n Parzellen oder über die Fläche, die  von der Hochschule nicht benutzt wurde.  Art. 6   2)  Die  Nettokosten  allfälliger  Gebäude  investitionen  werden  den  Kantonen  und  dem  Fürstentum  Liechtenstein  nach  Massgabe  der  durchschnittlichen  Anzahl  der  Studierenden  in  den  letz  ten  10  Jahren  vor  dem  Investitions-  beschluss belastet.  G  ebäude-  investitionen und  ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatskantone  und  das  Fürste  ntum  Liechtenstein  tragen  die  Betriebskosten   sowie   die   darin  eingeschlossenen   Raumkosten   und  betrieblichen   Investitionskosten   mittels   einer   im   Voraus   festgelegten  Leistungspauschale.  Betriebskosten  und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  die  Leistungspauschale  wird  ei  n  Risikozuschlag  einberechnet,  damit  Eigenkapital  gebildet  werden  kann,  das  dem  Ausgleich  von  Fehlbeträgen  dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Leistungspauschale  wird  dur  ch  den  Konkordatsrat  zusammen  mit  dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie  berücksichtigt den Entwicklungs- und  Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Leistungspauschale  wird  de  n  Konkordatskantonen  und  dem  Fürs-  tentum  Liechtenstein  jährlich  nach    Massgabe  der  Anzahl  Studierender  (ausgedrückt  in  Studientagen  der  Kurs  e,  welche  eine  Dauer  von  mehr  als  sechs  Tagen  aufweisen)  in  Rechnung  gestellt.  Massgebend  ist  der  Wohn-  sitzkanton  der  Studierende  n  gemäss  Artikel  5  der  Interkantonalen  Fach-  hochschulvereinbar  ung  vom  4.  Juni  1998   2)  .  Es  können  Teilzahlungen  eingefordert werden.  Art. 8   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Tritt  ein  Kanton  oder  das  Fürstentum    Liechtenstein  aus  dem  Konkordat  aus,  so  bezahlen  Studierende  mit  W  ohnsitz  im  austretenden  Kanton  bzw.  im   Fürstentum   Liechtenstein   nebst  dem  Schulgeld  und  den  üblichen  Gebühren die Leistungspauschale.  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw.  das Fürstentum  Liechtenstein  werden  eingeladen,  di  e  den  Studierenden  gemäss  Absatz  1  auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.  Art. 9   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Organe des Konkordats sind:  O  rgane  a)    der  Konkordatsrat;  b)    der    Verwaltungsrat;  c)    die    Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 426.030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Wahl  der  Mitglieder  erfolgt  auf  vier  Jahre.  Eine  Wiederwahl  ist  zulässig,  ausgenommen  wenn  ein  Vertreter  bzw.  eine  Vertreterin  das
                        
                        
                    
                    
                    
                68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.
Art. 10
                            1   Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen:  Der Konkordats-  rat  a)  angeschlossene Kantone und  Fürstentum  je   1  Mitglied          Liechtenstein  b)    Eidgenossenschaft  2  Mitglieder  c)    ETH Zürich, Departement Agrar- und  1  Mitglied  Lebensmittelwissenschaften  d)    Schweizerischer Verband der Ingenieur-  2  Mitglieder  Agronomen und der Lebensmittelingenieure  e)    Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL   2  Mitglieder  Für  jedes  Mitglied  ist  ein  Stellvertret  er  bzw.  eine  Stellvertreterin  zu  bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Ste  llvertreter bzw. Stellvertreterinnen  werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben des Konkordatsrats sind:  –  Ernennung des Präsidenten bzw. der  Präsidentin, des Vizepräsidenten  bzw.  der  Vizepräsidentin  und  des  Se  kretärs  bzw.  der  Sekretärin  des  Konkordatsrats;  –  Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats;  –      Alle  zwei  Jahre  Ernennung  eines  Mitglieds  der  Geschäftsprüfungs-  kommission  und  eines  Stellvertreters  bz  w.  einer  Stellvertreterin,  wel-  che die Kantone und das Fürstent  um Liechtenstein vertreten;  –      Genehmigung   des   Leistungsauft  rags,   des   Globalbudgets   und   des  Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule;  –  Festlegung der Leistungspauschale;  –      Beschlussfassung      über      nicht  budgetierte   Investitionen   von   über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000 Franken;  –      Genehmigung  des  Tätigkeitsberichts  und  der  Rechnung  der  Hoch-  schule;  –  Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung;  –      Entscheidungen  über  die  Einführung  und  Abschaffung  von  Studien-  gängen;  –      Behandlung  der  übrigen  Geschäft  e,  die  Gegenstand  einer  ordnungs-  gemässen Traktandenliste bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Konkordatsrat  vereinigt  sich  einm  al  im  Jahr  zu  einer  ordentlichen  Sitzung  und  auf  Verlangen  von  einem  Vi  ertel  seiner  Mitglieder  oder  auf  Gesuch    des    Verwaltungsrats    hin  zu    ausserordentlichen    Sitzungen.  Beschlüsse  werden  nach  einfachem    Mehr  der  anwesenden  Mitglieder  gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Einladungen  sind  mindestens  dr  ei  Wochen  vor  einer  Sitzung  zu  verschicken. Der Konkordatsrat kann nur  Beschlüsse fassen, soweit es sich  um Geschäfte handelt, die auf de  r Tagesordnung der Einladung stehen.  Art. 11   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verwaltungsrat setzt  sich wie folgt zusammen:  Der Verwaltungs-  rat  a)  Eidgenossenschaft  1  Mitglied  b)    Sitzkanton  1  Mitglied  c)    Andere Kantone und Fürstentum   Liechtenstein  2  Mitglieder  wovon ein Mitglied aus einem westschweizer  Kanton oder dem Tessin  d)    Vertretung der Wirt  schaft  2  Mitglieder  e)    Schweizerischer Verband der  Agro-Ingenieure HTL   1  Mitglied  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  brauchen  dem  Konkordatsrat  nicht  anzugehören. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind:  –  Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und  Vizedirektorinnen und der Prof  essoren und Professorinnen;  –  Festlegung der Besoldungen im   Rahmen der Reglemente;  –  Vertretung der Hoch  schule gegen aussen;  –      Entscheidungen   über   die   finanz  ielle   Führung   gemäss   Artikel   4  Absätze 3 und 6;  –  Entscheide  über  nicht  budgetierte  Investitionen  bis  zu  100'000  Fran-  ken;  –      Festlegung  des  Umfangs  und  Zeit  punkts  der  Teilzahlungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 13;
                            –      Controlling;  –  Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung;  –  Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats;  –  Erlass der internen Reglemente;  –  Genehmigung der Studienpläne;  –  Erledigung  weiterer  Aufgaben  ge  mäss  Konkordatstext  und  den  inter-  nen Reglementen.  Art. 12   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Geschäftsprüfungskommission se  tzt sich wie folgt zusammen:  Di  e Geschäfts-  prüfungs-  kommission  –  Eidgenossenschaft  1  Mitglied  –  Kantone und Fürstentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liechtenstein  2  Mitglieder und 2 Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes zweite Jahr hat sich das am  längsten im Amt stehende Mitglied aus  einem  Kantone  bzw.    dem  Fürstentum  Liechtenstein  zurückzuziehen  und  die  amtsälteste  stellvertretende  Person  übernimmt  die  Nachfolge.  Die  gleichzeitige Vertretung eines Kantons  oder des Fürstentums Liechtenstein  im    Verwaltungsrat    und    in    der  Geschäftsprüfungskommission    ist  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission hat folgende Aufgaben:  –  Prüfung der Rechnung. Der Verwalt  ungsrat kann diese Aufgabe ganz  oder teilweise einer externen Institution übertragen;  –      Prüfung  der  Geschäftsführung  nach    Ermessen  oder  auf  Antrag  des  Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats;  –  Berichterstattung an den Konkordatsrat.  Art. 13   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  stellt  der  Lehrmittel  zentrale  in  den  Gebäuden  der  Hoch-  schule die notwendigen Räumlichkeiten  kostenlos zur Verfügung. Sie wird  durch  den  Schweizerischen  Verband  der  Ingenieur-Agronomen  und  der  Lebensmittelingenieure betrieben.  Interkantonale  Lehrmittelzentral  e für den land-  wirtschaftlichen  Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   von   der   Lehrmittelzentrale   ve  rursachten   Gebäudekosten   werden  getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten  Leistungspauschalen in Rechnung gestellt.  Art. 14   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   dem   Konkordat   angeschlosse  nen   Kantone   und   das   Fürstentum  Liechtenstein  haben  das  Recht,  ihre    Mitgliedschaft  unter  Beachtung  einer  dreijährigen Frist auf das Ende eine  s Schuljahres zu kündigen. Das einbe-  zahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.  Beitritt und  K  ündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Aufnahmegesuche   und   Kündigungen   sind   an   den   Konkordatsrat   zu  richten.  Art. 15   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Änderungen  des  Konkordats  treten  in  Kraft,  sobald  sämtliche  Mitglieder  der  Änderung  zugestimmt  und  ihren  Be  schluss  dem  Bundesrat  mitgeteilt  haben.  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Änderung vom 22. Juni  2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001,   in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Konkordat  ist  heute  für  alle    Kantone  und  das  Fürstentum  Lie-  chtenstein verbindlich, nämlich  für                                                                       seit  Zürich  24. September 1964  Bern  24. September 1964  Luzern  24. September 1964  Uri  12. November 1966  Schwyz  24. September 1964  Obwalden  24. September 1964  Nidwalden  11. Januar 1973  Glarus  22. November 1967  Zug  24. September 1964  Freiburg  24. September 1964  Solothurn  24. September 1964  Basel-Stadt  24. September 1964  Basel-Landschaft  24. September 1964  Schaffhausen  17. Dezember 1965  Appenzell A.Rh.  2. Dezember 1971  Appenzell I.Rh.  13. Februar 1981  St. Gallen  24. September 1964  Graubünden  24. September 1964  Aargau  24. September 1964  Thurgau  2. Juli 1965  Tessin  2. Juli 1965  Waadt  24. September 1964  Wallis  2. Juli 1965  Neuenburg  24. September 1964  Genf  2. Juli 1965  Jura  1. Januar 1980  Fürstentum Liechtenstein  28. April 1986  Der Änderung vom 4. Okt  ober 1990 sind beigetreten:  Kanton  Datum des Beitritts  Zürich  26. Juni 1991  Bern  6. März 1991  Luzern  22. Oktober 1991  Uri  13. Februar 1991  Schwyz  25. Juni 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obwalden  9. Juli 1991  Nidwalden  17. April 1991  Glarus  17. Juni 1991  Zug  29. August 1991  Freiburg  21. Februar 1991  Solothurn  7. April 1992  Basel-Stadt  8. Januar 1992  Basel-Landschaft  22. April 1991  Schaffhausen  12. August 1991  Appenzell A.Rh.  28. Oktober 1991  Appenzell I.Rh.  23. Oktober 1990  St. Gallen  8. Mai 1991  Graubünden  29. Mai 1991  Aargau  18. Juni 1991  Thurgau  23. Oktober 1991  Tessin  29. April 1992  Waadt  7. Juni 1991  Wallis  20. März 1991  Neuenburg  4. Februar 1991  Genf  15. Oktober 1991  Jura  17. Juni 1992  Fürstentum Liechtenstein  15. Januar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Änderung vom 22. Juni   2001 sind beigetreten:  Kanton  Datum des Beitritts  Zürich  23. September 2002  Bern  11. April 2002  Luzern  20. Januar 2003  Uri  12. November 2001  Schwyz  28. Mai 2002  Obwalden  12. August 2002  Nidwalden  26. November 2003  Glarus  9. Oktober 2001  Zug  15. Januar 2002  Freiburg  17. September 2002  Solothurn  11. März 2003  Basel-Stadt  22. Oktober 2002  Basel-Landschaft  5. September 2002  Schaffhausen  18. Dezember 2001  Appenzell A.Rh.  18. Februar 2002  Appenzell I.Rh.  22. Oktober 2001  St. Gallen  7. Mai 2002  Graubünden  31. Mai 2002  Aargau  30. April 2002  Thurgau  6. November 2001  Tessin  11. Oktober 2004  Waadt  29. Oktober 2001  Wallis  7. November 2001  Neuenburg  4. Oktober 2001  Genf  13. Juni 2005  Jura  25. Mai 2005  Fürstentum Liechtenstein  10. Dezember 2002  Art. 16–18   1)  Beitritt des Kantons Aargau durch Gro  ssratsbeschluss vo  m 3.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                1963.
                            1)  Aufgehoben  durch  Änderung  vom  22.  J  uni  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006  (AGS 2005 S. 499).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang I–III   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  Änderung  vom  22.  J  uni  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006  (AGS 2005 S. 499).