Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (621.111)
CH - AG

Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Vom 7. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Ausführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom

14. Dezember 1990

1 ) sowie gestützt auf § 2 des De kretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 2 ) , * beschliesst:

1. Behörden

§ 1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

1 Das Kantonale Steueramt versieht alle Obliegenheiten der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).

§ 2 Vollzug des Bundesgesetzes übe r die direkte Bundessteuer

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 wird den folgenden Organen übertragen: a) dem Kantonalen Steueramt; b) den Steuerkommissi onen der Gemeinden; c) * dem Spezialverwaltungsgericht; d) dem Verwaltungsgericht; e) den Gemeinderäten.
1) SR 642.11
2) SAR 661.110

2. Ordentliches Veranlagungsverfahren

§ 2a * Zeitliche Bemessung bei den natürlichen Personen

1 Die direkte Bundessteuer wird ab der Steuerperiode 2001 in Anwendung von Art. 41 und 208 ff. DBG veranlagt und erhoben.
2 Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen im Sinne von Art. 218 Abs. 5 DBG werden von den für die Steuer- periode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu G unsten der steuerpflichtigen Person revi- diert.

§ 3 Veranlagung der natürlichen Personen

1 Die natürlichen Personen werden von den Steuerkommissionen der Gemeinden veranlagt.

§ 4 Veranlagung der juristischen Personen

1 Die juristischen Personen, die An lagefonds und die ausländischen Perso- nengesamtheiten ohne juristische Persön lichkeit werden vom Kantonalen Steueramt veranlagt.

§ 5 Einspracheverfahren

1 Die Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin und der übrigen An- tragsteller gemäss Art. 132 Abs. 2 DBG hat schriftlich zu erfolgen.
2 Die Einsprache ist zusammen mit den Zustimmungserklärungen von der Veranla- gungsbehörde an das Spezialverwaltungsgericht weiterzuleiten. *
3 Die Veranlagungsbehörde hat die Einspr ache in eine Kontrolle einzutragen und den Eingang dem Kantonalen Steueramt zu melden.

3. Beschwerdeverfahren

§ 6 Spezialverwaltungsgericht als untere Beschwerdeinstanz *

1 Das Spezialverwaltungsgericht ist unt ere kantonale Beschwerdeinstanz. *

§ 7 * Verwaltungsgericht als obere kantonale Beschwerdeinstanz

1 Beschwerdeentscheide des Spezialverwaltungsgerichts können an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *

§ 8 Organisation der Gerichte

1 Soweit das Bundesgesetz über die direkt e Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 keine Bestimmungen enthält, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des kan- tonalen Rechts.

§ 9 Kosten

1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht und dem Ver- waltungsgericht bestimmen sich nach dem Dekret über die Verfahrenskosten (Ver- fahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987
1 )
. *

4. Quellensteuer

§ 10 Verfahren

1 Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kanto- nalrechtlichen Quellensteuern ma ssgebenden Verfahrensvorschriften.

§ 11 Abrechnung

1 Das Kantonale Steueramt er stellt die Abrechnung über di e an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer.

5. Eröffnung der Veranlagung

§ 12 Eröffnung

1 Die Veranlagungen werden durch das Kantonale Steueramt eröffnet.

6. Bezug und Erlass

§ 13 Bezugsbehörde

1 Die direkte Bundessteuer wird vom Kantonalen Steueramt bezogen.

§ 14 Steuerbezug

1 Die Steuern der natürlichen und juristis chen Personen werden jährlich bezogen.
1) SAR 221.150

§ 15 Fälligkeit

1 Das Kantonale Steueramt gibt die a llgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine durch Publikation im Amtsblatt und in aargauischen Tageszeitungen bekannt.

§ 16 Einzahlungsstellen

1 Kantonale Einzahlungsstellen sind sämtliche Poststellen.

§ 17 Vertretung in der Eidg enössischen Erlasskommission

1 Das Kantonale Steueramt be zeichnet den Vertreter oder die Vertreterin des Kan- tons in der Eidgenössischen Er lasskommission von Fall zu Fall.

§ 18 Kantonale Erlassbehörde

1 Für die Behandlung von Erlassgesuchen für Steuern bis zu der vom Eid- genössischen Finanzdepartem ent festgelegten Höhe is t das Kantonale Steueramt zuständig.

§ 18a * Beschwerdeverfahren

1 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften kennt, richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide des Kantona len Steueramts nach den gleichen Be- stimmungen wie für Erlassentscheide betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (§ 231 Abs. 2–4 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 1 ) ).

§ 19 Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG)

1 Das Handelsregisteramt gibt dem Kantonalen Steueramt von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis.

§ 20 Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG)

1 Dem Kantonalen Steueramt sind der öffent lich beurkundete Kaufvertrag und eine Berechnung des steuerbaren Gewinnes einzureichen.
2 Im Ausland ansässige natürliche oder ju ristische Personen, die nicht ausschliess- lich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c oder Art. 51 Abs. 1 Bst. c DBG steuerpflichtig sind, haben dafür eine Bescheinigung der zust ändigen schweizerischen Veranlagungsbe- hörde beizubringen.
3 Die freiwillige Sicherstell ung hat in einer gemäss Art. 169 Abs. 2 DBG vorgesehe- nen Form zu erfolgen.
1) SAR 651.100

§ 20a * Gebühren

1 Für die Behandlung von Gesuchen um Zustimmung zum Eintrag im Grundbuch nach Art. 172 DBG erhebt da s Kantonale Steueramt, je nach Aufwand, Gebühren zwischen Fr. 50.– und Fr. 200.–.
2 Rechtskräftige Verfügungen über Gebühren sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 1 ) gleichgestellt.

§ 21 Haftungsverfügungen

1 Haftungsverfügungen sind von der für die Veranlagung zuständigen Behörde zu erlassen.

§ 22 Amtshilfe

1 Alle Behörden, denen bekannt wird, dass Steuerpflichtige wegziehen oder dass eine Gefährdung der Forderung besteht, haben dies unverzüglich dem Kantonalen Steueramt anzuzeigen.
2 Die Fremdenpolizeiorgane haben vor Hera usgabe der Ausweisschriften an Auslän- der und Ausländerinnen festzustellen, ob di e Bezahlung der direkten Bundessteuer erfolgt ist. Trifft dies nicht zu, so ist der Fall dem Kantonalen Steueramt zu melden, das für die Entrichtung der Abgabe vor Au shändigung der Schriften zu sorgen hat.

7. Inventar und Siegelung

§ 23 Zuständigkeit

1 Eine Abordnung des Gemeinderates oder eine vom Gemeinde rat bezeichnete Amtsstelle nimmt das Inventar auf.
2 Die gleiche Behörde ist für die Siegelung zuständig.

8. Steuerwiderhandlungen

§ 24 Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

1 Zur Verfolgung von Steuerhinterziehunge n und von Verletzungen von Verfahrens- pflichten ist das Kantonale Steueramt zuständig.

§ 25 Steuervergehen

1 Für die Verfolgung von Steuervergehen (Art. 186 und 187 DBG) sind die kantona- len Strafbehörden zuständig. *
1) SR 281.1

9. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 26 Bisheriges Recht

1 Die Verordnung zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bun- dessteuer (BdBSt) vom 14. November 1983
1 ) wird aufgehoben.
2 Die Verordnung zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bun- dessteuer (BdBSt) vom 14. November 1983 bleibt anwendbar, soweit die Bestim- mungen des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung der direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 mit seitherigen Änderungen anwendbar bleiben.

§ 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am

1. Januar 1995 in Kraft. Sie gilt ab Steuerjahr 1995.

Aarau, den 7. Dezember 1994 Regierungsrat Aargau Landammann P FISTERER Staatsschreiber G UT
1) AGS Bd. 11 S. 89
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

18.11.1998 01.01.1999 Ingress geändert AGS 1998 S.315

18.11.1998 01.01.1999 § 20a eingefügt AGS 1998 S. 315

28.06.2000 01.01.2001 § 2a eingefügt AGS 2000 S.157

21.05.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert AGS 2008 S. 467

12.11.2008 01.01.2009 § 18a eingefügt AGS2008 S. 515

23.06.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-12

27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 6 Titel geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 18.11.1998 01.01.1999 geändert AGS 1998 S.315

§ 2 Abs. 1, lit. c) 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 2a 28.06.2000 01.01.2001 eingefügt AGS 2000 S.157

§ 5 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 6 27.06.2012 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/5-9

§ 6 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 7 21.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 467

§ 7 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 9 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 18a 12.11.2008 01.01.2009 eingefügt AGS2008 S. 515

§ 20a 18.11.1998 01.01.1999 eingefügt AGS 1998 S. 315

§ 25 Abs. 1 23.06.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-12

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