Meliorationsgesetz
Meliorationsgesetz vom 31. März 1977 (Stand 1. Oktober 2017) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. August 1975 1 Kenntnis genom - men und erlässt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 , in Ausführung von Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De - zember 1907 3 und der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung 4 * als Gesetz: 5 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 * Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt: a) die Güterzusammenlegung; b) die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen.
2 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung von Bund und Staat über einzelne Meliora - tionswerke.
Art. 2 Zuständigkeit
a) Vorbereitung
1 Die politische Gemeinde bereitet die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen vor.
1 ABl 1975, 1133.
2 nGS 25–61 (sGS 111.1 ).
3 SR 210 .
4 Art. 87 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1 .
5 Abgekürzt MelG. nGS 12–70. Vom Grossen Rat erlassen am 15. Februar 1977; nach unbe - nützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 31. März 1977; in Vollzug ab 1. Januar
1978.
2 Der Regierungsrat kann ihr für eine gemeinschaftliche Bodenverbesserung Grundstücke einer Nachbargemeinde zuweisen.
Art. 3 * b) Durchführung und Unterhalt
1 Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Bodenverbesserungen sind Sa - che der beteiligten Grundeigentümer.
Art. 4 Mitwirkung kantonaler Stellen
1 Die zuständigen kantonalen Stellen 6 wirken bei gemeinschaftlichen Bodenverbes - serungen mit.
2 Sie arbeiten mit der für die Raumplanung zuständigen Stelle 7 zusammen.
Art. 5 Interessenabwägung
1 Das Interesse, Kulturland und Wald als Produktionsgrundlage der Land- und Forstwirtschaft zu erhalten oder zu verbessern, ist gegen das Interesse abzuwägen, die Natur als Lebensgrundlage und Erholungsbereich des Menschen zu schützen, zu pflegen und zu gestalten. 8
Art. 5 bis Melioration der Linthebene
1 Der Grosse Rat kann interkantonale Vereinbarungen über die Melioration der Linthebene mit Nachbarkantonen abschliessen. * II. Güterzusammenlegung (2.)
1. Vorbereitung (2.1.)
Art. 6 Zweck
1 Die Güterzusammenlegung dient: a) der wirtschaftlichen Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirt - schaft, b) der Entflechtung von Nutzungen, c) der Einführung des eidgenössischen Grundbuches. 9
6 Art. 1 bis 3 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
7 Planungsamt, Art. 6 ff. der V über die kantonale Raumplanung, sGS 731.11 .
8 Art. 5 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
9 GBBV, sGS 914.31 .
Art. 7 Raumplanung
1 Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen.
2 Die örtlichen Richtpläne und die Zonenpläne 10 sind im Lauf der Güterzusam - menlegung zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.
3 Die Nutzungsordnung muss für die Neuverteilung bekannt sein.
Art. 8 Eröffnung des Verfahrens
1 Der Gemeinderat eröffnet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag von Grundeigentümern.
Art. 9 Vorplanung
1 Der Gemeinderat veranlasst zusammen mit den zuständigen kantonalen Stellen 11 die land- und forstwirtschaftliche Vorplanung 12 als Grundlage für die Neuordnung der Betriebe und für die künftige Bewirtschaftung.
Art. 10 Massenland
1 Der Gemeinderat fördert den Erwerb von Massenland.
Art. 11 Beizugsgebiet
1 Die Güterzusammenlegung umfasst in einem natürlich oder wirtschaftlich abge - grenzten Gebiet Wald und Flur, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eig - net und voraussichtlich nicht für die Besiedlung benötigt wird.
2 Zur Entflechtung von Nutzungen kann auch Land beigezogen werden, das in der Bauzone liegt und im wesentlichen weder erschlossen noch überbaut ist.
3 Der Gemeinderat bezeichnet das Beizugsgebiet. 13 Sein Beschluss bedarf der Ge - nehmigung der zuständigen Stelle des Staates. 14 *
10 Art. 4 ff. BauG, sGS 731.1 .
11 Art. 1 bis 3 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
12 Art. 7 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
13 Art. 8 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
14 Meliorations- und Vermessungsamt bzw. Kantonsforstamt; Art. 2 VV zum Meliorationsge - setz, sGS 633.11 .
Art. 12 Ergänzende Baulandumlegung
1 Wenn im Zuge der Entflechtung Land für die bauliche Nutzung neu geordnet und erschlossen werden soll, so ordnet der Gemeinderat ergänzende Baulandum - legungen an. 15
Art. 12 bis * Sondernutzungsplan
1 Politische Gemeinde und Kanton können anstelle oder neben einer Melioration nach diesem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Pla - nungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 16 erlassen. Das Sondernutzungsplanver - fahren kann eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.
Art. 13 Beschluss der Grundeigentümer
1 Der Gemeinderat beruft die Grundeigentümerversammlung ein. Er veröffentlicht den Zeitpunkt der Versammlung und zeigt ihn den Eigentümern von Liegen - schaften im Beizugsgebiet mit eingeschriebenem Brief an. 17
2 Die Güterzusammenlegung ist beschlossen und der Gesamtkredit bewilligt, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der zugleich mehr als die Hälfte der beigezogenen Fläche gehört, zugestimmt hat. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, gilt als zustimmend. 18 19
Art. 14 Kosten der Vorbereitung
1 Wird die Güterzusammenlegung nicht beschlossen, so trägt die politische Gemeinde die Kosten der Vorbereitung.
2 Die Kosten des Staates sind nicht zu ersetzen.
Art. 15 Änderung des Beizugsgebietes
1 Der Gemeinderat kann nach Anhören der Meliorationskommission das Beizugs - gebiet geringfügig ausdehnen oder einengen, wenn das öffentliche Interesse oder wichtige Interessen eines Grundeigentümers es rechtfertigen.
2 Er kann Bauland vorzeitig aus der Güterzusammenlegung entlassen. 20
15 Vgl. Art. 109 ff. BauG, sGS 731.1 .
16 sGS 731.1 .
17 Art. 9 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
18 Vgl. Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
19 Art. 10 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
20 Art. 11 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
3 Die nachträgliche Änderung des Beizugsgebietes bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates. 21 *
Art. 16 Beschluss des Regierungsrates
1 Erfordert ein übergeordnetes öffentliches Interesse dringend eine Güterzusam - menlegung, so kann der Regierungsrat: a) sie vorbereiten, wenn der Gemeinderat die Vorbereitung abgelehnt hat; b) die Durchführung anordnen, wenn die Grundeigentümer sie abgelehnt ha - ben.
2 Der Regierungsrat setzt eine Meliorationskommission ein. Der Gemeinderat amtet als Verwaltungskommission, wenn er keine bestellt.
2. Organisation * (2.2.)
Art. 17 * ...
Art. 18 * ...
Art. 18 bis * Organisations- und Mitwirkungspflicht
1 Die beteiligten Grundeigentümer gründen ein gemeinschaftliches Unternehmen nach den Vorschriften des Gesetzes über gemeinschaftliche Unternehmen. 22
2 Die beteiligten Grundeigentümer sind zur Mitwirkung verpflichtet und unterste - hen den Vorschriften des Meliorationsgesetzes sowie den Statuten.
3 Die vertragliche Einigung der Grundeigentümer bleibt vorbehalten.
Art. 18 ter * Anmerkung im Grundbuch
1 Die politische Gemeinde lässt die Mitgliedschaft im gemeinschaftlichen Boden - verbesserungsunternehmen unmittelbar nach dem Durchführungsbeschluss im Grundbuch anmerken. 23
Art. 19 * Meliorationskommission, 24
1 Die Grundeigentümer wählen eine Meliorationskommission mit drei bis sieben Mitgliedern.
21 Meliorations- und Vermessungsamt bzw. Kantonsforstamt; Art. 2 VV zum Meliorationsge - setz, sGS 633.11 .
22 GGU, sGS 153.1 .
23 Art. 703 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
24 Art. 6 GGU, sGS 153.1 .
Art. 20 * ...
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
Art. 23 * ...
Art. 24 * ...
Art. 25 * a) Ernennung von Mitgliedern
1 ... *
2 Der Gemeinderat ernennt je ein Mitglied der Verwaltungs- und der Geschäfts - prüfungskommission, die zuständige Stelle des Staates, 25 ein Mitglied der Meliora - tionskommission. *
3 ... *
Art. 26 * ...
Art. 27 c) Meliorationskommission
1 Die Meliorationskommission: a) bewilligt Änderungen an Grundstücken, b) ermittelt den alten Bestand und bewertet ihn, c) verteilt das Grundeigentum, d) * ... e) ordnet die beschränkten dinglichen Rechte, f) belastet Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes, g) setzt Mehr- und Minderwerte sowie Beiträge und Entschädigungen fest, h) verfügt den Besitzesantritt, i) regelt den Unterhalt. 26
2 Personen, die an der Güterzusammenlegung beteiligt sind, können der Meliorati - onskommission nicht angehören.
Art. 28 * ...
Art. 29 * ...
25 Meliorations- und Vermessungsamt bzw. Kantonsforstamt; Art. 2 VV zum Meliorationsge - setz, sGS 633.11 .
26 Art. 34 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
Art. 30 * ...
Art. 31 * ...
3. Durchführung * (2.3.)
Art. 31 bis * Generelles Projekt
a) Grundsatz
1 Verwaltungs- und Meliorationskommission erarbeiten das generelle Projekt.
2 Das generelle Projekt umschreibt Bauten, Anlagen und andere Massnahmen so - wie deren Auswirkungen auf Landschaft und Umwelt.
3 Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes 27 . Es ist für jeder - mann verbindlich.
Art. 31 ter * b) Bekanntmachung
1 Der Gemeinderat macht den Entwurf des generellen Projektes vor der Auflage 28 in geeigneter Form bekannt.
2 Angehört werden: a) die Stellen des Bundes; b) die Stellen des Staates; c) die Verwaltungs- und die Meliorationskommission; d) die Grundeigentümer; e) Organisationen, wenn diesen Einsprache und Rechtsmittel offenstehen. 29
Art. 32 Bewilligungspflicht
1 Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind vom Durchfüh - rungsbeschluss bis zum Eigentumsübergang bewilligungspflichtig. 30
2 Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn eine Änderung den Erfolg der Güterzusammenlegung gefährdet oder die Zusammenlegungsarbeiten wesentlich erschwert.
27 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
28 Art. 46 Abs. 2 dieses G.
29 Art. 12 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451 sowie Art. 45 Abs. 3 VRP, sGS 951.1 .
30 Art. 19 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
Art. 33 Alter Bestand
1 Die dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte im Beizugsgebiet sind zu ermitteln und zu beschreiben. 31
Art. 34 Bewertung
1 Der Wert eines Grundstückes richtet sich nach der möglichen Nutzung.
2 Berücksichtigt werden insbesondere Ertragsfähigkeit, Lage und Beschaffenheit des Grundstückes.
3 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Bewertung und das Verfahren. 32
Art. 35 Wertabzug
a) für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen
1 Das für Strassen, Wege, Kanäle und andere gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen notwendige Land wird durch einen prozentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes beschafft. 33
2 Der Wertabzug wird nicht entschädigt.
Art. 36 b) im Enteignungsverfahren
1 Will ein Enteignungsberechtigter im Beizugsgebiet ein öffentliches Werk errich - ten und kann er den Landbedarf nicht als Mitglied des gemeinschaftlichen Un - ternehmens durch Realersatz decken, so kann ihm durch einen zusätzlichen pro - zentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes Land beschafft werden. Vorausset - zung für den zusätzlichen Abzug ist eine Abtretungspflicht nach Enteignungs - recht. 34 *
2 Die Abtretungspflicht ist spätestens dreissig Tage nach Bekanntmachung des Entwurfes zum Neuverteilungsplan 35 beim Regierungsrat geltend zu machen. Die - ser entscheidet nach Anhören der Meliorationskommission. Der Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *
3 Der Enteigner hat dem Unternehmen volle Entschädigung zu leisten.
31 Art. 20 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
32 Art. 21 f. VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
33 Art. 23 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
34 EntG, sGS 735.1 .
35 Art. 38 Abs. 1 dieses G.
Art. 37 Neuverteilung des Eigentums
1 Der Eigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz. Der Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, wie Bauten und Bäume, wird in Geld ausgeglichen.
2 Die neuen Grundstücke sollen in ihrer Beschaffenheit nach Möglichkeit den alten entsprechen. Insbesondere sollen sie dem Eigentümer dieselbe Nutzung erlauben.
3 Das Interesse einer als Mitglied beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft an Grundstücken für standortgebundene Werke, an Land von besonderer Schönheit oder Eigenart sowie an Ufern von Bächen, Flüssen und Seen ist bei der Neuvertei - lung angemessen zu berücksichtigen.
Art. 38 Bekanntmachung
1 Der Entwurf des Neuverteilungsplans ist vor der Auflage in geeigneter Form öf - fentlich bekanntzumachen.
2 Den beteiligten Grundeigentümern muss Gelegenheit zur Stellungnahme gege - ben werden.
Art. 39 Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte
1 Mit der Neuverteilung des Grundeigentums sind auch die beschränkten dingli - chen Rechte, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte neu zu ordnen.
2 Insbesondere ist zu entscheiden über: 36 a) den Untergang hinfällig oder überflüssig gewordener Rechte; b) die Ablösung von Rechten, die den Zielen der Güterzusammenlegung entge - genstehen; c) die Veränderung bestehender und die Begründung neuer Rechte.
3 Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht. 37
Art. 40 Belastungen ausserhalb des Beizugsgebietes
1 Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes können belastet werden, wenn Strassen, Wege oder Leitungen sich anders nicht zweckmässig anschliessen lassen.
Art. 41 Ausgleich von Mehr- und Minderwerten
1 Mehr- und Minderwerte sind auszugleichen 38 , insbesondere bei: a) Mehr- und Minderzuteilungen,
36 Art. 33 f. VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
37 Art. 793 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
38 Art. 35 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
b) Zuweisung und Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, c) Ablösung und Begründung von beschränkten dinglichen Rechten.
2 Das Unternehmen ist Gläubiger oder Schuldner der Geldforderungen.
Art. 42 Beiträge an die Kosten
a) Voraussetzungen und Bemessung
1 Wer durch die Güterzusammenlegung Vorteile empfängt, hat an die Kosten bei - zutragen.
2 Die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer sind insbesondere nach Wert und Fläche der Grundstücke zu bemessen. 39
3 Grundeigentümer ausserhalb des Beizugsgebietes haben Beiträge zu leisten, wenn ihnen ein besonderer Vorteil aus dem Unternehmen erwächst.
Art. 43 b) provisorischer Bezug
1 Die Beiträge werden zu Beginn der Durchführung provisorisch festgesetzt und in angemessenen Teilzahlungen erhoben.
2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die näheren Vorschriften. 40
Art. 44 Besitzesantritt
1 Der Besitzesantritt kann für das ganze Beizugsgebiet oder für Teile verfügt wer - den, nachdem die neuen Grenzen abgesteckt sind. 41
Art. 45 Eigentumsübergang
1 Das Eigentum an den zum Ersatz zugewiesenen Grundstücken geht über, sobald der Neuverteilungsplan rechtskräftig wird. 42
2 Die zuständige Stelle des Staates 43 stellt den Zeitpunkt fest und veröffentlicht ihn im kantonalen Amtsblatt. *
39 Art. 36 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
40 Art. 37 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11
41 Art. 39 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
42 Art. 40 ff. VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
43 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 40 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 ; Art. 21 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
4. Rechtsschutz (2.4.)
Art. 46 Öffentliche Auflage
1 Folgende Verfügungen sind während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen: 44 a) Bezeichnung des Beizugsgebietes, b) Aufnahme und Bewertung des alten Bestandes, c) Neuverteilung.
2 Der Gemeinderat legt das generelle Projekt während dreissig Tagen öffentlich auf. *
3 Der Zeitpunkt der Auflage wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief angezeigt. *
Art. 47 * Einsprache und Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen des Gemeinderates über das Beizugsgebiet, gegen Verfügun - gen der Verwaltungs- und Meliorationskommission sowie gegen das generelle Projekt kann innert dreissig Tagen bei der erlassenden Behörde schriftlich Ein - sprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide der Verwaltungskommission können beim Gemeinderat angefochten werden.
3 Im Einsprache- und im Rechtsmittelverfahren können nur Rügen erhoben wer - den, die im Rahmen des generellen Projektes nicht vorgebracht werden konnten.
4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege. 45
Art. 48 Verbindlichkeit der Bewertung
1 Mit der Zuteilung kann die Bewertung nur noch angefochten werden, wenn der Betroffene wesentliche Tatsachen nicht kannte, obwohl er die ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet hatte. III. Andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen (3.)
Art. 49 Begriff
1 Als andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen gelten insbesondere: a) * Strassen,
44 Art. 38 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
45 sGS 951.1 .
b) Seilbahnen, c) Entwässerungen, d) Bewässerungen, e) Wasserversorgungen, f) Elektrizitätsversorgungen, g) Alpverbesserungen, h) Arbeiten zur Sicherung oder zur Wiederherstellung von Kulturland, i) * Grenzbereinigungen.
Art. 50 * Grundsatz
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Güterzusammenlegungen werden sachgemäss angewendet, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
Art. 51 * Zuständigkeit *
1 Der Gemeinderat kann die Durchführung einer anderen gemeinschaftlichen Bo - denverbesserung verfügen, wenn kein Beschluss der beteiligten Grundeigentümer zustande kommt. *
2 Er führt die Bodenverbesserung durch, wenn kein gemeinschaftliches Un - ternehmen gegründet wird, und er amtet als Meliorationskommission, wenn er keine solche einsetzt.
Art. 52 * ...
Art. 53 Zusammenlegung zur gemeinsamen Bewirtschaftung
1 Für die Zusammenlegung von Wald und Flur zur gemeinsamen Bewirtschaftung können die Grundeigentümer privatrechtliche Korporationen kantonalen Rechts gemäss Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 46 bilden. 47 IV. Staatsbeiträge (4.)
Art. 54 * ...
Art. 55 * ...
Art. 56 * ...
Art. 57 * ...
46 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
47 Vgl. Art. 44 f. EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
Art. 58 * ...
Art. 59 * ...
Art. 60 * ...
Art. 61 * ...
V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 62 48
Art. 63 49
Art. 64 50
Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über Beiträge an Bodenverbesserungen vom 30. Dezember 1889 51 wird aufgehoben.
Art. 66 Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vor - schriften. 52
2 Er kann im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung mit andern Kantonen Vereinbarungen über gemeinschaftliche Bodenverbesserungen abschliessen.
Art. 67 * ...
Art. 68 Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt. 53
48 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
49 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
50 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
51 bGS 3, 52.
52 Siehe VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
53 Art. 63 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–10 31.03.1977 01.01.1978 Ingress geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 1 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 3 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 5 bis , Abs. 1 eingefügt 31–64 11.04.1996 keine Angabe
Art. 11, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 12 bis eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 15, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Gliederungstitel 2.2. geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 17 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18 bis eingefügt 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18 ter eingefügt 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 19 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 20 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 21 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 22 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 24 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 25, Abs. 3 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 27, Abs. 1, d) aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 28 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 29 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 31 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Gliederungstitel 2.3. eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 31 bis eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 31 ter eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 36, Abs. 1 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 36, Abs. 2 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 36, Abs. 2 eingefügt 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 45, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 46, Abs. 2 geändert 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 46, Abs. 3 eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 47 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 49, Abs. 1, a) geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 49, Abs. 1, i) eingefügt 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 50 geändert 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 51 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 51 Artikeltitel ge -
ändert
32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 51, Abs. 1 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 55 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 56 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 57 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 58 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 59 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 60 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 61 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 67 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.03.1977 01.01.1978 Erlass Grunderlass 34–10
31.05.1984 keine Angabe Art. 36, Abs. 2 eingefügt 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 36, Abs. 2 geändert 19–91
12.06.1988 keine Angabe Art. 3 geändert 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 49, Abs. 1, a) geändert 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 49, Abs. 1, i) eingefügt 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 51 geändert 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 51, Abs. 1 geändert 23–81
09.11.1995 keine Angabe Art. 11, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 15, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 25, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 45, Abs. 2 geändert 31–27
11.04.1996 keine Angabe Art. 5 bis , Abs. 1 eingefügt 31–64
20.06.1997 keine Angabe Gliederungstitel 2.2. geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 18 bis eingefügt 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 19 geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 20 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 21 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 22 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 24 aufgehoben 32–86
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.06.1997 keine Angabe Art. 25 geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 25, Abs. 1 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 25, Abs. 3 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 26 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 27, Abs. 1, d) aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 36, Abs. 1 geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 51 Artikeltitel ge - ändert
32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 67 aufgehoben 32–86
18.06.1998 keine Angabe Gliederungstitel 2.3. eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 31 bis eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 31 ter eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 46, Abs. 2 geändert 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 46, Abs. 3 eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 50 geändert 34–12
21.06.2002 keine Angabe Ingress geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 1 geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 18 ter eingefügt 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 55 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 56 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 57 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 58 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 59 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 60 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 61 aufgehoben 37–91
23.01.2007 keine Angabe Art. 47 geändert 42–55
05.07.2016 01.10.2017 Art. 12 bis eingefügt 2017-049
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