Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (711.1)
CH - SG

Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz

Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz * vom 20. November 1979 (Stand 1. Oktober 2017) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 106 Abs. 2 und 3 des eidgenössischen Strassenverkehrsge - setzes vom 19. Dezember 1958 1 als Verordnung: 2 I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt

Art. 1 Zuständigkeit

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt die Befugnisse aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr den Kantonen zuweist.
2 Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Strassenverkehrs.

Art. 2 * Organisation

1 Im Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt bestehen für den Vollzug der Bundes - gesetzgebung über den Strassenverkehr 3 Verwaltungseinheiten für: a) Führer- und Fahrzeugprüfungen, b) Bewilligungen und Ausweise im Strassenverkehr, c) Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
2 Sie besorgen die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemei - nen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.
1 SR 741.01 .
2 nGS 14–93; nGS 22–63; nGS 28–78. In Vollzug ab 1. Januar 1980.
3 Strassenverkehr, SR 741.

Art. 3 Stellvertretung

1 Das Polizeikommando kann ausserhalb der Arbeitszeit des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes in dringenden Fällen Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten 4 erteilen. *
2 Es teilt seine Verfügungen dem Amt mit.

Art. 3 bis * Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann den Vollzug der eidgenössischen Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 2001 5 geeigneten Stellen übertra - gen. II. Führer und Fahrzeuge (2.)

Art. 4 Führerprüfung

1 Der Fahrlehrer kann an der praktischen Führerprüfung seines Schülers teilneh - men.
2 Die praktische Führerprüfung wird im Wiederholungsfall von einem anderen Sachverständigen abgenommen, wenn der Kandidat nicht den gleichen verlangt.

Art. 5 Verkehrsunterricht 6

1 Wer wiederholt in gefährlicher Weise Verkehrsregeln verletzt hat, kann zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden.

Art. 5 bis * Fahrzeugzulassung

1 Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt kann folgende Geschäfte ganz oder teilweise geeigneten Stellen übertragen: a) Hinterlegung und Austausch der Kontrollschilder; b) Annullierung des Fahrzeugausweises; c) Inverkehrsetzung von Motorfahrzeugen und Anhängern; d) Ausstellung eines Ersatzfahrzeugausweises.
2 Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.
4 Art. 91 ff. der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11 .
5 SR 741.622 .
6 Art. 40 f. der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, SR 741.51 .

Art. 6 * Nachprüfung

a) Nachkontrolle durch die Polizei
1 Werden bei einer Nachprüfung geringfügige Mängel festgestellt, so kann der Halter angewiesen werden, das Fahrzeug zur Nachkontrolle der Polizei vorzufüh - ren.

Art. 6 bis * b) Nachprüfung durch Betriebe und Organisationen

1 Die periodische Nachprüfung von Personenwagen, Kleinbussen, Lieferwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, Sachentrans - portanhängern, Wohnanhängern sowie Sportgeräteanhängern kann Betrieben und Organisationen übertragen werden.
2 Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.

Art. 7 * Auskunft

1 Name und Adresse des Halters sowie Art und Schildnummer des Fahrzeuges können in einem Verzeichnis veröffentlicht werden, wenn nicht der Halter schrift - lich die Sperrung seiner Daten verlangt. Die Angabe eines Grundes ist für die Sperrung nicht erforderlich. 7

Art. 8 * Kontrollschild

a) Abgabe
1 Der Fahrzeughalter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kontrollschild.
2 Ein zurückgegebenes Kontrollschild wird mindestens ein Jahr freigehalten, wenn der frühere Inhaber nicht darauf verzichtet.
3 Kontrollschilder werden mit rückstrahlendem Belag abgegeben.

Art. 8 bis * b) Versteigerung

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann Kontrollschilder für Motorwa - gen und Motorräder mit einer niedrigen oder besonderen Nummer dem Meistbie - tenden zuteilen.
2 Es regelt die Einzelheiten der Versteigerung in allgemeinen Geschäftsbedingun - gen.
7 Vgl. Art. 104 Abs. 5 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 .

Art. 8 ter * c) Abtretung

1 Der Halter kann das ihm zugeteilte Kontrollschild abtreten: a) wenn es ein- bis vierstellig ist:
1. an Verwandte in direkter Linie, Geschwister, den Ehegatten, den Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder den Lebenspartner in eheähnli - cher Gemeinschaft;
2. im Rahmen einer Übertragung oder Neustrukturierung des Un - ternehmens nach den Bestimmungen des eidgenössischen Fusionsgeset - zes; 8 b) einem beliebigen Halter, wenn es wenigstens fünfstellig ist.

Art. 9 * ...

Art. 10 * Zulassung der Motorfahrräder 9 *

1 ...
2 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt: a) nimmt die Anmeldung zur kantonalen Kollektivversicherung oder den Ver - sicherungsnachweis entgegen; b) zieht die Motorfahrradsteuer 10 ein; c) führt den Fahrzeugausweis nach; d) gibt das Kontrollschild ab.
3
... .

Art. 10 bis * Vignetten

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann den Vertrieb der Autobahnvi - gnetten geeigneten Stellen übertragen.

Art. 11 Tierfuhrwerke

1 Einspännige Fuhrwerke müssen mit einem doppelten Leitseil, mehrspännige mit einem Kreuzzügel versehen sein.
8 SR 221.301 .
9 Art. 34 ff. der eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31 ;

Art. 90 ff. der eidg V über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

vom 27. Oktober 1976, SR 741.51 .
10 Vgl. Art. 20 ff. SVAG, sGS 711.70 .

Art. 12 Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte 11

1 Bevor Fahrzeuge, deren Gewicht das gesetzlich zulässige erheblich überschreitet, zum Verkehr zugelassen werden, ist das kantonale Strasseninspektorat anzuhören.

Art. 13 Fahrzeuge ohne Kontrollschild

1 Das Polizeikommando kann ausnahmsweise gestatten, dass Fahrzeuge ohne vor - geschriebenes Kontrollschild auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abgestellt werden. 12

Art. 14 * ...

Art. 15 * Sportliche Veranstaltungen und Versuchsfahrten 13

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement kann im Rahmen des Bundesrechts Ren - nen mit Motorfahrzeugen bewilligen.
2 Das Polizeikommando kann andere motorsportliche und radsportliche Veran - staltungen sowie Versuchsfahrten bewilligen.

Art. 16 Lautsprecher an Motorfahrzeugen 14

1 Das Polizeikommando kann gestatten, dass bei bedeutenden kulturellen, und sportlichen Veranstaltungen Lautsprecher an Motorfahrzeugen eingesetzt werden.

Art. 17 Arbeits- und Ruhezeit der Chauffeure

1 Die Polizei überwacht die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer.
2 In der Stadt St.Gallen ist die Stadtpolizei zuständig.

Art. 17 bis * Ersatzfahrzeuge

1 Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt sowie die Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen erteilen Bewilligungen für die Übertragung der Kontroll - schilder auf ein Ersatzfahrzeug.
11 Art. 78 ff. der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11 .
12 Vgl. Art. 20 Abs. 1 der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11 .
13 Art. 52 f. des BG über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 ; Art. 94 f. der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11 .
14 Vgl. Art. 42 Abs. 2 des BG über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 .

Art. 17 ter * Entfernung von Fahrzeugen

1 Die Polizei kann vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr erschweren oder gefährden, auf Kosten und Gefahr des Führers entfernen, wenn dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen. III. Verkehrsanordnungen (3.)

Art. 18 Begriff

1 Verkehrsanordnungen sind Massnahmen, die durch Vorschrifts- und Vortrittssi - gnale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden.
15

Art. 19 * Zuständigkeit

a) Grundsatz
1 Das Polizeikommando verfügt die Verkehrsanordnungen, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.
2 In der Stadt St.Gallen, ausgenommen auf der Nationalstrasse A 1 sowie deren Ein- und Ausfahrten, üben die Gemeindebehörden diese Befugnisse aus. Sie teilen ihre Anordnungen dem Polizeikommando mit.

Art. 20 * ...

Art. 21 * c) politische Gemeinde

1 Die politische Gemeinde kann den Motorfahrzeug- und den Fahrradverkehr auf Gemeindestrassen und Wegen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienen, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken. 16
2 Sie kann beschränkte Fahrverbote verfügen für: a) Gemeindestrassen dritter Klasse; b) Wege.
3 Sie teilt ihre Anordnungen vor Erlass dem Polizeikommando mit und bringt nach dessen Weisungen das zutreffende Signal an.
15 Vgl. Art. 107 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21 .
16 Vgl. Art. 3 Abs. 3 des BG über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 .

Art. 22 d) polizeiliche Anordnungen 17

1 In besonderen Fällen kann die Polizei den Verkehr vorübergehend, höchstens während acht Tagen, beschränken oder umleiten. *
2 Bei dringenden und unvorhergesehenen Arbeiten ist das mit dem Strassenunter - halt beauftragte Verwaltungspersonal zuständig. Es teilt seine Anordnungen der Polizei mit. Die Polizei kann Anordnungen ändern oder aufheben.

Art. 23 Öffentliche Bekanntmachung 18

1 Örtliche Verkehrsanordnungen werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Die Gemeinde trägt die Kosten.
2 Verfügungen des Polizeikommandos werden zudem im kantonalen Amtsblatt 19 veröffentlicht. Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der letzten Ver - öffentlichung. *

Art. 24 * Ausnahmen 20

1 Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnah - men bewilligen. Das Polizeikommando kann die Bewilligung von Ausnahmen an die politische Gemeinde delegieren.
2 Die zuständigen Stellen können insbesondere den Gehbehinderten und den Ärzten im Notfalldienst das Parkieren erleichtern. IV. Signalisation (4.)

Art. 25 * Zuständigkeit

a) Anordnung 21
1 Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn das Polizeikommando dies angeordnet hat. In der Stadt St.Gallen sind die Gemeindebehörden für die Anordnung zuständig.
2 a) der politischen Gemeinde für Verfügungen nach Art. 21 dieser Verordnung, b) der Bundesbehörden. 22
17 Vgl. Art. 3 Abs. 6 des BG über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 ;

Art. 107 Abs. 4 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21 .

18 Vgl. Art. 107 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21 .
19 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1 .
20 Vgl. Art. 17 Abs. 1 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21 .
21 Vgl. Art. 101 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21 .

Art. 26 * b) Anbringung

1 Signale und Markierungen werden angebracht: a) auf den Kantonsstrassen vom kantonalen Strasseninspektorat; b) auf den Kantonsstrassen in der Stadt St.Gallen von den Gemeindebehörden, soweit ihnen der Unterhalt übertragen ist; c) auf den übrigen Strassen, ausgenommen Nationalstrassen 23 , von der Gemeinde. Sie hört die Strasseneigentümer an.

Art. 27 Private Grundstücke 24

1 Wer zum Schutz seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat 25 oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen des Polizeikommandos das zutreffende Signal aufstellen.
2 In der Stadt St.Gallen geben die Gemeindebehörden Weisung.

Art. 28 Planung

1 Signalisation und Markierung neuer und zu korrigierender Verkehrsflächen sind gesamthaft im Rahmen des Projekts zu planen. *
2 Die für Verkehrsanordnungen zuständige Stelle wirkt bei der Planung mit.

Art. 29 Kosten und Unterhalt

1 Wer zum Unterhalt der Strasse verpflichtet ist, 26 trägt die Kosten der Signalisa - tion.
2 Er hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.

Art. 30 Grundeigentümerbeitrag

1 Der Grundeigentümer, dem ein Signal besondere Vorteile verschafft, kann ver - pflichtet werden, an die Kosten beizutragen.
22 Vgl. Art. 104 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21 .
23 Art. 6 und 8 BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960, SR 725.11 .
24 Vgl. Art. 104 Abs. 5 und Art. 113 Abs. 3 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. Septem - ber 1979, SR 741.21 .
25 Vgl. Art. 699 und 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR
210 ; Art. 5 und 173 bis EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 ; Art. 48 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11 ; Art. 10 UeStG, sGS 921.1 .
26 Vgl. Art. 51 ff. StrG, sGS 732.1 .

Art. 31 Aufsicht 27

1 Das Polizeikommando führt die Aufsicht über die Signalisation durch Gemein - den und Private.

Art. 32 * Reklamen

a) Bewilligung
1 Das Polizeikommando bewilligt Strassenreklamen im Bereich von National- und Kantonsstrassen, die Gemeindebehörden der Stadt St.Gallen im Bereich von Kan - tonsstrassen zweiter Klasse in der Stadt St.Gallen. Bei den übrigen Strassen und Wegen ist die politische Gemeinde zuständig.
2 Ohne Bewilligung sind erlaubt: a) Plakate an den zugelassenen Anschlagstellen; b) Reklamen in Schaufenstern und zugelassenen Schaukästen; c) unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0,5 m², wenn sie an Gebäuden angebracht sind und entlang der Fassade verlaufen.
3 Vorbehalten bleiben das Verunstaltungsverbot und die Bewilligungspflicht ge - mäss Planungs- und Baugesetz 28 . *

Art. 33 b) Verbot

1 Auf staatseigenen Grundstücken sind Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke unzulässig. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)

Art. 34 29

Art. 35 30

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: a) die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chauffeurverordnung vom
3. Juli 1973, 31
27 Art. 104 Abs. 2 und Art. 105 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR
741.21 .
28 sGS 731.1 .
29 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
30 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
31 nGS 9, 127.
b) die Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 24. No - vember 1953, 32 c) der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 12. Juli 1966, 33 d) der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde St.Gallen vom 31. Mai 1966, 34 e) der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde Rorschach vom 13. August 1968,
35 f) die Verordnung über die Strassensignalisation vom 10. Juli 1943. 36

Art. 37 Übergangsbestimmungen

a) Allgemeines
1 Das kantonale Strasseninspektorat ist bis 31. Dezember 1981 weiterhin zuständig für die Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich von Staats- und National - strassen.
2 Für die Gebührenerhebung gilt Nr. 29.37 37 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung 38 sachgemäss.
3 Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke auf staatseigenen Grundstücken sind bis spätestens 31. Dezember 1980 zu entfernen. Das kantonale Strasseninspektorat erlässt nötigenfalls entsprechende Verfügungen. Vorbehalten bleiben privatrechtliche Verträge. Sie sind auf den nächstmöglichen Zeitpunkt die - ser Verordnung anzupassen.
4 Solange der Gemeindestrassenplan nach dem Strassengesetz 39 noch nicht erlassen ist, verfügt das Polizeikommando Verkehrsanordnungen an Nebenstrassen. *

Art. 37 bis * b) bestehende Verkehrsanordnungen

1 Der Gemeinderat verfügt innert eines Jahres nach Genehmigung des Strassenpla - nes die Fahrverbote zur Beschränkung des allgemeinen Motorfahrzeugverkehrs für: a) Gemeindestrassen dritter Klasse; b) Wege.
32 bGS 3, 233; nGS 6, 280.
33 nGS 4, 157; nGS 10–119.
34 nGS 4, 110; nGS 10–117.
35 nGS 5, 441.
36 bGS 3, 444.
37 Nunmehr Nr. 27.51.
38 nGS 4, 157; nGS 10–119.
39 sGS 732.1 .

Art. 38 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1980 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 14–93 20.11.1979 01.01.1980 Erlasstitel geändert 28–77 10.08.1993 keine Angabe

Art. 2 geändert 42–101 10.10.2006 keine Angabe

Art. 3, Abs. 1 geändert 15–70 02.12.1980 keine Angabe

Art. 3 bis eingefügt 37–94 08.10.2002 keine Angabe

Art. 5 bis geändert 42–101 10.10.2006 keine Angabe

Art. 6 geändert 22–62 30.06.1987 keine Angabe

Art. 6 bis geändert 42–101 10.10.2006 keine Angabe

Art. 7 geändert 42–131 09.10.2007 keine Angabe

Art. 8 geändert 44–22 02.12.2008 keine Angabe

Art. 8 bis eingefügt 44–22 02.12.2008 keine Angabe

Art. 8 ter eingefügt 44–22 02.12.2008 keine Angabe

Art. 9 geändert 18–111 29.11.1983 keine Angabe

Art. 9 aufgehoben 2015-070 11.08.2015 01.06.2015

Art. 10 geändert 47–140 11.09.2012 01.01.2013

Art. 10 Artikeltitel ge -

ändert
2015-070 11.08.2015 01.06.2015

Art. 10 bis geändert 47–140 11.09.2012 01.01.2013

Art. 14 aufgehoben 42–131 09.10.2007 keine Angabe

Art. 15 geändert 42–101 10.10.2006 keine Angabe

Art. 17 bis eingefügt 15–70 02.12.1980 keine Angabe

Art. 17 ter eingefügt 15–70 02.12.1980 keine Angabe

Art. 19 geändert 42–131 09.10.2007 keine Angabe

Art. 20 aufgehoben 28–77 10.08.1993 keine Angabe

Art. 21 geändert 36–30 05.12.2000 keine Angabe

Art. 22, Abs. 1 geändert 22–62 30.06.1987 keine Angabe

Art. 23, Abs. 2 geändert 22–62 30.06.1987 keine Angabe

Art. 23, Abs. 2 geändert 28–77 10.08.1993 keine Angabe

Art. 24 geändert 42–131 09.10.2007 keine Angabe

Art. 25 geändert 36–30 05.12.2000 keine Angabe

Art. 26 geändert 47–140 11.09.2012 01.01.2013

Art. 28, Abs. 1 geändert 22–62 30.06.1987 keine Angabe

Art. 32 geändert 47–140 11.09.2012 01.01.2013

Art. 32, Abs. 3 geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017

Art. 37, Abs. 4 eingefügt 23–82 22.11.1988 keine Angabe

Art. 37 bis eingefügt 23–82 22.11.1988 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.11.1979 01.01.1980 Erlass Grunderlass 14–93
02.12.1980 keine Angabe Art. 3, Abs. 1 geändert 15–70
02.12.1980 keine Angabe Art. 17 bis eingefügt 15–70
02.12.1980 keine Angabe Art. 17 ter eingefügt 15–70
29.11.1983 keine Angabe Art. 9 geändert 18–111
30.06.1987 keine Angabe Art. 6 geändert 22–62
30.06.1987 keine Angabe Art. 22, Abs. 1 geändert 22–62
30.06.1987 keine Angabe Art. 23, Abs. 2 geändert 22–62
30.06.1987 keine Angabe Art. 28, Abs. 1 geändert 22–62
22.11.1988 keine Angabe Art. 37, Abs. 4 eingefügt 23–82
22.11.1988 keine Angabe Art. 37 bis eingefügt 23–82
10.08.1993 keine Angabe Erlasstitel geändert 28–77
10.08.1993 keine Angabe Art. 20 aufgehoben 28–77
10.08.1993 keine Angabe Art. 23, Abs. 2 geändert 28–77
05.12.2000 keine Angabe Art. 21 geändert 36–30
05.12.2000 keine Angabe Art. 25 geändert 36–30
08.10.2002 keine Angabe Art. 3 bis eingefügt 37–94
10.10.2006 keine Angabe Art. 2 geändert 42–101
10.10.2006 keine Angabe Art. 5 bis geändert 42–101
10.10.2006 keine Angabe Art. 6 bis geändert 42–101
10.10.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 42–101
09.10.2007 keine Angabe Art. 7 geändert 42–131
09.10.2007 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 42–131
09.10.2007 keine Angabe Art. 19 geändert 42–131
09.10.2007 keine Angabe Art. 24 geändert 42–131
02.12.2008 keine Angabe Art. 8 geändert 44–22
02.12.2008 keine Angabe Art. 8 bis eingefügt 44–22
02.12.2008 keine Angabe Art. 8 ter eingefügt 44–22
11.09.2012 01.01.2013 Art. 10 geändert 47–140
11.09.2012 01.01.2013 Art. 10 bis geändert 47–140
11.09.2012 01.01.2013 Art. 26 geändert 47–140
11.09.2012 01.01.2013 Art. 32 geändert 47–140
11.08.2015 01.06.2015 Art. 9 aufgehoben 2015-070
11.08.2015 01.06.2015 Art. 10 Artikeltitel ge - ändert
2015-070
27.06.2017 01.10.2017 Art. 32, Abs. 3 geändert 2017-050
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