Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer  Vom 7. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  die  direkte  Bundessteuer  (DBG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Dezember 1990
                            1 )   sowie gestützt auf § 2 des De  kretes über die durch den Staat  zu beziehenden Gebühren  vom 23. November 1977  2 )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Behörden
§ 1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
                            1    Das  Kantonale  Steueramt  versieht  alle  Obliegenheiten    der  kantonalen  Verwaltung  für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundes-  steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vollzug des Bundesgesetzes übe r die direkte Bundessteuer
                            1   Der Vollzug des Bundesgesetzes über die  direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 wird den folgenden Organen übertragen:  a)  dem Kantonalen Steueramt;  b)       den       Steuerkommissi  onen der Gemeinden;  c)  *      dem    Spezialverwaltungsgericht;  d)       dem       Verwaltungsgericht;  e)       den       Gemeinderäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ordentliches Veranlagungsverfahren
§ 2a * Zeitliche Bemessung bei den natürlichen Personen
                            1    Die  direkte  Bundessteuer  wird  ab  der  Steuerperiode  2001  in  Anwendung  von  Art. 41 und 208 ff. DBG veranlagt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  im  Durchschnitt  der  Jahre  1999  und  2000  angefallenen  ausserordentlichen  Aufwendungen im Sinne von Art. 218 Abs. 5  DBG werden von den für die Steuer-  periode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen. Bereits  rechtskräftige Veranlagungen werden zu G  unsten der steuerpflichtigen Person revi-  diert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Veranlagung der natürlichen Personen
                            1    Die  natürlichen  Personen  werden  von  den  Steuerkommissionen  der  Gemeinden  veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Veranlagung der juristischen Personen
                            1     Die   juristischen   Personen,   die   An  lagefonds   und   die   ausländischen   Perso-  nengesamtheiten ohne juristische Persön  lichkeit werden vom Kantonalen Steueramt  veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einspracheverfahren
                            1    Die  Zustimmung  des  Einsprechers  oder  der  Einsprecherin  und  der  übrigen  An-  tragsteller gemäss Art. 132 Abs. 2 DBG hat schriftlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einsprache  ist  zusammen  mit  den  Zustimmungserklärungen  von  der  Veranla-  gungsbehörde an das Spezialverwaltungsgericht weiterzuleiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Veranlagungsbehörde  hat  die  Einspr  ache  in  eine  Kontrolle  einzutragen  und  den Eingang dem Kantonalen Steueramt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beschwerdeverfahren
§ 6 Spezialverwaltungsgericht als untere Beschwerdeinstanz *
                            1   Das Spezialverwaltungsgericht ist unt  ere kantonale Beschwerdeinstanz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Verwaltungsgericht als obere kantonale Beschwerdeinstanz
                            1    Beschwerdeentscheide  des  Spezialverwaltungsgerichts  können  an  das  kantonale  Verwaltungsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Organisation der Gerichte
                            1    Soweit  das  Bundesgesetz  über  die  direkt  e  Bundessteuer  vom  14.  Dezember  1990  keine  Bestimmungen  enthält,  gelten  für  das  Verfahren  die  Bestimmungen  des  kan-  tonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kosten
                            1    Die  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem  Spezialverwaltungsgericht  und  dem  Ver-  waltungsgericht  bestimmen  sich  nach  dem  Dekret  über  die  Verfahrenskosten  (Ver-  fahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Quellensteuer
§ 10 Verfahren
                            1   Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kanto-  nalrechtlichen Quellensteuern ma  ssgebenden Verfahrensvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abrechnung
                            1   Das Kantonale Steueramt er  stellt die Abrechnung über di  e an der Quelle erhobene  direkte Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Eröffnung der Veranlagung
§ 12 Eröffnung
                            1   Die Veranlagungen werden durch das Kantonale Steueramt eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bezug und Erlass
§ 13 Bezugsbehörde
                            1   Die direkte Bundessteuer wird vom   Kantonalen Steueramt bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Steuerbezug
                            1   Die Steuern der natürlichen und juristis  chen Personen werden jährlich bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)        SAR  221.150
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Fälligkeit
                            1    Das  Kantonale  Steueramt  gibt  die  a  llgemeinen  Fälligkeits-    und  Zahlungstermine  durch Publikation im Amtsblatt und in   aargauischen Tageszeitungen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Einzahlungsstellen
                            1   Kantonale Einzahlungsstellen sind sämtliche Poststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vertretung in der Eidg enössischen Erlasskommission
                            1    Das  Kantonale  Steueramt  be  zeichnet  den  Vertreter  oder    die  Vertreterin  des  Kan-  tons in der Eidgenössischen Er  lasskommission von Fall zu Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kantonale Erlassbehörde
                            1     Für   die   Behandlung   von   Erlassgesuchen   für   Steuern   bis   zu   der   vom   Eid-  genössischen  Finanzdepartem  ent  festgelegten  Höhe  is  t  das  Kantonale  Steueramt  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Beschwerdeverfahren
                            1    Soweit  das  Bundesrecht  keine  abweichenden  Vorschriften  kennt,  richtet  sich  der  Rechtsschutz  gegen  Entscheide  des  Kantona  len  Steueramts  nach  den  gleichen  Be-  stimmungen  wie  für  Erlassentscheide  betreffend  Kantons-  und  Gemeindesteuern  (§ 231 Abs. 2–4 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998  1 )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG)
                            1   Das Handelsregisteramt gibt dem Kantonalen Steueramt von jeder Anmeldung der  Löschung einer juristischen Person Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG)
                            1    Dem  Kantonalen  Steueramt  sind  der  öffent  lich  beurkundete  Kaufvertrag  und  eine  Berechnung des steuerbaren Gewinnes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Ausland  ansässige  natürliche  oder  ju  ristische  Personen,  die  nicht  ausschliess-  lich  nach  Art.  4  Abs.  1  Bst.  c  oder  Art.  51  Abs.  1  Bst.  c  DBG  steuerpflichtig  sind,  haben  dafür  eine  Bescheinigung  der  zust  ändigen  schweizerischen  Veranlagungsbe-  hörde beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die freiwillige Sicherstell  ung hat in einer gemäss Art. 169 Abs. 2 DBG vorgesehe-  nen Form zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  651.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a * Gebühren
                            1    Für  die  Behandlung  von  Gesuchen  um    Zustimmung  zum  Eintrag  im  Grundbuch  nach  Art.  172  DBG  erhebt  da  s  Kantonale  Steueramt,  je  nach  Aufwand,  Gebühren  zwischen Fr. 50.– und Fr. 200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Rechtskräftige  Verfügungen  über  Gebühren  sind  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urteilen  im  Sinne  von  Art.  80  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889  1 )   gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Haftungsverfügungen
                            1    Haftungsverfügungen  sind  von  der  für  die  Veranlagung  zuständigen  Behörde  zu  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Amtshilfe
                            1    Alle  Behörden,  denen  bekannt  wird,  dass  Steuerpflichtige  wegziehen  oder  dass  eine  Gefährdung  der  Forderung  besteht,  haben  dies  unverzüglich  dem  Kantonalen  Steueramt anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fremdenpolizeiorgane haben vor Hera  usgabe der Ausweisschriften an Auslän-  der  und  Ausländerinnen  festzustellen,  ob  di  e  Bezahlung  der  direkten  Bundessteuer  erfolgt ist. Trifft dies nicht zu, so ist der Fall dem Kantonalen Steueramt zu melden,  das für die Entrichtung der Abgabe vor Au  shändigung der Schriften zu sorgen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Inventar und Siegelung
§ 23 Zuständigkeit
                            1    Eine  Abordnung  des  Gemeinderates  oder  eine  vom  Gemeinde  rat  bezeichnete  Amtsstelle nimmt das Inventar auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gleiche Behörde ist für die Siegelung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Steuerwiderhandlungen
§ 24 Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
                            1   Zur Verfolgung von Steuerhinterziehunge  n und von Verletzungen von Verfahrens-  pflichten ist das Kantonale Steueramt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Steuervergehen
                            1   Für die Verfolgung von Steuervergehen (Art. 186 und 187 DBG) sind die kantona-  len Strafbehörden zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 26 Bisheriges Recht
                            1    Die  Verordnung  zum  Bundesratsbeschluss  über  die  Erhebung  einer  direkten  Bun-  dessteuer (BdBSt) vom 14. November 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung  zum  Bundesratsbeschluss  über  die  Erhebung  einer  direkten  Bun-  dessteuer  (BdBSt)  vom  14.  November  1983  bleibt  anwendbar,  soweit  die  Bestim-  mungen  des  Bundesratsbeschlusses  über  die  Erhebung  der  direkten  Bundessteuer  vom 9. Dezember 1940 mit seitherigen   Änderungen anwendbar bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Inkrafttreten
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren  und  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1995 in Kraft. Sie gilt ab Steuerjahr 1995.
                            Aarau, den 7. Dezember  1994                    Regierungsrat                    Aargau  Landammann  P  FISTERER  Staatsschreiber  G  UT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 11 S. 89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.11.1998 01.01.1999 Ingress geändert AGS 1998 S.315
18.11.1998 01.01.1999 § 20a eingefügt AGS 1998 S. 315
28.06.2000 01.01.2001 § 2a eingefügt AGS 2000 S.157
21.05.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert AGS 2008 S. 467
12.11.2008 01.01.2009 § 18a eingefügt AGS2008 S. 515
23.06.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-12
27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 6 Titel geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle  Ingress  18.11.1998  01.01.1999  geändert  AGS 1998 S.315