Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (910.100)
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Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes

Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kVLw) vom 20.06.2007 (Stand 01.05.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über die Landwirtschaft und Entwicklung des ländli - chen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG); auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung, verordnet:
1 Kantonale Kommissionen
1.1 Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung

Art. 1 Kompetenzen

1 Die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung (nachstehend:Kommission) entscheidet als Rekursinstanz gemäss Artikel 104 kLwG.
2 Falls keine andere Behörde zum Erlass von Entscheiden zuständig ist, wird sie für Rechtsstreite in erster Instanz herangezogen.

Art. 2 Zusammensetzung

1 Die Kommission wird aus neun Mitgliedern zusammengesetzt, von denen drei deutschsprachig sind.
2 Sie wird von zwei juristischen Kommissionssekretären und zwei stellver - tretenden juristischen Kommissionssekretären unterstützt, von denen je ei - ner deutscher Muttersprache ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Organisation

1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten und den Vizepräsidenten für eine Amtsperiode. Die Mandate sind erneuerbar.
2 Jeder Entscheid wird von einer Kammer aus drei Mitgliedern, darunter ei - nem juristischen Kommissionssekretär in der Sprache des zu behandeln - den Dossiers erlassen.
3 Der Präsident beschliesst die Zusammensetzung der Entscheidungskam - mer.
4 Der juristische Kommissionssekretär ermittelt die Akten und verfasst den Bericht.

Art. 4 Sekretariat

1 Die Beschwerden sind an die Kommission zu richten. Diese informiert die Dienstelle, die anderen Parteien und die betroffenen Behörden. *
2 Die Kommission ermittelt die Akten, kommt selber für das Sekretariat auf und überweist eine Kopie des getroffenen Entscheides an die Dienststelle.

Art. 5 Entschädigung

1 Der Staatsrat legt durch Beschluss die Art der Entschädigung der Kom - missionsmitglieder fest.
1.2 Kantonale landwirtschaftliche Berufsbildungs- kommission

Art. 6 Zusammensetzung

1 Die kantonale landwirtschaftliche Berufsbildungskommission setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen, welche die verschiedenen Landwirtschaftssektoren, Produktions- und Sprachregionen und auch die für die landwirtschaftliche Ausbildung zuständige Dienststelle vertre - ten. *
2 Die Dienststelle für Landwirtschaft ist von Amtes wegen Mitglied dieser Kommission und leitet das Sekretariat.

Art. 7 Organisation und Entschädigung

1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten sowie den Vizepräsidenten für eine Amtsperiode. Das Mandat ist erneuerbar.
2 Die Entschädigung erfolgt gemäss dem Reglement über die Entschädi - gung von Kommissionen.
2 Information, Förderung und Aufwertung

Art. 8 Definition

1 Unter Information, Förderung und Aufwertung der Walliser Landwirt - schaftsprodukte versteht man: a) allgemeine Werbung, Presse und andere Medien; b) Öffentlichkeitsarbeit; c) Allgemeine Informationen über die Produktionstechniken, die ureige - ne Qualität der Produkte, deren Verwendung, wie auch die Verteilung, den Schutz und die Verteidigung der Erkennungszeichen (GUB,GGA, Kollektivmarken usw.); d) Marktforschungen; e) die Ausarbeitung und die Kontrolle qualitativer und quantitativer Krite - rien, die auf eine bessere Vermarktung der Produkte abzielen; f) die allgemeinen und punktuellen Massnahmen zugunsten des Absat - zes der Agrarerzeugnisse in der Schweiz und im Ausland; g) Aktivitäten allgemeinen Charakters, die mit der Vermarktung der Pro - dukte zusammenhängen, so wie die Organisation des Verkaufs, die Preisbestimmung, die Untersuchungen der Erntevorhersagen und der Bestandeslage, die Sanierungsaktionen des Marktes, die Orientierung der Produktionen oder andere ähnliche Leistungen.

Art. 9 Delegation

1 ... *
2 Die Information und die Vermarktung für die Walliser Agrarprodukte (nach - stehend: die Promotion) werden an die WLK und an die anerkannten Bran - chenverbände delegiert. Der Kanton kann ebenfalls eigene Massnahmen ergreifen. Er übernimmt die Koordination in der Angelegenheit. *
3 Durch Vereinbarung kann die WLK bestimmte Aufgaben anderen Organi - sationen anvertrauen, die ihr im Prinzip angeschlossen sind.

Art. 10 Organisation

1 Die Förderungsaktivitäten laufen im Rahmen eines spezifischen Regle - ments der WLK, das der Genehmigung des Departements unterliegt, ab.
2 Die Prüfung angesichts dieser Genehmigung bezieht sich insbesondere auf folgende Punkte: a) die Organisation, namentlich die Beschluss- und Ausführungsorgane. Es wird auf eine gerechte Vertretung der verschiedenen Produktions - bereiche ebenso des Handels unter Berücksichtigung ihres Finanzbei - trages Wert gelegt; b) * ... c) * ... d) die Kontrollen; e) die Verteilung und die Bereitstellung von Fonds und die Anrechnung der Kosten unter der Bedingung, dass die verkaufsfördernden Aktivi - täten verhältnismässig zum Finanzbeitrag jedes Bereiches sind.

Art. 11 Taxierungsbasis

1 Für die Hersteller gelten die Katasterdaten, die von den kommunalen Ver - antwortlichen übermittelt und durch die Schätzungsbehörde, die periodi - sche Kontrollen durchführt, geprüft wurden.
2 ... *
3 Für die Einkellerer gelten die Daten der Weinlesekontrolle, die von der kompetenten Behörde erstellt wurden. *
4 Für die anderen abgabepflichtigen Erzeugnisse, müssen die Hersteller und Händler die erforderlichen Daten der Schätzungsbehörde bis spätes - tens am 30. April des Jahres, das auf das Jahr der Herstellung folgt, an - hand der ihnen zugestellten ad hoc Methode, übermitteln.
5 ... *

Art. 12 Zahlungsmodalitäten

1 Die Gebühren müssen innert 30 Tagen nach Mitteilung bezahlt werden. *
2 Gebühren, die nicht in der gesetzlichen Frist bezahlt werden, werden zu 5 Prozent verzinst.
3 Die Mahngebühren und Betreibungskosten gehen zu Lasten des Abgabe - pflichtigen.

Art. 13 * Ausnahme für den Eigenverbrauch

1 Produzenten und Händler von Walliser Käse im Sinne von Artikel 15 Ab - satz 1 Buchstabe e kLwG sind von der Abgabepflicht bis zu einem Eigen - verbrauch von 20 kg Käse pro ständige im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf dem Alpbetrieb lebende Person befreit, wenn dieser auf dem Landwirt - schafts- oder Alpbetrieb produziert wird.
2 Der Käse, welcher von den Produzenten von einer Käserei oder einer Alpe als Entschädigung für die gelieferte Milch übernommen, oder welcher von diesen Betrieben gekauft wird, ist von der Abgabepflicht nicht ausge - nommen.
3 Strukturverbesserungen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Vorprüfung

Art. 14 Vorgesuch

1 Alle Gesuche zur Durchführung einzelner oder gemeinsamer Strukturver - besserungen müssen vor Beginn jeglicher technischer Studien dem Depar - tement eingereicht werden, welches Anweisungen für den weiteren Verfah - rensablauf erteilt.

Art. 15 Prüfung des Gesuchs

1 Auf der Grundlage der verlangten Dokumente prüft das Departement die Gesuche unter Berücksichtigung folgender Kriterien: a) Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen der ländli - chen Bevölkerung in der betroffenen Region; b) Zugehörigkeit zu den mittels Investitionshilfen unterstützbaren Mass - nahmen; c) Einhaltung der Eintretensbedingungen durch den Gesuchsteller; d) Technische und wirtschaftliche Machbarkeit des Werkes.
2 Die Projektstudie kann nur begonnen werden, wenn die Eintretensbedin - gungen erfüllt sind. Das Departement legt die Grundlagen der Studie fest und ermächtigt den Gesuchsteller die technischen Studien vorzunehmen.
3 Das Departement kann die Durchführung von Vorstudien und Vorprojek - ten anordnen.
4 Zu diesem Verfahrenszeitpunkt kann nur der Departementsentscheid zur Gesuchsablehnung angefochten werden.

Art. 16 Studienmandat

1 Wenn das Studienmandat nach den anwendbaren Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens vergeben werden muss, gelten folgende Vorbehalte: a) der Auftrag wird grundsätzlich in der Annahme erteilt, dass das voll - ständige Werk durchgeführt wird; b) der Mandatsbeschrieb kann unterteilt werden in: Vorprojekt, Projekt und Bauleitung; c) das Mandat kann nach Abschluss jeder Phase abgebrochen werden, ohne Entschädigung ausser für die geleistete Arbeit.
3.1.2 Genehmigung des Projekts

Art. 17 Öffentliche Auflage und Verfahrenskoordination

1 Das Projekt wird während 30 Tagen in der oder den betroffenen Gemein - den öffentlich aufgelegt. *
2 Die aufgelegten Dokumente beziehen sämtliche erforderlichen Auflagen mit ein im Hinblick auf die Erlangung der erforderlichen Bewilligungen, ins - besondere in Bezug auf die Gesetzgebungen über den Wald, die Gewäs - ser, den Bau, die Raumplanung, den Umweltschutz, die Jagd und Fische - rei, den Natur- und Landschaftsschutz und den Tierschutz. *
3 Für Projekte mit Enteignungen umfassen die Auflagedokumente neben Bericht und Projektplänen eine Liste und einen Plan zum Landerwerb, einen Beschrieb über die geplanten Grenzbereinigungen und die Behand - lung der Restflächen. *
4 Von der öffentlichen Auflage befreit sind die Projekte zur periodischen Wiederinstandstellung und zur Sanierung von Werken ohne Änderung des Erscheinungsbildes und der Funktionalität, wie auch die Projekte zur Wie - derherstellung der Böden und Infrastrukturen als Folge von Naturereignis - sen und höherer Gewalt. *

Art. 18 Zuständige Behörde

1 Die zuständige Behörde wird entsprechend der Gesetzgebung über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt bestimmt.
2 ... *
3 Die gleiche Behörde ist zuständig für die Gesamtheit der notwendigen Entscheide, unter Vorbehalt der Spezialbewilligungen im Sinne vom nach - stehenden Artikel 19.
4 ... *

Art. 19 Vormeinungen und Spezialbewilligungen

1 Die vom Projekt betroffenen Behörden werden zur Abgabe einer Vormei - nung angefragt, von der die Entscheidungsbehörde nur mit stichhaltigen Gründen abweichen kann.
2 Die von den zuständigen Behörden ausgestellten Spezialbewilligungen sind an die Entscheidungsbehörde zur Integration in den Gesamtgenehmi - gungsentscheid zu übermitteln. Es handelt sich insbesondere um: a) Bewilligungen für Rodungen und forstliche Durchleitungsservitute; b) fischereirechtliche Bewilligungen; c) Bewilligungen zu Wasserentnahmen.
3 Für Projekte des landwirtschaftlichen Hochbaus ist die Vormeinung der kantonalen Baukommission nicht erforderlich. *

Art. 20 Einsprache

1 Das Recht Einsprache zu erheben hat: a) wer durch das Projekt in seinen schutzwürdigen Interessen direkt be - nachteiligt ist; b) jede andere, natürliche oder juristische Person, welche vom Gesetz zur Beschwerde berechtigt ist.
2 Die Einsprache muss begründet sein, ansonsten sie unzulässig ist. Es - rügt werden.

Art. 21 Einigungsverhandlung

1 Bei Einsprachen bietet die zuständige Behörde oder der Bauherr die Par - teien zu einer Einigungsverhandlung auf. *
2 Über das Besprechungsergebnis und die nicht erledigten Einsprachen wird ein Protokoll verfasst.

Art. 22 Genehmigung des Projekts

1 Die zuständige Behörde entscheidet über die nicht erledigten Einsprachen und genehmigt das endgültige Projekt ganz oder teilweise.
2 Änderungen am endgültigen Projekt sind demselben Verfahren unterwor - fen, welches für die Genehmigung zur Anwendung gelangt, es sei denn, es handle sich um minimale Änderungen, die von der Dienststelle genehmigt werden.
3.1.3 Ausführung des Werkes

Art. 23 Baubeginn

1 Die Arbeiten dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der zuständigen Be - hörde begonnen werden.
2 Diese wird erst erteilt, wenn die Entscheide über die Projektgenehmigung und die Gewährung der Finanzhilfen rechtskräftig sind.
3 Ein vorzeitiger Arbeitsbeginn kann ohne Präjudiz auf die spätere Ausrich - tung von Investitionshilfen erteilt werden, wenn die Dringlichkeit der Arbei - ten erwiesen ist, oder wenn eine Koordination mit anderen Arbeiten dem Bauherrn wesentliche Einsparungen bringt. Diese Genehmigung verleiht keinen Anspruch auf Investitionshilfen.

Art. 24 Ausführung

1 Der Bauherr wie auch das beauftragte technische Büro sind für die Um - setzung der Projekte nach den Regeln der Baukunst, in Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen des Gesamtentscheids, verantwortlich.
2 Sie müssen ihren Auftrag im Einvernehmen mit dem Departement, ent - sprechend den eidgenössischen und kantonalen Gesetzesgrundlagen und den anerkannten Regeln ihres Berufsstandes erfüllen.

Art. 25 Anerkennung der Arbeiten

1 Die ausgeführten Arbeiten bedürfen der Anerkennung des Departements, welches überprüft, ob die unterstützten Massnahmen ausgeführt und die Bedingungen eingehalten sind.
2 Bei festgestellten Mängeln wird dem Bauherrn eine Frist gewährt, um die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

Art. 26 Ausführungsfrist

1 Der Kanton legt im Einvernehmen mit dem Bund und dem Bauherrn die Frist zur Ausführung der Arbeiten und zur Einreichung der Schlussabrech - nung fest.
2 Kann die Frist nicht eingehalten werden, muss mindestens zwei Monate vor Fristablauf beim Departement ein begründeter Antrag auf Fristverlänge - rung eingereicht werden, ansonsten der Ausstand der Beiträge verfällt.
3 Wird das Werk nicht innert zwölf Monaten nach der Genehmigung durch das Departement begonnen und bleibt eine Aufforderung erfolglos, verlie - ren die Entscheide ihre Gültigkeit.

Art. 27 Temporäre Inanspruchnahme des Bodens

1 Die temporäre Inanspruchnahme des Bodens innerhalb des Beizugsge - bietes gibt grundsätzlich kein Recht auf Entschädigung, insofern die Benut - zung für die Ausführung der Arbeiten notwendig und die Lebensfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe nicht bedroht ist.

Art. 28 Zwischenleistungen

1 Während der Ausführung des Werkes können Zwischenleistungen auf - grund der absehbaren Kosten einverlangt werden.

Art. 29 Teilzahlungen

1 Teilzahlungen können für jedes Projekt im Verhältnis zum Arbeitsfortschritt ausgerichtet werden.
2 Der Mindestbetrag pro Teilzahlung wird auf 20'000 Franken festgelegt.

Art. 30 Bestehende Wasserrechte

1 Im Rahmen von Bewässerungsprojekten kann die zuständige Behörde eine Neuverteilung der bestehen Wasserrechte verfügen, wenn dies zur Verwirklichung des Werkes erforderlich ist.
3.1.4 Ausführungskommission *

Art. 30a * Ernennung der Kommission

1 Die Ausführungskommission setzt sich zusammen aus einem Präsiden - ten, zwei beisitzenden Mitgliedern und einem Stellvertreter, welche am Werk nicht interessiert sind. Sie wird aus der Mitte von Experten, welche vom Staatsrat zu Beginn jeder Amtsperiode ernannt werden, gewählt.
2 Sie wird vom Department ernannt.
3 Der Präsident und der Stellvertreter werden durch das Departement be - stimmt. Das zweite Mitglied wird vom Gemeinderat und das dritte Mitglied durch den Vorstand der Genossenschaft oder durch den Präfekten, wenn der Bauherr keine Genossenschaft ist, vorgeschlagen.

Art. 30b * Rolle der Kommission

1 Die Ausführungskommission erfüllt in Zusammenarbeit mit dem techni - schen Büro namentlich folgende Aufgaben: a) Schätzen der Liegenschaften bei erforderlichen Expropriationen; b) Erstellen des Kostenverteilprojektes; c) Behandeln aller Spezialaufgaben, welche ihr bei Landumlegungen übertragen werden.
2 Die Kommission behandelt die Einsprachen zu den vorerwähnten Doku - menten, welche durch den Bauherrn während 30 Tagen öffentlich aufgelegt worden sind.
3.2 Gemeinschaftliche, von einer Bodenverbesserungs- genossenschaft durchgeführte Massnahmen und Projekte zur regionalen Entwicklung
3.2.1 Abschnitt Vorprüfung

Art. 31 Vorgesuch

1 Wenn vorgesehen ist, eine Strukturverbesserung über eine Bodenverbes - serungsgenossenschaft auszuführen oder im Fall eines Projektes zur regio - nalen Entwicklung, ist das Gesuch durch ein Initiativkomitee oder durch eine oder mehrere Gemeinden an das Departement zu richten.
2 Das Gesuch muss begründet sein und einen Projektentwurf enthalten be - stehend aus: a) einem Plan des vorgesehen Beizugsgebietes; b) einem Verzeichnis der beabsichtigten Verbesserungen; c) den verfolgten Zielen.

Art. 32 Vorstudie

1 Erachtet das Departement es für nötig, ordnet es die Ausarbeitung einer Vorstudie an und bietet im Falle von Regionalprojekten dem Initiativkomitee seine Hilfe mit professioneller Unterstützung an.
2 Die Vorstudie kann namentlich folgende Elemente enthalten: a) einen Plan des vorgesehenen Beizugsgebietes, allenfalls mit Unterpe - rimetern; b) einen generellen Plan der vorgesehenen Verbesserungen und einen Bericht über die erhofften Vorteile für die Landwirtschaft, die Gebiets - entwicklung und gegenüber anderen Regionalprojekten; c) einen Parzellenplan des Beizugsgebietes und einen Bericht mit statis - tischer Eigentumsauswertung; d) gegebenenfalls einen Bewirtschaftungsplan für den ländlichen Raum oder einen Alpbewirtschaftungsplan; e) einen ausführlichen Bericht und eine Kostenschätzung zu den vorge - sehenen Investitionen; f) einen Statutenentwurf der Genossenschaft.
3 Für die Projekte zur regionalen Entwicklung enthält die Vorstudie zusätz - lich: a) eine Marktanalyse und das nachhaltige Wertschöpfungspotenzial der vorgesehenen Massnahmen; b) eine Stärken- und Schwächenanalyse, respektive Chancen- und Risi - koanalyse; c) eine generelle Analyse der Rentabilität und der Finanzierung; d) eine Analyse bezüglich der Koordination mit anderen laufenden oder geplanten Regionalprojekten; e) einen Vorschlag für die Organisation der Projektleitung.
4 Das Beizugsgebiet umfasst alle Liegenschaften, welche geeignet sind einen Vorteil aus den beabsichtigten Verbesserungen zu ziehen.

Art. 33 Analyse der Vorstudie

1 Das Departement konsultiert die interessierten Dienststellen, analysiert die erstellten Unterlagen und koordiniert die Kontakte mit den zuständigen Bundesstellen.
2 Änderungen wie Erweiterungen oder Verkleinerungen des Beizugsgebie - tes oder eine Überarbeitung der vorgesehenen Massnahmen können den Initianten vorgeschlagen werden.
3 Bei Regionalprojekten beschliesst das Departement im Einvernehmen mit dem Bund über den Weiterverlauf des Verfahrens.
4 Das Departement legt die erforderlichen Elemente für die Erarbeitung des generellen Vorprojektes fest und unterstützt die Initianten im administrati - ven Vorgehen.
5 Es legt gleichzeitig die erwünschte Struktur zur Projektleitung und Durch - führung fest.

Art. 34 Vorprojekt

1 Das Departement ordnet die Ausarbeitung des Vorprojektes an.
2 Bei Regionalprojekten ermächtigt es die Initianten oder auch nicht, ein Vorprojekt zur erstellen.

Art. 35 Interne Vernehmlassung

1 Das Departement analysiert das Vorprojekt, konsultiert die betroffenen Dienststellen und koordiniert die Kontakte mit den zuständigen Bundesbe - hörden.
2 Änderungen am Vorprojekt können verlangt werden.

Art. 36 Öffentliche Vernehmlassung

1 Das bereinigte Vorprojekt wird in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Die Eigentumsverhältnisse werden, sofern nötig, ebenfalls öffentlich auf - gelegt.
3 Eine Orientierungs- und Informationssitzung findet während den ersten 15 Tagen der öffentlichen Vernehmlassung statt.
4 Vorschläge oder Bemerkungen sind innert 30 Tagen ab Beginn der öffent - lichen Vernehmlassung im Amtsblatt beim Departement einzureichen.
5 Die zuständige Behörde genehmigt das Vorprojekt teilweise oder vollstän - dig, bei Bedarf mit Auflagen und Bedingungen. Mit der Genehmigung fasst sie den Grundsatzbeschluss zur Ausrichtung der Finanzhilfen.
6 Die Genehmigung durch die zuständige Behörde ermächtigt in Fällen der Werksdurchführung durch eine Bodenverbesserungsgenossenschaft zur Einberufung für die beschlussfassende Versammlung.
3.2.2 Durchführungsentscheid durch eine Bodenverbes- serungsgenossenschaft

Art. 37 Die Einberufung

1 Das Departement beruft die betroffenen Eigentümer mindestens dreissig Tage im Voraus zur Gründungsversammlung ein.
2 Die Einberufung erfolgt per Einschreiben an jeden einzelnen Eigentümer und durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
3 Die Einberufung enthält namentlich die Traktanden wie auch die Vorschrif - ten bezüglich der Stimmrechte der Eigentümer. Speziell ist auf die Folgen des Fernbleibens anlässlich der Abstimmung hinzuweisen.
4 Ein Stimmzettel, welcher zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigt, wird jedem Eigentümer zugestellt. *

Art. 38 Versammlung und Beschlussfassung

1 Die Versammlung wird vom Präfekten des Bezirks geleitet. Der Gemein - derichter nimmt an der Versammlung teil und identifiziert bei Bedarf die Eigentümer.
2 Die Eigentümer werden über den Inhalt des vom Departement genehmig - ten Vorprojektes informiert.
3 Die Versammlung beschliesst gleichzeitig über die Gründung der Genos - senschaft und die Werksdurchführung.
4 Die Abstimmung findet schriftlich mittels der abgegebenen Stimmzettel gemäss Besitzstand statt.
4bis Wird die Werksausführung beschlossen berät und genehmigt die Grün - dungsversammlung die Statuten mit dem absoluten Mehr der anwesenden Grundeigentümer. *
5 Wird die Genossenschaft gegründet, wird der Entscheid im Amtsblatt pu - bliziert. *
6 Gegen die Gültigkeit der Abstimmung kann Beschwerde bei der kantona - len Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung erhoben werden. *

Art. 39 Besitzstand

1 Der Besitzstand wird durch das Grundbuch oder bei Fehlen durch die Ka - tasterunterlagen und die bestehenden Steuerverzeichnisse bescheinigt.
2 Bei Streitigkeiten gelten die offiziellen Dokumente.
2bis Die Eigentümer zeichnen für die Richtigkeit der Eintragungen in den öf - fentlichen Registern selber verantwortlich. *
3 Die Gemeinden liefern den Initianten kostenlos alle erforderlichen Aus - künfte.
4 Die Kosten für die Aktualisierung dieser Unterlagen entfallen ebenfalls zu Lasten der Gemeinden.
5 Das Departement legt die Anforderungen zu den Besitzstandsinformatio - nen fest.

Art. 40 Entscheid

1 Die Eigentümer verfügen über ein Stimmrecht im Verhältnis zu ihrer Flä - che, Miteigentumsanteile inklusive. Bei Gesamteigentum muss eine Vertre - tung bezeichnet werden.
2 Die Eigentümer können schriftlich abstimmen. Die Stimmzettel sind min - destens zehn Tage im Voraus beim Departement einzureichen. *
3 Die Vertretung an der Versammlung ist mittels einer Vollmacht mit beglau - bigter Unterschrift möglich.
3.2.3 Organe der Genossenschaft

Art. 41 Generalversammlung

1 Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümern der Liegen - schaften im Beizugsgebiet zusammen. Sie ist das oberste Organ der Ge - nossenschaft. *
2 Die Entscheide werden in Übereinstimmung mit Artikel 72 Absatz 4 kLwG getroffen. Bei Gemeinschaftseigentum muss ein Vertreter ernannt wer - den. *
3 Die Generalversammlung überwacht die finanziellen und administrativen Tätigkeiten der Genossenschaft und beschliesst die jährlichen Ausfüh - rungsprogramme. Sie verfügt über alle Kompetenzen, die nicht anderen Organen zugewiesenen sind. *
4 ... *

Art. 42 Vorstand

1 Der Vorstand führt die finanziellen und administrativen Tätigkeiten der Ge - nossenschaft. *
2 Er hat insbesondere folgende Zuständigkeiten ohne vorgängig die Gene - ralversammlung einberufen zu müssen: a) er unterhält die erforderlichen Beziehungen zur Ausführung des Wer - kes mit den beauftragten Büros und Unternehmen, den kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie der Ausführungskommis - sion; b) er nimmt die Mandatserteilungen und Arbeitsvergaben vor; c) er beschliesst über die Erhebung von Zwischenleistungen;
d) er eröffnet die Baukonti für die Werksdurchführung.
3 Er informiert die Generalversammlung über seine Beschlüsse.

Art. 42a * Zusammensetzung des Vorstandes und der Rechnungsprü -

fungskommission
1 Die Zusammensetzung des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskom - mission erfolgt derart, dass die Interessen aller Unterperimeter vertreten sind. Ein Mitglied des Vorstandes wird von der oder den Standortgemein - den des Werkes bezeichnet.
3.2.4 Auflösung der Bodenverbesserungsgenossenschaft *

Art. 43 * Bedingungen für die Auflösung der Bodenverbesserungsgenos -

senschaft
1 Die Auflösung der Bodenverbesserungsgenossenschaft kann nur stattfin - den, wenn das Ziel des Unternehmens erreicht ist, nämlich: a) die Vollendung der Arbeiten und ihre offizielle Anerkennung; b) die Eintragung der dinglichen Rechte im Grundbuch; c) die Verteilung und Zahlung der Kosten; d) die Regelung von Unterhalt und Betrieb des Werkes; e) die Erledigung der Beschwerden; f) die Löschung der gesetzlichen Grundpfandrechte.
2 Die Genehmigung durch den Staatsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 44 * Amtliche Auflösung der Bodenverbesserungsgenossenschaft

1 Wenn die Genossenschaft zahlungsunfähig ist, die für das gute Funktio - nieren erforderlichen Organe nicht mehr bestellt werden können oder wenn diese schwerwiegend ihre Pflichten vernachlässigen, kann der Staatsrat die notwendigen Massnahmen ergreifen um das Ziel des Unternehmens zu verwirklichen oder die Auflösung der Genossenschaft und die Verteilung der Kosten von Amtes wegen vornehmen.
3.2.5 Spezifische Bestimmungen betreffend die Landumlegungen

Art. 45 Angeordnete Landumlegung

1 Eine angeordnete Landumlegung kann namentlich unternommen werden wenn: a) die Ausführung bedeutender Werke eine rationelle landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zutiefst beeinträchtigt oder wenn dadurch be - stehende Bodenverbesserungswerke unwirksam werden; b) Naturereignisse oder höhere Gewalt die bestehenden Bodenverbes - serungswerke zerstören und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes des Parzellars und der Einrichtungen sich als zu kostspie - lig erweist; c) * die Interessen der Landwirtschaft, der Raumplanung oder des Natur- und Landschaftsschutzes die Durchführung einer Umlegung für eine geeignete und sinnvolle Gestaltung des ländlichen Raumes erfordern.
2 Nach der öffentlichen Vernehmlassung des Vorprojektes ordnet der Staatsrat die Durchführung der Landumlegung an. Er beschliesst, wem er die Werksausführung anvertraut und veröffentlicht seinen Entscheid im Amtsblatt.
3 Der Staatsrat kann eine Genossenschaft gründen und die Mitglieder des Vorstandes ernennen.

Art. 46 Vertragliche Landumlegung

1 Die Durchführung einer vertraglichen Landumlegung wird einem Experten übertragen, der von den Eigentümern im Einverständnis mit dem Departe - ment bezeichnet wird.
2 Die definitive Vereinbarung und der von allen Eigentümern unterzeichnete und vom Departement genehmigte Mutationsplan dienen als Rechtsbelege für den Antrag zum Eintrag im Grundbuch.

Art. 46a * Spezifische Aufgaben der Ausführungskommission

1 Die Ausführungskommission erfüllt in Zusammenarbeit mit dem techni - schen Büro insbesondere folgende Aufgaben: a) Schätzung des Bodens und der verschiedenen Kulturen; b) Schätzung der Liegenschaften bei erforderlichen Expropriationen; c) Wunschentgegennahme für die Neuzuteilung;
d) Ausarbeitung der Anspruchstabelle und Festlegung der Ausschei - dungskriterien; e) Ausarbeitung des Neuzuteilungsentwurfs, des Vermarkungsplans und des Plans der bleibenden, aufgehobenen und neu geschaffenen Dienstbarkeiten; f) Schätzung der vorübergehenden Werte; g) Ausarbeitung des Kostenverteilerprojektes; h) Vorbereitung der öffentlichen Auflagen, für welche die Einsprachener - ledigung in ihre Zuständigkeit fällt; i) Behandlung der Einsprachen und Suche nach einvernehmlichen Lö - sungen; j) Aktualisierung der Pläne und Verzeichnisse infolge der Einsprache - nerledigung und deren Bekanntgabe an die betroffenen Eigentümer.
2 Ausserdem verfügt sie über alle Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich ei - nem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Das Departement erteilt den Mitgliedern der Ausführungskommission die nötigen Anweisungen zur Erleichterung der Ausführung ihres Mandates.

Art. 47 Alter Zustand

1 Der alte Bestand wird auf der Grundlage der bestehenden Katasterdoku - mente erarbeitet, nötigenfalls mit den Daten des Grundbuches.
2 Besteht keine amtliche Vermessung ist der Zustand der Katasterdoku - mente zu überprüfen.
3 Die Geltendmachung von Eigentumsansprüchen oder Grenzkorrekturen werden gemäss Zivilprozessordnung geregelt.

Art. 48 Bodenschätzung

1 Die Bodenschätzung erfolgt in Berücksichtigung der Art und des landwirt - schaftlichen Wertes der Böden.
2 Bauparzellen werden nach dem Verkehrswert und Waldparzellen nach den forstlichen Richtlinien geschätzt.
3 Gebäude, Obst- und Zierbäume, Quellen und andere spezielle Kulturen sind getrennt zu schätzen.

Art. 49 Ansprüche

1 Der Gesamtwert der Grundstücke innerhalb des Perimeters bildet den Bruttoanspruch des Eigentümers im alten Zustand. *
2 Für die gemeinsamen Werke wird ein Abzug auf dem Bruttoanspruch des alten Zustandes vorgenommen. Dieser Abzug erfolgt entweder auf die Flä - che oder auf den Wert.
3 Der Wert der Grundstücke innerhalb des Perimeters nach dem Prozent - abzug für die gemeinsamen Anlagen bildet den Nettoanspruch des Eigentü - mers im Altbestand. *

Art. 50 Erwerb der für das Unternehmen erforderlichen Grundstücke

1 Die zur Verwirklichung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke können namentlich erworben werden: a) über die Ausscheidung von Ansprüchen; b) über einen entschädigungslosen Abzug auf das im Unternehmen ent - haltene Eigentum, in Form von Prozentabgaben auf den Bruttoan - sprüchen oder auf den Flächen; c) über freihändigen Erwerb durch die Genossenschaft; d) über einen zusätzlichen Abzug für Werke im öffentlichen Interesse oder für Schutzbelange, angeordnet durch die Gemeinde oder durch den Staatsrat. Dieser zusätzliche Abzug ist der Genossenschaft zum Verkehrswert zu entschädigen.

Art. 51 Grundbuchsperre

1 Der Neuzuteilungsentwurf stützt sich auf den Eigentumszustand gemäss genehmigten Altbestand ab. Ab dieser Genehmigung wird die Grundbuch - sperre eingeführt. Nach deren Veröffentlichung kann keine rechtliche oder tatsächliche Änderung am Grundeigentum vorgenommen werden ohne ausdrückliche Genehmigung des Departements und mit Einwilligung des Genossenschaftsvorstandes.
2 Der Vorstand zeigt 30 Tage im Voraus durch Veröffentlichung im Amtsblatt den Beginn der Grundbuchsperre an. Die Grundbuchsperre fällt mit der endgültigen Neuzuteilung der Parzellen dahin.
3 Eigentumsübertragungen nach diesem Datum können die Ausführungs - kommission nicht binden, die Grundsätze der Neuzuteilung zu überarbei - ten.
4 Die Zwangsveräusserung ist vorbehalten.

Art. 52 Ausarbeitung des neuen Zustandes

1 Die Ausführungskommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem techni - schen Büro bei der Erarbeitung des neuen Zustandes soweit möglich auf folgende Grundsätze Rücksicht: a) dem Eigentümer muss Gelegenheit geboten werden, seine Wünsche für die Neuzuteilung zu äussern; b) in Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten muss die Arrondie - rung der Parzellen so hoch wie möglich sein; c) soweit möglich müssen die neuen Parzellen eine regelmässige Form aufweisen und über einen Zugang verfügen; d) jeder Eigentümer muss, soweit möglich, im Abtausch zu den abgetre - tenen Parzellen neue Grundstücke gleicher Art und gleichen Wertes zurückerhalten. Erweist es sich als unmöglich, einem Eigentümer für die Parzellen, die er abtritt, vollen Ersatz an Land zu leisten, wird aus - nahmsweise das Mehr- oder Mindermass zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten in Geld ausgeglichen; e) die Dienstbarkeiten werden aufgehoben oder den neuen Gegebenhei - ten angepasst; f) auf die Bedürfnisse der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist Rück - sicht zu nehmen; g) alle Ansprüche, welche nicht 20 Prozent des durchschnittlichen An - spruches erreichen, können ausgeschieden werden mit Ausnahme der Haus- und Baumgärten, die zu Wohnhäusern gehören oder in der Bauzone liegen; h) Miteigentum und Gesamteigentum sind soweit möglich durch Beur - kundung, welche von den Stempel- und Einschreibegebühren befreit ist, aufzulösen. Die entsprechenden Anteile werden auf die Kapitel der verschiedenen Berechtigten übertragen.
2 Die von der Genossenschaft erworbenen und für die gemeinsamen Anla - gen nicht benötigten Flächen bilden das Massenland. Sie umfassen insbe - sondere diejenigen Grundstücke, auf welche die Eigentümer Verzicht er - klärt haben.

Art. 53 Genehmigung und Inbesitznahme des neuen Zustandes

1 Nach Verpflockung der Parzellen schlägt das Departement dem Staatsrat die gesamthafte oder teilweise Genehmigung sowie die Inbesitznahme des Neubestandes vor.
2 Der Staatsrat genehmigt den Neubestand gesamthaft oder teilweise, so - fern dies ohne Auswirkung auf die noch hängigen Beschwerden möglich ist.
3 Der Neubestand tritt durch die Genehmigung des Staatsrates in Kraft.
4 Die Genehmigung des Neubestandes löscht die Grundbuchsperre.

Art. 54 Rechtsänderungen

1 Durch die Genehmigung des Neubestandes treten die vom Gesetz vorge - sehenen Rechtsänderungen in Kraft.

Art. 55 * ...

Art. 56 * Vorübergehende Werte

1 Die vorübergehenden Werte werden in Geld ausgeglichen. Sie setzen sich zusammen aus den Differenzen zwischen: a) dem Nettoanspruch im alten Zustandes und dem Nettoanspruchs im neuen Zustand; b) den Bestandeswerten (Bäume, Leitungsmasten, Fahrnisbauten usw. ) der Parzellen, sowie den vorhandenen weiterverwendbaren Infra - strukturanlagen, welche im Altbestand abgetreten und im Neubestand übernommen werden.

Art. 57 Verkauf des Massenlandes

1 Parzellen, welche nach Inkrafttreten des neuen Zustandes der Genossen - schaft verbleiben, werden in einer ersten internen Versteigerung unter den Genossenschaftsmitgliedern verkauft.
2 Die jeweiligen Eigentümer der versteigerten Parzellen beteiligen sich an den Werkosten. *

Art. 58 * Amtliche Vermessung und Grundbuch

1 Die mit der Landumlegung verbundenen geometrischen Arbeiten sind so auszuführen, dass sie für die spätere amtliche Vermessung und für das Grundbuch verwendet werden können.

Art. 59 Schlussabrechung und Kostenverteiler

1 Nach Erledigung der Beschwerden zum Neubestand werden der Kosten - verteiler und die Schlussabrechung erstellt. *
2 Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers, der als solcher im Grund - buch zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Schlussabrechung einge - tragen war.

Art. 60 Eigentumsübertragung

1 Nach Erledigung der Beschwerden gegen den Neubestand, die Vermar - kung und den Plan der Dienstbarkeiten verlangt das Departement die Ein - tragung des neuen Zustandes und der Dienstbarkeiten im Grundbuch.
2 Zu diesem Zweck sind folgende Unterlagen dem Grundbuchamt und den betroffenen Gemeindeverwaltungen zuzustellen: a) die Pläne des neuen Zustandes; b) die Korrelationstabelle Altbestand - Neubestand;
3 Diese Unterlagen dienen als Grundlage für Änderungen im Kataster und in den öffentlichen Registern.
4 Die zuständigen Stellen nehmen die erforderlichen Änderungen, Eintra - gungen und Anmerkungen entschädigungslos vor.

Art. 61 Grundpfandrechte

1 Die Übertragung der Hypotheken, der freiwillige Rückkauf der Grund - pfandrechte durch den Schuldner und die Entschädigungszahlungen oder Ausgleiche für grundpfandbelastete Grundstücke erfolgen nach den Be - stimmungen der Artikel 802 bis 804 des Zivilgesetzbuches.

Art. 62 Öffentliche Auflagen

1 Im Verhältnis des Arbeitsfortschrittes legt der Vorstand während 30 Tagen die für jede Phase des Projektes erforderlichen Unterlagen öffentlich auf, insbesondere: a) den Altbestand; b) die Ausführungsprojekte; c) * die Bonitierung;
d) die Anspruchstabellen im alten Zustand sowie diejenigen allfälliger Ausscheidungen; e) die Zwischenleistungen; f) * den Neubestand mit dem Plan der Dienstbarkeiten und der Tabelle der Ansprüche; g) * die vorübergehenden Werte; h) die Vermarkung des Neubestandes; i) das Kostenverteilerprojekt; j) * die Schlussabrechnung.
2 Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Departement weitere öffent - liche Auflagen vorsehen.
3 Die Ausführungskommission ist zuständig für die Einsprachenerledigung gegen: a) den Altbestand; b) * die Bonitierung; c) * die Anspruchstabellen im alten Zustand sowie diejenigen allfälliger Ausscheidungen; d) * den Neubestand mit dem Plan der Dienstbarkeiten und der Tabelle der Ansprüche; e) * die vorübergehenden Werte; f) die Vermarkung des Neubestandes; g) das Kostenverteilerprojekt.
4 Das Vorstand ist zuständig für die Einsprachenerledigung gegen: * a) die Ausführungsprojekte; b) die Zwischenleistungen; c) die Schlussabrechnung.
5 Die Einsprachen sind vor Ablauf der öffentlichen Auflage an die Ausfüh - rungskommission oder an den Vorstand zu richten, welche darüber ent - scheiden. *
3.2.6 Spezifische Bestimmungen betreffend die Bewirtschaftungsarrondierung *

Art. 62a * Definition *

1 Die Bewirtschaftungsarrondierung besteht in der Zusammenlegung des Gebrauchsleihe- Pacht- und selbstbewirtschafteten Eigenlandes und des - sen gerechten Neuverteilung in einem in sich abgeschlossenen Gebiet.

Art. 62b * Gründung

1 Eine Bewirtschaftungsarrondierung wird auf Initiative der Bewirtschafter, welche gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung als solche an - erkannt sind, innerhalb eines bestimmten Perimeters realisiert. *
2 Das Departement lädt alle Bewirtschafter und Grundeigentümer des betreffenden Gebietes zur Gründungsversammlung ein. *
3 Die Eigentümer stimmen in einer ersten Abstimmung über die Annahme des Unternehmens mit dem Flächenmehr des betroffenen Gebietes ab. Die an der Beschlussfassung nicht teilnehmenden gelten als zustimmend. *
4 Im Falle einer positiven Abstimmung der Eigentümer, beschliessen die Be - wirtschafter (Entlehner, Pächter und selbstbewirtschaftenden Eigentümer) in einer zweiten Abstimmung mit einfachem Mehr über die genossenschaft - liche Durchführung des Werkes. Diejenigen, welche am Entscheid nicht teil - nehmen, gelten als zustimmend. *

Art. 62c * Verfahren

1 Mit Ausnahme der im vorliegenden Abschnitt ausdrücklich aufgeführten Bestimmungen, ist das Verfahren das gleiche wie bei den gewöhnlichen Landumlegungen.
2 Die detaillierten Bestimmungen zur Realisation der Bewirtschaftungsar - rondierung sind im Vorprojekt zu bezeichnen, welches als Grundlage für die Abstimmung dient. *

Art. 62d * Verhältnis zwischen Eigentümer und Bewirtschafter

1 Jeder Eigentümer hat innerhalb des Perimeters die Verpflichtung ab der formellen Annahme der Pachtlandlose und -zinse die Nutzung seiner Grundstücke durch den Bewirtschafter, welchem diese zugeteilt wurden, während 12 Jahren zu dulden.
2 Die Pachtlandlose und -zinse dienen als Belege für den Grundbucheintrag (Anmerkung 12 jährige Pacht).
3 Jeder Eigentümer hat das Recht auf einen angemessenen Pachtzins wäh - rend der Dauer des Verfahrens und den 12 folgenden Jahren. Die ge - schätzten Werte gelten als zulässiger Pachtzins.
4 Die Bewirtschaftungsgenossenschaft erhebt bei ihren Pachtmitgliedern die jährlichen Pachtzinsbeträge und bezahlt diese an die Eigentümer.

Art. 62e * Rückgabe des Bodens

1 Nach 12 Jahren haben die Eigentümer Anrecht auf die Rückgabe des Bo - dens in einem ordentlichen Zustand im Sinne des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 für die Pachte, jeweils im Sinne des schweizerischen Obligationenrechts für die Gebrauchsleihen. *
2 Die Genossenschaft kann weiter bestehen, wenn die Mehrheit der Bewirt - schafter an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversamm - lung dies beschliesst und die Eigentümer innerhalb dem Beizugsgebiet der Verlängerung analog zum ursprünglichen Werkbeschluss zugestimmt ha - ben. *
3.2.7 Rückerstattung der Beiträge

Art. 63 Schuldner der Rückerstattungsforderung

1 Wenn ein mit öffentlichen Beiträgen verbessertes Grundstück zweckent - fremdet wird und der Verkaufsakt nicht ausdrücklich den Schuldner der rückzuerstattenden Summe bezeichnet und dieser in Beachtung der Art. 87 bis 92 LCADR nicht klar bestimmt werden kann, ist die Rückerstattung von demjenigen geschuldet, welcher zum Zeitpunkt der Rückerstattungforde - rung Grundstückeigentümer ist.
4 Landwirtschaftliches Pachtrecht
4.1 Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters

Art. 64 Grundsätze

1 Bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes besitzen die Nachkommen des Eigentümers, welche dieses selber bewirtschaften wol - len und dafür geeignet sind, ein Vorpachtrecht im Sinne des Bundesgeset - zes.
2 Das Vorpachtrecht kann nicht geltend gemacht werden wenn: a) die Verpachtung an die Nachkommen für den Verpächter objektiv nicht tragbar ist; b) der Verpächter den Betrieb an einen anderen Nachkommen verpach - tet; c) der Pachtvertrag fortgesetzt oder verlängert wird.

Art. 65 Ausübung

1 Will der Verpächter seinen Betrieb verpachten, muss er als erstes seinen Nachkommen ein schriftliches Angebot unterbreiten und auf die Vertragsbe - dingungen hinweisen.
2 Wollen ein oder mehrere Nachkommen ihr Recht geltend machen, teilen sie dies dem Verpächter innert 30 Tagen nach Erhalt des Angebots schrift - lich mit.
3 Falls keiner der ordnungsgemäss orientierten Anspruchberechtigten inner - halb der gesetzten Frist einen Antrag hinterlegt hat, ist es dem Verpächter freigestellt, den Betrieb an einen Dritten zu verpachten.

Art. 66 Anerkennung

1 Das Vorpachtrecht wird anerkannt, wenn der Verpächter dieses nicht in - nerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags gegenüber den Anspruchs - berechtigten anficht.
2 Die Anfechtung muss schriftlich begründet erfolgen.
3 Machen mehrere Nachkommen ihr Recht geltend, entscheidet der Ver - pächter mit welchem von ihnen er den landwirtschaftlichen Pachtvertrag abschliessen will.

Art. 67 Rechtsfolgen

1 Stellt der Richter fest, dass der Nachkomme Anrecht auf das verpachtete Gewerbe hat, muss die Drittperson, welcher das Nutzungsrecht zugespro - chen wurde, dieses auf den nächsten Termin im Frühling oder Herbst, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von sechs Monaten, an den An - spruchsberechtigten abtreten.
2 Der Verpächter haftet für den der Drittperson durch die Übernahme des Gewerbes durch den Nachkommen entstandenen Schadens.
4.2 Vorpachtrecht an Alpweiden

Art. 68 Grundsätze

1 Es wird ein Vorpachtrecht an benachbarten Alpweiden und Alpgebäuden zu Gunsten der Landwirte dieser Regionen eingeführt.
2 Das Vorpachtrecht wird auf die Landwirte dieser Regionen beschränkt, wenn sie: a) die Alpweiden für ihren eigenen Viehbestand brauchen wollen; b) * einen Betrieb mit mindestens 1 SAK in der Standortgemeinde der Alp - weiden oder in einer benachbarten Gemeinde führen.
3 Das Vorpachtrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn: a) der Verpächter an einen anderen Vorpachtberechtigten verpachtet; b) die Verpachtung eines Alpbetriebs in Zusammenhang mit der Ver - pachtung eines Gewerbes geschieht; c) der Verpächter weniger als fünf Nutzungsrechte an den gleichen Alp - betrieb verpachtet; d) der Pachtvertrag fortgesetzt oder verlängert wird; e) die Verpachtung für den Verpächter objektiv untragbar ist.

Art. 69 Veröffentlichung

1 Die Verpachtung der Alpweiden und der Alpgebäude muss vom Verpäch - ter bis spätestens am 31. Januar des Jahres in welchem vom Nutzungs - recht Gebrauch gemacht wird, unter Angabe der Pachtbestimmungen, im Amtsblatt des Kantons Wallis und am öffentlichen Anschlagbrett der Standortgemeinde öffentlich aufgelegt werden.

Art. 70 Ausübung

1 Jeder, der sein Vorpachtrecht ausüben will, muss dies dem Verpächter in - nert 30 Tagen nach Veröffentlichung des Verpachtungsangebots schriftlich mitteilen.
2 Melden sich mehrere Vorpachtberechtigte als Pächter, entscheidet der Verpächter, mit welchem er den landwirtschaftlichen Pachtvertrag ab - schliessen will.

Art. 71 Mitteilung

1 Der Verpächter teilt den abgewiesenen Vorpachtberechtigten innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss des Vertrages schriftlich den Namen des Vertragsschliessenden mit.

Art. 72 Anfechtung

1 Lehnt der Verpächter das Angebot eines Vorpachtberechtigten ab, oder können sich der Vorpachtberechtigte und der Verpächter nicht über die Be - dingungen einigen, kann der Vorpachtberechtigte beim Richter am Wohnort des Verpächters Klage einreichen, damit dieser sein Recht feststellt oder die Bedingungen des Pachtvertrages festlegt.
2 Das Klagerecht des abgewiesenen Vorpachtberechtigten fällt nach Ablauf der Frist von 30 Tagen, ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ab - schluss des Pachtvertrages, dahin.

Art. 73 Rechtsfolgen

1 1Stellt der Richter fest, dass die abgewiesene Person ein besseres Recht auf den Verpachteten Gegenstand hat, muss die Drittperson, welcher das Nutzungsrecht zugesprochen wurde, dieses auf den nächsten Termin im Frühling oder Herbst, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von sechs Monaten, an den Anspruchsberechtigten abtreten.
2 Der Verpächter haftet dem Dritten für den Schaden, der durch den Ab - schluss des Vertrages mit dem Vorpachtberechtigten entstanden ist.
4.3 Sömmerungsbeiträge und zulässige Alppacht

Art. 74 An die Eigentümer ausgerichteter Anteil

1 Bei Sömmerungsbetrieben, welche nicht von den Eigentümern selber ge - führt werden, aber zulässig verpachtet sind, wird ein Teil der Sömmerungs - beiträge an die Eigentümer ausgerichtet, aber maximal bis zu 25 Prozent, wenn diese die Unterhaltskosten der Liegenschaften übernehmen und die nötigen Alpverbesserungen vornehmen.
4.4 Zuständige Behörden

Art. 75 Bewilligungsbehörde

1 Das Departement ist zuständig für: a) die Erteilung von Bewilligungen um von einem landwirtschaftlichen Gewerbe einzelne Grundstücke oder Teile von einzelnen Grund - stücken zu verpachten; b) die Behandlung der Einsprachen, die gegen die Zupacht eines Grund - stückes und die Pacht eines weit vom Betriebszentrum des Pächters entfernten Grundstücks erhoben wurden; c) die Genehmigung zur Verpachtung eines Gewerbes und für die Be - handlung der Einsprachen in Bezug auf die vereinbarte Verpachtung eines Grundstücks; d) die Fällung von Feststellungsverfügungen in Bezug auf die Reduktion der Pachtdauer, der parzellenweisen Verpachtung, der Zupacht und des Pachtzinses.

Art. 76 Einsprachebehörde *

1 Die Dienststelle kann gemäss Bundesgesetzgebung über die landwirt - schaftliche Pacht beim Departement gegen den Pachtzins Einsprache er - heben.
4a Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen *

Art. 76a * Sanktionen für die nicht vorschriftsmässige Verwendung von

Pflanzenschutz- und Düngemitteln
1 Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln werden sanktioniert.
2 Diese Bestimmung gilt für alle festgestellten Zuwiderhandlungen und er - gänzt kumulativ etwaig anfallende Kürzungen der Direktzahlungen aufgrund der Nichteinhaltung des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN).
3 Bei geringer Schwere kann die Dienststelle dem Zuwiderhandelnden nach folgendem Schema eine verwaltungsrechtliche Busse verordnen: a) nicht konforme Flächen weniger 10 Laufmeter: keine Sanktionierung; b) nicht konforme Flächen zwischen 10 Laufmeter und 100 Laufmeter: Fr. 200.-; c) nicht konforme Flächen grösser 100 Laufmeter: Fr. 500.-.
4 Die Sanktion richtet sich nach den folgenden Grundsätzen: a) Erste Nichtkonformität: Versand einer Verwarnung; b) Zweite Nichtkonformität: Verhängung der oben vorgesehenen verwal - tungsrechtlichen Busse; c) Dritte sowie fortfolgende Nichtkonformitäten: Verhängung der oben vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Busse in doppelter Höhe, so - fern die wiederholten Verstösse innerhalb einer Frist von 8 Jahren auftreten.
5 Kann die nicht konforme Fläche nicht in Laufmeter gemessen werden (z.B. in Gebieten um Sümpfe, andere Gewässer, in steilen Gebieten, usw.), so wird eine der Situation angepasste, gleichwertige Sanktion verhängt, de - ren Höhe sich innerhalb der oben genannten monetären Grenzen bewegt.
6 Die Sanktion wird dem Bewirtschafter der der Behörde gemeldeten, nicht konformen Fläche mitgeteilt. Ist der Bewirtschafter unbekannt oder es be - stehen Zweifel an der Person des Bewirtschafters (Veräusserung, Über - trag, Todesfall, usw.), so ist der zum Zeitpunkt der Verkündung des Ent - scheids im Grundbuch eingetragene Eigentümer der mutmassliche Bewirt - schafter. Es liegt in der Verantwortung des Eigentümers, gegebenenfalls den Nachweis über die Person zu erbringen, welche das Grundstück tat - sächlich bewirtschaftet.
7 In allen anderen Fällen werden gegen den Zuwiderhandelnden gemäss

Artikeln 108 bis 111 des kLwG verwaltungs- und strafrechtliche Schritte ein -

geleitet.
5 Schlussbestimmungen

Art. 77 Aufgehobene Bestimmungen

1 Sind aufgehoben: a) die Verordnung betreffend die allgemeinen Bestimmungen zum Land - wirtschaftsgesetz vom 2. Oktober 1996; b) die Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturen vom 2. Okto - ber 1996; c) das Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Sub - ventionierung vom 3. Mai 1978; d) das Reglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subven - tionierung für landwirtschaftliche Strukturen vom 5. März 1997; e) das Reglement betreffend die Fähigkeitsprüfung im Beruf als Landwirt für die Schüler, welche die kantonale Landwirtschaftliche Schule von Châteauneuf besucht haben vom 18. Mai 1983; f) das Reglement über Berufslehre und die Lehrabschlussprüfung für Landwirte in der Landwirtschaftlichen Schule in Visp vom 7. Dezem - ber 1994; g) das Reglement betreffend die Lehrlingsprüfung im Rebbau vom 18. Mai 1983; h) die Verordnung über die landwirtschaftliche Produktion vom 2. Okto - ber 1996; i) das Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Getreide - zentrale vom 17. März 1939; j) die Verordnung betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 2. Dezember 1955.

Art. 78 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2007
30.09.2009 01.10.2009 Art. 38 Abs. 5 geändert BO/Abl. 22/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 11 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 18 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 18 Abs. 4 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 19 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.1.4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 30a eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 30b eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 37 Abs. 4 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 38 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 40 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 42 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 42a eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.2.4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 43 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 44 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 45 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 46a eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 49 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 49 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 55 aufgehoben BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 56 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 57 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 58 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 59 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 59 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 1, j) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, c) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, d) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, e) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.2.6 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.2.6 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62a eingefügt BO/Abl. 44/2009
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62b eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62c eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62d eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62e eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 68 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 44/2009
09.04.2014 01.05.2014 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 10 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 10 Abs. 2, c) aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 11 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 16/2014
13.01.2016 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 13 totalrevidiert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 18 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 38 Abs. 4 bis eingefügt BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 39 Abs. 2 bis eingefügt BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62a Titel geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62b Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62b Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62b Abs. 3 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62b Abs. 4 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62c Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62d totalrevidiert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62e Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62e Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 76 Titel geändert BO/Abl. 4/2016
07.12.2016 01.01.2017 Art. 11 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2016
01.05.2019 01.05.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-044
01.05.2019 01.05.2019 Titel 4a eingefügt RO/AGS 2019-044
01.05.2019 01.05.2019 Art. 76a eingefügt RO/AGS 2019-044
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.06.2007 01.07.2007 Erstfassung BO/Abl. 26/2007

Art. 4 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 6 Abs. 1 01.05.2019 01.05.2019 geändert RO/AGS 2019-044

Art. 9 Abs. 1 09.04.2014 01.05.2014 aufgehoben BO/Abl. 16/2014

Art. 9 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 10 Abs. 2, b) 09.04.2014 01.05.2014 aufgehoben BO/Abl. 16/2014

Art. 10 Abs. 2, c) 09.04.2014 01.05.2014 aufgehoben BO/Abl. 16/2014

Art. 11 Abs. 2 09.04.2014 01.05.2014 aufgehoben BO/Abl. 16/2014

Art. 11 Abs. 3 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 11 Abs. 3 07.12.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 51/2016

Art. 11 Abs. 5 09.04.2014 01.05.2014 aufgehoben BO/Abl. 16/2014

Art. 12 Abs. 1 09.04.2014 01.05.2014 geändert BO/Abl. 16/2014

Art. 12 Abs. 1 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016

Art. 13 13.01.2016 01.01.2016 totalrevidiert BO/Abl. 4/2016

Art. 17 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 17 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 17 Abs. 3 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 17 Abs. 4 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 18 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 18 Abs. 2 13.01.2016 01.01.2016 aufgehoben BO/Abl. 4/2016

Art. 18 Abs. 4 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 18 Abs. 4 13.01.2016 01.01.2016 aufgehoben BO/Abl. 4/2016

Art. 19 Abs. 3 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 21 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Titel 3.1.4 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 30a 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 30b 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 37 Abs. 4 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 38 Abs. 4 bis 13.01.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 4/2016

Art. 38 Abs. 5 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 22/2009

Art. 38 Abs. 6 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 39 Abs. 2 bis 13.01.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 4/2016

Art. 40 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 41 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 41 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 41 Abs. 3 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 41 Abs. 4 30.09.2009 01.10.2009 aufgehoben BO/Abl. 44/2009

Art. 42 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 42a 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Titel 3.2.4 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 44 30.09.2009 01.10.2009 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009

Art. 45 Abs. 1, c) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 46a 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 49 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 49 Abs. 3 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 55 30.09.2009 01.10.2009 aufgehoben BO/Abl. 44/2009

Art. 56 30.09.2009 01.10.2009 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009

Art. 57 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 58 30.09.2009 01.10.2009 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009

Art. 59 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 59 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 62 Abs. 1, c) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 62 Abs. 1, f) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 62 Abs. 1, g) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 62 Abs. 1, j) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 62 Abs. 3, b) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 62 Abs. 3, c) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 62 Abs. 3, d) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 62 Abs. 3, e) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 62 Abs. 4 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 62 Abs. 5 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Titel 3.2.6 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009 Titel 3.2.6 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 62a 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 62a 13.01.2016 01.01.2016 Titel geändert BO/Abl. 4/2016

Art. 62b 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 62b Abs. 1 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016

Art. 62b Abs. 2 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016

Art. 62b Abs. 3 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016

Art. 62b Abs. 4 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016

Art. 62c 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 62c Abs. 2 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016

Art. 62d 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 62d 13.01.2016 01.01.2016 totalrevidiert BO/Abl. 4/2016

Art. 62e 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009

Art. 62e Abs. 1 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016

Art. 62e Abs. 2 13.01.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 4/2016

Art. 68 Abs. 2, b) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009

Art. 76 13.01.2016 01.01.2016 Titel geändert BO/Abl. 4/2016

Titel 4a 01.05.2019 01.05.2019 eingefügt RO/AGS 2019-044

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