Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis (FH-Wallis) (417.02)
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Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis (FH-Wallis)

- 1 - Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis (FH-Wallis) vom 26. Juni 2000 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 13, Absatz 1, 31 und 38, Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bestimmt das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis (nachstehend FH-Wallis).
2 Es legt die Voraussetzungen und die Anstellungsbedingungen des Personals fest.
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3 Es hält die Rechte und Pflichten des Personals fest und bestimmt die Anstellungsbehörden.
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Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz gilt für folgende Personalkategorien: a) Oberste Schulleitung; b) Lehrkörper; c) Mittelbau.
2 Für diese Kategorien und die Fälle, die im vorliegenden Gesetz nicht geregelt sind, gelten analog die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis. Dasselbe gilt für die Anstellung und das Dienstverhältnis des technischen und des administrativen Personals; ausgenommen sind die besonderen Bestimmungen der Artikel 25 und 26 des vorliegenden Gesetzes.
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Art. 3 Gleichstellungsprinzip

Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau und Mann.

Art. 4 Personalkategorien

1 Der Obersten Schulleitung gehören der Direktor und die stellvertretenden Direktoren an. Der Staatsrat kann andere Funktionen als der Obersten Schulleitung angehörend bestimmen.
2 Ausführungsgesetzes über die Fachhochschule Wallis), die Dozenten (Lehrbeauftragte im Sinne des Ausführungsgesetzes über die Fachhochschule
- 2 - Wallis) und die Gastdozenten an. Der Staatsrat kann andere Funktionen als dem Lehrkörper angehörend bestimmen. Als FH-Dozenten gelten auch die Leiter eines Studiengangs (Dekan) oder eines Forschungszentrums.
3 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Assistenten bilden den Mittelbau.
4 Zum technischen und Verwaltungspersonal zählen die Mitarbeiter, welche nicht zu einer der Personalkategorien in den obigen Absätzen zählen.

Art. 5 Lehrkörper und Mittelbau

1 Als FH-Dozent betrachtet wird das Mitglied des Lehrkörpers, welches die Qualifikationsbedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt und die im
Artikel 21, Absatz 1 zugeteilten Aufträge erfüllt.
2 Als Dozent betrachtet wird das Mitglied des Lehrkörpers, welches die Qualifikationsbedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt und die im
Artikel 21, Absatz 2 zugeteilten Aufträge erfüllt.
3 Als Gastdozenten werden die Lehrkräfte betrachtet, welche bei Gelegenheit angestellt werden, um Unterricht zu erteilen, Tätigkeiten im Bereich anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auszuführen oder ein Mandat für Drittpersonen zu erledigen.
4 Als wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Assistenten werden die Angehörigen des Mittelbaus betrachtet, welche die Qualifikationsbedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen und die darin vorgesehenen Aufträge ausführen.
2. Abschnitt: Aufnahme - Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 6 Öffentliche Ausschreibung

Jede freie Stelle wird öffentlich im Amtsblatt, wenn nötig in Fachzeitungen und/oder -zeitschriften ausgeschrieben. Die Stellen für Gastdozenten und Assistenten sind von dieser Regel ausgenommen.
Art. 7
1 Anstellungsbehörden
1 Der Staatsrat stellt an: a) die Mitglieder der obersten Schulleitung; b) die Mitglieder des Lehrkörpers – mit Ausnahme der Gastdozenten – sowie die Dozenten, welche für die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Funktionen zuständig sind; c) die wissenschaftlichen Mitarbeiter.
2 Die Oberste Schulleitung stellt Gastdozenten und Assistenten an. Ausserdem kann sie Vertretungen anfordern, wenn Absenzen der Mitglieder des Lehrkörpers oder des Mittelbaus dies erfordern. Eine Vertretung dauert nicht länger als 12 Monate.

Art. 8 Anstellungsverfügung

1 Mitglieder der obersten Schulleitung, FH-Dozenten, Dozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiter werden mittels eines Verwaltungsentscheids angestellt, der den interessierten Personen schriftlich zugestellt wird. Die
- 3 - Verfügung beinhaltet insbesondere:
1 a) Art der Anstellung (provisorisch, bestimmte / unbestimmte Zeit);
1 b) die vergebene Stelle; c) den Beschäftigungsgrad, gegebenenfalls die möglichen Variationen (Grenzen); d) das Eintrittsdatum; e) die Gehaltsklasse und die Einzelheiten zur Berechnung; f) die Aufnahme in die Vorsorgekasse; g) den oder die Arbeitsort(e).
2 Die Verpflichtung von Gastdozenten wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt. Die Assistenten werden mit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag angestellt.
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3 In Ausnahmefällen kann der Staatsrat Mitglieder des Lehrkörpers und des Mittelbaus mittels eines privatrechtlichen Vertrags verpflichten.
Art. 9
1 Pensionskasse Unter Vorbehalt der spezifischen gesetzlichen Bestimmungen ist das Lehrpersonal der HES-SO Wallis gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL versichert.
Art. 10
1 Provisorische Anstellung
1 Die Mitglieder der Direktion, die FH-Dozenten, die Dozenten und die wissenschaftlichen Mitarbeiter werden grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr provisorisch angestellt.
2 Ihre Anstellung als solche kann, sofern hinreichende Gründe vorhanden sind, für maximal ein Jahr verlängert werden.
3 Während der provisorischen Anstellung ist die Auflösung des Dienstverhältnisses von Mitgliedern der obersten Schulleitung, von FH-Dozenten, von Dozenten und von wissenschaftlichen Mitarbeitern von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf Ende des Verwaltungsjahres zulässig.
Art. 11
1 Aufgehoben

Art. 11 a

1 Anstellung auf unbestimmte Zeit
1 Im Allgemeinen folgt auf eine provisorische Anstellung die Anstellung auf unbestimmte Zeit.
2 Die Anstellung auf unbestimmte Zeit erfolgt basierend auf einem Bericht der Schuldirektion per schriftlichen Neuentscheid der zuständigen Behörde.

Art. 11 b

1 Anstellung auf bestimmte Zeit Am Ende der provisorischen Anstellung und soweit die Person zufrieden stellend arbeitet, bildet die Anstellung auf bestimmte Zeit eine Ausnahme und muss durch spezielle Umstände oder durch gegenseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein.
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Art. 11 c

1 Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung: a) bei der durch die AHV vorgesehenen Altersgrenze; b) beim Tod des Betroffenen; c) drei Monate nach dem Verschollensein des Betroffenen bei Todesgefahr oder ohne Nachricht zu hinterlassen; d) nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Verlängerung der Anstellung.

Art. 11 d

1 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zuständige Behörde Während einer Anstellung auf unbestimmte Zeit kann die zuständige Behörde aus objektiven Gründen das Dienstverhältnis auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine entsprechende schriftliche Verfügung sechs Monate vor Ende des Verwaltungsjahres kündigen.
Art. 12
1 Kündigung
1 Das auf unbestimmte Zeit angestellte Personal kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Verwaltungsjahres kündigen.
2 Auf Anfrage der betroffenen Person kann die Anstellungsbehörde eine Kündigung auch im Verlaufe des Jahres annehmen, sofern der reibungslose Betrieb der FH Wallis nicht darunter leidet.
Art. 13
1 Aufhebung einer Stelle
1 Im Fall einer ganzen oder teilweisen Aufhebung einer Stelle kann das Dienstverhältnis eines auf unbestimmte Zeit Angestellten auf Ende des Verwaltungsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst oder reduziert werden.
2 Im Fall der Aufhebung einer Stelle, wie sie im vorherigen Absatz beschrieben wird, erleichtert die Anstellungsbehörde dem Betroffenen soweit möglich die Suche nach einer anderen, seinen Fähigkeiten entsprechenden Stelle.
Art. 14
1 Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen Die Anstellungsbehörde kann die Anstellung eines Mitglieds der obersten Schulleitung, des Lehrkörpers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters aus wichtigen Gründen jederzeit aufheben.
Art. 15
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1 Aufgehoben

Art. 16 Anstellung von Assistenten

Die Anstellungsdauer der Assistenten ist im Vertrag festgelegt. Sie beträgt grundsätzlich zwei Jahre und kann ein Mal für höchstens zwei Jahre verlängert werden.
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Art. 17
1 Verwaltungsjahr Für die Direktionsmitglieder, die Dozenten FH und die Professoren beginnt das Verwaltungsjahr grundsätzlich am 1. Oktober und endet am 30. September.
Art. 18
1 Aufgehoben

Art. 19 Anstellungsbedingungen für Mitglieder der obersten Schulleitung,

des Lehrkörpers und des Mittelbaus
1 Der Staatsrat bestimmt die Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der obersten Schulleitung, des Lehrkörpers und des Mittelbaus. Er kann die Modalitäten zur Auswahl der Kandidaten festlegen.
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2 Zu den zu beachtenden Kriterien zählen namentlich: a) Diplome; b) Berufserfahrung für den Unterricht in den richtungsspezifischen Fächern; c) Sprachkenntnisse; d) Pädagogische Fähigkeiten, falls nötig die Bereitschaft, sich diese anzueignen; e) Fähigkeit zur Teamarbeit.
3 Für die Mitglieder der obersten Schulleitung werden zudem Führungs- und administrative Qualitäten und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit verlangt.
3. Abschnitt: Aufgaben des Lehrkörpers und des Mittelbaus

Art. 20 Prinzip

1 Zu den Tätigkeitsbereichen des Lehrkörpers zählen: A. gängige Unterrichtstätigkeiten, insbesondere: a) Unterricht sowie Vorbereitung der Vorlesungen; b) Planung, Vorbereitung, Organisation und Bewertung des Unterrichts; c) persönliche Weiterbildung. B. andere FH-Tätigkeiten, insbesondere: a) Begleitung von Semester- und Diplomarbeiten; b) Weiterbildung von Drittpersonen; c) Aufgaben im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung (aF&E) und des Technologietransfers, die dazu nötigen Beziehungen sowie die damit verbundene Personal- und Materialverwaltung; d) die Zusammenarbeit mit anderen Ausbildungs- und Forschungsinstituten in der Schweiz und im Ausland. C. besondere pädagogische, wissenschaftliche oder administrative Aufträge.
2 Bei der Ausführung dieser Tätigkeiten sollen die Mitglieder des Lehrkörpers Wert auf Teamarbeit legen.
3 Sie unterhalten und bauen allgemein die nötigen Beziehungen mit den entsprechenden Kreisen (Wirtschaft, Wissenschaft und Berufsverbänden) aus.
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Art. 21 Aufgaben der Kategorien

1 Die FH-Dozenten sind verpflichtet, die unter Buchstaben A und B des

Artikels 20 aufgeführten Aufgaben zu erfüllen. Ausserdem können sie angehalten werden, die unter Buchstabe C aufgeführten Aufträge auszuführen.

2 Die Dozenten sind verpflichtet, die unter Buchstabe A des Artikels 20 vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Ausserdem können Sie angehalten werden, die unter Buchstabe C aufgeführten Aufträge auszuführen.
3 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter beteiligen sich mit einem wissenschaftlichen Beitrag an der Entwicklung des Bereichs dem sie angehören. Sie können verpflichtet werden, den Lehrkörper beim Unterricht zu unterstützen und bei der Führung von Projekten in der angewandten Forschung und Entwicklung sowie im Technologietransfer mitzuarbeiten. Ihr Tätigkeitsbereich kann auf die Personalführung und die Verwaltung der materiellen Mittel ausgeweitet werden.
4 Die Assistenten erfüllen Aufgaben im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung, des Technologietransfers und/oder assistieren im Unterricht bei praktischen und Projektarbeiten.

Art. 22 Pflichtenheft und Pflichtenblatt

1 Das gesamte Personal der FH-Wallis erhält ein Pflichtenheft.
2 Die Pflichtenhefte des Lehrkörpers werden anhand eines Pflichtenblatts, welches die mit den verschiedenen Tätigkeitsbereichen verbundenen Zeitaufteilungen festlegt, aktualisiert.
4. Abschnitt: Rechte

Art. 23 Besoldung

1 Die Mitglieder der Obersten Schulleitung, des Lehrkörpers und des Mittelbaus haben Anspruch auf eine Besoldung, deren Tabelle und Bestandteile in einem besonderen Gesetz festgelegt sind.
2 Die Besoldung des technischen und Verwaltungspersonals ist gemäss der Gesetzgebung betreffend die Besoldung von Beamten und Angestellten des Staates Wallis festgelegt.

Art. 24 Beteiligung an Honoraren

Der Staatsrat bestimmt die Bedingungen der Honorarbeteiligung des Lehrkörpers an den Aktivitäten am Rande des Unterrichts (Expertisen usw.)

Art. 25 Erfindungen

1 Erfindungen, patentierbar oder nicht, die im Rahmen der Berufsausführung vom Personal gemacht werden, sind Eigentum des Kantons, welcher deren Nutzung in einem Reglement der FH-Wallis überträgt. Vorbehalten bleiben die Rechtsansprüche Dritter bei Beteiligungen der FH-Wallis an gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mit anderen Schulen, Institutionen oder Unternehmen.
2 Für Erfindungen von einer wirtschaftlichen Bedeutung hat der Erfinder Anrecht auf eine angemessene Entschädigung, welche vom Staatsrat
- 7 - festgelegt wird.

Art. 26 Ferien

1 Die FH-Dozenten und Dozenten haben Anspruch auf sieben Wochen Ferien pro Jahr. Sie organisieren ihre Ferien im Einvernehmen mit ihrem direkten Vorgesetzten, um den reibungslosen Ablauf der Arbeit nicht zu stören.
2 Die Dauer der Ferien der Mitglieder der obersten Schulleitung, des technischen und des administrativen Personals sowie des Mittelbaus entspricht derjenigen des Staatspersonals.
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3 Die Oberste Schulleitung der FH-Wallis kann - bedingt durch die Arbeitsumstände - die Ferienzeit für das Gesamtpersonal der FH-Wallis festlegen.

Art. 27 Urlaub

1 Das gesamte Personal der FH-Wallis hat gemäss Gesetz über das Personal des Staates Wallis Anrecht auf Sonderurlaub (Hochzeit, Geburt, Todesfall usw.), vorausgesetzt, das Ereignis trifft ausserhalb der Ferien ein.
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2 Der Staatsrat kann FH-Dozenten und Dozenten unbezahlten Urlaub gewähren, sofern die Aktivitäten der FH-Wallis nicht spürbar darunter leiden.

Art. 28 Weiterbildungsurlaub

1 Der Weiterbildungsurlaub ist in der Regel den Mitgliedern der Obersten Schulleitung, den FH-Dozenten und Dozenten vorbehalten, die ein von der Obersten Schulleitung zugelassenes und vom Departement genehmigtes berufliches Projekt nachweisen können.
2 Der Staatsrat regelt die Bedingungen für die Gewährung von Weiterbildungsurlaub.
5. Abschnitt: Pflichten

Art. 29 Jährliche Arbeitszeit

1 Grundsätzlich entspricht die Arbeitszeit des gesamten Personals der FH-Wallis derjenigen, welche für die Kantonsbeamten gilt. Für den Lehrkörper kann der Staatsrat diese Arbeitszeit den Richtlinien der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) anpassen.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers, welche in Teilzeit beschäftigt sind und deren jährliche Arbeitszeit im Ernennungsentscheid festgelegt wurde, bringen für ihre Tätigkeiten die Arbeitszeit auf, welche ihrer Ernennung entspricht.
3 Die Arbeitszeit des Lehrkörpers wird jährlich gemäss Pflichtenblatt aufgeteilt.

Art. 30 Aufteilung der Arbeitszeit für den Lehrkörper

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1 Die Anteile der mit den verschiedenen Tätigkeitsbereichen im Sinne von

Artikel 20 verbundenen Arbeitszeit ist im Pflichtenblatt festgelegt, insbesondere:

a) die für die gängigen Unterrichtstätigkeiten nötige Zeit; b) die für die anderen FH-Tätigkeiten nötige Zeit;
- 8 - c) die für besondere Aufgaben vorgesehene Zeit. Ein Reglement legt namentlich fest: a) den gemäss den Empfehlungen der HES-SO festgelegten Koeffizienten zur Umrechnung von wöchentlichen Unterrichtsperioden in Arbeitsstunden; b) die Anzahl Stunden pro Student für die Aufsicht über Semester- und Diplomarbeiten; c) die Dauer der Semester.
2 Für die unter Artikel 20, Absatz 1, Buchstabe C, vorgeschriebenen Aufträge verfügt die FH-Wallis über einen Stundenpool, der mindestens 10 Prozent der Gesamtzahl der Stunden entspricht, welche der Ausführung von gängigen Unterrichtstätigkeiten zugeteilt wurde. Die Direktion entscheidet, je nach Prioritäten und in unparteiischer Weise, über die Verteilung dieser Stunden auf den Lehrkörper. Diese Bestimmungen sind in einem Reglement festgelegt.

Art. 31 Anwesenheit am Unterrichtsort

1 Die Mitglieder der Obersten Schulleitung und des Lehrkörpers müssen sich während der gesamten Zeit, die für die sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben und der Teamarbeit nötig ist, an dem(n) Unterrichtsort(en) befinden. Die diesbezüglichen Pflichten werden in den internen Richtlinien der FH-Wallis festgelegt.
2 Die Mitglieder des Mittelbaus müssen sich an dem(n) von der Obersten Schulleitung zugewiesenen Standort(en) aufhalten. Sie können sich nicht ohne von der Obersten Schulleitung als stichhaltig befundene Gründe von ihrer Arbeit entfernen.
3 Der Angestellte, der seine Arbeit verlassen muss, hat seinen direkten Vorgesetzten unverzüglich darüber zu informieren.

Art. 32 Verantwortung

1 Die Mitglieder des Lehrkörpers tragen die Verantwortung für den Unterricht, der ihnen übertragen wurde.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers und des Mittelbaus führen ausserdem persönlich und gewissenhaft die Arbeiten aus, welche in ihrem Pflichtenheft vorgeschrieben werden und erledigen diese gemäss dem Pflichtenblatt. Sie sorgen dafür, dass diese Aufgaben gemäss dem Qualitätssystem ausgeführt werden.
3 Ihre Leistungen werden jährlich beurteilt.

Art. 33 Weiterbildung

1 Die FH-Dozenten und die Dozenten sind für ihre Weiterbildung verantwortlich und müssen sich zu diesem Zweck dauernd über die wissenschaftliche und pädagogische Entwicklung auf dem Laufenden halten.
2 Die Oberste Schulleitung der FH-Wallis begünstigt die berufliche Weiterbildung des Lehrkörpers.

Art. 34 Amtsgeheimnis

1 Das gesamte Personal ist an das Amtsgeheimnis gebunden.
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2 Es darf sich vor Gericht über Erkenntnisse in Ausübung seines Amtes nur mit Ermächtigung des Staatsrats äussern. Diese Ermächtigung ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich.

Art. 35 Nebenbeschäftigungen

1 Die Mitglieder der obersten Schulleitung, des Lehrkörpers und des Mittelbaus üben keine Nebenbeschäftigung aus, welche eine nachteilige Wirkung auf die Ausübung ihrer Aufgabe haben oder dem guten Ruf der FH-Wallis schaden könnte.
2 Das Personal der FH-Wallis mit einem Beschäftigungsgrad von 70 Prozent und mehr darf ohne vorherige Zustimmung des Staatsrates keine lukrative Nebenbeschäftigung ausüben.
Art. 36
1 Öffentliche Ämter Jedes Mitglied der obersten Schulleitung, des Lehrkörpers und des Mittelbaus, welches für ein öffentliches Amt kandidieren will, hat die Anstellungsbehörde schriftlich davon zu benachrichtigen. Diese nimmt Kenntnis, informiert den Interessenten über eine allfällige Unvereinbarkeit und macht ihn auf die daraus folgenden Konsequenzen aufmerksam, einschliesslich betreffend seinen Lohn.

Art. 37 Geschenke und andere Vorteile

1 Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies auf Grund seiner beruflichen Stellung geschieht.
2 Es ist ihm überdies verboten, sich an Warenlieferungen, Submissionen und Werken, die den Staat Wallis oder seine Anstalten angehen, zu beteiligen.
Art. 38
1 Disziplinarrecht Das gesamte Personal der FH-Wallis, ausgenommen das mittels eines privatrechtlichen Vertrags verpflichtete Personal, untersteht dem für das Staatspersonal geltenden Disziplinarrecht.
6. Abschnitt: Rechtsweg

Art. 39 Instanzen und Verfahren

1 Gegen die auf dem vorliegenden Gesetz begründeten Verfügungen des Staatsrats kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen die auf dem vorliegenden Gesetz begründeten Verfügungen der Obersten Schulleitung kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
3 Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
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7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40 Übergangsbestimmungen

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon eingeleiteten Verwaltungsverfahren werden bis zum Entscheid der zuständigen Instanz nach altem Recht weitergeführt.

Art. 41 Besondere Bestimmungen

1 Das Personal der FH-Wallis unterliegt dem vorliegenden Gesetz sobald es in Kraft tritt. Das angestellte Personal wird keiner neuen Probezeit unterstellt.
2 Die nach altem Recht zu Vollzeit ernannten Dozenten können ihre Tätigkeiten mit besonderen Aufträgen gemäss Artikel 20, Buchstabe C ergänzen, um eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit gemäss Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes zu erlangen. Die Oberste Schulleitung macht ihnen Vorschläge. Der vorliegende Absatz gilt bis Ablauf der Amtsperiode
1997-2001.

Art. 42 Aufhebung

Aufgehoben sind alle diesem Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen sowie: a) das Reglement über das Anstellungsverhältnis des Lehrkörpers an der Ingenieurschule vom 17. August 1988 b) das Reglement über das Statut des Lehrkörpers an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV) vom 21. Juni 1989.

Art. 43 Inkrafttreten

1 Vorliegendes Ausführungsgesetz ist dem fakultativen Referendum unterstellt.
2 Der Staatsrat sorgt für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes.
3 Er bestimmt dessen Inkraftsetzung. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate, zu Sitten, den 26. Juni
2000. Der Präsident des Grossen Rates: Yves-Gérard Rebord Die Schriftführer: Hans-Peter Constantin, Madeleine Mayor Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis (FH Wallis) vom 26. Juni 2000 GS/VS 2001, 1.11.2001
1 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 2 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14.09.2011 Abl. Nr. 38/2011 1.09.2012 Aufgehoben (Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (HES-SO Valais/Wallis) vom 16. November 2012, Art.
41 Ziff. 3) Abl. Nr. 50/2012; Abl. Nr. 52/2014
01.01.2015
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